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LVwG-S-2016/001-2025•LVwG N LVwG-S-2016/001-2025
LVwG-S-2016/001-2025Tribunal Administrativo Regional27 de out. de 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; verantwortlicher Beauftragter; Bestellungsurkunde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, vom 10. Oktober 2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. September 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. September 2025, Zl. ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) angelastet, er habe folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:17.04.2025, 08:17 Uhr
Ort:Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***,
Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:***; *** (Österreich), Anhänger, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Als das gem. § 9 Abs.2 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (in Ihrer Funktion als verantwortlich Beauftragter) der Firma C Gesellschaft mbH in ***, ***, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ bzw. die Ladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG 1967 für Kraftwagen mit Anhängern von 40.000 kg durch die Beladung 8.560 kg (21,4 %) überschritten wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 4 Abs.7a idF. BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023, § 103 Abs.1 Z.1 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, § 134 Abs.1 KFG 1967 idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024 i.V.m. § 9 Abs.2 VStG 1991
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls dieseGemäß
uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 735,0074 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG 1967
idF. BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 73,50
Gesamtbetrag:€ 808,50
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Mit E-Mail vom 10. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Verwaltungsstrafakt und die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Im vorgelegten Strafakt findet sich eine Bestellungsurkunde der C GesmbH vom 16. Februar 2021, mit der mit Wirkung ab 15. Februar 2021 der Beschwerdeführer zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG 1991 bestellt werden sollte. Es wird dabei Folgendes ausgeführt: „Herr A ist als Mitglied der Geschäftsleitung jedenfalls die erforderlich selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis erteilt, um seinen Pflichten in den ihm übertragenen Zuständigkeitsbereiche wirksam nachkommen zu können.
Der Arbeitnehmer ist von der Gesellschaft zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG für folgenden sachlichen Zuständigkeitsbereich und die Einhaltung folgender Rechtsvorschriften bestellt und ist für deren Einhaltung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich:
Arbeitszeitgesetz
Abfallwirtschaftsgesetz
Arbeitsmittelverordnung
Wasserrechtsgesetz
Mineralrohstoffgesetz
Kraftfahrgesetzes 1967 idgF •
Straßenverkehrsordnung 1960 idgF
Bundesstatistikgesetz
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
Containersicherheitsgesetz
Güterbeförderungsgesetz
Gefahrgutbeförderungsgesetz
Gewerberecht und Gewerbeordnung
und sämtlicher auf diesen Rechtsvorschriften basierenden Verordnungen und Erlässen wie insb, KDV, PBStV etc. Herr A ist in den angeführten Bereichen handlungsbevollmächtigt und eigenverantwortlich tätig. Örtlich erstreckt sich die Verantwortung des Herrn A auf den gesamten Betrieb der C GmbH, sohin österreichweit.“
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied der Geschäftsführung der C GesmbH noch Mitglied im Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin der Zulassungsbesitzerin, nämlich der E ist. Er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH, die jedoch nur Minderheitsgesellschafterin der Zulassungsbesitzerin ist. Ihm kommt daher entgegen der Formulierung der Bestellungsurkunde weder ein generelles Weisungsrecht als Organ der Zulassungsbesitzerin noch ein Weisungsrecht an deren Geschäftsführer nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zu.
Nach Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war der Beschwerdeführer niemals Arbeitnehmer der Zulassungsbesitzerin.
Der Beschwerdeführer hat als Verkehrsleiter der G GmbH bereits die Verantwortung über 45 LKW mit Gemeinschaftslizenz inne.
Die von der Zulassungsbesitzerin vorgelegten Bestellungsurkunde umfasst weitere 36 LKW mit Gemeinschaftslizenz.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (vgl. Punkt 1.4.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2024:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
…
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG idF BGBl. I Nr. 147/2024:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
2.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG idF BGBl. I Nr. 50/2025:
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Die Beschwerde ist begründet.
Gemäß § 28 bzw. § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 2009/15/0152, VwGH 2010/16/0032 und VwGH 2012/15/0161).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seiner vermeintlichen Funktion als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 VStG für eine Übertretung nach dem KFG 1967 bestraft.
Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Bestellungsurkunde der Zulassungsbesitzerin (C GesmbH) ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied im Vorstand der Mehrheitsgesellschafterin der Zulassungsbesitzerin, nämlich der E. Er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH, die jedoch nur Minderheitsgesellschafterin der Zulassungsbesitzerin ist. Ihm kommt daher entgegen der Formulierung der Bestellungsurkunde weder ein generelles Weisungsrecht als Organ der Zulassungsbesitzerin noch ein Weisungsrecht an deren Geschäftsführer nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes zu. Die Bestellungsurkunde suggeriert insoweit falsche Tatsachen.
Im weiteren Text wird A als Arbeitnehmer der Zulassungsbesitzerin bezeichnet, der er laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger niemals war. Die Bestellungsurkunde suggeriert insoweit falsche Tatsachen.
Der Beschwerdeführer hat als Verkehrsleiter der G GmbH bereits die Verantwortung über 45 LKW mit Gemeinschaftslizenz. Gemäß Art 4 Abs 2 lit c VO 1071 ist jedoch die Anzahl der Fahrzeuge in der Verantwortung eines für mehrere Verkehrsunternehmen bestellten Beauftragten mit 50 beschränkt, was keinen Raum für die von der vorgelegten Bestellungsurkunde umfassenden weiteren 36 LKW der Zulassungsbesitzerin lässt. Die behauptete Bestellung würde somit zur Verantwortung einer nicht als Verkehrsleiter der Zulassungsbesitzerin bestellten Person über insgesamt 81 LKW mit Gemeinschaftslizenz in unterschiedlichen Verkehrsunternehmen und somit zur gesetzwidrigen Umgehung der VO 1071 führen.
Aus diesen Gründen muss die Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten als unwirksam betrachtet werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass die Bestimmung des Art 4 Abs 2 lit c VO 1071 für den hier nicht vorliegenden Fall einer unterbliebenen Bestellung eines Verkehrsleiters geschaffen wurde, jedoch hat der nationale Gesetzgeber mit der Funktion von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 l.S. VStG von der Möglichkeit zur Bestellung einer vom Mitgliedstaat bestimmten maßgeblichen Person im Sinne des Art 6 der VO 1071 Gebrauch gemacht. Der VwGH hat bereits klargestellt, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 l.S. VStG neben einem Verkehrsleiter zulässig ist. Art 6 der VO 1071 wiederum stellt klar, dass bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auch das Verhalten solcher verantwortlichen Beauftragten zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um den in Art 4 Abs 2 VO 1071 geregelten und gegenständlich vorliegenden Fall, in dem die Verantwortung von einer nicht im Verkehrsunternehmen beschäftigten Person übernommen werden soll. Dem Gesetzgeber kann nicht eine Regelung als sachlich gesollt unterstellt werden, wonach eine nicht betriebsangehörige Person, die bereits in einem anderen Unternehmen Verkehrsleiter für 45 Fahrzeuge mit Gemeinschaftslizenz ist, in einem weiteren Unternehmen zwar nicht als Verkehrsleiter für mehr als 5 weitere Fahrzeuge bestellt werden darf, jedoch als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 l.S. VStG für 36 oder mehr Fahrzeuge mit Gemeinschaftslizenz bestellt werden darf. Selbst wenn man dieser Interpretation der Rechtslage nicht folgen wollte, sondern es als für eine wirksame Bestellung ausreichend ansehen wollte, dass § 9 Abs 2 l.S. VStG auch die Bestellung betriebsfremder Personen erlaubt, scheitert diese Interpretation der Bestellungsurkunde an deren eindeutigem Wortlaut, dem zufolge ausdrücklich eine Person bestellt werden sollte, der bereits zuvor aufgrund ihrer innerbetrieblichen Stellung jede notwendige Weisungsbefugnis ohnehin zukommt. Dies ist jedoch aufgrund der unter 1. und 2. aufgezeigten schweren Mängel nicht der Fall.
Der ständigen Rechtsprechung zufolge hat eine Urkunde zu Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten so klar zu sein, dass es keines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung ihres Wirkungsbereiches bedarf (zuletzt VwGH Ra 2022/02/0191). Beim Inhalt der Bestellungsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Auch die Frage, ob irgendwelche Besonderheiten - etwa auf Grund des Unternehmensgegenstandes oder der Unternehmensorganisation - eine andere Deutung der Willenserklärung zuließe, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Feststellung der oben unter 1. und 2. dargestellten Mängel der Bestellungsurkunde erforderten die Einsicht in mehrere Firmenbuchauszüge sowie eine Prüfung der fälschlich behaupteten Arbeitnehmereigenschaft des A.
Die Bestellungsurkunde geht von tatsächlich nicht vorliegenden Prämissen aus und beruht damit auf falschen Annahmen. Die Urkunde ist daher im Rechtsverkehr nicht geeignet, die enthaltenen Angaben zu bescheinigen. Die behauptete Bestellung ist daher als unwirksam anzusehen.
Daraus folgt aber im Ergebnis, dass infolge der unwirksamen Bestellung der Beschwerdeführer nicht bestraft werden durfte.
Demgemäß war der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
In der Folge wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob nicht gegen andere - zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin nach außen berufene - Personen vorzugehen wäre – zumal Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten sein dürfte.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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