LVwG N LVwG-AV-1144/001-2025

LVwG-AV-1144/001-2025Tribunal Administrativo Regional23 de out. de 2025

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Infrastruktur und Technik; eisenbahnrechtliche Enteignung; Notwendigkeit; Entschädigung; sukzessive Zuständigkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1144/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1144.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. September 2025, Zl. ***, betreffend Enteignung nach dem EisbEG i.V.m. dem HlG,

I. zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

II. den

Beschluss

gefasst:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. und 3. wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 12. September 2024, ***, erteilte der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der B AG (im Folgenden: Antragstellerin) nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die eisenbahnrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Modernisierung der ***; ***“ ***-Strecke ***, *** - *** nächst , Abschnitt *** ( - ***), km *** bis km ***. Die Bauausführungsfrist nach § 24f Abs. 5 UVP-G i.V.m. § 31g EisbG wurde mit 30. September 2034 festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 beantragte die Antragstellerin die Enteignung eines Teils eines Grundstücks des Beschwerdeführers, wobei sie begründend ausführte, dass eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen sei.

Nach Durchführung einer Verhandlung entsprach die belangte Behörde dem Antrag (erster Spruchpunkt), verpflichtete die Antragstellerin, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von € 358,46 zu bezahlen (zweiter Spruchpunkt) und sprach aus, dass der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werde, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet habe, gerichtlich erlegt werde (dritter Spruchpunkt).

Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass die Enteignung dem Grunde nach unzulässig sei, zumal es an exakten Planungsausführungen der Antragstellerin fehle. So ergebe sich aus dem entsprechenden Angebot, näherhin dem Umstand, dass dort eine Option zum Kauf weiterer Grundstücke durch die Antragstellerin enthalten gewesen sei, dass u.U. gar keine Grundstücksabtretung zur Umsetzung des Projekts erforderlich sei. Auch ergebe sich die Unzulässigkeit der Enteignung daraus, dass die ***strecke – einem Artikel einer Tageszeitung zufolge – erst 2037 fertiggestellt werden solle und der Ausbau erst in fünf Jahren beginnen solle. Zumal der Bewilligungsbescheid eine Fertigstellung bis 2034 vorsehe, könne das Projekt nicht fristgerecht abgeschlossen werden.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Befragung des Beschwerdeführers und informierter Vertreter der Antragstellerin.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid vom 12. September 2024, ***, erteilte der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der B AG (im Folgenden: Antragstellerin) nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die eisenbahnrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Modernisierung der ***; ***“ ***-Strecke ***, *** - *** nächst , Abschnitt *** ( - ***), km *** bis km ***. Vom genehmigten Projekt ist ein an der südlichen Grundstücksgrenze liegender Streifen des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit einem Ausmaß von 63 m2 betroffen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge legte die Antragstellerin dem Beschwerdeführer ein Kaufangebot für diesen Grundstücksteil (Preis € 801,42) vor, das von diesem nicht angenommen wurde. Das Angebot bezieht sich explizit auf die Umsetzung des oben genannten Projekts; Punkt VIII. sieht diesbezüglich eine Option vor, geringfügig zusätzliche Grundstücksteile in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Umsetzung des Projekts erforderlich ist. Ein Gegenangebot des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt nicht gelegt.

Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 beantragte die Antragstellerin die Enteignung des obgenannten Teils des Grundstücks, führte die belangte Behörde dazu eine Verhandlung durch und entsprach schließlich dem Antrag der Antragstellerin (erster Spruchpunkt), wobei sie dieser gleichzeitig auferlegte, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von € 358,46 zu bezahlen (zweiter Spruchpunkt). Schließlich nahm sie als dritten Punkt des Spruches den Ausspruch auf, dass der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werde, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet habe, gerichtlich erlegt werde.

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das Projekt nicht mehr weiterverfolgt, liegen nicht vor; vielmehr wird mit dem Bau generell bereits am 3. November 2025 begonnen.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Baubeginn beruhen auf den Angaben der informierten Vertreter der Antragstellerin, denen vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde. Dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorhaben kein Gegenangebot des Beschwerdeführers gelegt wurde, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

4.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 2 HlG gelten für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des EisbG und des EisbEG, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

Gemäß § 1 EisbEG steht die Ausübung des Enteignungsrechtes in dem vollen durch § 365 ABGB zugelassenen Umfange jedem Eisenbahnunternehmen insoweit zu, als die Gemeinnützigkeit des Unternehmens von der hiezu berufenen staatlichen Verwaltungsbehörde anerkannt ist. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. kann das Enteignungsrecht u.a. zu einer dauernden Enteignung von Grundstücken oder Teilen davon nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

Gemäß § 11 Abs. 1 EisbEG werden der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

Nach stRsp ergibt sich aus einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid, dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt und die Inanspruchnahme betroffener Grundstücke im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Zumal Eigentümer im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung genießen und ein fehlendes öffentliches Interesse geltend machen können (z.B. VwSlg 18.369 A/2012), kann dieser Umstand im Enteignungsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (z.B. VwGH 3.9.2008, 2008/03/0075). In ersterem werden nämlich Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt.

Demnach ist im Enteignungsverfahren nur noch zu prüfen, ob der Bedarf am jeweiligen Grundstück in anderer Weise als durch Enteignung gedeckt werden kann (VwGH 17.2.1994, 92/06/0253), mit anderen Worten daher, ob die Möglichkeit einer gütlichen Einigung in Form des Abschlusses eines Kaufvertrags zu angemessenen Konditionen bestand. Demgemäß liegt es am Enteignungswerber, sich ernsthaft um den Abschluss einer gütlichen Einigung zu bemühen.

Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass die Antragstellerin ein derartiges Bemühen gesetzt hat, wobei die Konditionen insoweit jedenfalls als angemessen zu betrachten waren, als eine Entschädigung angeboten wurde, die das im nunmehrigen Verfahren festgestellt Ausmaß deutlich überstiegen hat. Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das Landesverwaltungsgericht teilt darüber hinaus die Auffassung der belangten Behörde, dass der Vertragsentwurf, konkret dessen Punkt VIII. (Veränderung der tatsächlichen Grundinanspruchnahme) keinesfalls den Schluss zulässt, dass die Antragstellerin kenne das Ausmaß der notwendigen Inanspruchnahme nicht.

Davon ausgehend lagen die Voraussetzungen für die Enteignung des erforderlichen Grundstreifens vor, sodass der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. kein Erfolg beschieden war.

4.2. Zu Spruchpunkt 2.:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich undifferenziert gegen den gesamten Bescheid, also auch gegen seinen Spruchpunkt 2..

Nach § 6 Abs. 2 HlG ist eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 dieser Bestimmung festgesetzten Entschädigung unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.

Wenngleich das Gesetz nach wie vor von einer Berufung spricht, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang, dass dies gleichermaßen auf Beschwerden zutrifft (vgl. schon VfGH 13.12.2019, E 3687/2019 u.a.). Die Höhe des Entschädigungsbetrags betreffend besteht daher eine sukzessive Zuständigkeit, sodass sich eine diesbezügliche Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098).

4.3. Zu Spruchpunkt 3.:

Im dritten Punkt des Spruchs wiederholt die belangte Behörde ausschließlich den Gesetzestext des § 6 Abs. 3 HlG. Mit Blick darauf, dass diesbezüglich keinerlei Ermessen der Behörde besteht und diese Rechtsfolge gesetzesunmittelbar eintritt (vgl. zur Intention des historischen Gesetzgebers 213/A XVII. GP 16), kommt diesem „Ausspruch“ kein eigenständiger normativer Gehalt zu, sondern handelt es sich wesensmäßig bloß um einen Hinweis auf die Rechtslage, sodass Bereits aus diesem Grund mit Zurückweisung vorzugehen war. Selbst wenn man von einem autoritativen Wollen der belangten Behörde ausgehen wollte (vgl. etwa VwGH 14.12.1988, 88/03/0092), würde sich selbst bei Entfall dieses Ausspruchs die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht ändern (VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0107). Fehlt es demgemäß aber an einer Beschwer, ist mit Zurückweisung vorzugehen. Diesbezüglich konnte der Spruch insoweit ergänzt werden, als Spruchunkt 3. nicht Gegenstand der mündlich verkündeten Entscheidung war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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