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LVwG-S-1251/004-2024•LVwG N LVwG-S-1251/004-2024
LVwG-S-1251/004-2024Tribunal Administrativo Regional22 de out. de 2025
Schulrecht; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegründe; Verfahrenskostenbeitrag;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag von Frau A, ***, ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juli 2024, Zl. LVwG-S-1251/001-2024, abgeschlossenen Verfahrens, den
BESCHLUSS:
1. Der Wiederaufnahmeantrag wird abgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von 60,-- Euro zu leisten.
3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 32 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 52 Abs. 7 iVm § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG
ad 3.:§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Betrag (Kosten) beträgt 60,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 und Abs. 7 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einzuzahlen (Zahlungsempfänger: NÖ Bezirksverwaltungsbehörden – Verwaltungsstrafen; Bank: B; IBAN: ***; BIC: ***; Zahlungsreferenz: ***).
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 21. Mai 2024, Zl. ***, wurde über die nunmehrige Antragstellerin wegen einer Übertretung nach § 5 und § 24 Abs. 4 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 gemäß § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 eine Geldstrafe in Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 229 Stunden) verhängt. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren in Höhe von 30,-- Euro vorgeschrieben.
1.2. Dagegen erhob die Antragstellerin am 10. Juni 2024 Beschwerde, welche von der belangten Behörde gemeinsam mit dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.
1.3. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Juli 2024, Zl. LVwG-S-1251/001-2024, zugestellt am 9. Juli 2024, wurde über die Beschwerde wie folgt entschieden (Wiedergabe des Spruches):
1. A. Der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit Folge gegeben als der Tatvorwurf im Straferkenntnis wie folgt neu gefasst wird:
„Zeit: 12.02.2024 bis 29.02.2024
Tatbeschreibung: Sie haben es als Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in ***, ***, des Schulpflichtigen C, geboren am ***, unterlassen, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch, des genannten Schulpflichtigen zu sorgen, weil der Schulpflichtige im angeführten Zeitraum an allen stattgefundenen Schultagen (14 Schultage) ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule ***, ***, , Klasse 1, ferngeblieben ist.“
B. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht aufzuerlegen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründend wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass tatsächlich kein Schulbesuch des schulpflichtigen Kindes gegeben gewesen sei, wobei aber der Tatvorwurf aus näher dargestellten Gründen einzuschränken gewesen sei. Ein mangelndes Verschulden sei nicht glaubhaft gemacht worden und es seien aus Anlass des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 entstanden. Die Strafhöhe sei nicht zu beanstanden. Kosten für das Beschwerdeverfahren seien auf Grund der Neufassung des Tatvorwurfes und der dabei erfolgten Einschränkung des Tatzeitraumes nicht aufzuerlegen gewesen.
1.4. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 23. August 2025 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG, wobei der Antrag darauf gestützt wurde, dass durch Prüfung einer Datenauskunft der Bildungsdirektion Niederösterreich, zugestellt am 20. Mai 2025, neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, die voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
1.5. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. August 2025, LVwG-S-1251/003-2024, wurde der zuvor genannte Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen. Mit näherer Begründung wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmeantrag außerhalb der gesetzlich normierten zweiwöchigen Frist eingebracht worden sei und dass auch das Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgabe nicht aufgezeigt worden sei.
1.6. Die Antragstellerin brachte mit Schreiben vom 6. Oktober 2025, am selben Tag hg. eingelangt, einen weiteren Wiederaufnahmeantrag mit folgender Begründung ein:
Betrifft: LVwG-S-1251/001-2024
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG
Guten Tag,
aufgrund des am 25.09.2025 zugestellten BVwG-Erkenntnisses *** wird auf Basis von § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG höflichst der
Antrag auf Wiederaufnahme
gestellt.
Gesegnete Grüße
A
[keine Beilagen]
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht teilte über hg. Anfrage mit, dass das im zuletzt genannten Wiederaufnahmeantrag genannte Beschwerdeverfahren kein Strafverfahren betraf, sondern eine Schulzuweisung des Sohnes.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage (Verwaltungsstrafakt, Gerichtsakten).
§ 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:
Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zur Zl. LVwG-S-1251/001-2024. Sie gibt dabei an, dass das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 25. September 2025 zugestellt worden sei und stützt sich auf § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG.
Zunächst ist dazu auszuführen, dass angesichts des angegebenen Zustelldatums und der Stellung des Wiederaufnahmeantrages mit 6. Oktober 2025 von der Fristgerechtheit des verfahrensgegenständlichen Antrages auszugehen ist (die in § 32 Abs. 2 VwGVG normierte zweiwöchige Einbringungsfrist wurde eingehalten).
Der Wiederaufnahmeantrag ist jedoch inhaltlich nicht begründet.
Dies zum einen, weil das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung vom 3. Juli 2024 noch nicht vorlag, und zum anderen, weil nach der Auskunft des Bundesverwaltungsgerichtes das dortige Verfahren kein Strafverfahren, sondern eine Schulzuweisung betrag.
Festzuhalten ist dazu, dass § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG jene Fälle lösen soll, in denen zwei einander widersprechende Rechtsakte in derselben Sache bestehen, weil das dem Grundsatz „ne bis in idem“ widerspricht. Der Wiederaufnahmegrund setzt sohin voraus, dass bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine rechtskräftige Sachentscheidung in der Verwaltungssache vorlag, die – wäre sie bekannt gewesen – die Einwendung der entschiedenen Sache im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet hätte (vgl. Müller in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], VwGVG, Rn 19 zu § 32 VwGVG). Es muss sich demnach um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde bereits vorhanden war (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0244, zu § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG; vgl. weiters Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12, Rn 884) und es muss Identität der Sach- und Rechtslage vorliegen (vgl. VwGH 21.1.1997, 96/12/0354, zu § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Rn 26/2 zu § 70 AVG [Stand 1.1.2020, rdb.at]).
Ferner ist festzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag auch das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach einer anderen Ziffer des § 32 Abs. 1 VwGVG nicht aufzeigt. Zu verweisen ist diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach vom Antragsteller sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen sind (vgl. etwa VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0403). Nachträglich, d.h. nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dürfen die Wiederaufnahmegründe nicht ausgetauscht oder neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 30.3.2021, Ra 2020/07/0075).
Eine amtswegige Berücksichtigung und Entscheidung über sonstige Gründe, welche der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, kommt nicht in Betracht (vgl. etwa Raschauer, in Altenburger/Wessely [Hrsg], Kommentar zum AVG, § 69 AVG, Rn 69).
Darauf hinzuweisen ist schließlich noch, dass das Bestehen von Wiederaufnahmegründen – weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen – streng zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). Das Rechtinstitut der Wiederaufnahme dient weder der allgemeinen Überprüfung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat sie den Zweck es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme des Verfahrens nachgeholt werden. Ebensowenig dient die Wiederaufnahme des Verfahrens dazu, eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165; VfSlg. 15.005/1997).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 7 VwGVG gelten, wenn einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben wird, hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.
Dem Bestraften ist daher im Falle der Abweisung des Wiederaufnahmeantrages ein Kostenbeitrag in der in § 52 Abs. 2 VwGVG bestimmten Höhe aufzuerlegen (vgl. etwa VwGH 4.9.2000, 98/10/0013; vgl. weiters Köhler in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG, Rn 8 zu § 52 VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], sowie Weinhandl, in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], VwGVG, Rn 15 zu § 52 VwGVG).
Auf Grund der im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verhängten Geldstrafe von 300,-- Euro ist der Antragstellerin für das erfolglose Wiederaufnahmeverfahren somit ein Kostenbeitrag in Höhe von 60,-- Euro aufzuerlegen.
4.3. Zum Absehen von der Durchführung einer Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 und 4 VwGVG unterbleiben, zumal eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC dem Entfall nicht entgegenstehen (vgl. auch etwa VwGH 31.7.2009, 2007/09/0081; VfSlg. 16.769/2002). Darauf hinzuweisen ist zudem, dass der vorliegende Fall auf Grundlage der Akten angemessen entschieden werden kann (vgl. etwa EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl 28.394/95; 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und es ist das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme in der Regel nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296).
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