LVwG N LVwG-S-1711/001-2025

LVwG-S-1711/001-2025Tribunal Administrativo Regional17 de out. de 2025

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Regest

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; verantwortlicher Beauftragter; Bestellung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1711/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1711.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, Slowakische Republik, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.07.2025, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

1. -4. 13.09.2024-04.10.2024

5. 27.09.2024-04.10.2024

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma C s.r.o. mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass nachstehende 5 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne ihm/ihr/ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile, geleistet zu haben.Folgende Personen wurden beschäftigt:1.Arbeitnehmer: D, geb.: *** Staatsangehörigkeit: SlowakeiTätigkeit: MaurerEinstufung und Kollektivvertrag: Facharbeiter, Baugewerbe und Bauindustrie 2024Beschäftigungszeitraum: 13.9.2024 - 04.10.2024Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/WocheBeschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, ***Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 788,94Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 714,02Unterentlohnung in EURO: € 74,92Unterentlohnung in Prozent: 9,50 %2.Arbeitnehmer: E, geb.: ***Staatsangehörigkeit: SlowakeiTätigkeit: MaurerEinstufung und Kollektivvertrag: Angelernter Arbeiter, III. c), Baugewerbe und Bauindustrie 2024Beschäftigungszeitraum: 13.09.2024-04.10.2024Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/WocheBeschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, ***Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 807,30Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 720,45Unterentlohnung in EURO: € 86,85Arbeitnehmerbeiblatt/Sachverhalt, Unterentlohnung in Prozent: 10,76 %3.Arbeitnehmer: F, geb.: ***Staatsangehörigkeit: SlowakeiTätigkeit: MaurerEinstufung und Kollektivvertrag: Angelernter Arbeiter, III. c), Baugewerbe und Bauindustrie 2024Beschäftigungszeitraum: 13.09.2024-04.10.2024Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/WocheBeschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, ***Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 807,30Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 720,45Unterentlohnung in EURO: € 86,85Arbeitnehmerbeiblatt/Sachverhalt, Unterentlohnung in Prozent: 10,76 %4.Arbeitnehmer: G, geb.:***Staatsangehörigkeit: SlowakeiTätigkeit: EisenarbeiterEinstufung und Kollektivvertrag: Angelernter Arbeiter, III. c), Baugewerbe und Bauindustrie 2024Beschäftigungszeitraum: 13.09.2024-04.10.2024Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/WocheBeschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, ***Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 807,30Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 720,45Unterentlohnung in EURO: € 86,85Arbeitnehmerbeiblatt/Sachverhalt, Unterentlohnung in Prozent: 10,76 %5.Arbeitnehmer: H, geb.: ***Staatsangehörigkeit: SlowakeiTätigkeit: BauarbeiterEinstufung und Kollektivvertrag: Angelernter Arbeiter, III. c), Baugewerbe und Bauindustrie 2024Beschäftigungszeitraum: 27.09.2024-04.10.2024Beschäftigungsausmaß: 39 Stunden/WocheBeschäftigungs- bzw. Arbeitsort: ***, ***Gebührendes Entgelt nach Gesetz/Verordnung oder Kollektivvertrag inkl. allfällig gebührender Sonderzahlungen und Zulagen: € 251,16Tatsächlich geleistetes Entgelt: € 224,14Unterentlohnung in EURO: € 27,02Arbeitnehmerbeiblatt/Sachverhalt, Unterentlohnung in Prozent: 10,76 %übersetzt:

1. Zamestnanec: D, nar.: *** Štátna príslušnost: Slowakei Cinnost: Murar, MasterZatriedenie a kolektívna zmluva: Facharbeiter, Baugewerbe und Bauindustrie 2024Casové obdobia zamestnania: 13.09.2024-04.10.2024 Rozsah zamestnania: 39 Stunden/WocheMiesto zamestnania resp. pracovisko: ***, ***Zaslúžená odmena podla zákona / nariadenia alebo kolektívnej zmluvy vrát. prípadných zaslúžených mimoriadnych platieb a príplatkov: € 788,94V skutocnosti poskytnutá odmena: € 714,02Chýbajúca odmena v eur: € 74,92Chýbajúca odmena v percentách: 9,50 %2.Zamestnanec: E, nar.: *** Štátna príslušnost: Slowakei Cinnost: MurarZatriedenie a kolektívna zmluva: Angelernter Arbeiter, III. c), Baugewerbe und Bauindustrie 2024Casové obdobia zamestnania: 13.09.2024-04.10.2024 Rozsah zamestnania: 39 Stunden/WocheMiesto zamestnania resp. pracovisko: ***, ***Zaslúžená odmena podla zákona / nariadenia alebo kolektívnej zmluvy vrát. prípadných zaslúžených mimoriadnych platieb a príplatkov: € 807,30V skutocnosti poskytnutá odmena: € 720,45Chýbajúca odmena v eur: € 86,85Chýbajúca odmena v percentách: 10,76%3.Zamestnanec: F, nar.: ***

Štátna príslušnost: Slowakei

Cinnost: Murar

Zatriedenie a kolektívna zmluva: Angelernter Arbeiter, III. c), Baugewerbe und

Bauindustrie 2024

Časové obdobia zamestnania: 13.09.2024-04.10.2024

Rozsah zamestnania: 39 Stunden/Woche

Miesto zamestnania resp. pracovisko: ***, ***

Zaslúžená odmena podľa zákona / nariadenia alebo kolektívnej zmluvy vrát. prípadných

zaslúžených mimoriadnych platieb a príplatkov: € 807,30

V skutočnosti poskytnutá odmena: € 720,45

Chýbajúca odmena v eur: € 86,85

Chýbajúca odmena v percentách: 10,76%

4.

Zamestnanec: G, nar.: ***

Štátna príslušnosť: Slowakei

Činnosť: Zeleziar

Zatriedenie a kolektívna zmluva: Angelernter Arbeiter, III. c), Baugewerbe und

Bauindustrie 2024

Časové obdobia zamestnania: 13.09.2024-04.10.2024

Rozsah zamestnania: 39 Stunden/Woche

Miesto zamestnania resp. pracovisko: ***, ***

Zaslúžená odmena podľa zákona / nariadenia alebo kolektívnej zmluvy vrát. prípadných

zaslúžených mimoriadnych platieb a príplatkov: € 807,30

V skutočnosti poskytnutá odmena: € 720,45

Chýbajúca odmena v eur: € 86,85

Chýbajúca odmena v percentách: 10,76%

5.

Zamestnanec: H, nar.: ***

Štátna príslušnosť: Slowakei

Činnosť: STav. Robotnik

Zatriedenie a kolektívna zmluva: Angelernter Arbeiter, III. c), Baugewerbe und

Bauindustrie 2024

Časové obdobia zamestnania: 27.09.2024-04.10.2024

Rozsah zamestnania: 39 Stunden/Woche

Miesto zamestnania resp. pracovisko: ***, ***

Zaslúžená odmena podľa zákona / nariadenia alebo kolektívnej zmluvy vrát. prípadných

zaslúžených mimoriadnych platieb a príplatkov: € 251,16

V skutočnosti poskytnutá odmena: € 224,14

Chýbajúca odmena v eur: € 27,02

Chýbajúca odmena v percentách: 10,76 %

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 29 Abs. 1 erster Satz LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 2.500,00

§ 29 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 250,00

Gesamtbetrag:

€ 2.750,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass außer Streit gestellt werde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer Geschäftsführer der Gesellschaft C s.r.o., FN (ICO) ***, und somit ein gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ sei.

Die Geschäftsführung der C s.r.o. habe am 01.07.2024 mit Beschluss den Geschäftsführer, I zum verantwortlichen Beauftragten im gesamten deutschsprachigen Raum, in dem die Gesellschaft tätig sei (derzeit in Österreich) bestellt. Herr I habe die Verantwortung gemäß § 9 Abs. 2 VStG übernommen und sei somit für die Bereiche Personalwesen (Einstellung/Entsendung/Kündigung von Arbeitskräften) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Bei einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG hänge die Wirksamkeit der Bestellung nicht vom Einlangen der Meldung über die Bestellung ab.

Der Beschwerde wurde ein Beschluss vom 01.07.2024 beigelegt, wonach die handelsrechtlichen Geschäftsführer der C s.r.o., ICO (FN) ***, Herr A und Herr I, letztgenannten zum verantwortlichen Beauftragten im gesamten deutschsprachigen Raum, in dem die Gesellschaft tätig ist (derzeit in Österreich) für die Bereiche Personalwesen (Einstellung/Entsendung/Kündigung von Arbeitskräften) bestimmt hat. Festgehalten wurde laut dieser Urkunde auch, dass die Übernahme der Verantwortung insbesondere die Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften, inklusive des Arbeits-, Sozial-, Bau- und Gewerberechts umfasse.

Mit Schreiben des 25.09.2025 wurde der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Beschwerde samt Beilagen unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2021, Ra 2020/11/0209, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens übermittelt.

Dieses Schreiben wurde der BUAK am 26.09.2025 zugestellt.

Bis dato wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Mit Beschluss vom 01.07.2024 haben die handelsrechtlichen Geschäftsführer der C s.r.o., ICO (FN) ***, ***, ***, Herr A, geb. *** und Herr I, geb. ***, letztgenannten zum verantwortlichen Beauftragten im gesamten deutschsprachigen Raum, in dem die Gesellschaft tätig ist (derzeit in Österreich) für die Bereiche Personalwesen (Einstellung/Entsendung/Kündigung von Arbeitskräften) und für die Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften, inklusive des Arbeits-, Sozial-, Bau- und Gewerberechts bestimmt.

Dieser hat seiner Bestellung nachweislich zugestimmt.

Mit Schreiben der BUAK vom 12.05.2025 wurde Herr A als das zur Vertretung nach außen befugte Organ der C s.r.o., ***, ***, wegen der im oben zitierten, angefochtenen Straferkenntnis angeführten Verwaltungsübertretung nach §§ 29 Abs. 1 LSD-BG iVm § 9 Abs. 1 VStG bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha angezeigt.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind unbestritten und gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, insbesondere die zitierte Anzeige der BUAK und den Beschluss über die Bestellung des Herrn I zum verantwortlichen Beauftragten.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping – Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten wie folgt:

§ 24 Abs. 1 LSD-BG

(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem

1. bei der Zentralen Koordinationsstelle durch Arbeitgeber im Sinne §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, durch einen Beschäftiger im Sinne des § 19 Abs. 1 letzter Satz oder durch Überlasser mit Sitz im Ausland, oder

2. beim zuständigen Träger der Krankenversicherung durch Arbeitgeber oder Beschäftiger mit Sitz im Inland

eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Eingegangene Mitteilungen nach Z 1 sind an das Kompetenzzentrum LSDB, eingegangene Mitteilungen nach den Z 1 und 2 für den Baubereich (Abschnitt I oder § 33d BUAG) sind auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse weiterzuleiten.

§ 9 Abs. 1 bis 4 VStG

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Die handelsrechtlichen Geschäftsführer der C s.r.o. haben als die zur Vertretung nach außen berufenen Organe aus ihrem Kreis Herr I zum verantwortlichen Beauftragten bestellt und hat dieser seiner Bestellung nachweislich zugestimmt. Dieser ist sachlich für die Einhaltung von Vorschriften über Entsendungen und von arbeitsrechtlichen Vorschriften in Österreich, somit auch für die Einhaltung von Lohnvorschriften und den Vorschriften des § 29 LSD-BG verantwortlich.

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG trifft somit Herrn I allein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für diesen Bereich.

Da die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen zwischen der Slowakischen Republik und Österreich durch Artikel 7 EuRHÜ 1959 i.V.m. Artikel 5 EU-RHÜ 2000, Artikel 16 EuRHÜ 1959 i.V.m. Art. XI und Art. XIII Ergänzungsvertrag mit der Slowakei sichergestellt ist, schadet es auch nicht, dass Herr I seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat.

§ 24 Abs. 1 LSD-BG 2016 ist dahin auszulegen, dass das Wirksamwerden einer Bestellung eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, also einer Bestellung aus dem Kreis der zur Vertretung nach außen Berufenen, nicht zusätzlich vom Einlangen einer Meldung bei der Zentralen Koordinationsstelle abhängt (VwGH 3.2.2020, Ra 2018/11/0237, 0238; zur Vorgängerbestimmung des § 7j Abs. 1 AVRAG vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0081, mwN, in dem darauf abgestellt wird, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster Satz nicht originär mit der Bestellung entsteht;) (VwGH 25.11.2021, Ra 2020/11/0209).

Die Wirksamkeit der Bestellung hängt somit nicht von einer bei der Zentralen Koordinationsstelle einlangenden Meldung ab.

Da der Beschwerdeführer somit für die Einhaltung der Bestimmungen des § 29 LSD-BG nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, hat dieser die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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