LVwG N LVwG-M-19/001-2025

LVwG-M-19/001-2025Tribunal Administrativo Regional15 de out. de 2025

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Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; ex-ante Betrachtung; Gefährlichkeitsprognose;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-19/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.19.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Feda-Kittl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GnbR, gegen ein am 30. März 2025 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. August 2025 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der obsiegenden Partei den Vorlage- Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand in der Höhe von 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführer) hat mit Schriftsatz vom 6. April 2025 gegen ein gegen ihn am 30. März 2025 ausgesprochenes Betretungsverbot für das Haus an der Adresse ***, *** und einem Annäherungsverbot an Frau C (in der Folge: gefährdete Person) im Umkreis von 100 Metern sowie gegen das vorläufige Waffenverbot eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG gestützte Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, die Ehe des Beschwerdeführers mit der angeblich gefährdeten Person befinde sich in einer Krise. Es könne eine Scheidung erwartet werden. Die gefährdete Person lebe mittlerweile alleine im Haus, welches im Miteigentum der Ehegatten stehe und von welchem der Beschwerdeführer weggewiesen worden sei. Er habe das Recht, das Haus zu betreten. Die Streitigkeiten, welche vorkommen würden und der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Haus aufsuche und zu kontrollieren versuche, welche Besuche seine Ehegattin empfange, würden eine Wegweisung nicht rechtfertigen. Dies könne nicht als beharrliche Verfolgung gewertet werden. Die gefährdete Person behaupte nicht einmal, in ihrer Lebensführung wesentlich eingeschränkt zu sein. Er hätte nicht ausziehen müssen. Die gefährdete Person nutze die Behörden, um durch dieses Mittel zu einem ungestörten Wohnen im Haus zu kommen. Aus den Schilderungen der gefährdeten Person ergäben sich lediglich Streitigkeiten. Diese Streitigkeiten, welche amtsbekannt gewesen seien, seien weder eskaliert noch seien irgendwelche Drohungen ausgesprochen worden. Die gefährdete Person habe den Beschwerdeführer loswerden wollen und habe aus diesem Grund eine Bedrohungslage (welche tatsächlich jedoch niemals vorgelegen sei) inszeniert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die in seinem Miteigentum stehende Ehewohnung aufgesucht habe, ergebe kein Gefährdungspotenzial oder bestimmte Tatsachen, welche eine Prognose zulässig machen würden, nach der der Beschwerdeführer gegen eine andere Person Gewalt ausüben würde. Aus dem sich bietenden Gesamtbild und ausgehend vom seinerzeitigen Wissensstand der einschreitenden Beamten habe es keine hinreichenden Gründe gegeben, das Vorliegen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigende Gefahr anzunehmen. Ein Betretungsverbot könne nicht dazu dienen, um einer Person im Ehescheidungsverfahren Vorteile zu verschaffen. Die Voraussetzungen des SPG hätten damals auch ex ante nicht vorgelegen. Es seien lediglich Beschimpfungen aber keine Drohungen behauptet worden. Eine derartig niederschwellige Voraussetzung für die Erlassung eines Betretungsverbotes entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das gegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot sowie das vorläufige Waffenverbot für rechtswidrig (nach entsprechender Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung) erklären und den Rechtsträger zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten. Als Schriftsatzaufwand wurden 737,60 Euro verzeichnet.

1.2. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) den gegenständlichen Akt und eine Stellungnahme unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In dieser führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund des gegenständlichen Vorfalls durch die einschreitenden Polizeibeamten eine Gefährdungsprognose erstellt worden sei, welche einen gefährlichen Angriff gegenüber der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten habe lassen. Es sei für eine Maßnahme nach § 38a SPG nicht relevant, ob der Gefährder Miteigentümer sei. Es sei korrekt, dass der Beschuldigte sein Eigentum betreten und sich in dessen Nähe aufhalten dürfe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl die gefährdete Person als auch das Haus und sämtliche ein- und ausgehenden Personen beobachte, von denjenigen Fotos mache und die gefährdete Person ständig gefragt habe, wo sie gewesen sei oder was sie vorhabe, lasse auf eine beharrliche Verfolgung schließen. Eine Diskussion zwischen dem Gefährder und der gefährdeten Person habe diese in Angst versetzt, weshalb sie die Polizei verständigt habe. Der Gefährder sei durch die einschreitenden Polzeibeamten dahingehend belehrt worden und habe sich gemäß der vorhandenen Dokumentation gemäß § 38a SPG einsichtig gezeigt. Auch sei der Gefährder hinsichtlich des Straftatbestandes der beharrlichen Verfolgung hingewiesen worden, da alle Personen, die ein- und ausgegangen seien, von ihm fotografiert worden seien.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. August 2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der sowohl der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung als auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurden folgende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche Wahrnehmungen zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes hatten, als Zeugen einvernommen: D, E, F, G und I. Des Weiteren wurde C, die Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers (in der Folge: gefährdete Person) als Zeugin einvernommen. Als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift wurde ein Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO betreffend den Einsatz am 28. März 2025 zum Akt genommen. Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift bildet die Zeugeneinvernahme der gefährdeten Person am 29. März 2025 betreffend den Verdacht der beharrlichen Verfolgung, zur Zl. ***. Als Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift wurde das Kostenverzeichnis des Beschwerdeführers zum Akt genommen.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist mit der gefährdeten Person noch verheiratet; sie haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Der Beschwerdeführer lebt seit September 2024 allein in einer Wohnung. Aktuell läuft ein Scheidungsverfahren. Zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes verfügte der Beschwerdeführer über eine Waffenbesitzkarte, aber über keine Waffe.

2.2. Die gefährdete Person lebt mit den gemeinsamen Kindern, an der Adresse ***, ***. Das Haus gehörte (zumindest) zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes zur Hälfte dem Beschwerdeführer, zur anderen Hälfte der gefährdeten Person.

2.3. Der Beschwerdeführer ist eifersüchtig, lautstark und aufbrausend. Im Rahmen der Amtshandlung am 29. März 2025 hat er auf die Zeugen aufgebracht und aufbrausend gewirkt, allerdings nicht aggressiv.

2.4. Vor dem polizeilichen Einsatz am 29. März 2025, der der ausschlaggebende Grund für die Aussprache des vorliegenden Betretungs- und Annäherungsverbotes war, rief die gefährdete Person vier weitere Male die Polizei. Vergangene Familienkonflikte waren der örtlichen Polizeiinspektion *** somit bekannt. Zum Teil waren auch dieselben Polizeiorgane bei vergangenen Notrufen im Einsatz.

2.5. Der polizeiliche Notruf wurde im August bzw. September 2024 von der gefährdeten Person gerufen, als der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung eine Türe fester zugeschmissen hat. Der einschreitende Polizist hat den Beschwerdeführer dann gebeten, bei seiner Mutter zu übernachten, was dieser auch gemacht hat. Im September 2024 rief die gefährdete Person die Polizei betreffend Selbstmorddrohung des Beschwerdeführers, welche im Zusammenhang mit der Scheidung bzw. Trennung stand.

2.6. Nach der Notrufwahl der gefährdeten Person am 28. März 2025 kamen örtliche Polizeiorgane an die Wohnadresse der gefährdeten Person. Im Zuge dieser Amtshandlung teilte die gefährdete Person der einschreitenden Polizistin F mit, dass es immer wieder zu Streitereien komme, der Beschwerdeführer ihr vorhalte, dass sie mehrere Liebhaber habe, er sie beschimpfe, und er ihr gedroht habe, dass er ihr das Leben zur Hölle mache. Er habe eine unberechenbare Art und sie fürchte sich vor ihm. Im Zuge der Amtshandlung am 28. März 2025 ist der Beschwerdeführer über die Möglichkeit aufgeklärt worden, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen werden könnte. Im Zuge dieser Amtshandlung zeigte sich der Beschwerdeführer einsichtig und teilte den einschreitenden Beamten mit, dass er seine Hausschlüssel beim Bezirksgericht abgeben werde. Vor dem 30. März 2025 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer somit kein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen. Es gab keinen Eintrag des Beschwerdeführers in der Zentralen Gewaltschutzdatei.

2.7. Am 29. März 2025 hat die gefährdete Person erneut den Polizeinotruf gewählt. Der Funkspruch stand im Zusammenhang mit Streitigkeiten im Familienbereich. Die einschreitenden Polizeiorgane D und E haben den Beschwerdeführer vor dem Haus angetroffen und ihm zum Sachverhalt befragt. Im Zuge dieser Befragung hat er angegeben, dass es um den Liebhaber der Noch-Ehefrau gehe, er diesen fotografiere und es ihm nicht recht sei, dass fremde Personen in seinem Haus seien. Aufgrund dieser Angaben gab es für die Polizisten keinen Grund für ein weiteres polizeiliches Einschreiten und der Beschwerdeführer fuhr sodann weg. Am 29. März 2025 wurde der Beschwerdeführer nicht mit dem Vorwurf der beharrlichen Verfolgung konfrontiert oder dazu befragt, sondern es wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verhalten in die Richtung beharrliche Verfolgung gehen könnte.

2.8. Nachdem der Beschwerdeführer mit dem Auto wegfuhr, haben die Polizeiorgane die gefährdete Person zum Sachverhalt befragt. Diese gab gegenüber der Zeugin E an, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. März 2025 jeden Tag vorbeifahren würde und sobald fremde Personen im Haus seien, er diese fotografiere. Er überwache, wer das Haus betrete und wer vor dem Haus stehe. Er verfolge sie beim Einkaufen. Sobald sie das Haus verlasse, schreibe der Beschwerdeführer ihr eine Nachricht oder rufe sie an, was sie vorhabe. Außerdem sei sie auf *** „bombardiert“ worden. Es seien bis zu 50 Nachrichten am Tag gewesen, bis sie den Beschwerdeführer blockiert habe. Die gefährdete Person wirkte auf die einschreitenden Beamten verängstigt und eingeschüchtert.

2.9. Aufgrund dieser Schilderungen fand am 29. März 2025 auf der Polizeiinspektion *** eine Zeugenvernehmung der gefährdeten Person betreffend den Verdacht des Straftatbestandes der beharrlichen Verfolgung statt. Im Rahmen dieser Einvernahme gab die gefährdete Person auch an, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2025 dreimal im Haus gewesen sei. Er sei dann sehr aufbrausend gewesen und habe begonnen die gefährdete Person zu beschimpfen. Sie sei alleine zu Hause gewesen und hätte Angst gehabt, weil sie nicht gewusst habe, was passieren würde. Aus diesem Grund habe sie die Polizei gerufen. Zu den Polizisten habe der dann gesagt, dass er nicht mehr herkommen würde und er sie in Ruhe lassen würde. Am 29. März 2025 sei der Beschwerdeführer wieder vor der Türe gestanden und habe begonnen Fotos von den Autos, dem Bekannten und dem anwesenden Monteur zu machen. Er habe herumgeschrien. Sie habe Angst davor, das Haus zu verlassen. Sie könne sich nie sicher sein, ob der Beschwerdeführer nicht irgendwo in der Nähe sei und sie beobachte oder verfolge.

Für die Zeugen D und E, die am 29. März 2025 vor Ort waren und die das sich vor Ort ergebende Gesamtbild gemeinsam bewertet haben, ergab sich aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers und der Befragung der gefährdeten Person sowie der Zeugenvernehmung der gefährdeten Person betreffend beharrliche Verfolgung, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen ist. Aus Sicht der einschreitenden Beamten bestand die Gefahr, dass ein erneuter Angriff auf die Freiheit der gefährdeten Person bevorstehen kann. Die einschreitenden Beamten hielten die Aussagen der gefährdeten Person für glaubwürdig. Es gab keine weiteren Beweise.

Die einschreitenden Polizisten konnten den Beschwerdeführer am 29. März 2025 weder telefonisch erreichen noch an der Wohnadresse antreffen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass die Polizisten offenbar die falsche Telefonnummer des Beschwerdeführers hatten.

2.10. Am 30. März 2025 verfügte die einschreitende Polizistin I gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für das Haus an der Adresse ***, ***, ein Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von 100 Metern sowie ein vorläufiges Waffenverbot.

2.10.1. Im Zuge der Dienstübergabe wurden den Zeugen F, G und I die Informationen betreffend die Amtshandlung am 29. März 2025 übermittelt, insbesondere auch die Zeugeneinvernehmung der gefährdeten Person betreffend beharrliche Verfolgung. Vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes haben die einschreitenden Polizeiorgane den Beschwerdeführer zum Vorfall noch selbst befragt, und ihm Gelegenheit gegeben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

2.10.2. Die einschreitenden Polizeiorgane haben erneut eine Gefährdungsprognose durchgeführt und sich kurz vor Aussprache dieses Betretungs- und Annäherungsverbotes beraten. Ausschlagegebend war insbesondere die Einvernahme der gefährdeten Person betreffend beharrliche Verfolgung. Die einschreitenden Beamten hielten die Aussagen der gefährdeten Person für glaubwürdig und plausibel. Auch der Vorfall am 28. März 2025 ist in die Gefährdungsprognose miteingeflossen.

2.10.3. Der Beschwerdeführer war gegenüber den einschreitendenden Beamten am 30. März 2025 aufbrausend. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer die Aussagen in die Richtung, dass das Leben der gefährdeten Person vorbei sei, er der gefährdeten Person das Leben zur Hölle machen werde sowie er den Arbeitsplatz der gefährdeten Person aufsuchen werde und alles ihrem Chef erzähle, damit diese den Arbeitsplatz verliere, vor oder nach Aussprache des gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbotes getätigt hat.

2.11. Seitens der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung ein Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die im vorgelegten Akt befindlichen Unterlagen sowie insbesondere durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. August 2025, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die gefährdete Person, D, E, F, G und I als Zeugen einvernommen wurden.

Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf die im Akt befindliche Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG (GZ: ***), dem Bericht gemäß § 100 Abs. 3a StPO betreffend den Einsatz am 28. März 2025 (Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) und die Zeugeneinvernahme der gefährdeten Person am 29. März 2025 betreffend den Verdacht der beharrlichen Verfolgung (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift).

Die Richtigkeit dieser Urkunden wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten.

3.2. Die Feststellungen betreffend die familiäre Situation des Beschwerdeführers, hinsichtlich des Besitzes einer Waffenkarte und des Hauses gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der übereinstimmenden Angaben der gefährdeten Person sowie der Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG.

3.3. Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers generell und gegenüber den einschreitenden Beamten am 29. März 2025 waren aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D und E zu treffen und stützen sich auch auf die Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG.

3.4. Dass es bereits vor dem Einsatz am 29. März 2025 vier weitere polizeiliche Einsätze an der Wohnadresse der gefährdeten Person betreffend den Beschwerdeführer und der gefährdeten Person gab, war aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, der gefährdeten Person und den einvernommenen Polizisten festzustellen. Die gefährdete Person legte für das erkennende Gericht glaubhaft dar, in welchem Zusammenhang die polizeilichen Einsätze standen. Die Einsätze wurden zum Teil auch von den Zeugen bzw. dem Beschwerdeführer bestätigt. In Bezug auf den Einsatz am 28. März 2025 liegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein polizeilicher Bericht vor, auf dessen Grundlage die Feststellungen zum Einsatz am 28. März 2025 getroffen wurden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die Zeugin F auch glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag über die Möglichkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbotes aufgeklärt wurde, der Beschwerdeführer sich zum diesem Zeitpunkt jedoch einsichtig gezeigt hat und freiwillig angegeben hat, den Hausschlüssel abzugeben. Die Feststellung, wonach es betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbotes keinen Eintrag in die Zentrale Gewaltschutzdatei gab, stützt sich auf die Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG.

3.5. Die Feststellungen zum Ablauf der Amtshandlung am 29. März 2025 stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen D und E und werden auch im gesamten Verfahren nicht bestritten.

3.6. Die Feststellung zur Befragung der gefährdeten Person zum Sachverhalt am 29. März 2025 war aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugin E in der mündlichen Verhandlung zu treffen, die sich auch mit der Aussage der gefährdeten Person deckt. In der mündlichen Verhandlung erklärten die einschreitenden Polizisten nachvollziehbar, dass es sich in der Dokumentation unter der Überschrift Wahrnehmungen festgehaltenen Satz „Ist täglich seit 2 Wochen vor dem Wohnhaus der Ehefrau, verfolgt sie beim Einkaufen, fotografiert diese“ nicht um eigene Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeiorgane handelt.

3.7. Dass eine Einvernahme der gefährdeten Person betreffend den Verdacht einer beharrlichen Verfolgung am 29. März 2025 stattgefunden hat, war insbesondere aufgrund des vorgelegten Einvernehmungsprotokolls festzustellen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der am 29. März 2025 erstellten Gefährdungsprognose der Zeugen D und E waren aufgrund der Aussagen dieser Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu treffen, an deren Glaubwürdigkeit das erkennende Gericht nicht zweifelt. Die Zeugen legten nachvollziehbar dar, weshalb sie die Aussage der gefährdeten Person für glaubwürdig erachteten („Sie hat uns mitgeteilt, dass ein Freund des Schlüsseldienstes da war und jetzt auch ein Zusatzschloss gemacht wird und sie Angst habe, dass es nicht nur bei den Diskussionen zwischen dem Beschwerdeführer und ihr bleibt, sondern dass da mehr passieren würde.“ [Zeuge D: VHS, S 19]; „Für uns war die Aussage der gefährdeten Person glaubwürdig und für uns hat auch das alles Sinn gemacht, wenn man sich die Schilderungen des Beschwerdeführers und der gefährdeten Person zusammen ansieht. […] Also mir gegenüber hat die [gefährdete Person] gesagt, dass sie einfach Angst hat, das Haus zu verlassen und dem Beschwerdeführer zu begegnen.“ [Zeugin E: VHS, S 24 f.]).

3.8. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2025 weder telefonisch erreichbar noch zu Hause anzutreffen war, stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass die einschreitenden Polizisten am 29. März 2025 nicht die richtige Telefonnummer gewählt haben.

3.8.1. Dass die Zeugin I gegenüber dem Beschwerdeführer das gegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen hat, ist im vorliegenden Verfahren unstrittig und wird von den einvernommenen Polizeiorganen übereinstimmend ausgesagt. Die Feststellung, wonach die am 30. März 2025 beim Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes anwesenden Polizisten bei der Dienstübergabe Informationen betreffend den Vorfall am 29. März 2025 erhalten haben, gründen auf die Aussagen aller polizeilichen Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Für das erkennende Gericht ist auch glaubwürdig, dass die F, G und I am 30. März 2025 erneut eine Gefährdungsprognose durchgeführt haben. Insbesondere das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Polizeiorgan hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es dieses Verbot nicht ausgesprochen hätte, wenn es der Meinung gewesen wäre, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten und begründet dies damit, dass sie dieses Betretungs- und Annäherungsverbot auch mitdokumentieren musste. Die Zeugen F und G haben auch übereinstimmend dargelegt, dass der Beschwerdeführer vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen zu äußern. I konnte dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeben. Wenngleich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Polizeiorgane ihm vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes keine Fragen gestellt hätten, ihn lediglich hinsichtlich des Waffenverbotes aufgeklärt hätten und ihm die Schlüssel abgenommen hätten, weil die gefährdete Person sich von ihm bedroht fühle und er sie stalken würde, kommen dem erkennenden Gericht deshalb keine Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der einschreitendenden Beamten; diese vermittelten einen sorgfältigen, reflektierten und um die Wahrheitsfindung bemühten Eindruck, die zudem in keinem familiären oder freundschaftlichen Verhältnis zu den betroffenen Personen standen.

3.8.2. Die Feststellung betreffend den Umstand, dass die einschreitenden Polizeiorgane am 30. März 2025 die Angaben der gefährdeten Person insbesondere in der Zeugeneinvernehmung betreffend beharrliche Verfolgung für glaubwürdig hielten, gründet auf die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. So führt die Zeugin F etwa aus, der Beschwerdeführer habe sofort gesagt, dass er eine Gegenanzeige gegen die Männer erheben möchte, die da ein- und ausgehen würden. Für die Polizeiorgane war dies dann ein Zuspruch. Zudem war die Zeugin F auch beim Einsatz am 28. März 2025 dabei und konnte glaubhaft darlegen, wie sich der Vorfall am 28. März 2025 von jenem am 29. März 2025 derart unterschieden hat, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2025 einsichtig gewesen sei. Der Zeuge G führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass er der Einschätzung seiner Kollegen betreffend die Glaubwürdigkeit der gefährdeten Person, die die Amtshandlung am 29. März 2025 durchgeführt haben, vertraut habe. Auch die Zeugin I sagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass sie keinen Zweifel an dem dokumentierten Vorfall habe. Die Feststellung, wonach auch der Polizeieinsatz am 28. März 2025 in die Gefährdungsprognose miteingeflossen ist, war aufgrund der Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG zu treffen.

3.8.3. Die Feststellung betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Polizeiorganen am 30. März 2025 stützt sich einerseits auf die Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG und andererseits auf die diesbezüglichen Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Ob der Beschwerdeführer dieses Verhalten bereits vor der Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes zeigte und die in der Dokumentation festgehaltenen Aussagen tätigte, konnte aufgrund der Angaben der Zeugen nicht mehr festgestellt werden.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930, idF BGBl. I Nr. 89/2024 (bezogen auf das gesamte Gesetz) lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

[…]

[…]

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 147/2024 (bezogen auf das gesamte Gesetz) lauten auszugsweise:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

[…]

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

[…]

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

[…]

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

4.3. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet wie folgt:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 122/2024 (bezogen auf das gesamte Gesetz), lauten:

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

[…]

§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.

(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

[…]

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

[…]

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

[…]

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

[…]

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

[…]“

4.5. § 107a des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, idFBGBl. I Nr. 105/2019 lautet:

„Beharrliche Verfolgung

§ 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

1. ihre räumliche Nähe aufsucht,

2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,

3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt,

4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder

5. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung veröffentlicht.

(3) Übersteigt der Tatzeitraum nach Abs. 1 ein Jahr oder hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 2 verfolgten Person zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (vgl. zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde iZm § 38a SPG VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037) ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektiv öffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als zulässig.

Zum Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG:

5.2. Vorliegend ist der Prüfungsgegenstand das am 30. März 2025 verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot. Ein Betretungsverbot und das damit verbundene Annäherungsverbot sind an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.

Unter einem gefährlichen Angriff gemäß § 16 SPG wird die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung verstanden, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Als gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs. 3 SPG auch ein Verhalten anzusehen, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung vorzubereiten, sofern dieses Verhalten im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030; 7.9.2020, Ro 2019/01/0005; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, jeweils mwN), wobei diese – auf Grundlage der allgemeinen Lebenserfahrung und der besonderen Erfahrungswerte der Sicherheitsexekutive – vorzunehmen ist (VfSlg. 20.653/2023).

Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde [2016] S 168 f).

Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. dazu VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).

Zum Prüfungsumfang:

5.3. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbotes im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, Zl. 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 SPG, sowie VwGH 8.9.2009, Zl. 2008/17/0061).

Es ist dem Verwaltungsgericht folglich auch verwehrt, seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinem eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage anhand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0266; 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Folglich muss bei der rechtlichen Beurteilung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a SPG auch außer Acht bleiben, ob sich die Hintergründe der Amtshandlung tatsächlich so abgespielt haben oder nicht.

Zum verfügten Betretungs- und Annäherungsverbot:

5.4. Das am 30. März 2025 verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot sowie das vorläufige Waffenverbot entsprach nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den in Pkt. 5.2. genannten Kriterien. Aufgrund der im Rahmen des sich bietenden Gesamtbildes der einschreitenden Polizeibeamten waren im Lichte der getroffenen Feststellungen folgende Gründe für I für die Verhängung des verfahrensgegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbotes entscheidungswesentlich, weshalb diese vertretbar davon ausgehen konnte, es bestehe eine unmittelbare Gefährdung bzw. stehe ein gefährlicher Angriff auf die Freiheit der gefährdeten Personen unmittelbar bevor:

5.4.1. Wie bereits ausgeführt, müssen nach § 38 SPG für die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, ein gefährlicher Angriff stehe bevor.

5.4.2. Die gefährdete Person wählte (erneut) am 29. März 2025 den polizeilichen Notruf. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer sie seit längerer Zeit verfolge. Für die einschreitenden Beamten war ein Verdacht auf den Straftatbestand beharrliche Verfolgung gemäß § 107a StGB gegeben, weshalb sie sich dazu entschieden, die gefährdete Person aufgrund dieses Verdachtes einzuvernehmen. Die einschreitenden Polizisten hielten die Angaben der gefährdeten Person für plausibel. Darüber hinaus hat die gefährdete Person auf die einschreitenden Beamten verängstigt und eingeschüchtert gewirkt. Nach der Einvernahme der gefährdeten Person gingen die Zeugen D und E davon aus, dass es sich beim geschilderten Vorfall um eine bestimmte Tatsache nach § 38a SPG handeln kann. Auch die am 30. März 2025 einschreitenden Beamten hielten die Zeugeneinvernahme betreffend beharrliche Verfolgung für glaubwürdig.

5.4.3. Diese Einschätzung der Polizisten im Zeitpunkt des Einschreitens ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht unvertretbar. Als solche bestimmten Tatsachen kommen die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person (verängstigt und eingeschüchtert) stellt eine bestimmte Tatsache dar.

5.4.4. Die einschreitenden Polizeiorgane haben sich offenkundig bemüht, sich in der gebotenen Kürze ein Gesamtbild der Situation zu verschaffen. Dies zeigt sich dadurch, dass sie sich zuvor einen persönlichen Eindruck verschafft haben und den beteiligten Personen Gelegenheit gegeben haben, zum Vorfall Stellung zu nehmen.

Es kann daher als vertretbar angesehen werden, dass die einschreitenden Polizeibeamten entsprechend den Aussagen der gefährdeten Person davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer die gefährdete Person (auch aufgrund der Dauer der Verfolgungshandlungen und der Intensität) beharrlich verfolgte.

Die gefährdete Person vermittelte den Polizisten glaubhaft, dass sie sich in ihrer Lebensführung beeinträchtigt fühlt und bereits verängstigt ist, weil sie sich, wenn sie das Haus verlasse, nie sicher sein könne, ob der Beschwerdeführer nicht irgendwo in der Nähe sei und sie beobachte oder verfolge. Auch gab die gefährdete Person im Rahmen des Einsatzes am 28. März 2025 an, dass der Beschwerdeführer eine unberechenbare Art habe. Im Zuge ihrer Einvernahme betreffend die beharrliche Verfolgung gab die gefährdete Person auch an, dass sie am 28. März 2025 deshalb den Notruf gewählt habe, weil sie, als der Beschwerdeführer im Hause gewesen sei, alleine zu Hause gewesen sei und sie Angst gehabt hätte, weil sie nicht gewusst habe, was passieren würde.

5.4.5. Aus den Schilderungen der gefährdeten Person haben die einschreitenden Polizeiorgane den Schluss gezogen, es stehe die Gefahr eines gefährlichen Angriffes nach § 16 SPG bevor. Für die einschreitenden Beamten ergab sich aufgrund des Verhaltens der gefährdeten Person und ihren Aussagen, dass die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Zeitpunkt des Einschreitens notwendig war, damit kein Angriff auf die Freiheit der gefährdeten Person bevorsteht.

5.4.6. Betretungs- und Annäherungsverbote stellen eine Sicherungsmaßnahme dar, die einerseits zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen sind, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten auch gar nicht erwartet werden kann. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Gefährder vor der Verhängung einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden.

Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer zum Vorfall am 29. März 2025 befragt und wurde er auch persönlich von den einschreitenden Beamten mit den Vorwürfen, seine Noch-Ehefrau beharrlich zu verfolgen, konfrontiert.

5.4.7. Soweit die Beschwerdeführervertreterin darauf verweist, dass hier keine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu erkennen sei und das Tatsachensubstrat zu wenig sei, ist anzumerken, dass sich die einschreitenden Beamten ein Gesamtbild von der Familiensituation gemacht haben. Es wird nicht verkannt, dass diese Ersteinschätzung nicht immer zweifelsfrei zu fällen ist. Es besteht für die einschreitenden Organe jedoch die Verpflichtung, auf Basis des sich ihnen bietenden Gesamtbildes ex ante einzuschätzen, ob mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff – also ein Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person – durch den Wegzuweisenden bevorstehen könnte. Insgesamt vermag daher dieses Vorbringen an der Vertretbarkeit der im vorliegenden Fall getroffenen Gefährdungsprognose der einschreitenden Polizeiorgane nichts zu verändern. Dabei sei nochmals erwähnt, dass es nicht Aufgabe des Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist, die tatsächlichen Abläufe und Hintergründe darzustellen und strafrechtlich einzuordnen. Das Annäherungs- und Betretungsverbot ist eine Präventivmaßnahme, um künftige Übergriffe hintanzuhalten. Dementsprechend hat auch die rechtliche Überprüfung zu erfolgen.

5.4.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher im vorliegenden Fall gesamthaft zum Ergebnis, dass die vorgenommene Gefährdungsprognose in Bezug auf die gefährdete Person vertretbar war, zumal I im Lichte der zum Zeitpunkt ihres Einschreitens vorliegenden Tatsachen davon ausgehen konnte, es stehe Angriff auf die Freiheit der gefährdeten Personen unmittelbar bevor.

5.5. Das vorläufige Waffenverbot war mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG verbunden und stellt damit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme bzw. eigens bekämpfbaren Verwaltungsakt dar (vgl. VwGH 24.1.2013, 2011/21/0125, zuletzt etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, Rn. 39). Vor diesem Hintergrund war ein eigener Ausspruch zum vorläufigen Waffenverbot nicht geboten.

6. Zu den Kosten:

Ein Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung einen solchen Antrag gestellt.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unterlegene Partei zu betrachten und zur Kostentragung zu verpflichten ist. Neben dem Vorlageaufwand (57,40 Euro) war daher der Schriftsatz- (368,80 Euro) sowie der Verhandlungsaufwand (461,00 Euro) zuzuerkennen.

Dem Beschwerdeführer waren als unterlegene Partei keine Kosten zuzuerkennen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus liegt dazu die insbesondere unter Punkt 5. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. zum konkreten Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zuletzt etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/026), von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.07.2023, Ra 2023/01/0074).

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