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LVwG-AV-983/001-2025•LVwG N LVwG-AV-983/001-2025
LVwG-AV-983/001-2025Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Dispositionsunfähigkeit; Antrag; Verspätung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 02.07.2025, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eines Verfahrens nach der NÖ Bauordnung 2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.09.2025, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. 1 Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 05.02.2024, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf den Gst.Nr. *** und ***, KG ***, errichteten Gebäude abzubrechen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass für die vorgefundenen Gebäude keine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung vorliegt und die Errichtung von Gebäuden auf Grund der Flächenwidmung „Grünland- Land- und Forstwirtschaft“ unzulässig ist.
Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.02.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und war ab 16.02.2024 abholbereit.
1. 2 Mit E-Mail vom 11.03.2024 hat der Beschwerdeführer eine als Einspruch betitelte Berufung gegen diesen Bescheid erhoben und begründend darauf verwiesen, dass dieses Gebäude seit vielen Jahrzehnten stehe, seit dem Jahr 2005 einen Stromanschluss habe und bis 2014 die Abfallentsorgung seitens der *** Müllabfuhr erfolgt sei.
1. 3 Mit Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 06.05.2024, ***, wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtsmittelfrist am 16.02.2024 begonnen und am 01.03.2024 geendet hat.
Dieser Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 07.05.2024 bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt und war ab 08.05.2024 abholbereit.
1. 4 Bereits vor der Zustellung dieser Entscheidung hat sich eine Gruppe bestehend aus dem Beschwerdeführer sowie 3 weiteren Personen gebildet, die von Abbruchaufträgen im näheren Umfeld betroffen waren. Sie haben sich ausgetauscht, um sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Der Beschwerdeführer und die weiteren Betroffenen haben öfters miteinander gesprochen und auch etwa versucht, diese Gruppe durch potentiell weitere betroffene Personen zu erweitern. Für den 24.06.2025 wurde ein Treffen vereinbart, zu dem auch eine Person mit juristischen Kenntnissen gekommen ist, um bei den notwendigen Formulierungen, wie etwa des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu helfen.
1. 5 Mit Schriftsatz vom 08.07.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist bzw. die verspätete Einbringung seiner Berufung gegen den Bescheid vom 05.02.2024. In eventu wurde die Wiedereinsetzung zur Berufungsvorentscheidung vom 06.05.2024 beantragt. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf gesundheitliche bzw. psychische Gründe (Konzentrationsstörungen, starke Müdigkeitserscheinungen, Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit, Realitätsverlust).
1. 6 Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 03.12.2024, ***, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.
1. 7 Mit Schriftsatz vom 24.12.2024 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid erhoben und führte aus, dass die erkennende Behörde die medizinischen Hintergründe seines Falls nicht verstehe und führte insbesondere aus:
„Im gegenständlichen Fall habe ich ausführlich dargelegt, dass ich in den relevanten 2 Zeiträumen aufgrund meiner physischen und psychischen Erkrankung jeweils in einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit war und dass ich (schon seit Jahren) wegen meiner immer wiederkehrenden Panikattacken in Therapie bin, wobei die Attacken dennoch immer wieder vorkommen können.
Ich leide somit an einer Grunderkrankung, welche auch zu Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen mit ausgeprägter Vergesslichkeit führt und außerdem noch ein gewisser psychischer Schutzmechanismus dazu führt, dass ich unangehme Dinge (wie z. B. Behördenbriefe) während solcher Phasen von mir wegschiebe und verdränge, da sie mich unglaublich belasten. Ich war somit nicht mehr in der Lage, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen und innerhalb der (relativ kurzen behördlichen Fristen) auf die beiden hier gegenständlichen Schreiben der Behörde fristgerecht zu antworten. Und nach Ablauf der Fristen habe ich keinen Sinn mehr darin gesehen, weil ich noch nicht wusste, dass es das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung überhaupt gibt.“
1. 8 Mit Schriftsatz vom 14.04.2005 ersuchte die belangte Behörde den Stadtarzt C um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, aus welchem hervorgeht, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in der Lage gewesen wäre, innerhalb der Frist von 16.2.2024 bis 01.03.2024 sowie innerhalb der Frist von 8.5.2024 bis 22.5.2024 ein Rechtsmittel einzubringen.
1. 9 Mit Befundbericht vom 29.04.2025 beantwortete der Stadtarzt diese Fragestellung wie folgt:
„Es zeigt sich weder bei der heutigen klinischen Untersuchung noch anamnestisch ein Hinweis, dass Herr A aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage gewesen wäre, Innerhalb der Fristen, 16.2. - 1.3,2024, sowie 8.5.2024 - 22.5.2024 ein Rechtsmittel einzubringen. Die Aussage von Herr A sind aus gutachterlicher Sicht medizinisch nicht nachvollziehbar.“
1. 10 Mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 02.07.2025, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den hierin jeweils angeführten Dokumenten, welche sich im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. im Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich befinden.
Die ergänzenden Feststellungen zu Punkt 1.4 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.09.2025.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 02.07.2025, Zl. ***, erhoben. Hierin wird insbesondere ausgeführt, dass es sich bei Herrn C um einen praktischen Hausarzt handle, der kein Amtsarzt im Sinne der entsprechenden Gesetze sei und vor allem für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie kein ausgewiesener Facharzt sei. Hätte man den Beschwerdeführer zu einem Amtsarzt oder Gutachter für Neurologie und Psychiatrie geschickt, dann wäre ein anderes Ergebnis der Befundung herausgekommen und die Behörde hätte in weiterer Folge dem Wiedereinsetzungsantrag zustimmen müssen.
Ergänzend übermittelte der Beschwerdeführer einen neuropsychiatrischen und schmerzmedizinischen Befundbericht vom 18.09.2025, erstellt von B, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Osteopath und Schmerztherapeut.
Hierin wird als Zusammenfassung und fachärztliche Empfehlung ausgeführt:
„Aus unserer fachärztlichen, neuropsychiatrischen Sicht erlitt Herr A beim Lesen der beiden Einschreiben in Zusammenhang mit dem Abbruchbescheid für sein Ferienhaus Panikattacken und entwickelte im Folgenden eine akute Belastungsreaktion, mit dissoziativen Symptomen, wie einem Gefühl der Betäubung, Derealisation, Depersonalisation, vegetativen Begleitsymptomen und Hyperarousal. Die Fähigkeit sich sinnvoll mit rechtlichen Handlungen (in diesem Fall der Wahrung von Rechtsmittelfristen) auseinanderzusetzen war jeweils für den Zeitraum von mehr als zwei Wochen nicht gegeben, wir gehen davon aus, dass in diesen Zeiträumen eine Dispositionsunfähigkeit bestand und aus medizinischer Sicht jedenfalls eine Begründung für den Wiedereinsetzungsantrag gegeben ist.
Zur weiterführenden Untersuchung (Panik- und Angststörungen, emotionale Labilität, Persönlichkeitsstörungen) wurde Herr A zur klinischen Psychologie zugewiesen um den Grad und die möglichen Ursachen der rezidivierenden, temporären Dispositionsunfähigkeit genauer abklären zu lassen. Eine Liste von ausgewählten Fachkräften für Psychologie mit Kassenzulassung wurde Herrn A ausgehändigt und eine Wiedervorstellung in vier bis sechs Wochen vereinbart um eine geeignete, gegebenenfalls auch medikamentöse, Behandlung zu erörtern.“
§ 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023 lautet:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann etwa auch eine Erkrankung einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, aber nur dann, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Die Partei muss durch die Erkrankung so weit gehindert sein, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Sie muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen abzuwenden (VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127 mwN).
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er in den relevanten 2 Zeiträumen aufgrund seiner physischen und psychischen Erkrankung bzw. Panikattacken jeweils in einem Zustand der Dispositionsunfähigkeit war. Dieses Vorbringen wurde durch den neuropsychiatrischen und schmerzmedizinischen Befundbericht vom 18.09.2025 untermauert, worin ausgeführt wurde, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich sinnvoll mit rechtlichen Handlungen (in diesem Fall der Wahrung von Rechtsmittelfristen) auseinanderzusetzen, jeweils für den Zeitraum von mehr als zwei Wochen nicht gegeben war. Der Beschwerdeführer führte auch im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung durchaus glaubwürdig aus, dass ihn der Erhalt des Abbruchbescheides stark belastet hat bzw. dass er sich in einer Art Lähmungszustand befunden hat.
Wie lange der Zustand gedauert hat, konnte der Beschwerdeführer nicht mehr konkret angeben. Jedoch führte er (wie in der Berufung mit E-Mail vom 11.03.2024 ersichtlich) aus, dass er sich irgendwann aufgerafft und Berufung erhoben hat.
Auch anschließend hat er sich mit anderen Betroffenen über die jeweils erhaltenen Abbruchaufträge ausgetauscht, ehe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.07.2024 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.
Der Beschwerdeführer war somit bereits seit einem längeren Zeitraum wieder in der Lage, sich mit der gegenständlichen Angelegenheit zu beschäftigen. Insbesondere die Berufung vom 11.03.2024 wurde bereits fast 4 Monate vor dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gemäß § 71 Abs. 2 AVG jedoch binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses (hier: Dispositionsunfähigkeit) gestellt werden und nicht, wie fälschlicherweise im Antrag des Beschwerdeführers ausgeführt, 14 Tagen ab Kenntnis der Möglichkeit der Wiedereinsetzung.
Der Antrag wurde somit verspätet eingebracht.
Selbiges gilt auch in Bezug auf den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages betreffend die Berufungsvorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 06.05.2024, ***.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sich bereits vor dem Treffen vom 24.06.2024 mit den anderen Betroffenen über die behördlichen Bescheide ausgetauscht hat und führte in der Berufung vom 14.12.2024 aus, dass er nach Ablauf der Fristen keinen Sinn mehr darin gesehen hat, weitere Maßnahmen zu setzen, weil er noch nicht wusste, dass es das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung überhaupt gibt.
Es war somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Treffen am 24.06.2024 in der Lage war, sich mit der gegenständlichen Angelegenheit zu beschäftigen bzw. die Einhaltung der Rechtsmittelfristen zu beurteilen. Der Antrag wurde somit auch bezüglich dieser Fristversäumung verspätet eingebracht.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht keine Folge gegeben, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung.
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