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LVwG-AV-1134/001-2025•LVwG N LVwG-AV-1134/001-2025
LVwG-AV-1134/001-2025Tribunal Administrativo Regional9 de out. de 2025
Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Vorstellung; Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18. Juli 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung einer verspäteten Vorstellung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (in Folge: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 verpflichtet, näher bezeichnete Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bis 15. Februar 2025 zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam dem naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag nicht nach.
1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 drohte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an, die Ablagerungen auf seine Gefahr und Kosten durchführen zu lassen. Die belangte Behörde hatte dazu Kostenvoranschläge bei mehreren Unternehmen eingeholt und die Kosten mit 8.148 Euro beziffert. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
1.3. Mit Bescheid vom 23. Juni 2025, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 20. Dezember 2024, Zl. ***, den Auftrag, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 3. Juni 2025, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen einen Betrag von 8.148 Euro auf ein näher angeführtes Konto zu überweisen. Der Bescheid enthielt als Rechtsgrundlage u.a. § 57 Abs. 2 AVG und folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Vorstellung zu erheben. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.“
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 zugestellt.
1.4. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Vorstellung.
1.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18. Juli 2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als verspätet zurück.
1.6. Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 18. Juli 2025, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, in der er u.a. ausführte, dass keine Verfristung vorliege und zudem der frühere Zustand nicht wiederherzustellen sei.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des unbedenklichen Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes. Die Feststellungen zur Zustellung des Bescheides vom 23. Juni 2025 beruhen auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Rückschein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (§ 292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 21.1.2004, Zl. 2001/09/0140). Der im Akt erliegende Zustellnachweis betreffend den Bescheid vom 23. Juni 2025 lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Zustellmängel sind nicht hervorgekommen, der Beschwerdeführer hat auch keine behauptet. Vielmehr geht aus dem Rückschein eindeutig hervor, dass der Bescheid vom 23. Juni 2025 vom Beschwerdeführer am 27. Juni 2025, nach Identitätsprüfung, persönlich übernommen wurde.
3.1. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu Grunde, mit dem die Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Kostenbescheid wegen Verspätung ausgesprochen wurde. Angesichts dessen hat sich die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu beschränken (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2021/02/0175, rn. 19, mwN).
3.2. Um die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen, ist jedoch zunächst festzustellen, ob es sich beim Bescheid vom 23. Juni 2025, Zl. ***, um einen Bescheid (Rechtsmittelfrist 4 Wochen) oder um einen Mandatsbescheid (Rechtsmittelfrist 2 Wochen) handelt.
3.3. Grundsätzlich gilt, dass gemäß § 57 Abs. 1 AVG ein Mandatsbescheid bei Geldleistungen nur zulässig, wenn diese Geldleistungen nach einem gesetzlich oder statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab vorgeschrieben werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Höhe der Vorauszahlung erst nach Einholung von Kostenvoranschlägen bestimmt war. Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 1 VVG die Bestimmungen zum Mandatsbescheid im Vollstreckungsverfahren gar nicht anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es jedoch für die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Erledigung als Mandatsbescheid zu qualifizieren ist, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 57 Abs.1 AVG vorlagen und sich die Behörde daher mit Recht auf diese Gesetzesstelle stützen durfte. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die Behörde unmissverständlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat. Die belangte Behörde hat den Bescheid auf Rechtsgrundlage von § 57 Abs. 2 AVG, damit den Bestimmungen zum Mandatsbescheid, erlassen und auch eine Rechtsmittelbelehrung zur Vorstellung, d.h. des Rechtsmittels zu einem Mandatsbescheid, angefügt. Damit liegt ein Mandatsbescheid vor.
3.4. § 57 Abs. 2 AVG normiert, dass das Rechtsmittel gegen Mandatsbescheide die Vorstellung ist. Die Frist für die Vorstellung beträgt zwei Wochen. Dies war auch der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides zu entnehmen. 32 Abs. 2 AVG normiert, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
3.5. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid begann mit 27. Juni 2025 zu laufen und endete mit Ablauf des 11. Juli 2025.
3.6. Die am 15. Juli 2025 vom Beschwerdeführer per E-Mail an die belangte Behörde und bei dieser am selben Tag eingebrachte Vorstellung wurde somit verspätet eingebracht.
3.7. Die belangte Behörde hat die verspätete Vorstellung somit zu Recht durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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