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LVwG-AV-439/001-2024•LVwG N LVwG-AV-439/001-2024
LVwG-AV-439/001-2024Tribunal Administrativo Regional8 de out. de 2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Immissionen; Betriebsanlage; Nachbar; Einwendungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde der A Ges.m.b.H., vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.02.2024, Zl. ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.02.2024, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der Berufung der A Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2023, ***, Folge gegeben und der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2023, ***, wurde der B GesmbH (in der Folge: Bauwerberin) gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 43 Wohneinheiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt.
Zuvor hat die A Ges.m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) rechtzeitig konkrete Einwendungen in Bezug auf einen umgekehrten Immissionsschutz auf Grund dem von ihrer Betriebsanlage ausgehenden Lärm erhoben.
Die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.02.2024, Zl. ***, abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer benachbarten Betriebsanlage Vorbringen in Bezug auf einen umgekehrten Immissionsschutz. Konkret wurde vorgebracht, dass die von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Schallimmissionen die für das beabsichtigte Baugrundstück nach der gegebenen Widmungskategorie maßgeblichen Planungsrichtwerte überschreiten.
Die in § 48 dritter Satz NÖ BO 2014 geregelte Frage, ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, knüpfe an der Widmung des Baugrundstückes und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen an. Diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass sie auch einen Schutz davor bietet, dass derartige Immissionen im Wohngebiet dadurch entstehen, dass in der Nähe eines emittierenden Betriebes ein Wohnhaus errichtet wird.
Im Gegensatz zum gewerbebehördlichen Verfahren sei die Immissionsbelastung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren an der Grundgrenze zu ermitteln und seien aus medizinischer Hinsicht die Auswirkungen dieser Belastung auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.
Weiters wurde insbesondere vorgebracht, dass die Wahl eines Immissionspunktes hinter einer Schallschutzwand schon deshalb nicht plausibel erscheine, weil die Lärmschutzwand nicht durchgängig projektiert ist. Ebenso wurde kritisiert, dass die Beurteilung einer allfälligen Gesundheitsgefährdung ohne Heranziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen erfolgt sei.
Zudem wurde von der Beschwerdeführerin näher begründet dargelegt, weshalb die Flächenwidmung des beabsichtigten Baugrundstückes aus Sicht der Beschwerdeführerin gesetzwidrig verordnet worden sei. Es wurde angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellt, die zugrunde liegende Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.06.2024, LVwG-AV-439/002-2024, wurde der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Verordnung A des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 28.03.2018, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.07.2018, ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13.07.2018 bis 30.07.2018, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für das Grundstück Nr. ***, KG ***, die Widmung „BK“ (= „Bauland- Kerngebiet“) festlegt wird.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.11.2024, ***, wurde dieser Antrag abgewiesen. In Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf das Nicht-Vorliegen eines Änderungsanlasses sowie einer fehlenden Grundlagenforschung wurde ausgeführt, dass im gegebenen Fall eine ausreichend dokumentierte Änderung der Grundlagen eingetreten ist und dass der Verordnungsgeber sein planerisches Gestaltungsermessen nicht überschritten hat.
Hinsichtlich der vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels für die Widmung Kerngebiet bzw. die Vermeidung gegenseitiger Störungen wurde ausgeführt:
„Etwaige rechtliche Interessen der Nachbarn, wie etwa jene betreffend drohender Immissionen, können im Baubewilligungsverfahren geltend
gemacht und geprüft werden.“
Daraufhin wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Umwelthygiene eingeholt.
Am 08.07.2025 wurde unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Umwelthygiene sowie eines Amtssachverständigen für Lärmtechnik eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Am Ende dieser Verhandlung wurde durch den erkennenden Richter dargelegt, dass auf Grund des bisherigen Beweisverfahrens vorläufig davon ausgegangen wird, dass der beantragten Bewilligung das Hindernis unzulässiger Immissionen an der nördlichen Grundstücksgrenze im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 entgegenstehen, sodass die Bewilligung abzuweisen wäre. Die Bauwerberin wurde in Hinblick darauf aufgefordert, dem Gericht bis 10.09.2025 mitzuteilen, ob das Projekt dahingehend verändert werden kann, dass unzulässige Immissionen an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Beispiel durch eine durchgehende Schallschutzmauer verhindert werden können.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 teilte die Bauwerberin mit, dass eine Änderung des Bauvorhabens nicht vorgenommen wird. Vielmehr gehe die Bauwerberin
davon aus, dass das Projekt in der vorliegenden Form keine unzulässigen Immissionen an der nördlichen Grundstücksgrenze erzeugt.
4. 1 Die Beschwerdeführerin betreibt auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, seit dem Jahr 1981 ein Unternehmen im Bereich der Güterbeförderung. Hierzu gehören ein Werkstätten- und Waschanlagenbetrieb, eine Tankanlage und ein dazugehöriger Tankstellenshop. Diese Anlagenteile sind jeweils gewerbebehördlich genehmigt. Infolge einer Grundstücksvereinigung im Jahr 2021 wird der Betrieb nun auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, geführt. Dieses Grundstück ist als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet.
Die Genehmigungsbescheide der Betriebsanlage enthalten keine emissions- bzw. immissionstechnischen Begrenzungen. Lediglich für den Betrieb der 4 Wasch- und 4 Saugplätze sind Betriebszeiten an Werktagen von Montag bis Freitag von 6:00 bis 22:00 Uhr, an Samstagen von 8:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 18:00 Uhr festgelegt.
4. 2 Auf dem gegenüberliegenden Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde der Bauwerberin mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2023, ***, gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 43 Wohneinheiten erteilt. Die von der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 16.02.2024, Zl. ***, abgewiesen. Das beabsichtigte Baugrundstück ist seit 2018 als Bauland-Kerngebiet gewidmet.
Zwischen den beiden Grundstücken liegt eine öffentliche Straße (***). Der Abstand der Grundstücke zueinander beträgt ca. 12 Meter.
4. 3 An der nördlichen Grundstücksgrenze des beabsichtigten Baugrundstückes Nr. ***, KG *** (IP 1 auf der folgenden Abbildung), sind bei (annähernder) Vollausnutzung des Konsenses der benachbarten Betriebsanlage berechnete Lärmimmissionen von 64,8 dB am Tag und 61,8 dB in der Nacht zu erwarten. Diese Pegelwerte resultieren ausschließlich aus betrieblichen Tätigkeiten auf dem Grundstück der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin. Werden diese mit einem Anpassungswert von +5dB versehen, ergibt sich ein Beurteilungspegel von 69,8 dB am Tag und 66,8 dB in der Nacht.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Bereits ohne Heranziehung dieses Anpassungswertes von +5dB sind Menschen an der nördlichen Grundstücksgrenze erheblichen Belästigungen ausgesetzt, die als örtlich unzumutbar zu beurteilen sind. Zudem liegt eine Immissionsbelastung vor, die in der Lage ist Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit zu gefährden, so eine langjährige Einwirkung zu erwarten ist.
4. 4 Die in den Einreichunterlagen vorgesehene Schallschutzmauer an der nördlichen Grundstücksgrenze des beabsichtigen Baugrundstückes ist mit einer Länge von 16,6 m geplant und deckt somit nicht die gesamte Grundstücksgrenze in einer Länge von 27,8 m ab. An dieser Grundstücksgrenze ist neben der Schallschutzmauer auch die 3,5 m breite Ein- und Ausfahrt für Kraftfahrzeuge, ein 1,5 m breiter Zugangsbereich für Fußgänger sowie eine 6,20 m breite Grünfläche projektiert, auf welcher teilweise eine Trafostation vorgesehen ist.
4. 5 Für die Bereiche, die nicht von der Lärmschutzwand geschützt sind, wirken an der Grundstücksgrenze weiterhin 64,8 dB am Tag und 61,8 dB in der Nacht ein, sodass Menschen in diesen Bereichen erheblichen Belästigungen ausgesetzt sind, die als örtlich unzumutbar zu beurteilen sind. Zudem liegt eine Immissionsbelastung vor, die in der Lage ist Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit zu gefährden, so eine langjährige Einwirkung zu erwarten ist.
4. 6 Ein regelmäßig dauerhafter Aufenthalt von Personen ist im direkten Nahbereich der Grundstücksgrenze nicht anzunehmen. Ein regelmäßig dauerhafter Aufenthalt der Nachbarn ist vielmehr auf den Balkonen bzw. an den offenen Fenstern an der Ost- und Westseite des geplanten Wohnobjekts anzunehmen. Diese Bereiche sind als Immissionspunkte 01 bis 06 in der folgenden Abbildung dargestellt.
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Die Feststellungen zu Punkt 4.1 ergeben sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen und vom Landesverwaltungsgericht zusätzlich eingeholten Genehmigungsbescheiden der Bezirkshauptmannschaft ***. Sie erwiesen sich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als unstrittig. Konkret handelt es sich bei den Bescheiden um die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft *** vom 20.05.1981, 09.09.1981, 01.02.1982, 05.04.1983, 23.05.2002, 19.06.2006, 18.07.2006, 15.09.2008, 17.11.2009, 19.01.2010, 25.01.2016, 18.04.2016, 12.12.2016, 16.02.2017, 16.07.2018, 18.07.2018 und vom 16.08.2018, jeweils zur Aktenzahl ***, sowie den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 24.10.2002, ***.
Die angeführte Einschränkung der Betriebszeiten ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 19.01.2010, ***.
Die Feststellungen zu Punkt 4.2 ergeben sich aus den hierin genannten Bescheiden. Die zusätzlich angeführte Entfernung der Grundstücke ergibt sich aus dem Kellergeschoß und Lageplan mit der Plannummer ***, erstellt von der D GmbH, Erstellungsdatum: 14.06.2021, letzte Änderung (handschriftlich) datiert mit 10.05.2023.
Hinsichtlich der Feststellungen zu Punkt 4.3 ist zunächst anzuführen, dass die Feststellungen der Immissionspegel aus dem schalltechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen E (F GmbH) vom 30.04.2022, GZ ***, stammen. Dieses Gutachten wurde im Auftrag der Stadtgemeinde *** in einem früheren Baubewilligungsverfahren der Bauwerberin erstellt, wobei der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung jedoch zurückgezogen worden ist. In der nunmehrigen Einreichung der Bauwerberin wurden die Daten aus diesem Gutachten verwendet und wurden die Immissionsberechnungen insbesondere in der von der Bauwerberin vorgelegten schalltechnische Untersuchung vom 18.07.2023, erstellt von der G GmbH, übernommen. Auch die Beschwerdeführerin legte das Gutachten vom 30.04.2022 bereits im Zuge der Erhebung von Einwendungen mit Schriftsatz vom 19.08.2023 vor und verwies auf die hierin angeführte Immissionsbelastung. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 08.07.2025 wurde erörtert, dass dem ursprünglichen schalltechnischen Gutachten und somit auch allen weiteren Unterlagen die (einschränkende) Annahme zu Grunde lag, dass die Tore der Betriebsanlage zu 50% geschlossen sind und nicht alle gemessen Vorgänge Eingang in die Beurteilung gefunden habe. Dies mit der Begründung, dass einige Vorgänge wie z.B. die mechanische Entrostung keinen alltäglichen Vorgang darstellen. Auf Grund dieser Umstände wurde die Feststellung getroffen, dass die angeführten Schallimmissionen bei annähernder Vollausnutzung des Konsenses der Beschwerdeführerin zu erwarten sind. Ob bei vollständiger Vollausnutzung des Konsenses allenfalls höhere Immissionen zu erwarten sind, war jedoch in Hinblick auf die weiteren Ausführungen unerheblich, zumal Menschen bereits durch die angeführte Immissionsbelastung erheblichen Belästigungen ausgesetzt sind, die als örtlich unzumutbar zu beurteilen sind.
Im schalltechnischen Gutachten vom 30.04.2022 wurden diese berechneten Immissionen mit einem Anpassungswert von +5dB versehen („Beurteilungspegel), während der Amtssachverständige für Umwelthygiene im Gutachten vom 11.06.2025 darlegte, weshalb er die berechneten Werte ohne Anpassungswert herangezogen hat. Beurteilt wurden jedoch beide Varianten, ohne dass es hierbei zu einem relevanten Unterschied gekommen ist.
Der Amtssachverständige für Umwelthygiene legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die berechneten Immissionen bei langjähriger Einwirkung bereits ohne dem Anpassungswert von +5dB in der Lage sind, Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit zu gefährden.
Zudem wurde in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die berechneten Immissionen die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, vorgesehenen Pegel für Kerngebiete von 60dB bei Tag und 50dB bei Nacht in der Nachtzeit selbst dann überschreiten, wenn diese gemäß § 3 Abs. 4 dieser Verordnung um 5dB erhöht werden (was auch den zulässigen Emissionswerten für Betriebsgebiete gemäß § 2 Z 2 lit. a leg. cit. entspricht). Der Amtssachverständige für Umwelthygiene hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Werte von 65dB bei Tag und 55dB bei Nacht im gegenständlichen Fall auch als Grenze für eine ortsunübliche Belästigung für das beabsichtigte Baugrundstück anzusehen sind.
Bei einer Heranziehung des Beurteilungswertes anstatt der berechneten Immissionen würde es nicht nur im Nachtzeitraum, sondern auch im Tagzeitraum und im Abendzeitraum zu Überschreitungen kommen.
Zusammenfassend hat der Amtssachverständige schlüssig begründet, dass an der Grundstückgrenze Immissionsbelastungen einwirken, die geeignet sind Menschen erheblich zu belästigen und somit als örtlich unzumutbar zu beurteilen sind.
Die Feststellungen zu Punkt 4.4 ergeben sich aus den gegenständlichen Einreichunterlagen, insbesondere dem Kellergeschoß und Lageplan mit der Plannummer ***, erstellt von der D GmbH, Erstellungsdatum: 14.06.2021, letzte Änderung (handschriftlich) datiert mit 10.05.2023, sowie der schalltechnischen Untersuchung vom 18.07.2023, erstellt von der G GmbH.
Die Feststellungen zu Punkt 4.5 ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene vom 11.06.2025. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass für die von der Schallschutzmauer nicht abgedeckten Bereiche entlang der nördlichen Grundstücksgrenze dieselben Schlussfolgerungen zutreffen, die unter Punkt 4.4 dargelegt worden sind.
Die Feststellungen zu Punkt 4.6 ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene vom 11.06.2025. Die hierin dargelegte Aufenthaltsdauer an verschiedenen Standorten wurde nachvollziehbar begründet.
Ob es sich bei den in der Abbildung eingezeichneten Immissionspunkten um die exponiertesten Orte auf den Balkonen bzw. Terrassen handelt, wurde im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht zweifelsfrei geklärt. Insbesondere wurde in der Verhandlung vom 08.07.2025 vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik nach Erörterung der Sachlage ausgeführt, dass zur Beurteilung der Schallwerte in den Bereichen der Balkone und Terrassen weitere Berechnungen erforderlich wären. Weitere Feststellungen hierzu bzw. zu den an diesen Orten zu erwartenden Immissionen waren jedoch in Hinblick auf die folgenden rechtlichen Erwägungen nicht erforderlich.
6. 1 Die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 40/2025 lauten auszugsweise:
„(…)
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4a) Keine Parteistellung haben Miteigentümer bei Zu- und Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2020.
(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.
(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.
(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.
(…)
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
(…)
(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
(2) Die Baubewilligung hat zu enthalten
(…)
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
(…)“
6. 2 Die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, lautet:
Der äquivalente Dauerschallpegel wird als konstanter Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem ununterbrochenen Lärm oder Lärm mit schwankendem Schallpegel energieäquivalent ist, errechnet (A-bewerteter energieäquivelenter Dauerschallpegel). Zeitlich in ihrer Intensität schwankende Schallereignisse werden dadurch mit einer Zahl angegeben.
Werte des äquivalenten Dauerschallpegels, die bei der Neufestlegung der Widmungsart Bauland in der jeweiligen Nutzungsart (§ 16 NÖ ROG 1976) zu berücksichtigen sind:
Immissionswerte
in Dezibel-dB(A)
bei Tag/Nacht
a)
Wohngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976),
Agrargebiet (§ 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 1976)
und für Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (§ 16 Abs. 1 Z 8 NÖ ROG 1976)
55/45
b)
Kerngebiet (§ 16 Abs. 1 Z 2 ROG 1976)
60/50
Emissionswerte
a)
Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 1976) und
Gebiete für Einkaufszentren (§ 16 Abs. 1 Z 7 NÖ ROG 1976)
65/55
b)
Industriegebiet (§ 16 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 1976)
70/60
(1) Nach dem besonderen Nutzungszweck ist bei Sondergebieten (§ 16 Abs. 1 Z 6 NÖ ROG 1976)
(2) Bei einem Betriebsgebiet mit spezieller Verwendung (§ 16 Abs. 1 Z 3, letzter Satz, NÖ ROG 1976) ist auf die nach dem Verwendungszweck jeweils möglichen Emissionswerte Bedacht zu nehmen.
(3) Werden die Immissionen hauptsächlich durch Schienenverkehr verursacht, ist der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um 5 dB(A) zu erhöhen.
(4) Ist durch einen Bebauungsplan ein erhöhter Lärmschutz (z. B. durch geschlossene Bebauungsweise) gewährleistet, darf der Höchstwert nach § 2 Z 1 jeweils um bis zu 5 dB(A) erhöht werden.
(5) Von den Höchstwerten nach § 2 darf abgewichen werden, wenn
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vom 27. Juni 1978, LGBl. 8000/4–0, außer Kraft.“
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass die Voraussetzung dafür, dass der Inhaber eines Betriebes als Nachbar Einwendungen gegen eine heranrückende Wohnbebauung erheben kann, sei, dass er mit der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen durch die Gewerbebehörde rechnen muss. Die Baubehörde habe daher - wenngleich sie nicht zum Vollzug der Gewerbeordnung berufen ist - eine Prognose darüber anzustellen, ob dem Betriebsinhaber die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zum Schutz der Wohnnachbarschaft droht.
Ob und allenfalls welche Auflagen nach der GewO vorzusehen sind (oder auch nicht vorgeschrieben werden müssen), ist im einzelnen jedoch Sache der Gewerbebehörde und kann nicht von der Baubehörde vorweggenommen werden (ausdrücklich VfSlg. 13.210/1992).
Vielmehr genügt zur Begründung der Parteistellung nach § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 („…beeinträchtigt werden können.") die Möglichkeit weiterer Vorschreibungen und Auflagen durch die Gewerbebehörde. Eine solche Möglichkeit kann im gegenständlichen Fall (Errichtung einer Wohnhausanlage im Immissionsbereich eines besonders lärmintensiven Betriebes, Planung umfangreicher Lärmschutzmaßnahmen im eingereichten Projekt, um allenfalls einer Gesundheitsgefährdung durch Lärmemissionen vorzubeugen) keineswegs von vorneherein völlig ausgeschlossen werden (vgl. erneut VfSlg. 13.210/1992).
Die Parteistellung der Beschwerdeführerin ist daher gegeben.
Inhaltlich ist die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach ein Betriebsinhaber lediglich einen drohenden Eingriff in seine Rechtsposition durch Vorschreibung nachträglicher Auflagen geltend machen könne, verfehlt.
Gemäß der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat ein Betriebsinhaber im Rahmen des umgekehrten Immissionsschutzes vielmehr auch ein subjektiv öffentliches Recht auf die Einhaltung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Gewährung eines Immissionsschutzes stehen bzw. den Schutz vor Störungseinflüssen gewähren. Diese Bestimmungen sind nicht nur durch den Verordnungsgeber bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes, sondern auch im einzelnen Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen (VfSlg. 16.934/2003).
Aus der Widmung „Bauland Kerngebiet“ kann ein Nachbar, der einen genehmigten Betrieb führt, im Bauverfahren das subjektiv öffentliche Recht ableiten, dass Gebäude nur dann errichtet werden, wenn deren Nutzer im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 10 NÖ ROG 2014 hinreichend vor Störungseinflüssen geschützt sind (vgl. VfSlg. 16.934/2003).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 dahin auszulegen, dass diese auch Einwendungen des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung zulässt (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107 mwN).
Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen.
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des § 48 NÖ Bauordnung 1996, sodass die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden kann (VwGH 31.08.2020, Ra 2020/05/0162). Für die Anwendung des § 48 NÖ BO 2024 durch die Baubehörde ergeben sich aus dieser Rechtsprechung folgende Grundsätze:
Die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart ist zu berücksichtigen. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109; 27.02.2006, 2004/05/0006).
Es dürfen nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten (VwGH 15.05.2012, 2010/05/0091; 10.09.2008, 2007/05/0109; 27.02.2006, 2004/05/0006).
An der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft sind jedenfalls die Emissionswerte des äquivalenten Dauerschallpegels gemäß § 2 Z 2 der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen zulässig (VwGH 10.09.2008, 2007/05/0109; 27.02.2006, 2004/05/0006).
Die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ist von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ist. Dem Nachbarn kommt aber auch bei einer gewerblichen Betriebsanlage ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Vorhaben zu erwartenden Immissionen im Hinblick auf § 48 NÖ BO 2014 zu. Es besteht nämlich eine Prüfpflicht der Baubehörde gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 BO hinsichtlich der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkungen des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Demgegenüber hat die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen aus der zu genehmigenden Betriebsanlage an Hand der - tatsächlich - bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu beurteilen (VwGH 15.05.2012, 2010/05/0091; 10.09.2008, 2008/05/0041; vgl. auch VwGH 12.09.2016, Ra 2016/04/0062).
Die Widmung "Betriebsgebiet" enthält auf Grund des § 16 Abs. 1 Z. 3 ROG einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärm- oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung (VwGH 15.05.2012, 2010/05/0091).
Die Bestimmung des § 48 NÖ BO 2014 ist bei verfassungskonformer Interpretation auch so zu verstehen, dass sie einen Schutz davor bietet, dass unzulässige Immissionen im Wohngebiet dadurch entstehen, dass in der Nähe eines emittierenden Betriebes ein Wohnhaus errichtet wird. Erfasst man die Regelung nach dem evidenten Zweck, so fehlte es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme, dass eine vom Gesetz verpönte schwer wiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, dass sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann (vgl. VfSlg 16934/2003; 16.250/2001).
Wäre daher die Errichtung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin gemäß der Bestimmung des § 48 NÖ BO 2014 auf Grund ihrer Emissionen zum heutigen Zeitpunkt unzulässig, wenn die nunmehr beantragte Wohnhausanlage bereits vorhanden wäre, ist die beantragte Baubewilligung zu versagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Problematik der heranrückenden Wohnbebauung wiederholt ausgesprochen, dass mangels emissions- bzw. immissionstechnischer Begrenzungen in den Konsensen des Gewerbebetriebes die theoretische Maximalbelastung zur Beurteilung heranzuziehen ist. Für die Beurteilung sind hierbei die an der Grundgrenze einwirkenden Immissionen ausschlaggebend (VwGH 31.03.2016, 2013/06/0124; 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; 30.04.2024, Ro 2023/05/0006).
In der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen sind gemäß § 2 Z 2 für die Widmungsart Bauland-Betriebsgebiet als Lärmhöchstwerte Emissionswerte von 65 dB bei Tag und 55 dB bei Nacht normiert.
Im vorliegenden Fall sind daher auf Grund der oben dargestellten Rechtsprechung an der Grundgrenze der Liegenschaft der Bauwerberin jedenfalls Emissionswerte des äquivalenten Dauerschallpegels von 65 dB bei Tag und 55 dB bei Nacht zulässig. Diese Werte werden wie oben dargelegt jedenfalls im Nachtzeitraum überschritten.
Der Amtssachverständige für Umwelthygiene hat nachvollziehbar dargelegt, dass diese Werte im gegenständlichen Fall auch als Grenze für eine ortsunübliche Belästigung für das beabsichtigte Baugrundstück im Bauland-Wohngebiet anzusehen ist, wobei hierbei die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen vorgesehenen Lärmhöchstwerte im Sinne des § 3 Abs. 5 leg. cit. bereits um + 5 dB erhöht worden sind.
An der nördlichen Grundstücksgrenze des beabsichtigten Baugrundstückes Nr. *** KG ***, sind bei (annähernder) Vollausnutzung des Konsenses der benachbarten Betriebsanlage berechnete Lärmimmissionen von 61,8 dB in der Nacht zu erwarten. Es ist daher von erheblichen Belästigungen auszugehen, die als örtlich unzumutbar im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 zu beurteilen sind.
Dies bedeutet einerseits, dass die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin nach der geltenden Rechtslage bzw. der nunmehr vorhandenen Flächenwidmungen in dieser Form auf Grund unzulässiger Emissionen gemäß § 48 NÖ BO 2014 nicht mehr errichtet werden dürfte, wenn die beantragte Wohnhausanlage bereits bestehen würde.
Nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes fehlt es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme, dass eine vom Gesetz verpönte schwer wiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, dass sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann (vgl. VfSlg 16934/2003; 16.250/2001).
Da somit durch die Errichtung der beantragten Wohnhausanlage nach § 48 NÖ BO 2014 unzulässige Immissionen entstehen würden, war die Baubewilligung spruchgemäß zu versagen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung.
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