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LVwG-AV-1591/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1591/001-2023
LVwG-AV-1591/001-2023Tribunal Administrativo Regional7 de out. de 2025
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Antrag; Naturverträglichkeitsprüfung; Wiederherstellung; Fällung; Umweltorganisation; Parteistellung; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins A, vertreten durch Rechtsanwältin B, diese vertreten durch Rechtsanwalt C, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 13. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit E-Mail vom 18. November 2022 brachte der Verein *** (im Folgenden: der beschwerdeführende Verein) durch seine rechtliche Vertretung unter Einem einen Antrag auf Feststellung zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), einen Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 und einen Antrag auf Setzung besonderer Maßnahmen nach § 35 NÖ NSchG 2000 ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein eine anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 6 und 7 UVP-G sei und sohin das Recht habe die Beachtung von Rechtsvorschriften in Umsetzung von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL einzufordern. Seit der Ausweisung des Europaschutzgebietes *** (*** und ***) seien am orografisch rechten Ufer zwischen *** und *** wiederholt totholzreiche Altbestände gefällt worden. Es sei ein Einschlag von rund 2 ha in einem urwaldähnlichen Naturwaldbestand mit Erhaltungsgrad A erfolgt. In den Jahren 2021/2022 seien weitere Fällungen in totholzreichen Altbeständen dokumentiert worden. Zuletzt hätten 2022 zahlreiche Einschläge am Grundstück Nr. ***, KG *** stattgefunden. Es würde die Gefahr drohen, dass die ökologisch hochwertigen und naturnahen Waldbestände im ***, wo natürliche Prozesse der Waldentwicklung ungestört ablaufen können, sukzessive und unwiederbringlich verloren gehen. Es käme zu einer erheblichen, wiederkehrenden Beeinträchtigung jener Schutzgüter, die für das Gebiet ausgewiesen sind. Die Einhaltung bzw. Erreichung der Erhaltungsziele werde damit verunmöglicht.
In allen geschilderten Fällen sei keine Naturverträglichkeitsprüfung erfolgt. Wiederkehrende forstliche Eingriffe wie Einzelstammentnahmen, Maßnahmen zur Schadholzaufarbeitung, Aufforstungen sowie Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung würden unter den Projektbegriff von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL fallen und würden demnach auch die verfahrensgegenständlichen Fällungen und Kahlhiebe unter den Projektbegriff nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL fallen. Entscheidend für die Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung seien die potentiellen, erheblichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet.
Die Behörde müsse prüfen, ob es sich bei dem Projekt um ein prüfpflichtiges Vorhaben handelt. Wenn ein Antrag auf Vorprüfung gem. § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gestellt werde, so sei diese Vorprüfung in einem per Bescheid zu erledigenden Feststellungsverfahren durchzuführen. Entscheidungen, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erlassen werden, würden nach der Judikatur des EuGH dem Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 Aarhus Konvention unterliegen. Die Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL in § 10 NÖ NSchG 2000 habe jedoch zur Folge, dass anerkannten Umweltorganisationen unionswidrig die Möglichkeit einer Überprüfung nicht eingeräumt werden, da die Möglichkeit einer Antragstellung nur Projektwerbenden oder der NÖ Umweltanwaltschaft eingeräumt werde. Wenn ein solcher Antrag nicht erfolgt bzw. die Behörde nicht informiert wird, würde für Umweltorganisationen kein effektiver und angemessener Rechtsschutz bestehen.
Die unionsrechtliche Nichtumsetzung sei eine Lücke des positiven Rechts, welche durch Analogie zu schließen sei. Umweltorganisationen sei ein Antragsrecht gleich den in § 10 NÖ NSchG 2000 angeführten Personen zuzugestehen. Wenn die Behörde der Auffassung folge, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 10 Abs. 2 NÖ NSchG nicht möglich sei, so müsse sie eine nationale Verfahrensvorschrift unangewendet lassen Dies ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Protect. Aus eben dieser Judikatur ergebe sich auch, dass anerkannten Umweltorganisationen auch ein rückwirkendes Antragsrecht zugesprochen werden müsse. Die Behörde hab sodann festzustellen, ob der bereits erfolgte Eingriff unionsrechtswidrig war.
Betreffend den Antrag auf Setzung besonderer Maßnahmen gemäß § 35 NÖ NSchG 2000 führte der beschwerdeführende Verein aus, dass gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-RL die Setzung von Abwehrmaßnahmen gegenüber menschlichen Eingriffen, als auch die Setzung von Schutzmaßnahmen zur Unterbindung einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Arten und Lebensräumen erforderlich sein. Demzufolge sehe § 35 NÖ NSchG vor, dass die Behörde von Amts wegen Maßnahmen setzen könne. Angesichts der Gefahr weiterer forstrechtliche Eingriffe in das Europaschutzgebiet „***“, werde die Setzung besonderer Maßnahmen gem. § 35 Abs. 1 und 2 Nö NSchG 2000 zur Erhaltung der noch vorhandenen Naturwälder beantragt.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2023, Zl. *** erfolgte die Zurückweisung der Anträge durch die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: belangte Behörde). Begründend führte die Behörde zur Zurückweisung des Antrages auf Feststellung nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 und dem Antrag auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 aus, dass mit der Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 26/2019, die Rechtstellung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Verfahren geregelt worden sei und diese Novelle gerade im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von Aarhus und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (20.12.2017, Rs C-664/15 „Protect“, und andere), ergangen sei. Der Gesetzgeber habe in § 27b NÖ NSchG 2000 ein Beteiligungsrecht und auch Beschwerderecht von Umweltorganisationen vorgesehen. Um eine potentielle Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiet zu prüfen, bestehe die Möglichkeit auf Antrag des Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft ein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 durchzuführen. Eine Einleitung über Antrag einer anerkannten Umweltorganisation oder eine amtswegige Einleitung eines Feststellungsverfahrens sei gesetzlich nicht vorgesehen. § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 sehe lediglich eine Beteiligung von Umweltorganisationen an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 und nach § 27b Abs. 6 nur eine Beschwerdemöglichkeit gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und Abs. 2; nicht aber ein Antragsrecht vor. Dem eindeutigen Wortlaut der §§ 10, 27b NÖ NSchG 2000 und dem Antrag Ltg.-506/A-1/30-2018 zur Novelle nach, sollte gerade keine umfassende Parteistellung der Umweltorganisationen normiert werden. Es läge eine vom Gesetz intendierte Beschränkung vor, die das Bestehen einer planwidrigen Rechtslücke ausschließe. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verpflichte iVm Art. 47 der GRC die Mitgliedsstaaten lediglich dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz, der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten. Aus dem Antrag Ltg.-506/A-1/30-2018 zur Novelle des NÖ NSchG 2000 gehe klar hervor, dass mit der Novelle dem Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und somit einem wirksamen gerichtlichen Schutz entsprochen werden sollte und worden sei.
Da dem antragstellenden Verein sohin kein Antragsrecht zukomme, seien die Anträge nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3 NÖ NSchG 2000 als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Zum Antrag auf Setzung besonderer Maßnahmen gem. § 35 Abs. 1 und 2 NÖ Naturschutzgesetz führte die Behörde aus, dass die zitierte Norm ein Antragsrecht im Sinne eines Rechtsanspruches auf ein Tätigwerden nicht vorsehe, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. Betreffend dem Vorbringen, dass eine gesetzliche Lücke in der Umsetzung der Aarhus-Konvention vorliege, wurde auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143, S. 56 vom 30. April 2004, verwiesen.
Der Bescheid wurde am 20. Februar 2023 zugestellt.
Mit Schreiben vom 20. März 2023 – und sohin fristgerecht – brachte der nunmehr beschwerdeführende Verein die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständlichen Fällungen als sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft und sohin als „Projekte“ iSd Art. 1 Abs. 2 UVP-RL anzusehen seien und daher der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eröffnet sei, wobei auf das EuGH Erkenntnis Bialowieza verwiesen wurde.
Der Erhalt von großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem Laubanteil, naturnahen Auwäldern, Altbäumen, totholzreichen Beständen u.a. sei gem. § 8 der NÖ ESG-VO in dem Europaschutzgebiet *** ein Erhaltungsziel. Die gegenständlichen Einschläge seien geeignet diese geschützten Lebensräume erheblich zu beeinträchtigen. Hätte die Behörde unionskonform die gegenständlichen Fällungen als Projekt iSd Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und somit § 10 NÖ NSchG 2000 subsumiert, so hätte sie auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH von Amts wegen eine Naturverträglichkeitsprüfung durchführen müssen. Die belangte Behörde hätte zu Unrecht ein Antragsrecht des beschwerdeführenden Vereins abgelehnt. Ein solches ergebe sich aus der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Protect. Entscheidungen, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL erlassen werden, würden laut Judikatur des EuGH dem Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 Aarhus Konvention unterliegen. Die konkrete Umsetzung des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL in § 10 NÖ NSchG 2000 führe aber unionsrechtswidrig zu einer Verweigerung der Überprüfungsmöglichkeit durch Umweltorganisationen. Ein Antrag auf Überprüfung müsse auch rückwirkend zugelassen werden, da nach der Entscheidung des EuGH Protect die Einhaltung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden. § 10 Abs. 2 NÖ NSchG sei im Wege einer unionskonformen Auslegung zu sanieren. Auch die Zurückweisung des Antrages auf Setzung von präventiven Maßnahmen nach § 35 NÖ NSchG sei rechtswidrig, da auch diese Norm Art. 6 Abs. 2 FFH-RL umsetze und sohin auch hier den Umweltorganisationen das Recht eingeräumt werden müsse, die Einhaltung überwachen zu können.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Akteninhaltes des Behördenaktes sowie durch Erörterung der Rechts- und Sachlage in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2024.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) lauten auszugsweise:
Artikel 9
[…]
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) lauten auszugsweise:
Artikel 6
(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, daß das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) lauten auszugsweise:
(1) Projekte,
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.
[…]
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Wenn dies sämtliche Beschwerdegründe betrifft, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen; andernfalls ist die Beschwerde hinsichtlich der nicht betroffenen Beschwerdegründe zu behandeln.
[…]
(1) Zur sofortigen Hintanhaltung einer drohenden Zerstörung eines oder eines erheblichen Eingriffes in ein Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal kann die Behörde die jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den in § 19 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, angeführten Gründen unterblieben ist.
(2) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 36 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Naturschutzes bestentsprechend abzuändern. Zu diesem Zweck kann die Behörde auch die Setzung angemessener Kompensationsmaßnahmen oder die Verpflichtung zur Erstellung eines Sanierungsplanes vorschreiben; dieser Plan ist der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(3) Können die Maßnahmen den nach Abs. 2 verpflichteten Personen nicht aufgetragen werden, ist der Grundeigentümer heranzuziehen, sofern er von der Zuwiderhandlung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
(4) Wird eine verbotene oder bewilligungspflichtige Maßnahme entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend davon ausgeführt und dadurch das Landschaftsbild oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt, so hat, wenn eine Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung aufgrund einer anderen Bestimmung nicht angeordnet werden kann, die Behörde demjenigen, der diese Maßnahme gesetzt, veranlasst oder auf seinem Grundstück wissentlich geduldet hat, die zur Beseitigung oder Beendigung dieser Beeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.
(5) Rechtskräftig erteilte Aufträge gemäß Abs. 1 bis 4 haben dingliche Wirkung.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Landesverwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH Ro 2015/03/0032). Somit stellt die „Sache“ des bekämpften Bescheides den äußersten Rahmen für die Prüfungsbefugnis dar (VwGH Ra 2015/04/0042). In jenen Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine bloß prozessuale Erledigung, Formalentscheidung, insbesondere gegen die Zurückweisung eines Antrages richtet, ist die Beschränkung auf den Gegenstand des angefochtenen Bescheides von besonderer Bedeutung. Diesfalls ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der getroffenen prozessrechtlichen Entscheidung, nicht aber die inhaltliche Begründetheit des Antrags (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 39 – RDB).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die verfahrenseinleitenden Anträge im Spruch zurückgewiesen. Ausgehend davon war Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Zulässigkeit dieser Anträge.
5.2. Zulässigkeit der Anträge nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 und § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000
5.2.1. Europaschutzgebiete sind Teil des EU-weiten Netzwerks an Schutzgebieten „Natura 2000". Natura 2000 hat das Ziel seltene und gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu erhalten. Rechtliche Grundlagen für dieses europaweite Schutzgebietsnetz bilden die Vorgaben der FFH-Richtlinie.
In Niederösterreich wurden auf diese Weise 20 Gebiete gemäß FFH-Richtlinie ausgewählt. Diese 36 Natura 2000-Gebiete wurden gemäß § 9 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 per Verordnung zu Europaschutzgebieten erklärt.
5.2.2. Die Bestimmungen des Art. 6 der FFH-Richtlinie wurden im NÖ NSchG 2000 umgesetzt (vgl Antrag Ltg 344/A-2/11, GP XV 2). Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie stellt eine Genehmigungsregelung dar, mit der die Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Projekten oder Plänen mit negativen Auswirkungen festgelegt werden. Diese Bestimmung soll gewährleisten, dass negative wirtschaftliche und sonstige nicht ökologische Erfordernisse und die Erhaltungsziele in vollem Umfang gegeneinander abgewogen werden.
Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sieht dabei ein schrittweises Verfahren für die Pläne und Projekte vor. Dabei hängt jeder einzelne Schritt vom jeweils vorhergehenden Schritt ab. Daher ist die Reihenfolge der Schritte von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße Anwendung von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 2000 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/23). Der erste Teil des Verfahrens besteht gemäß Art. 6 Abs. 3 erster Halbsatz FFH-Richtlinie aus einer Vorabprüfung („Screening“) um festzustellen, ob der Plan oder das Projekt erstens mit der Bewirtschaftung des Gebietes unmittelbar in Zusammenhang steht oder für die Bewirtschaftung erforderlich ist, und zweitens das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Dabei findet sich die Regelung des ersten Halbsatzes des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sowohl in § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 als auch in § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 wieder.
5.2.3. Der Gesetzgeber normiert zunächst in § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 eine grundlegende Bewilligungspflicht für Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Das Vorliegen eines Plans oder Projekts sowie die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets sind Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht und somit für die Führung eines Bewilligungsverfahren.
5.2.4. Liegt kein Plan oder Projekt vor oder ergibt die Vorprüfung keine potenzielle erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets, kann auf die weiteren Prüfschritte der Naturverträglichkeitsprüfung verzichtet werden (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058). Daraus ergibt sich, dass, wie in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vorgesehen, in einem ersten Schritt immer ein Screening zu erfolgen hat (vgl Leitfaden der Europäischen Kommission, Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete — Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, 2021/C 437/01, C 437/4 ff).
5.2.5. § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gibt wiederum dem Normadressaten vorab die Möglichkeit sich über die Bewilligungspflicht eines Projekts Gewissheit zu verschaffen. Das ohnehin von der Behörde verpflichtend vorzunehmende Screening kann somit im Voraus durch den Antragsteller des Projekts oder der NÖ Umweltanwaltschaft beantragt werden. § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 dient daher der verbindlichen Klarstellung einer Bewilligungspflicht.
5.2.6. Zulassungsvoraussetzung für die Stellung dieses Feststellungsantrages nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sowie einer Naturverträglichkeitsprüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens ist wie bereits oben erwähnt ein Projekt. Dabei findet sich weder im NÖ NSchG 2000 noch in der FFH-Richtlinie eine Legaldefinition dieser Begrifflichkeit. In der Rechtsprechung des EuGH wurde auf die Legaldefinition des Projektbegriffs in Art. 1 Abs. 2 lit a UVP-Richtlinie zurückgegriffen (siehe EuGH 07.09.2004,C-127/02). Nach Art. 1 Abs. 2 lit a der UVP-Richtlinie stellen die Errichtung von baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen ein Projekt dar. Unter sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft werden dabei vor allem Änderungen des materiellen Zustands verstanden (siehe EuGH 17.03.2011, C-275/09).
5.2.7. Im konkreten Fall brachte der beschwerdeführende Verein vor, dass in dem Europaschutzgebietes *** Fällungen stattgefunden hätten, welche erhebliche, wiederkehrenden Beeinträchtigung der Schutzgüter verursachen und die Einhaltung bzw. Erreichung der Erhaltungsziele verunmöglichen könnten. Solche Fällungen sind jedenfalls als materieller Eingriff in die Natur zu qualifizieren. Ob und in welchem Ausmaß diese Fällungen tatsächlich durchgeführt wurden ist allerdings angesichts des unter Punkt 5.1. geschilderten Gegenstand des Verfahrens durch das Gericht nicht zu prüfen.
5.2.8. Da die behaupteten Fällungen nach dem Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins bereits erfolgt sind, ist im vorliegenden Fall die Frage zu klären, ob dem Projektbegriff die Eigenschaft des Zukünftigen anhaftet. Für die Beantwortung dieser Frage bedurfte es einer näheren Beleuchtung des Verständnisses des Projektbegriffs nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie.
5.2.9. Der Zweck und Kontext des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ist im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu sehen. In den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie fallen lediglich Projekte oder Pläne, während Verschlechterungen oder Tätigkeiten, die Störungen darstellen, Gegenstand des Art. 6. Abs. 2 FFH-Richtlinie sind. Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie gelten jederzeit, im Gegensatz zu den Bestimmungen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C 33/23). Denn Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie findet keine Anwendung auf Tätigkeiten, welche genehmigungspflichtig gewesen wären, aber nicht genehmigt wurden und somit rechtswidrig durchgeführt worden sind (siehe EuGH vom 10.11.2016, C-504/14 Rz 120 ff). Haben diese Tätigkeiten Folgen, mit denen gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie verstoßen wird, sind Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu erlassen (siehe Leitfaden der Europäischen Kommission, Natura 200 – Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 209/C 33/01, C C 33/24). Eine Heranziehung des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bedarf es in diesem Fall nicht.
5.2.10. Aus dem bisher Gesagtem erschließt sich, dass der Projektbegriff nach Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie nur eine zukunftsbezogene Tätigkeit darstellen kann. Eine in die Wirklichkeit umgesetzte Tätigkeit, mag sie auch genehmigungspflichtig gewesen sein, wird nicht mehr vom Wortsinn des Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie umfasst.
5.2.11. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie wurde durch § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 in innerstaatliches Recht transformiert. Der Wortsinn des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 lässt nicht erblicken, dass diesem ein weiterer Projektbegriff als Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie im Sinn stand. Zudem ist § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 keineswegs als losgelöster Verfahrensschritt vom von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vorgegebenen Prüfungsregime zu sehen. Für eine erweiterte Auslegung des Projektbegriffs fanden sich in § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 überdies keinerlei Anhaltspunkte, zumal es einer weiteren Auslegung des Projektbegriffs auch für die Einhaltung der Erhaltungsziele nicht bedurfte. Mit § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 erfolgte eine unionsrechtskonforme Umsetzung. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber strengere Schutzmaßnahmen als in der FFH-Richtlinie vorgesehen, ergreifen wollte. Vielmehr ist Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gleich jenem des Art. 6 Abs. 3 erster Halbsatz FFH-Richtlinie zu verstehen: Eine Möglichkeit zur Feststellung der Beeinträchtigung der Natur und Umwelt durch noch nicht verwirklichte Tätigkeiten. Dem Projektbegriff des § 10 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 wohnt somit ebenso die Eigenschaft des Zukünftigen inne. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ist daher nicht, verwirklichte Tätigkeiten einer Vorabprüfung zu unterziehen, insbesondere da diese nicht mehr dem Projektbegriff unterliegen können.
5.2.12. Da die Fällungen nach dem Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins bereits verwirklicht wurden, war der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sohin jedenfalls nicht mehr eröffnet. Da auch zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung ein Projekt iSd §10 NÖ NSchG 2000 vorliegen muss, kann auch diesbezüglich ein Antragsrecht ausgeschlossen werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5.2.13. Angesichts dieses Umstandes ist die Frage, ob Umweltorganisationen aufgrund des Unions(umwelts-)recht und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ein Antragsrecht zukommt, obsolet (Vgl. hierzu allerdings VwGH vom 22. Mai 2025, Ra 2023/10/0330, Rn 26).
5.3. Zulässigkeit des Antrages nach § 35 NÖ NSchG 2000
5.3.1. Die in § 35 NÖ NSchG 2000 der Behörde eingeräumte Zwangsgewalt dient der Durchsetzung öffentlicher Interessen. Es handelt sich hierbei um solche Maßnahmen, welche von der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichem Interesse durchzusetzen sind. Auf die Handhabung der der Behörde durch § 35 NÖ NSchG 2000 eingeräumten Zwangsgewalt kommt jedoch niemanden ein Recht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erlassung von verwaltungspolizeilichen Maßnahmen, es sei denn, die jeweiligen Materiengesetze (hier: das NÖ NSchG 2000) sehen anderes ausdrücklich vor (vgl. VwGH 25.9.2014, Zl. 2013/07/0060). Außerdem kommt im verwaltungspolizeilichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. VwGH 27.8.2013, Zl. 2013/06/0128). Darüber hinaus setzt § 35 NÖ NSchG kein Unions(umwelt)recht um (Vgl. LVwG NÖ vom 3. März 2023, LVwG-AV-612/001-2022).
5.3.2. Der beschwerdeführende Verein ist als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 für den Tätigkeitsbereich Niederösterreich anerkannt. In den §§ 27a, 27b, 27c und 38 Abs. 10 NÖ NschG 2000 sind die Parameter der Beteiligten- bzw. Parteistellung von Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, in naturschutzrechtlichen Verfahren eindeutig geregelt. Eine Parteistellung bzw. Antragslegitimationen von Umweltorganisationen für Wiederherstellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 ergibt sich durch diese Bestimmungen allerdings nicht und ist daher zu prüfen, ob sich eine Parteistellung bzw. Antragslegitimation für diese Verfahren direkt aus der Aarhus-Konvention ergeben kann.
5.3.3. Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention besagt, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat durch innerstaatliche Rechtsvorschriften sicherstellt, dass der betroffenen Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (insb.) vor einem Gericht gewährt wird, um die Rechtmäßigkeit von gewissen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. Unabhängig davon regelt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, dass jeder Vertragsmitgliedsstaat sicherstellt, dass bestimmte Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Die Beschwerdeführerin ist als anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 gegenständlich als betroffene Öffentlichkeit nach Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention anzusehen.
5.3.4. Zunächst ist auszuführen, dass sich Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention nur auf „Zulassungsverfahren“ (im NÖ NSchG 2000 als „Bewilligungsverfahren“ bezeichnet) und somit auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungen für bestimmte Tätigkeiten durch eine Behörde bezieht (vgl. ACCC/C/2005/11 [Belgien]). Verwaltungspolizeiliche Verfahren in Bezug auf bereits rechtskräftig bewilligte Vorhaben sind nicht als Zulassungsverfahren zu qualifizieren.
5.3.5. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bildet einen Auffangtatbestand für Verstöße gegen nationales Umweltrecht, die nicht die Genehmigung einer in den Katalog des Art. 6 in Verbindung mit Anhang I der Aarhus-Konvention fallenden Tätigkeit durch eine Behörde betreffen. Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt allerdings grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zu. Die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift hängt von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens von Aarhus durch den Nationalrat (BGBl. III Nr. 88/2005) wird angemerkt, dass das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist (von einem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG wurde allerdings abgesehen, da das Übereinkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt; vgl. 654 Blg. NR XXII. GP 2). Subjektive Rechte können daher aus dem Übereinkommen von Aarhus nicht abgeleitet werden (VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0016).
5.3.6. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verpflichtet iVm Art. 47 der Grundrechtecharta die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 30.6.2016, Zl. Ro 2014/07/0028; VwGH 19.2.2018, Zl. Ra 2015/07/0074; EuGH 8.3.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15). Dabei sind Umweltorganisationen nach ständiger Rechtsprechung darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. EuGH 20.12.2017, C- 664/15, Rs Protect; vgl. VwGH 22.5.2025, Zl. Ra 2023/10/0330; VwGH 29.7.2022, Zl. Ro 2020/07/0003). Da wie oben bereits ausgeführt, § 35 NÖ NSchG kein Unions(umwelt)recht umsetzt, kommt ein Antragsrecht auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
5.3.7. Der beschwerdeführende Verein führt zu seinem Antrag nach § 35 NÖ NSchG aus, dass sich ein Antragsrecht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL ergebe, da § 35 NÖ NSchG in Umsetzung dieser Bestimmung ergangen wäre. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie verpflichte Mitgliedstaaten zur Setzung präventiver Maßnahmen zur Vermeidung von vorhersehbaren, erheblichen Verschlechterungen und könne demnach auch die Setzung von Abwehrmaßnahmen gegenüber menschlichen Eingriffen erforderlich sein. Selbst wenn dies der Fall wäre, so übersieht der beschwerdeführende Verein, dass Art. 6 Abs. 2 FFH-RL im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nicht ausdrücklich ein Anhörungsrecht der Öffentlichkeit vorsieht und sohin die zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL ergangene Rechtsprechung nicht übertragen werden kann (Vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15 Protect, Rn 38, 46).
5.3.8. Zusammenfassend lässt sich auch aus Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 Aarhus-Konvention bzw. iVm Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union keine Parteistellung bzw. Antragslegitimation des beschwerdeführenden Vereins ableiten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5.3.9. Im Übrigen würde ein Antrag darauf „jegliche forstliche Nutzung des gegenständlichen ESG [Europaschutzgebietes] zu untersagen“ die Grenzen des in § 35 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 normierten Wiederherstellungsauftrages überschreiten. Ein solcher Auftrag kann zudem nur Personen erteilt werden, die bereits gegen das NÖ Naturschutzgesetz bzw. gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verordnung, verstoßen haben. Selbst wenn der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks gegen das NÖ Naturschutzgesetz bzw. eine darauf gestützte Verordnung verstoßen hätte, so gilt dies jedenfalls nicht für die Vielzahl der anderen Grundstückseigentümer im Europaschutzgebiet, sodass § 35 Abs. 2 NÖ NSchG nicht herangezogen werden kann, um „jegliche forstliche Nutzung“ im gesamten Europaschutzgebiet zu untersagen.
Wie sich aus der Formulierung „zur sofortigen Hintanhaltung“ ergibt, setzen die in § 35 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 von der Behörde anzuordnenden „jeweils notwendigen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides“ eine unmittelbar drohende Gefahr (hier: Eingriff) voraus. Das bedeutet, dass der Eingriff entweder bereits begonnen und noch nicht beendet wurde oder unmittelbar bevorsteht. Im konkreten Verfahren wurden die Eingriffe offenbar bereits beendet (Begehung lt. Antragsunterlagen im Juni 2022) und es liegen keine belastbaren Hinweise auf weitere geplante Eingriffe vor.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob aus Art. 9 Abs 2 und 3 der Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC für Umweltorganisationen Parteistellung bzw. ein Antragsrecht auf Erlassung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen gemäß § 35 Abs 2 NÖ NSchG abzuleiten ist, Rechtsprechung des VwGH fehlt.
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