LVwG N LVwG-AV-1102/001-2025

LVwG-AV-1102/001-2025Tribunal Administrativo Regional2 de out. de 2025

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Lärm; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1102/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1102.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 29. August 2025, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 für die Erweiterung des Gastgewerbebetriebs, den

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 14, 48 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 29. August 2025, ***, wurde Frau C und Herrn D (in der Folge: „Bewilligungswerber“) die baubehördliche Bewilligung für die „Erweiterung des Gastgewerbebetriebs“ im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, erteilt.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der NÖ Bauübertragungsverordnung das gegenständliche Baubewilligungsverfahren durch die belangte Behörde zu führen gewesen sei.

Eine Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 habe keinen Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen ergeben. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gelte § 20 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 2014 sinngemäß. Die Parteien und Nachbarn seien gemäß § 21 NÖ BO 2014 durch schriftliche Verständigung nachweislich informiert worden. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 18. Juli 2025 fristgerecht näher ausgeführte Einwendungen betreffend die Parkplatzsituation und betreffend den Schutz von Emissionen eingebracht.

Aufgrund der Erhöhung der Gästeanzahl seien sechs zusätzliche Parkplätze zu schaffen. Dazu liege ein Bescheid zur Stellplatz-Ausgleichsabgabe der Stadtgemeinde *** vor. Der Einwendung betreffend Parkplatzsituation könne daher nicht gefolgt werden.

Auf die erhobenen Einwendungen bezüglich Lärmemissionen werde nicht näher eingegangen, da diese Punkte im gewerbebehördlichen Verfahren miterfasst seien und die Prüfung nach § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 auf jene Bestimmungen eingeschränkt sei, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen eine „Restkompetenz“ zukomme. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst sei, bestehe keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen; die Einwendung eines Nachbarn im Bauverfahren könne also nur dann die Versagung einer Baubewilligung bewirken, wenn ihr Inhalt nicht den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde betreffe.

Die Baubewilligung habe auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, dem Gutachten des Amtssachverständigen und nach Wahrung sämtlicher Parteienrechte erteilt werden können. Die Prüfung nach der NÖ BO 2014 sei auf jene Bestimmungen eingeschränkt worden, deren Regelungsinhalt nicht durch das Betriebsanlagenrecht (GewO 1994) erfasst sei. Subjektiv-öffentliche Rechte nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 würden durch das Bauvorhaben nicht verletzt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schriftsatz vom 18. September 2025 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

2.2. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im angefochtenen Bescheid keine Auflagen zum Immissionsschutz nach § 48 NÖ BO 2014 enthalten seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der bestehende Heurigenbetrieb zu erheblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen der Anrainer führe. Der Beschwerdeführer wohne direkt neben dem Heurigen und sei seit Jahren mit unzumutbarem Lärm bei größeren Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen mit Live-Musik belastet. Die Veranstaltungen würden bis weit über Mitternacht dauern. Die Fenster des Heurigen seien vor allem im Sommer auch nach 22:00 Uhr nicht geschlossen. Das führe auch dazu, dass die Küchengerüche ins Wohnhaus des Beschwerdeführers eindringen. Auch der Verkehr zu den Veranstaltungen führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Weiters führe die unzureichende Parkplatzsituation zu Belastungen durch Lärm und Abgase. Bei Erweiterung des Betriebs um weitere 60 Verabreichungsplätze sei mit einer noch größeren Lärmbelastung zu rechnen.

Die Behörde sei verpflichtet gewesen, gemäß § 48 NÖ BO 2014 iVm OIB-Richtlinie 5 in der Baugenehmigung geeignete Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen, um die Lärmbelästigung für den Beschwerdeführer und die anderen Anrainer auf ein ortsübliches und zumutbares Maß zu reduzieren. Zudem sei die Behörde verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Beseitigung der Geruchsbelästigung von der Küche und den Autoabgasen aufzuerlegen. Die Anzahl der Stellplätze für PKW sei unzureichend und die Herstellung von Fahrradabstellanlagen vorzuschreiben. Zudem seien Fluchtwege und Notausgänge unzureichend.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 19. September 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt ***, insbesondere in die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegenen verklausulierten Projektunterlagen.

4. Feststellungen:

4.1. Die Bewilligungswerber sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***. Beide Grundstücke weisen die Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ auf.

4.2. Mit Antrag vom 7. März 2025 samt Projektunterlagen haben die Bewilligungswerber um baubehördliche Bewilligung des Vorhabens „Erweiterung des Gastgewerbebetriebs“ im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, angesucht.

4.3. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer im baubehördlichen Verfahren Einwendungen hinsichtlich der Verkehrs- und Parkplatzsituation und hinsichtlich Lärmemissionen erhoben.

4.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. August 2025, ***, wurde den Bewilligungswerbern die baubehördliche Bewilligung für die „Erweiterung des Gastgewerbebetriebs“ im Standort ***, ***, Grst.Nr. ***, KG ***, erteilt.

4.4.1. Die baubehördliche Bewilligung umfasst gemäß der Projektbeschreibung im Spruch des angefochtenen Bescheides folgende Punkte:

die Erweiterung des bestehenden Gastgewerbebetriebes um einen weiteren Gastraum (ehem. Beheiztes Lager 79,56 m²) für bis zu 60 Personen im Erdgeschoß des Bestandsgebäudes

die Schaffung eines direkten Durchganges samt Treppe zum Bestandslokal bzw. einen Durchgang samt Treppe zum anschließenden privaten Wohngebäude

Schaffung eines Durchgangs zum kleinen Lager (19 m²)

Schaffung eines Aufenthaltsraumes und eines WC samt Dusche im Wohngebäude

Schaffung eines Wintergartens im Innenhof

Entfernung einer Innenwand zwischen den beiden Abstellräumen im Bestandslokal

Einbau einer neuen Lüftungsanlage für den zusätzlichen Gastraum im Dachboden

Schaffung von zwei zusätzlichen Ausgängen in den Innenhof

Schaffung einer neuen Stiege vom Wintergarten in den Gastgartenbereich

Schaffung zusätzlicher Parkplätze

4.4.2. Den Projektunterlagen sind folgende Ausführungen betreffend „Lärmschutz“ zu entnehmen:

„Da durch die Gastraumerweiterung die bisher bewilligte Nutzung bzw. auch die Öffnungs- und Betriebszeiten nicht geändert werden, die Fenster zum öffentlichen Gut während der Öffnungszeiten dauerhaft geschlossen sind, sowie die neue Lüftungsanlage innerhalb der Gebäudehülle aufgestellt wird, ist mit keiner Erhöhung der Schallemissionen im Vergleich zum bewilligten Bestand zu rechnen. Für den Bestand sind laut Bescheid von 2009 /3/ Fenster und Türen ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten.“

4.5. Im behördlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde ein Amtssachverständiger für Bautechnik beigezogen. Die belangte Behörde hat in ihrem Ermittlungsverfahren keinen lärmtechnischen und keinen medizinischen Sachverständigen beigezogen. Die belangte Behörde hat keine Ermittlungsschritte hinsichtlich etwaiger Lärmemissionen gesetzt.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. *** und dem verwaltungsgerichtlichen Akt zu Zl. LVwG-AV-1102/001-2025. Die Feststellungen zum Grundeigentum ergeben sich aus den im Akt befindlichen Auszügen aus dem Grundbuch.

5.2. Im vorgelegten Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise weiterer Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde hinsichtlich der geltend gemachten Lärmemissionen.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2024, lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2025, lauten wie folgt:

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

[…]

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

[…]

[…]

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

[…]

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]

(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.

[…]

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

(2) Die Baubewilligung hat zu enthalten

[…]

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2024, lauten wie folgt:

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

[…]

5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen.

[…]“

7. Erwägungen

7.1. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen, Parteistellung in Baubewilligungsverfahren. Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der NÖ Aufzugsordnung 2016, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die den Schutz vor Emissionen (§ 48 NÖ BO 2014), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten.

Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 2014 sinngemäß.

Nach § 20 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 2014 ist bei gewerblichen Betriebsanlagen die Prüfung nach § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 sind Agrargebiete für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt. In Agrargebieten sind nach der Bestimmung andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück, zuzulassen.

7.2. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.

Davon ausgehend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf befürchtete Lärmimmissionen im Verfahren als beachtlich. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Entscheidung jedoch die Ansicht, dass die Prüfung der Auswirkungen der Lärmemissionen ausschließlich der Gewerbebehörde obliegt. Diese Rechtsansicht wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt.

Die Einwendungen betreffend die Verkehrs- bzw. Parkplatzsituation erweisen sich mangels subjektiv-öffentlichen Rechtes als nicht beachtlich. Die (erst) in der Beschwerde geltend gemachten Verletzungen von allfälligen weiteren subjektiv-öffentlicher Rechten des Beschwerdeführers (z.B. Geruchsemissionen) sind im vorliegenden Fall unbeachtlich, zumal der Beschwerdeführer diese subjektiv-öffentlichen Rechte nicht durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

7.3. Bei dem vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren betreffend „Erweiterung des Gastgewerbebetriebs“ handelt es sich unbestritten um ein gemäß §§ 74 iVm 81 Abs. 1 GewO 1994 genehmigungspflichtiges Vorhaben zur Abänderung einer gewerblichen Betriebsanlage.

Das Konzept der NÖ BO 2014 ist von der Zielvorstellung getragen, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren zu vermeiden; bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist daher die Prüfungspflicht der Baubehörde, vereinfachend ausgedrückt, auf die "nur" baurechtlich (und raumordnungsrechtlich, aber nicht "nur" gewerberechtlich) relevanten Aspekte zurückgenommen (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0062).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Baubehörden daher bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine „Restkompetenz“ zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. z.B. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0038, mwN, zur für den vorliegenden Fall vergleichbaren Rechtslage betreffend die NÖ Bauordnung 1996).

7.4. Im vorliegenden Fall ist die Widmung Bauland-Agrargebiet, auf welchem das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll, nach § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 maßgebend, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Flächenwidmung Bauland-Agrargebiet nach der zitierten Gesetzesstelle den Nachbarn einen Immissionsschutz und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023).

7.5. Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 von der Baubehörde nicht zu prüfen, da diese Frage bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ist.

7.6. Nicht Prüfgegenstand des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens ist jedoch, ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 vorliegt.

Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach § 48 NÖ BO 2014 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den – tatsächlichen – örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen aus der zu genehmigenden Betriebsanlage anhand der – tatsächlich – bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu beurteilen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab (vgl. abermals VwGH 16.09.2009, 2008/05/0038, mwN).

7.7. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr oder Belästigung iSd § 48 NÖ BO 2014 durch ein Bauvorhaben zu erwarten ist, hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0200).

Im gegenständlichen behördlichen Ermittlungsverfahren wurde diesen Erfordernissen jedoch nicht entsprochen. Die belangte Behörde hat weder ein lärmtechnisches noch ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Bauvorhaben und seinen zu erwartenden Auswirkungen, insbesondere Feststellungen dahingehend, welche Lärmbelastungen an der Grundgrenze des Nachbargrundstücks durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, fehlt gänzlich.

Da im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers iSd § 48 NÖ BO 2014 nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, bedarf es für eine diesbezüglich abschließende Beurteilung ergänzender Erhebungen durch Gutachten eines technischen und darauf aufbauend eines medizinischen Sachverständigen.

7.8. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG räumt der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte einen prinzipiellen Vorrang ein. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind. Wenn die Verwaltungsbehörde aber jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, so sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt (vgl. VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440).

Die gänzliche Außerachtlassung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen betreffend Lärmimmissionen bzw. das gänzliche Fehlen von eigenen Ermittlungen dazu hindern im gegenständlichen Fall die Beurteilung der Zumutbarkeit der behaupteten Belästigungen im Sinne des § 48 NÖ BO 2014. Der maßgebliche Sachverhalt steht hier nicht fest, die belangte Behörde hat vielmehr notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers, nicht durch Lärm örtlich unzumutbar belästigt zu werden, aufgrund der Rechtsansicht, Lärmemissionen wären im baubehördlichen Verfahren gar nicht zu berücksichtigen, gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da die belangte Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut sind. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.

7.9. Angemerkt wird, dass wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) es grundsätzlich nicht unzulässig ist, im Baubewilligungsverfahren die in einem allfällig parallel geführten gewerberechtlichen Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können.

7.10. Da die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, war spruchgemäß der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anwendung von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen – darunter fällt unter anderem die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG – in der Regel eine Frage des Einzelfalls, die nur revisibel ist, wenn das Verwaltungsgericht diese Grundsätze durch ein unvertretbares Vorgehen verletzt hätte (VwGH 12.11.2018, Ra 2018/08/0228, mwN). Die Entscheidung konnte sich hinsichtlich der erforderlichen Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit Lärmemissionen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440).

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