LVwG N LVwG-AV-815/001-2025; LVwG-AV-823/001-2025

LVwG-AV-815/001-2025; LVwG-AV-823/001-2025Tribunal Administrativo Regional30 de set. de 2025

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Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Landwirtschaft und Natur; Feststellungsbegehren; rechtliches Interesse; Unzulässigkeit; Zurückweisung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-815/001-2025; LVwG-AV-823/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.815.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide nunmehr vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. Mai 2021, ***, betreffend Erlassung eines Feststellungsbescheides, soweit sich der Antrag auf das Wasserrechtsgesetz 1959 und das NÖ Naturschutzgesetz 2000 stützt, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wendung „weist…ab“ durch „weist…zurück“ ersetzt wird und ein Kostenausspruch entfällt.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32 Abs. 1, 138 WRG 1959 Abs. 1 und Abs. 6 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 7 Abs. 1 Z 8, 10, 27 NÖ NSchG (NÖ Naturschutzgesetz 2000 LGBI. 5500 idgF)

§§ 2, 7 NÖ StG (NÖ Straßengesetz 1999, LGBI. 8500 – 0 idgF)

§§ 13 Abs. 1, 59 Abs. 1, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I

Nr. 33/2013 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Anbringen vom 10. Mai 2021 wandten sich A, B sowie D unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht am Grundstück Nr. ***, KG ***, an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) und brachten – aufs Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vor:

Bei der genannten Liegenschaft handle es sich um einen Bahnhof der ehemaligen Bahnstrecke *** – ***; die Liegenschaft sei im Flächenwidmungsplan als „Grünland – Freihaltefläche“ gewidmet; ein darauf bezügliches eisenbahnrechtliches Auflassungsverfahren sei anhängig. Der antragsgegenständ-liche Teil des Grundstücks sei aktuell geschottert, aber nicht asphaltiert. Im eisenbahnrechtlichen Auflassungsverfahren hätte eine Amtssachverständige die Nutzung des in Rede stehenden Grundstücksteils als Parkplatz als wasserrechtlich bewilligungspflichtig angesehen, (zitiert wird die Aussage, dass sich diese Fläche im Bereich eines Grundwasserschongebietes befinde, wonach die Ableitung von Oberflächenwässern von Verkehrsanlagen über künstlich geschaffene Versickerungsanlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe).

Gegenüber den Antragsstellern sei seitens der Marktgemeinde *** ein Recht auf Nutzung durch einen unbestimmten Personenkreis für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art behauptet worden.

Die Antragsteller hätten unter der Annahme, dass die Nutzung des betreffenden Grundstücksteils als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art ohne wasserrechtlicher Bewilligung nach § 32 WRG 1959 und aufgrund der gegebenen Widmung unzulässig sei, vergeblich versucht die Nutzung durch Aufstellen von Hinweistafeln bzw. Absperrungen zu unterbinden. Folglich könne der betreffende Grundstücksteil wieder von einem unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern als Parkplatz genutzt werden.

Die Antragsteller hätten das von der Judikatur geforderte rechtliche Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass der betreffende Grundstücksteil zukünftig nicht als Parkplatz zum Abstellen von Fahrzeugen benutzt wird. Typischerweise sei beim Abstellen von Fahrzeugen aller Art durch einen unbestimmten Kreis von Verkehrsteilnehmern nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit mehr als geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen, sodass hier die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 zum Tragen komme. Die Antragsteller seien bei Ermöglichung der Nutzung des Grundstücks als Parkplatz massiven Haftungsrisiken ausgesetzt, namentlich einer Bestrafung nach § 137 Abs. 2 Z 5 bzw. der Qualifikation nach § 137 Abs. 3 Z 11 WRG 1959. Auch drohte ihnen ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959; darüber hinaus wären sie zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen ausgesetzt. Zur Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob eine Nutzung des betreffenden Grundstücksteils als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art ohne wasserrechtliche Bewilligung und aufgrund der bestehenden Widmung zulässig sei, stehe kein anderes „gesetzlich vorgezeichnetes“ Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Verfügung. Die Antragsteller seien gegen eine Nutzung des betreffenden Grundstücks als Parkplatz und komme für sie auch eine Versiegelung, in Form der Asphaltierung, nicht in Frage.

Sohin wird der Antrag gestellt, die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt möge bescheidmäßig feststellen, dass ein Recht auf Nutzung des genannten Grundstücksteils als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art nicht bestehe, weil eine solche Nutzung als bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer ohne wasserrechtlicher Bewilligung sowie auf Grundlage der bestehenden Widmung unzulässig sei.

Mit dem Antrag vorgelegt wurde unter anderem eine Luftbildaufnahme aus dem NÖ Atlas, welcher den antragsgegenständlichen Grundstücksteil rot markiert und die örtliche Lage zeigt.

1.2. Mit Anbringen vom 21. Mai 2021 ergänzten die Einschreiter ihren Antrag wie folgt:

Der Antrag werde auf die gesamte auf dem unten wiedergegebenen zweiten Foto markierten Fläche ausgedehnt. Er lautete dahingehend, dass die Nutzung der antragsgegenständlichen Teilflächen für das Abstellen und Befahren von und mit Fahrzeugen aller Art nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere ohne wasserrechtliche Bewilligung, insbesondere gemäß § 32 WRG 1959 und ohne naturschutzrechtliche Bewilligung sowie aufgrund der raumordnungsrechtlich als „Grünland – Freihalteflächen“ bestehenden Widmung unzulässig sei.

Weiters wird ausgeführt, dass es sich nicht um die Beantragung eines Feststellungsbescheides ausschließlich nach dem WRG 1959 handle, sondern auch vorgebracht worden wäre, dass die Unzulässigkeit sich auch aus der bestehenden Widmung ergäbe. In diesem Zusammenhang erfolgen Ausführungen zum NÖ Raumordnungsgesetz 2014. Außerdem wird vorgebracht, dass es sich gegenständlich mangels öffentlich-rechtlicher Widmung der Teilflächen als Verkehrsfläche um keine Straße mit Öffentlichkeitscharakter im Sinne des NÖ Straßengesetzes 1999 handle. Es werde ausdrücklich nicht ein Antrag nach § 7 NÖ Straßengesetz 1999 gestellt. Als Beleg einer unmittelbar drohenden Rechtsgefährdung wird vorgebracht, dass gegenwärtig ein offenbar nicht mehr zugelassenes und nicht mehr fahrtaugliches Kraftfahrzeug abgestellt worden sei. Aufgrund der Dauer der Durchführung eines Verfahrens nach § 7 NÖ Straßengesetz 1999 sei ein solches Verfahren auch nicht geeignet eine unmittelbar drohende Rechtsgefährdung zu beseitigen. Der vorliegende Antrag betreffe das Wasserrecht, das Raumordnungsrecht und das Naturschutzrecht und nicht das Straßenrecht, weil für eine diesbezügliche Anwendung keine „rechtliche Anspruchsgrundlage“ bestehe.

1.3. Bei den in den Anträgen angeführten Darstellungen der örtlichen Lage und betroffenen Teilflächen handelt es sich um folgende Bilder:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

1.4. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 28. Mai 2021, ***, dessen Spruch wie folgt lautet:

„Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt weist den Antrag vom 10.5.2021, präzisiert mit Schreiben vom 21.5.2021 welcher wie folgt lautet: „Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes zur Nutzung eines Teils (schraffiert dargestellt) des der Liegenschaft EZ ***, KG ***, zugehörigen Grundstückes Nr. *** als Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, weil eine solche Nutzung nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere ohne wasserrechtlicher Bewilligung insbesondere gemäß § 32 WRG unzulässig sei und ohne naturschutzrechtliche Bewilligung sowie auf Grund der raumordnungsrechtlich als „Grünland – Freihalteflächen“ bestehenden Widmung der antragsgegenständlichen Flächen unzulässig sei“ ab.

Verfahrenskosten

Sie werden gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten:

(Gebührenhinweis:

Für dieses Verfahren sind nach dem Gebührengesetz feste Gebühren zu entrichten:

Antrag € 14,30

einzuzahlender Gesamtbetrag:€14,30.“

Als Rechtsgrundlage wird lediglich 56 AVG angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde nach zusammengefasster Wiedergabe der Anbringen vom 10. Mai 2021 und 21. Mai 2021 Folgendes aus:

Das gegenständliche Grundstück scheine im Grundbuch unter anderem als „Straßenverkehrsanlage, Schienenverkehrsanlage, Verkehrsrandfläche und Parkplatz“ auf; es sei denkbar, dass es sich dabei um eine Verkehrsfläche im Privateigentum mit öffentlichem Charakter handle, an dem Gemeingebrauch bestehe. Gemeingebrauch könne auch an Sachen im Privateigentum bestehen, welches dadurch nicht zum öffentlichen Gut werde (Hinweis auf Ausführungen in einem Kommentar zum § 287 ABGB). Nach Zitierung des § 7 NÖ Straßengesetz 1999 wird dargelegt, dass es den Antragstellern möglich wäre, einen Antrag nach § 7 Abs. 2 leg. cit. einzubringen; eine Umdeutung in einen solchen komme in Bezug auf die gegenständliche Eingabe aufgrund der ausdrücklichen Erklärung in der Eingabe vom 21. Mai 2021 aber nicht in Betracht. Der begehrte Feststellungs-bescheid sei weder im Wasserrechtsgesetz 1959 noch im NÖ Naturschutzgesetz 2000 vorgesehen, wobei bemerkt wird, dass sich der betreffende Bereich des Grundstücks weder außerhalb des Ortsbereiches noch in einem Natura 2000-Gebiet befände, weshalb das NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine Anwendung fände. Die strittige Frage, ob die antragsgegenständliche Fläche von jedermann als Parkplatz genutzt werden kann, könnte jedoch in einem Verfahren nach § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 entschieden werden und es wäre eine Vorgehensweise mit zivilrechtlichen Klagen möglich. Hinsichtlich des behaupteten Abstellens eines nicht mehr fahrtauglichen Kraftfahrzeuges werde eine Überprüfung durch die Gewässeraufsicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Zusammenfassend kommt die Behörde zum Schluss, dass der Antrag vom 10. Mai 2021 samt Ergänzung vom 21. Mai 2021 „abzuweisen“ war, da es möglich wäre, die aufgeworfenen strittigen Fragen nach anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu entscheiden.

1.5. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der nach Darstellung des Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdeführer sowie Ausführungen zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte betreffend Angelegenheiten nach dem Wasserrecht, der Raumordnung und dem Natur- und Landschaftsschutz, auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes geltend gemacht wird:

-Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei undeutlich bzw. unvollständig, weil unklar sei, welche schraffiert dargestellten Flächen gemeint seien, und weil die in der Antragsergänzung vom 21. Mai 2021 begehrte Entscheidung betreffend das Befahren mit Fahrzeugen nicht getroffen worden wäre.

-Entgegen der Meinung der belangten Behörde ziele der Antrag ausschließlich auf die Zulässigkeit der Art und Weise der Nutzung der Fläche ab, wogegen im Verfahren nach § 7 NÖ Straßengesetz ausschließlich entschieden werde, wer die Fläche nutzen dürfe und wer für die Erhaltung zuständig sei. Die begehrte Entscheidung, ob eine Fläche aufgrund geltender, öffentlich-rechtlicher Vorschriften für das Abstellen und Befahren mit Fahrzeugen aller Art genutzt werden darf, sei unabhängig davon, wer die Fläche nutzen darf und wer für die Erhaltung und Verwaltung zuständig sei. Das geltend gemachte Feststellungsinteresse sei jedenfalls gegeben und es wäre die Beschreitung eines anderen Rechtsweges den Beschwerdeführern unzumutbar; es drohten den Beschwerdeführern Verwaltungsstrafen nach § 137 Abs. 2 Z 5 bzw. Abs. 3 Z 11 WRG 1959, ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 sowie zivilrechtliche Schadenersatzforderungen.

-Das rechtliche Interesse an der Feststellung über das Nichtbestehen eines Rechts auf Nutzung der strittigen Fläche für das Abstellen und Befahren von Fahrzeugen aller Art bestehe deshalb, weil bereits mehrere Personen eine Klage auf Störung der Nutzung, der betreffenden Liegenschaftsteilflächen gegen die Beschwerdeführer eingebracht hätten; weiters wird auf die drohenden Rechtsnachteile hingewiesen.

-Es fehle eine Begründung in Bezug auf das raumordnungsrechtliche Vorbringen.

-Die Behörde hätte den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, da das Grundbuch allein nicht ausreiche, um festzustellen, auf welche Teile der Liegenschaft sich die angegebenen Benutzungsarten bezögen und ob die Angaben im Grundbuch der Realität entsprechen.

-Die Begründung entspreche auch hinsichtlich der Beweiswürdigung nicht den gesetzlichen Vorgaben (§ 60 AVG).

Schließlich werden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 10. Mai 2021 samt Ergänzung vom 21. Mai 2021 Folge gegeben wird, als festgestellt wird, dass ein Recht auf Nutzung der in der Beilage ./5 der Ergänzung vom 21. Mai 2021 gekreuzt schraffiert dargestellten antragsgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks Nr. ***, der EZ ***, KG ***, für das Abstellen und Befahren von Fahrzeugen aller Art nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht besteht, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der Angelegenheit zur Erlassung des neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „gemäß §§ 24, 44 VwGVG“ beantragt.

1.6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht erst am 16. Juli 2025 vor. Das Gericht stellte fest, dass die Drittbeschwerdeführerin, D, nicht mehr Miteigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft ist, und forderte die Beschwerdeführer zur Äußerung auf. Mit Anbringen vom 19. August 2025 brachten die Beschwerdeführer A und B unter Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an die C Rechtsanwälte GmbH vor, dass das behauptete Feststellungsinteresse weiterhin bestehe und die Beschwerdeführer A und B als Rechtsnachfolger der D an deren Stelle ins Verfahren eintreten würden.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts und sind – insoweit – unstrittig. Weiterer Feststellungen durch das Gericht bedarf es, wie aus der rechtlichen Beurteilung deutlich wird, im vorliegenden Fall, nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 32.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(...)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

NÖ NSschG

§ 7. (1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

(…)

8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.

(...)

§ 10 Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

  • die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

  • die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3 )Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(...)

§ 27. (1) Die NÖ Umweltanwaltschaft hat in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, ist sie berechtigt, Beschwerde gegen solche Bescheide der Behörde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Weiters kommt ihr das Recht zu, gegen solche Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die betroffenen Gemeinden haben zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren.

NÖ StG

§ 2. Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

1. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen,

-in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut),

-in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);

2. Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.(...)

§ 7. (1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

  • mindestens dreißig Jahre lang

  • unabhängig von der ausdrücklichen Zustimmung des Eigentümers

  • von einem nicht bestimmbaren Personenkreis benützt wurde und

  • für diese Straße ein Verkehrsbedürfnis besteht.

Die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für eine solche Privatstraße trägt die Gemeinde.

(2) Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

  • über Antrag des Grundeigentümers oder

  • von Amts wegen

durch Bescheid das Vorliegen oder Nichtvorliegen festzustellen.

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

  • den Verlauf der Privatstraße (z. B. Grundstücksnummer, Breite etc.),

  • die Art des Verkehrs (z. B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.) und

  • den Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße aufgrund der Merkmale nach Abs. 1 als Gemeindestraße gilt,

zu beinhalten.

Dem Bescheid ist ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen. Privatrechtliche Einwendungen sind, soferne keine Einigung hierüber erzielt werden konnte, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(...)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verschiedene Richter für die hier relevanten Materiengesetze zuständig sind. Die vorliegende Entscheidung beschränkt sich daher auf den Antrag, soweit er sich auf das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG) stützt.

3.2.2. Vorauszuschicken ist weiters, dass eine rechtzeitige Beschwerde vorliegt, mit der der angegebene Bescheid ausweislich der ausdrücklichen Erklärung im gesamten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Weiters sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).

Die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes kann jedoch niemals über die Grenzen jener Angelegenheit hinausgehen, die die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erledigt hat. Das bedeutet, das Gericht darf – im Verhältnis zum Entscheidungsgegenstand des Bescheides - nicht über mehr oder etwas Anderes absprechen. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nämlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde beschränkt sich die Prüfbefugnis des Gerichtes auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (zB VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036)

3.2.3. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides der Inhalt des Antrags, über den abgesprochen wurde, nicht vollständig wiedergegeben ist, ergibt sich doch aus der Formulierung, dass der Antrag vom 10. Mai 2021, präzisiert mit Schreiben vom 21. Mai 2021 abgewiesen würde, dass damit über das gesamte Begehren der Beschwerdeführer im Sinne der beiden genannten Eingaben erledigt wurde. Unter Heranziehung der Begründung ergibt sich eindeutig, dass mit der „schraffiert dargestellten“ Teilfläche die in der Antragsbeilage 5 dargestellte gemeint ist. Dafür, dass die belangte Behörde mit der Umschreibung des Antragsinhalts das Begehren hinsichtlich des Befahrens von ihrer Entscheidung ausnehmen wollte, gibt es keinen Hinweis.

3.2.4. Nach der Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Feststellungsantrag vom 10. Mai 2021 i.d.F. des Anbringens vom 21. Mai 2021 abgewiesen, das heißt sie scheint eine inhaltliche Erledigung des Antrages getroffen zu haben. Aus der Begründung wird jedoch deutlich, dass sie nicht über Bestehen oder Nicht -Bestehen eines Nutzungsrechts i.S.d. Antragsstellung entschieden hat, sondern eine diesbezügliche inhaltliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt hat, ein Feststellungsbescheid wäre in gegenständlicher Angelegenheit nicht zulässig. Damit hat die belangte Behörde in Wahrheit eine zurückweisende Entscheidung getroffen und sich bei Formulierung des Spruches lediglich im Ausdruck vergriffen. Entscheidungswesentliche Bedeutung hat dieser Umstand jedoch nicht, da, wie im Folgenden darzulegen sein wird, das Begehren in der Tat zurückzuweisen war und das Gericht auch im Fall einer abweisenden Entscheidung im angefochtenen Bescheid berechtigt wäre, diese in Richtung einer Zurückweisung abzuändern.

3.2.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. zB VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 21. 02. 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom 29. 11. 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).

Zu beachten ist, dass die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden durch eine Verwaltungsbehörde auf den Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit beschränkt ist. (z.B. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147).

3.2.6. In vorliegendem Fall geht es den Beschwerdeführern erklärtermaßen darum, die von ihnen unerwünschte Nutzung ihrer Liegenschaft durch Dritte zu unterbinden; sie hoffen offensichtlich durch die Erlangung eines Feststellungsbescheides zu erreichen, was ihnen durch faktische Maßnahmen, wie das Aufstellen von Hinweistafeln oder Absperrungen, nicht gelungen ist.

3.2.7. Der vorliegende Feststellungsantrag erweist sich jedoch gleich aus mehreren Gründen als unzulässig.

3.2.8. Nach seinem Wortlaut wird im Antrag der Beschwerdeführer das Nichtbestehen eines Nutzungsrechtes (gemeint: Dritter) an der Liegenschaft der Einschreiter geltend gemacht. Ein solches Recht könnte in erster Linie im Privatrecht (etwa aufgrund von Ersitzung), allenfalls auch im öffentlichen Recht (als Gemeingebrauch) wurzeln. Auch wenn behauptet werden sollte, dass diese Rechte deshalb nicht erworben werden konnten, weil die Erwerbungshandlungen einem gesetzlichen Verbot widersprachen, wäre das Bestehen bzw. Nichtbestehen dieses Rechtes dennoch eine zivilrechtliche Angelegenheit, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wären bzw. allenfalls hinsichtlich des im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauchs bei der dafür zuständigen Behörde (vgl. z.B. OGH 22.11.2022, 1 Ob 186/22t). Weder in ihrer Funktion als Wasserrechtsbehörde noch in der als Naturschutzbehörde kommt der belangten Behörde jedoch eine Zuständigkeit hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angesprochenen Nutzungsrechte zu; der im Wasserrechtsgesetz geregelte Gemeingebrauch (§ 8) leg. cit. ist hier ebenso wenig einschlägig wie die Legalservitut nach § 72 leg. cit. Auch aus dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 kann eine – selbst nur abstrakte – Zuständigkeit im gegenständlichen Zusammenhang nicht abgeleitet werden. Als im öffentlichen Recht wurzelnde Nutzungsbefugnis kommt im vorliegenden Fall nur der Gemeingebrauch nach dem Straßenrecht in Betracht; eine derartige Entscheidung begehren die Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich nicht.

Es fehlt sohin schon an der ersten Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde, nämlich deren sachliche Zuständigkeit, wobei eine Erledigung durch bloße Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die allenfalls zuständige Straßenbehörde (§ 2 Z1 iVm § 7 Abs. 1 NÖ StG) aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführer nicht in Frage kommt. Schon deshalb war der Antrag zurückzuweisen.

3.2.9. Auch wenn man den Antrag der Beschwerdeführer dahingehend verstünde, dass in Wahrheit die Feststellung der Bewilligungspflichtigkeit bzw. des Verbotes nach einer bestimmten Verwaltungsvorschrift begehrt würde, könnte dies nicht zum Ziel führen. Ein konkretes, ein rechtliches Interesse begründendes Vorbringen wurde diesbezüglich nur hinsichtlich des WRG 1959 erstattet, wogegen die Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegengetreten sind, dass ein naturschutzrechtlich relevanter Tatbestand mangels Lage der Liegenschaft innerhalb eines Natura 2000-Gebiets bzw. außerhalb des Ortsbereich (iSd. § 7 NÖ NSchG) nicht vorliege; ein konkretes rechtliches Interesse, welches aus dem NÖ NschG abgeleitet wurde, wird daher nicht einmal behauptet. Nun kann ein Feststellungsinteresse bei strittiger/m Bewilligungspflicht oder Verbot grundsätzlich in Betracht kommen, nämlich, wenn demjenigen, der die Zulässigkeit bzw. Bewilligungsfreiheit einer Maßnahme gegenüber der Behörde behauptet, nicht zugemutet werden kann, dies durch Stellung eines Bewilligungsantrags oder durch Riskieren eines Strafverfahrens durch Setzen der möglicherweise verbotenen bzw. konsenslosen Maßnahme zu klären. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier gerade nicht vor, da die Beschwerdeführer selbst – erklärtermaßen – überhaupt kein Interesse haben, die in Rede stehenden Flächen etwa selbst als Parkplatz zu nutzen und ihnen die Nutzung durch Dritte entgegen ihrem erklärten Willen nicht angelastet werden könnte. Demgegenüber ist nicht zu sehen, weshalb es den Beschwerdeführern unzumutbar sein sollte, Anzeige gegen Dritte zu erstatten und diese damit einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung auszusetzen.

3.2.10. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides schon deshalb nicht besteht, da der gewählte Rechtsbehelf gar nicht geeignet ist, das angestrebte Ziel in rechtlicher Hinsicht zu erreichen. Ginge der gewünschte Feststellungsbescheid an die Beschwerdeführer, wären doch Dritte, da diese nicht Bescheidadressaten und Parteien des Verfahrens sind, dadurch gar nicht gebunden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides an einen unbestimmten Personenkreis kommt nicht in Betracht und ist eine derartige Wirkung eines nur an die Antragsteller ergehenden Bescheides für die Allgemeinheit mangels gesetzlicher Grundlage auch nicht vorgesehen.

3.2.11. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, worauf auch die belangte Behörde hingewiesen hat, vorrangig die Beschreitung des Zivilrechtswegs zur Verfügung steht (die Beschwerdeführer erwähnen selbst eine bereits – bei Einbringung der Beschwerde – anhängige Klage); darüber hinaus steht den Beschwerdeführern im Fall einer konsenslosen Neuerung unter Berührung ihres Grundeigentums die Antragstellung nach § 138 Abs. 1 iVm. Abs. 6 WRG 1959 zur Verfügung. Die Beschwerdeführer können somit – bei Zutreffen ihrer Behauptung eines wasserrechtlichen Bewilligungstatbestandes - einen Leistungsbescheid erwirken. Wenn aber die Erlassung eines Leistungsbescheides in Frage kommt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Feststellungsbescheid unzulässig (z.B. VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147); so hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 25.04.1996, 95/07/0216, die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht einer von einem Dritten gesetzte Maßnahme im vermuteten Hochwasserabflussbereich mit der Begründung verneint, dass ein gewässerpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 erwirkt werden könnte.

Im Gegensatz zu einem Feststellungsbescheid könnte ein Leistungsbescheid auch vollstreckt werden.

3.2.12. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen hat. Dass sie sich dabei im Ausdruck vergriffen hat, schadet in diesem Fall nicht. Der Spruch war jedenfalls klarzustellen. Dies gilt auch für die undeutliche Kostenentscheidung, in der einerseits von einer Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten die Rede ist, andererseits (zutreffend) ein bloßer Hinweis auf Gebühren nach dem Gebühren-gesetz erfolgte. Eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Festsetzung von Gebühren nach dem Gebührengesetz besteht nicht; vielmehr obliegt dies den Finanzbehörden.

3.2.13. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

3.2.14. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch konkret um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

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