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LVwG-AV-556/001-2025•LVwG N LVwG-AV-556/001-2025
LVwG-AV-556/001-2025Tribunal Administrativo Regional30 de set. de 2025
Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. April 2025, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführerin) suchte mit Schreiben vom 07. April 2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) um Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ gemäß § 94 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) an.
1.2. Diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin die folgenden Unterlagen zum Nachweis ihrer Befähigung bei:
-Lebenslauf
-Sozialversicherungsauszug
-Geburtsurkunde
-Staatsbürgerschaftsnachweis
-Heiratsurkunde
-Führerschein
-Zeugnis (Lehrzeit-Friseurin)
-Lehrabschlussprüfungszeugnis
-Dienstzeugnis C AG
-B Auffrischungskurs für Wiedereinsteiger/-innen vom 14.12.2007
-Schreiben D an AMS ***
1.3. Mit Schreiben vom 10. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die vorgelegten Nachweise nicht für die Feststellung einer individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 ausreichen würden und wurde ihr gleichzeitig aufgetragen, entsprechende Unterlagen (Dienstzeugnisse, Unternehmerprüfungszeugnis, Nachweis kaufmännischer Kenntnisse/Ausbildungen und dgl.) vorzulegen. Ob ein Fachgespräch mit Arbeitsprobe seitens der Fachinnung der Friseure bei der Wirtschaftskammer NÖ angeboten werde, sei mit dieser direkt abzuklären.
1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2025, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die individuelle Befähigung der Beschwerdeführerin für das beantragte Gewerbe nicht vorliegt.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12. Mai 2025 Beschwerde, in der sie ausführte, sich für die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen, da ihr Arbeitgeber zurzeit krank sei und sie das Geschäft alleine führe. Weitere Zeugnisse würden so schnell als möglich nachgereicht werden.
2.2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag zur Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) sowie zur Formulierung eines Begehrens (zB Feststellung der individuellen Befähigung; § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).
3.2. Mit Schreiben vom 04. Juli 2025 legt die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ergänzende Unterlagen vor (Arbeitszeugnis D vom 02.06.2025 und Lebenslauf), welche dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 09. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht wurden.
In ihrem Schreiben brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr der Zugang zur selbständigen Berufsausübung durch den angefochtenen Bescheid unzumutbar erschwert werde. Sie verfüge über mehr als zehn Jahre Berufserfahrung in einem Friseurbetrieb, wenn auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Diese langjährige praktische Tätigkeit belege ihre fachliche Qualifikation und sollte gemäß § 19 GewO 1994 berücksichtigt werden. Sie bemühe sich seit Monaten um einen Termin für einen „Arbeitsprobe-Tag“ bei der Wirtschaftskammer, der ihr jedoch trotz wiederholter schriftlicher Anfragen ohne nachvollziehbare Begründung verweigert oder ständig verschoben würde. Diese Verzögerung verletzte sie in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und schränke sie in ihrer Erwerbsfreiheit ein. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen treuen Kundenstamm, den sie weiterhin betreuen möchte. Sie werde von ihrer Familie finanziell zum Aufbau eines eigenen Studios unterstützt; das sei ein Vertrauensbeweis, der belege, dass ihre fachliche und unternehmerische Kompetenz von ihrem Umfeld anerkannt werde. Ihr Mut, ein eigenes Unternehmen gründen zu wollen, solle als positives Zeichen gewertet und gefördert werden. Auch sei auf die sozialen und finanziellen Folgekosten für die öffentliche Hand Bedacht zu nehmen, die aus den psychischen Belastungen einer Arbeitslosigkeit resultieren könnten.
Beantragt wurde die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Friseurgewerbes sowie die Gewährung der Möglichkeit, die erforderliche Arbeitsprobe bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich unter fairen Bedingungen zeitnah nachzuholen.
4.1. Die Beschwerdeführerin war zunächst von 04. August 1981 bis 03. August 1984 als Lehrling im Friseursalon E in *** tätig und bestand am 02. Oktober 1984 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Friseur- und Perückenmacher“; die Meisterprüfung wurde nicht abgelegt. In den Jahren 1985, 1987 bis 1989, 1990 und 2009 war die Beschwerdeführerin in mehreren Friseursalons als Friseurin beschäftigt. Zwischen diesen Beschäftigungsverhältnissen und insbesondere bis 2015 widmete sich die Beschwerdeführerin vor allem ihrer Familie.
4.2. Seit April 2015 ist die Beschwerdeführerin im D, Inhaber F, (bis zu dessen geplanter Schließung im Juni 2025) geringfügig als Friseurin beschäftigt. Ihr Aufgabengebiet umfasst neben der Anwendung anspruchsvoller Farb- und Strähnentechniken, der Entwicklung individueller Make-up und Stylingkonzepte nach Kundenwunsch und der fachkundigen Beratung und umfassenden Betreuung der Kunden die Entwicklung kreativer Werbemaßnahmen (zB Flyer, Kunden-Informationen; dies auf eigene Initiative und Rechnung der Beschwerdeführerin) sowie die Durchführung von Kundenbefragungen zur Qualitätsoptimierung.
5.1. Den unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen liegen die eindeutigen Inhalte der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere Lehrabschlussprüfungszeugnis, Lebenslauf und Sozialversicherungsdatenauszug zugrunde. Zeugnisse über die (konkreten) Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse bis 2015 wurden nicht vorgelegt.
5.2. Den unter Punkt 4.2. getroffenen Feststellungen liegen die Inhalte des Dienstzeugnisses des Inhabers F betreffend die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im D von 2015 bis 2025 zugrunde, wobei die Eigeninitiative und das Engagement der Beschwerdeführerin im Bereich von Werbemaßnahmen und Kundenbefragungen besonders Erwähnung finden. Zudem ist diesem Schreiben die Betriebsschließung des Friseursalons mit 30. Juni 2025 zu entnehmen.
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 184/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2024, lauten:
„§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
[…]
„§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.“
„§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
„§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
22. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)
[…]“
6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) lauten:
„Art. 1
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und
b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
7.2. Bei dem Gewerbe „Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe (vgl. § 94 Z 22 GewO 1994), für dessen Ausübung gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis) vorgeschrieben ist. Gemäß § 16 Abs. 2 leg.cit. ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
7.3. Gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 wird für reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („genereller“ oder „allgemeiner“ Befähigungsnachweis; vgl. vorliegend Art. 1 der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung).
Demgegenüber wird beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO 1994 der gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, ggf. eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO muss der Antragsteller daher Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO abzustellen (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13 AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten, und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rn. 4 [rdb.at], mit Hinweis auf GRT 2009 Punkt 31).
7.4. Im vorliegenden Fall begehrte die Beschwerdeführerin losgelöst von einem Anmeldeverfahren (zur Zulässigkeit eines solchen losgelösten Antrags siehe VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0007) die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ gemäß § 94 Z 22 GewO 1994.
Mit den beigebrachten Belegen weist sie jedoch die für die selbständige Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen – gemessen am Ausbildungsziel der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung – nicht im Sinne des § 19 GewO 1994 „individuell“ nach.
7.4.1. Gemäß Art. 1 der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung (Z 1) oder durch sonstige Tätigkeiten oder Ausbildungen in Verbindung mit einer (in zeitlicher Hinsicht näher bestimmten) nachfolgenden einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 erworben (vgl. etwa die Z 3, wonach im Falle der Absolvierung der Lehrabschlussprüfung eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter erforderlich ist).
7.4.2. Die Beschwerdeführerin vermag zwar durch die Lehrabschlussprüfung die in Art. 1 Z 3 lit. a leg.cit. normierte Grundausbildung zu erfüllen, sie hat jedoch nicht Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gleichwertig bzw. äquivalent zu der (zusätzlich zur Lehrabschlussprüfung erforderlichen) nachfolgenden mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Betriebsleiter oder Selbständiger gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 (oder gleichwertig zu einem anderen, in der Verordnung normierten Zugangsweg) nachgewiesen.
Durch die Bezugnahme der Zugangsverordnung auf Tätigkeiten als Selbständiger oder Betriebsleiter gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 ist eindeutig, dass nicht jedwede einschlägige Tätigkeit im Nachgang (insbesondere) zur Lehrabschlussprüfung zur selbständigen Gewerbeausübung berechtigen soll, sondern eine Tätigkeit (im näher beschriebenen zeitlichen Ausmaß) gefordert wird, die hinsichtlich der zu tragenden Verantwortung der eines Leiters (Unternehmensleiters oder Abteilungsleiters) entspricht (vgl. etwa § 18 Abs. 3 GewO 1994, wonach die Tätigkeit als Betriebsleiter nachgewiesen wird durch eine Tätigkeit als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung [Z 1], als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, [Z 2] oder in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens [Z 3]).
Den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen sind allein die festgestellten beruflichen Tätigkeiten als angestellte Friseurin, seit 2015 im geringfügigen Ausmaß im D zu entnehmen. Wenngleich aus dem Dienstzeugnis dieses Haarstudios hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sehr engagiert ist und insbesondere eigeninitiativ Maßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit (etwa Kundenbefragungen) und Werbemaßnahmen (zB Flyer) gesetzt hat, ergibt sich daraus keine Verantwortung oder Leitungsbefugnis, die mit der einer Selbstständigen oder einer Betriebsleiterin gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 (im Sinne des § 19 GewO 1994) gleichwertig wäre; eine beruflich-fachliche Verantwortung für die Ausübung des angestrebten Gewerbes durch ein Unternehmen (in diesem Sinne zum Begriff des Betriebsleiters vgl. etwa Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 373c Rz. 16) wurde durch die beigebrachten Belege nicht dargetan.
Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt werden solle, „die erforderliche Arbeitsprobe unter fairen Bedingungen zeitnah nachzuholen“, ist auszuführen, dass es grundsätzlich auch möglich ist, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § 19 GewO 1994 im Rahmen einer Arbeitsprobe samt fachlicher Beurteilung durch eine Prüfungskommission der Wirtschaftskammer nachzuweisen (vgl. hierzu etwa Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 19 Rz. 13). Im Hinblick auf die die Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 19 GewO 1994 treffende Verpflichtung zur Beibringung von Nachweisen ist es jedoch nicht Sache der belangten Behörde (oder des Verwaltungsgerichts), dies zu initiieren. Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde stand (und steht) es der Beschwerdeführerin frei, den Nachweis über die Ablegung einer solchen Arbeitsprobe beizubringen (wenngleich im vorliegenden Fall vor allem aber auch Nachweise zur Gleichwertigkeit mit der geforderten einschlägigen Tätigkeit als Selbständige bzw. Betriebsleiterin beizubringen gewesen wären).
7.5. Infolgedessen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der sie im Feststellungsverfahren gemäß § 19 GewO 1994 treffenden Verpflichtung keine Nachweise beigebracht hat, die eine Äquivalenz ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten mit den nach der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung geforderten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen aufzeigen, gelangte die belangte Behörde zu Recht zu der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die individuelle Befähigung zur Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht besitzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage – insbesondere durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege – eindeutig und unstrittig feststeht und überdies keine Rechtsfrage zu lösen war, die eine Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung der individuellen Befähigung der Beschwerdeführerin entsprechend der von ihr beigebrachten Belege vorzunehmen.
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