LVwG N LVwG-AV-335/001-2025

LVwG-AV-335/001-2025Tribunal Administrativo Regional26 de set. de 2025

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Regest

Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Feststellung; Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter; Gemeindestraße;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-335/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.335.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde *** vom 9.12.2024, Zl. ***, betreffend Feststellung von Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter nach dem NÖ Straßengesetz 1999, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid vom 9.12.2024 dahingehend abgeändert, dass

a) es insgesamt zu lauten hat:

„Der Berufung vom 28.11.2023 wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.10.2023, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:

‚Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** stellt fest, dass die in der Planbeilage gekennzeichnete Privatstraße in Lage, Ausmaß und Verlauf der im Lageplan vom 29.07.2025, GZ. ***, Nr. ***, gelb gekennzeichneten Fläche eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter darstellt und als Gemeindestraße gilt.

Der mit Bezugsklausel versehene Lageplan vom 29.07.2025, GZ. ***, Nr. ***, erstellt von B ZT-KG, ist angeschlossen und bildet einen wesentlichen Teil des Bescheides.

Die auf Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche, im genannten Lageplan vom 29.7.2025 gelb eingezeichnete Fläche dient dem Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, dem Fußgänger- und dem Radfahrverkehr. Die Privatstraße gilt seit Anfang 2021 als Gemeindestraße“

b) gleichzeitig der mit Bezugsklausel versehene Lageplan vom 29.07.2025, GZ. ***, Plan Nr. ***, erstellt von B ZT-KG, einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Z 1, Z 3 lit. b), Z 5, Z 10, § 7 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Fall, Abs. 4 NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StrG)

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom 31.10.2023, Zl. ***, stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.7.2023 – unter Anwendung von § 7 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999 (NÖ StrG) fest, „dass die in der einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Planbeilage, Beilage ./A gekennzeichneten Privatstraßen als Gemeindestraßen gemäß § 7 Abs. 1 NÖ StraßenG gelten und demnach als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter zu qualifizieren sind.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass verfahrensgegenständlich die Zufahrt zum ***, verlängerte ***, Grundstück (Gst.) Nr. ***, KG ***, sei. Diese Fläche stehe im Eigentum der Fa. A (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Straßenbaubehörde 1. Instanz hätte der beigezogene Amtssachverständige (ASV) für Verkehrstechnik ausgeführt, dass soweit es den Bereich der Zufahrt über den betroffenen Teilbereich des Gst. Nr. ***, KG ***, betreffe, ein Verkehrsbedürfnis „verkehrstechnisch durchaus ableitbar“ sei. Dieses Straßenstück sei in den letzten 30 bis 35 Jahren im Rahmen des landwirtschaftlichen Verkehrs dauernd benützt worden und sei auch für Radfahrer offen gestanden. Es liege somit kein bestimmbarer Personenkreis vor, der dieses Straßenstück in diesem Zeitraum benützt hätte, weshalb die Voraussetzungen des § 7 NÖ StrG gegeben gewesen seien und dieser Straßenabschnitt zu einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter zu erklären gewesen sei.

1.2. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28.11.2023 fristgerecht Berufung.

1.3. Mit Bescheid vom 9.12.2024, Zl. ***, sprach der Gemeinderat der Marktgemeinde *** (im Folgenden: Belangte Behörde) – im zweiten Rechtsgang – aus, dass der Bescheid vom 31.10.2023 dahingehend abgeändert werde, dass diesem der mit Bezugsklausel versehene Lageplan vom 8.6.2023, GZ: ***, Plan Nr. ***, angeschlossen und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen werde.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass das im Ermittlungsverfahren erster Instanz vom ASV für Verkehrstechnik erstattete Gutachten einen ausführlichen Befund und ein ausführliches Gutachten enthalte. Für die belangte Behörde hätten sich keine Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens ergeben, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.

Der von der Beschwerdeführerin monierte Verfahrensfehler, nicht rechtzeitig zur Verhandlung der Straßenbaubehörde 1. Instanz geladen worden zu seien, liege nicht vor, weil die Ladung zur Verhandlung am 12.7.2023 von der Beschwerdeführerin am 3.7.2023 übernommen worden sei. Sie hätte deshalb ausreichend Zeit zur Verhandlungsvorbereitung gehabt. Außerdem sei kein Vertagungsantrag gestellt worden.

Ferner sei die Behauptung unzutreffend, dass der Bescheid 1. Instanz nicht den formalen Anforderungen des § 7 Abs. 4 NÖ StrG entspreche. So sei der Verlauf der Privatstraße mit „Zufahrt zum ***, verlängerte ***, Grundstück-Nr.: ***“ angegeben. Die Art des Verkehrs sei „landwirtschaftlicher Verkehr, Radfahrer als auch den Verkehr zum Betriebsgebiet“. Es liege eine „Benützung eines nicht bestimmbaren Personenkreises vor“, weshalb die Art des Verkehrs angegeben sei. Der Zeitpunkt, ab dem die Privatstraße auf Grund der Merkmale nach § 7 Abs. 1 NÖ StrG als Gemeindestraße gelte, sei zwar nicht angegeben; Nach „allgemeinen Prinzipien“ gelte deshalb der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides. Der Fehler, wonach irrtümlich nicht der mit Bezugsklausel versehene Lageplan angeschlossen gewesen sei, sei mit der Berufungsentscheidung korrigiert worden.

Eine Vorgabe, wonach im Bescheid eine stärkere Beschränkung auf die Art des Verkehrs zu erfolgen habe, werde von der Berufungsbehörde nicht geteilt. Die Aufzählung in § 7 Abs. 4 NÖ StrG sei beispielhaft zu verstehen, der Landesgesetzgeber verlange offenkundig keine weitere Untergliederung der Verkehrsarten Fahrzeug- und Fußgängerverkehr.

Die Zeugen, die die belangte Behörde befragt hätte zur Darlegung der Nutzung in den vergangenen Jahrzehnten, seien deshalb ausgewählt worden, weil es sich dabei um Landwirte als potenzielle Straßenbenutzer gehandelt habe.

Im Ergebnis sei festzustellen gewesen, dass die gekennzeichneten Privatstraßen als Gemeindestraßen gemäß § 7 Abs. 1 NÖ StrG gelten und als Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter zu qualifizieren seien.

1.4. Gegen den Berufungsbescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Berufungsbescheid § 8 (Anm. wohl gemeint: § 7) NÖ StrG widerspreche, wonach dem Bescheid ausdrücklich „ein mit einer Bezugsklausel versehener Lageplan, in dem die Straße dargestellt ist, anzuschließen“ sei. Nur die auf dem Plan angebrachte Bezugsklausel erlaube eine eindeutige Zuordnung des von der Behörde zum Bescheidinhalt erhobenen Plans zu dem Bezug habenden Bescheid. Der von der Behörde angeführte Plan entspreche auch nicht jenem, der dem erstinstanzlichen Bescheid, den die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren bekämpfe, angeschlossen gewesen sei. Der dem erstinstanzlichen Bescheid beigefügte Plan sei mit 2.5.2022 datiert, der dem angefochtenen Bescheid beigefügte Plan stamme hingegen vom 8.6.2023. Die Pläne würden sich außerdem inhaltlich voneinander unterscheiden.

Der von der belangten Behörde neu eingeholte Plan entspreche nicht den Vorgaben des § 7 Abs. 4 NÖ StrG, als aus diesem der konkrete Verlauf der präsumtiven Gemeindestraße(n) nicht ersichtlich sei. Die gesamte gelb lasierte Fläche komme schon nach ihrer Form und ihrer Größe von 737 m² nicht als Privatstraße in Betracht. Die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin stelle einen enteignungsgleichen Eingriff in das Eigentumsrecht dar, weshalb dieser Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das unbedingt notwendige zu beschränken sei.

Der von der Behörde beigezogene ASV beziehe sich in seinem Gutachten ferner auf eine in der Natur vorhandene Wegführung, die – wie schon aus dem alten Plan ersichtlich sei – nicht die Form eines rechtwinkeligen Trapezes im Ausmaß von 737 m² habe. Der Geh- und Radweg habe gemäß Gutachten eine Breite von ca. 3 m. Die Breite des landwirtschaftlichen Begleitweges sei im Gutachten nicht näher beschrieben. Die konkrete Lage des Geh- und Radweges und des landwirtschaftlichen Begleitweges gehe aus dem Gutachten nicht hervor.

Weiters sei die Beschwerdeführerin im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Ladung zur mündlichen Behördenverhandlung vom 12.7.2023 sei inhaltlich mangelhaft gewesen, außerdem sei die Ladung zur Verhandlung nicht rechtzeitig erfolgt, zumal die bei der mündlichen Verhandlung anwesende Rechtsvertreterin erst am 20.7.2023 eine Vollmachtsbekanntgabe für die Beschwerdeführerin der Behörde vorgelegt habe. Diese Verletzung des Parteiengehörs sei auch nicht im Berufungsverfahren saniert worden.

Die Beschwerdeführerin wendet sich außerdem mit näherer Begründung gegen das Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses. So gebe es nach den Ausführungen im verkehrstechnischen Gutachten kein uneingeschränktes Verkehrsbedürfnis für die Allgemeinheit, sondern ein solches lediglich für Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge.

Schließlich wendet sich die Beschwerde näher begründet gegen die von der Behörde 1. Instanz getroffene Auswahl der Zeugen.

1.5. Das erkennende Gericht führte am 28.7.2025 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der belangten Behörde aufgetragen wurde, einen aktualisierten Lageplan dem Gericht vorzulegen. Der von der belangten Behörde vorgelegte Lageplan wurde mit Schreiben vom 12.8.2025 der Beschwerdeführerin ins Parteiengehör gegeben. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin A ist Eigentümerin des Grundstückes (Gst.) Nr. ***, KG ***. Östlich daran angrenzend befindet sich das Gst. Nr. ***, welches als öffentliches Gut im Eigentum der Marktgemeinde *** steht. Daran östlich angrenzend liegt das Gst. Nr. ***, KG ***, welches als öffentliches Gut im Eigentum des Landes Niederösterreich (Landesstraßenverwaltung B) steht.

2.2. Die verfahrensgegenständliche Fläche ist Teil des Gst. Nr. ***, KG ***, und befindet sich im Bereich der nordwestlichen Grundstücksecke. Das Grundstück liegt östlich der ***, welche dort auf dem Gst. Nr. *** verläuft, und erstreckt sich in südlicher Richtung entlang derselben. Zwischen der Einfriedung des gegenständlichen Grundstücks und der Fahrbahn der *** verläuft ein ca. 6 m breiter Grundstücksstreifen, Gst. Nr. ***, KG ***. Die verfahrensgegenständliche Fläche weist, abgesehen von der ausgesparten Grünfläche, eine annähernd trapezförmige Form auf. Sie erstreckt sich ausgehend von der nördlichen Parzelle *** auf eine Länge von etwa 60 m in Richtung nach Süden und ausgehend von der westlichen Grundgrenze auf der Parzelle *** auf eine Länge von etwa 15 bis 16 m nach Osten. Entlang ihrer östlichen Grenze weist die verfahrensgegenständliche Fläche eine Länge von ca. 34 m auf. Über die betroffene Fläche verläuft entlang der nördlichen Grenze des Gst. Nr. *** eine der beiden Zufahren zum Betriebsgelände der Beschwerdeführerin. Die Breite dieser Anbindung beträgt an der Abzweigung von der *** ca. 15 m. Etwa 24 m nach der Abzweigung erfolgt eine Aufspaltung der Fahrbahn in zwei richtungsgebunden geführte Fahrbahnen, welche durch einen ca. 10 m breiten Fahrbahnteiler voneinander getrennt sind. Die Durchfahrtsbreite der einzelnen Fahrbahnen beträgt ca. 5 m. Etwa 20 m östlich des Fahrbahnteilers befindet sich die schrankengesicherte Ein- und Ausfahrt des Betriebsgeländes. Der verfahrensgegenständliche Bereich des Gst. Nr. *** erstreckt sich bis zum westlichen Ende des oben genannten Fahrbahnteilers.

Abgesehen von der betrieblichen Zu- und Abfahrt laufen über den betroffenen Grundstücksteil folgende Verkehrsflächen:

a) Von Süden kommend entlang der *** ein Geh- und Radweg mit ca. 3 m Breite. Dieser ist im Bereich der Querung aus dem Gst. Nr. *** in östlicher Richtung bis unmittelbar vor den oben genannten Fahrbahnteiler verschwenkt. Der Geh- und Radweg ist durch die Verkehrszeichen „Geh- und Radweg“ bzw. „Ende des Geh- und Radweges“ gekennzeichnet.

b) In nördlicher Richtung zweigt ebenfalls westlich des Fahrbahnteilers ein landwirtschaftlicher Begleitweg aus der Betriebszufahrt ab. Die Trasse dieses Weges schwenkt in einem S-Bogen unmittelbar nach der Abzweigung zu einer Trassenführung parallel zur ***. Für diesen Begleitweg ist derzeit ein Fahrverbot durch das Verkehrszeichen „Fahrverbot“ kundgemacht. Diese Beschränkung ist mit dem Zusatz „ausgenommen Radfahrer, Anrainer und landwirtschaftlicher Verkehr“ versehen. Über diesen Güterweg werden in weiterer Folge die in diesem Bereich befindlichen landwirtschaftlichen Flächen aufgeschlossen. Der Weg selbst mündet mehr als 700 m nördlich, bereits innerhalb des Ortsgebiets in die *** ein. Dazwischen befinden sich noch Anbindungen des neu errichteten Sicherheitszentrums. Für den nördlichen Abschnitt des Weges etwa ab der nördlichen Grenze des Anwesens auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, ist die Ausnahme für das Fahrverbot auf Radfahrer und landwirtschaftlichen Verkehr eingegrenzt.

Die örtliche Situation (Lage, Grundstücksnummern, Verlauf und Grenzen) wird anhand des nachstehend dargestellten Planauszuges festgestellt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Die Kreuzungssituation stellt sich in der Wirklichkeit auszugsweise wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

2.3. Der Güterweg parallel zur *** besteht seit den 1970er Jahren, jedenfalls aber seit 1990. Die verfahrensgegenständlich strittige Fläche besteht zumindest seit 1990. Im Zuge der Erschließung des Gst. Nr. *** als Betriebsgebiet kam es 1990 im Bereich der Kreuzungseinfahrt / zu einer Verschwenkung des Güterweges, welcher bis zu diesem Zeitpuntk parallel zur *** verlaufen ist. Die grundsätzliche Spurführung des Güterweges, wie sie jetzt vorzufinden ist, besteht seit 1990.

Der Kreuzungsbereich / wurde jedenfalls seit 1990 ununterbrochen als Zufahrt für den landwirtschaftlichen Verkehr genutzt. Diese Einfahrt wurde seitdem und wird immer noch dazu benutzt, um die landwirtschaftlichen Flächen von *** bzw. *** von *** aus zu erreichen. Der Güterweg samt des in Rede stehenden Kreuzungsbereichs / wurde jedenfalls seit 1990 durchgehend neben dem landwirtschaftlichen Verkehr auch von Radfahrern und Fußgängern benützt. Beeinträchtigungen oder Beschränkungen der Benützung, etwa in Form von Absperrungen, Kennzeichnungen oder (allgemeinen) Fahrverboten, waren nicht vorhanden. Bei den Nutzern handelt(e) es sich neben den Anrainern (dem Anrainerverkehr) vorwiegend um die Einwohner der Umgebung sowie andere, die dort zu tun hatten, ohne dass sich der Kreis der Nutzer auf bestimmte Personen beschränken ließe. So fuhren die Bewohner von *** dort mit den Fahrrädern oder gingen zu Fuß zur nächsten Bushaltestelle. Die Nutzer gingen in der Vergangenheit durchgehend davon aus, dass sie den Güterweg samt Zufahrt ohne Einschränkung benützen durften.

Die betroffene Abzweigung stellt die einzige Anbindung dar, welche für landwirtschaftliche Fahrzeuge in allen Relationen nutzbar ist. Die nördlich gelegene Anbindung innerhalb des Ortsgebietes von *** nächst dem gegenüberliegenden Anwesen *** ist auf Grund der Einmündungsgeometrie für längere Fahrzeuge nur richtungsgebunden nutzbar. Der betroffene Ast des landwirtschaftlichen Begleitweges stellt außerdem die einzige unbeschränkte Zufahrt zum Gst. Nr. ***, KG ***, dar.

Der von Süden kommende Geh- und Radweg weist jedenfalls von der südlichen Anbindung des Geländes der Beschwerdeführerin bis zur gegenständlichen Anbindung keine Überfahrtsmöglichkeit zur *** auf. Dies bedeutet, dass bei einem Entfall der Querungsmöglichkeit durch Radfahrer diese gezwungen wären, ab der südlichen Anbindung der Beschwerdeführerin die Fahrbahn der *** zu benützen. Dies ist auf Grund des starken Verkehrsaufkommens der *** als schwerwiegende Verschlechterung der Verkehrssicherheit der Radfahrer zu werten. Eine derartige Führung bedeutet auch Behinderungen und Konflitsituationen für den KFZ-Verkehr auf dieser Straße.

Für Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge jeweils als allgemein ausgewiesene Gruppe von Verkehrsteilnehmern besteht ein Verkehrsbedürfnis zum Befahren bzw. Begehen des betroffenen Teilbereiches des Gst. Nr. ***, KG ***, sei es für die Zu- und Abfahrt als auch zur Querung.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Das erkennende Gericht führte am 28.7.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Verwaltungsakt verlesen, die Verfahrensparteien befragt, sowie die Zeugen D, E, F, G, H, I und J einvernommen wurden.

3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. ergeben sich aus dem offenen Grundbuch und einer Einsichtnahme in das Kartenprogramm „imap“ des Landes NÖ und sind überdies unstrittig.

3.3. Die Feststellung zu Pkt. 2.2. war anhand des vom Amtssachverständigen (ASV) für Verkehrstechnik, welchen die Behörde 1. Instanz im Verfahren beigezogen hatte, zu treffen. Der ASV machte sich im Rahmen eines Lokalaugenscheins ein Bild vor Ort, sodass der von ihm aufgenommene Befund beim Verwaltungsgericht nicht auf Bedenken stößt. Zusätzlich legte die belangte Behörde einen aktualisierten Lageplan (GZ. ***, Plan Nr. ***) vor, der das verfahrensgegenständliche Straßenstück mit hinreichender Genauigkeit darstellt. Dazu gab die Beschwerdeführerin trotz Gewährung eines entsprechenden Parteiengehörs keine Stellungnahme ab, sodass Lage, Umfang und Größe des in Rede stehenden Straßenstücks – die verfahrensrelevante Fläche ist in Gelb ausgewiesen – nicht (mehr) bestritten wird. Schließlich ist der nunmehrige Verlauf des in Rede stehenden Güterweges samt Kreuzungsbereich in einem Luftbild aus dem Jahr 1992 bereits dargestellt (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).

3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. betreffend das Vorliegen eines Verkehrsbedürfnisses waren zum einen anhand des Gutachtens des ASV für Verkehrstechnik zu treffen. Zum zweiten gaben sämtliche Zeugen – beiden Seiten des Verfahrens wurde vom Verwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, ihnen geeignet erscheinende Zeugen namhaft zu machen – glaubwürdig und unter Wahrheitspflicht aussagend übereinstimmend an, dass der in Rede stehende Güterweg parallel zur *** samt dem verfahrensgegenständlichen Kreuzungsbereich jedenfalls seit mehr als 30 Jahren durchgehend für den landwirtschaftlichen Verkehr, von Radfahrern und von Fußgängern benützt wurde (Verhandlungsprotokoll, S. 2ff). Die Aussagen über die durchgehende Nutzung des Weges über diesen langen Zeitraum waren ferner höchstens in vernachlässigbaren Details widersprüchlich und wohl dem Umstand geschuldet, dass die jeweiligen Zeugen unterschiedlich lange vor Ort wohnen. So sprachen etwa der Zeuge I oder die Zeugin F von einer Nutzung seit 40 bzw. 46 Jahren (Verhandlungsschrift, S. 12. bzw. 8), der Zeuge D von einer Nutzung seit 1990 (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Soweit ein Zeuge keine Aussagen zur Nutzung des Güterweges tätigen konnte, liegt das vor allem daran, dass dieser den Weg mangels Wohnsituation vor Ort nicht benutzt haben. So war etwa der Zeuge G als Planer im Zuge der Errichtung der Spinnerei Anfang der 1990er Jahre zwei Mal vor Ort (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Ebenso bestätigten die Zeugen übereinstimmend, dass die Zufahrt zum und die Abfahrt vom Güterweg über den in Rede stehenden Kreuzungsbereich / erfolgte (z.B. Verhandlungsprotokoll, S. 13) und von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Traktoren befahren wurde (z.B. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Dass Verbotsschilder oder andere Kennzeichnungen, die eine Nutzung des Weges und des Kreuzungsbereichs untersagen würden, angebracht gewesen wären, wurde von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt, sodass entsprechendes festzustellen war. Ebenso sagte keiner der vernommenen Zeugen aus, dass für die Wegbenutzung die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers eingeholt worden wäre.

Das Gutachten des ASV für Verkehrstechnik erweist sich in Zusammenschau mit den Zeugenaussagen und dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lageplan vom 29.7.2025 im Ergebnis als schlüssig und konnte der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es war daher zu folgern, dass für den landwirtschaftlichen Verkehr, den Fußgänger- und den Fahrradverkehr ein Verkehrsbedürfnis besteht.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (NÖ StrG) lauten auszugsweise:

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die

[…]

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

(1) Eine Privatstraße gilt als Gemeindestraße, wenn sie

(2)Ist das Vorliegen der Merkmale nach Abs. 1 an einer Privatstraße strittig, hat die Behörde nach § 2 Z 1

(3) Die Feststellung nach Abs. 2 hat aufgrund einer Verhandlung mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu erfolgen. Zur Verhandlung sind die Eigentümer der Privatstraße und die daran dinglich Berechtigten als Parteien zu laden.

(4) Der Bescheid hat

5. Erwägungen:

5.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Feststellung des Vorliegens einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter im Sinne des § 7 Abs. 2 NÖ StrG. Der Verfahrensgegenstand wurde im konkreten Fall durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 31.10.2023 fixiert; dies bildet auch den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des Gerichtes.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der – eine Voraussetzung für die Öffentlichkeit einer Privatstraße – bildende Gemeingebrauch durch einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren vorliegt. So ist jedenfalls von einer durchgehenden Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs jedenfalls seit 1990 auszugehen, woraus folgt, dass der Gemeingebrauch mit Beginn des Jahres 2021 die erforderliche Mindestdauer überschritten hatte. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erster bis dritter Spiegelstrich NÖ StrG sind somit erfüllt.

5.2.1. Was das weitere Kriterium des Verkehrsbedürfnisses (§ 7 Abs. 1 vierter Spiegelstrich NÖ StrG) anbelangt, liegt dieses nach der Rechtsprechung dann vor, wenn eine Straße zumindest für einen verhältnismäßig kleinen Teil der Bevölkerung eines Ortes notwendig ist und die Zufahrt über andere Straßen nur mit einem unverhältnismäßig großen Kostenaufwand und Zeitaufwand möglich wäre (vgl. VwGH 21.5.1996, 95/05/0120). Ein notwendiges Verkehrsbedürfnis ist dann nicht anzunehmen, wenn eine andere kaum längere taugliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht (vgl. VwGH 30.5.1989, 84/05/0064).

5.2.2. Dieses Kriterium ist gegenständlich als erfüllt anzusehen:

Soweit der landwirtschaftliche Verkehr betroffen ist, dient der in Rede stehende Kreuzungsbereich als Zu- und Abfahrt zum landwirtschaftlichen Güterweg parallel zur *** und damit zum Erreichen der landwirtschaftlichen Flächen zwischen dem Betriebsgebiet an der *** und dem Ortskern von ***. Zusätzlich wird die Einfahrt, wie festgestellt, dazu benutzt, um die landwirtschaftlichen Flächen von den (Stadt-)Gemeinden *** bzw. *** von *** aus zu erreichen.

Für den Fahrradverkehr besteht wiederum zwischen der südlichen Anbindung des Geländes der Beschwerdeführerin bis zur gegenständlichen Anbindung keine Überfahrtsmöglichkeit zur *** mit der Folge, dass ein Entfall der Querungsmöglichkeit dazu führen würde, dass Radfahrer die Fahrbahn *** benützen müssten. Dies wäre auf Grund der dadurch verursachten Gefahrenerhöhung keine taugliche Verkehrsverbindung, sodass auch ein Verkehrsbedürfnis für den Radfahrverkehr zu bejahen ist.

Ein Verkehrsbedürfnis ist ferner auf Grund der Erforderlichkeit der Straße zur Erschließung der Liegenschaft Gst. Nr. ***, KG ***, gegeben, zumal nach der Rechtsprechung für die Annahme eines dringenden bzw. notwendigen Verkehrsbedürfnisses nicht erforderlich ist, dass das Interesse an einer Zufahrt über ein Anrainerinteresse hinausgeht (s. erneut VwGH 21.5.1996, 95/05/0120).

5.3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 zweiter Spiegelstrich NÖ StrG hat der „Bescheid […] die Art des Verkehrs (z.B. Fahrzeug-, Fußgängerverkehr etc.)“ zu beinhalten. Diese Bestimmung spricht dafür, dass es zu einer Differenzierung hinsichtlich der Art des Verkehrs kommt, der die Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter nach erfolgter Feststellung benützen darf, zumal nach der Rechtsprechung für die Feststellung, welchen Arten des Verkehrs eine für öffentlich erklärte Privatstraße zu dienen hat, die bisherige Benützung maßgebend ist (VwGH 10.1.1962, 0729/60). Wird etwa eine Privatstraße über den dafür erforderlichen Zeitraum als Radweg und damit für den Radwegverkehr benützt, so folgt aus der genannten Bestimmung, dass diese Privatstraße – bei Erfüllung der sonstigen Kriterien – mit der Feststellung als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter nicht auch automatisch der Benutzung durch den (mehrspurigen) Fahrzeugverkehr offen stünde. Eine solche Interpretation der Gesetzesbestimmung lässt sich auch nicht mit dem Zweck argumentieren, ist denn Sinn der Bestimmung des § 7 NÖ StrG, dass die ausreichend lange Nutzung einer Privatstraße „als ob“ sie eine Gemeindestraße wäre bei strittigen Merkmalen (vgl. § 7 Abs. 2 NÖ StrG) mittels behördlicher Entscheidung geklärt und damit vereindeutigt werden soll.

Außerdem wird diese Sichtweise dadurch gestützt, dass nach der Rechtsprechung die Feststellung, dass eine Privatstraße die Merkmale einer öffentlichen Straße zukommen, als Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 19.6.1972, 1473/71; VfGH 23.3.1979, VfSlg. 8538), welche wiederum unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen ist.

Ferner hängen von der genauen Feststellung, welchen Arten des öffentlichen Verkehrs die Straße dient, in der Folgezeit die Art und das Ausmaß der Erhaltungsmaßnahmen auf Kosten der Gemeinde ab (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht12, § 7 NÖ Straßengesetz 1999, K13), welche bei einer Straße für den mehrspurigen motorisierten Verkehr bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung höher sind als etwa bei einem Fahrradweg.

Zusammengefasst bedeutet nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Feststellung, dass einer Privatstraße nunmehr Öffentlichkeitscharakter zukommt, nicht, dass damit automatisch die Feststellung verbunden wäre, diese Straße stünde nun auch jenen Arten des Verkehrs offen, die sie davor nicht (ausreichend lange) benützt haben. Es müssen deshalb für jede Art des Verkehrs kumulativ die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllt sein.

5.3.2. Das bedeutet umgelegt auf den konkreten Fall, dass der Öffentlichkeitscharakter der hier in Rede stehenden Privatstraße auf Grund der obenstehenden Feststellungen in Bezug auf den Verkehr mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, den Fußgängerverkehr und den Radfahrverkehr festzustellen war und somit diesen Arten des Verkehrs zukommt.

5.4. Im Ergebnis war der Beschwerde dahingehend teilweise Folge zu geben, dass der Bescheidspruch im notwendigen Ausmaß zu präzisieren und der Entscheidung der von der belangten Behörde übermittelte Lageplan vom 29.7.2025 zugrunde zu legen war, aus dem sich nunmehr Lage, Ausmaß und Verlauf der Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter ergibt. Darüberhinausgehend erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet. Eine Überschreitung der Sache des Verfahrens durch den nunmehrigen Verlauf der Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter ergibt sich schon alleine deshalb nicht, weil das nunmehrige Ausmaß geringer ist als jenes, welches im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt wurde.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als insoweit einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Weiters wird der Entscheidung, vor allem in Bezug auf die Ausführungen zu Pkt. 5.3.1. und 5.3.2., der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut zugrunde gelegt.

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