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LVwG-AV-991/001-2025; LVwG-AV-992/001-2025•LVwG N LVwG-AV-991/001-2025; LVwG-AV-992/001-2025
LVwG-AV-991/001-2025; LVwG-AV-992/001-2025Tribunal Administrativo Regional25 de set. de 2025
Infrastruktur und Technik; Schifffahrt; Umweltrecht; Wasserrecht; schifffahrtsrechtliche Bewilligung; wasserrechtliche Bewilligung; Boje; Zustimmung; Grundeigentümer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die A-Gesellschaft mbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 29. Juli 2025, *** und ***, betreffend schifffahrtsrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung,
A)zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass sowohl die wasserrechtliche als auch die schifffahrtsrechtliche Bewilligung befristet bis zum 31. Jänner 2035 erteilt werden. Das Ende der Bauvollendungsfrist wird mit 31. Oktober 2025 neu festgelegt.Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unberührt.
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den
Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
B)und beschlossen:
Die im Gegenstand für 23. Oktober 2025 anberaumte Verhandlung wird abberaumt. Alle dazu ergangenen Ladungen sind gegenstandslos.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 38, 102 Abs. 1, 111, 112 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz
1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 47 Abs. 1, 49, 50, 51 SchFG (Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 idgF)
§ 13 Abs. 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51/1991 idgF)
§§ 17, 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 und 3 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.
10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 29. Juli 2025, *** und ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: die belangte Behörde) dem B (in der Folge: der Konsenswerber) die wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Boje in der *** bei Strom-km ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Verheftung eines Sportbootes. Beide Bewilligungen wurden befristet bis zum 30. Juni 2045 erteilt. Die Bauvollendungsfrist wurde mit einem Zeitraum bis zum 14. August 2025 festgelegt.
Begründend nahm die belangte Behörde ua. Bezug auf das Vorbringen der als Liegenschaftsverwalterin und Vertreterin der Republik Österreich eingeschrittenen A-Gesellschaft mbH und vertrat dabei die Auffassung, dass - ungeachtet deren (auf Basis eines bis dahin befristeten Bestandsvertrages) ausdrücklich nur bis zum 31. Jänner 2035 erteilten Zustimmung - die Bewilligungsdauer für beide beantragten Bewilligungen ausschließlich nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erwägungen zu bemessen wäre.
1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch die genannte Gesellschaft (in der Folge: die Beschwerdeführerin). Darin wird zusammengefasst hervorgebracht, dass ein Grundeigentümer zufolge der näher genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch darauf hätte, dass wasserrechtliche und schifffahrtsrechtliche Bewilligungen nur in jenem Rahmen erteilt werden, der von einer Zustimmung des Grundeigentümers abgedeckt ist. Dies gelte auch für die Zeitdauer der Bewilligung.
Begehrt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (…) bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde, wobei für den Fall einer Beschwerdevorentscheidung der Erteilung der bis zum 31. Jänner 2035 befristeten wasserrechtlichen- und schifffahrtsrechtlichen Bewilligungen zugestimmt wurde.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem Beschwerde samt Verwaltungsakt unter gleichzeitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Darlegung der Rechtsauffassung der belangten Behörde vorgelegt wurden, beraumte sodann eine mündliche Verhandlung an. In der Folge teilte der Konsenswerber dem Gericht mit, der von der Beschwerdeführerin geforderten Befristung auf die Vertragslaufzeit zuzustimmen, und fragte an, ob nun eine Verhandlungsteilnahme noch nötig sei.
Vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte die Beschwerdeführerin, den Verhandlungsantrag nur aufrecht zu erhalten, wenn das Gericht der „in der Bescheidbeschwerde genannten Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Befristung der wasserrechtlichen und schifffahrtsrechtlichen Bewilligung auf die Dauer des mit der Grundeigentümerin abgeschlossenen Bestandvertrages – das ist der 31. 01. 2035“ nicht folge. Im Falle einer Änderung des Bescheides dahingehend , dass eine Befristung bis zum 31. Jänner 2035 erfolgte, könne die Verhandlung abberaumt werden.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Unbestritten ist, dass eine Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Vorhaben (lediglich) bis zum 31. Jänner 2035 besteht.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(…)
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.
(…)
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
(…)
SchFG
§ 47. (1) Die Errichtung einer neuen Schifffahrtsanlage, die Wiederverwendung einer früheren Schifffahrtsanlage nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung sowie die wesentliche Änderung einer bestehenden Schifffahrtsanlage bedürfen einer Bewilligung.
(…)
§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen
wurde auf
1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),
2. die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,
3. öffentliche Interessen (Abs. 5),
4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,
5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58),
6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und
7. die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 unter entsprechenden Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen sowie unter Festsetzung der Verwendungszwecke (Widmung) erteilen.
(3) Bestehende Rechte anderer Personen als des Bewilligungsinhabers, die der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, sind:
1. auf Grund dieses Teiles erworbene Rechte und
2. dingliche Rechte an einer Liegenschaft oder Schifffahrtsanlage, soweit sie nicht durch gütliche Übereinkunft oder durch die Einräumung von Zwangsrechten nach den §§ 61 bis 65 beseitigt oder eingeschränkt werden.
(4) Erfordernisse der Schifffahrt sind:
1. die Sicherheit der Schifffahrt;
2. auf Wasserstraßen darüber hinaus die Ordnung der Schifffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt.
(5) Öffentliche Interessen sind:
1. die Sicherheit von Personen;
2. die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr;
3. die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;
5. der Betrieb von Kraftwerken;
6. die Regulierung und Instandhaltung von Wasserstraßen.
(6) Im Bewilligungsbescheid ist festzustellen, ob die Schifffahrtsanlage als öffentliche oder als private Anlage zu gelten hat.
(7) Auf Wasserstraßen darf die Bewilligung zur Errichtung von Schifffahrtsanlagen für den gewerbsmäßigen Umschlag unbeschadet des Abs. 1 nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; dabei ist auf die gesetzlich vorgesehenen Pflichten bereits bewilligter öffentlicher Häfen Bedacht zu nehmen. Eine Ausfertigung der Bewilligung ist der Bundesanstalt Statistik Österreich zuzustellen.
(8) Im Verfahren hinsichtlich Schifffahrtsanlagen an Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, ist zur Gewährleistung der Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4) der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Ist der Bewilligungsinhaber auch Eigentümer der Schifffahrtsanlage, so geht im Falle der Übertragung des Eigentums die Bewilligung auf den neuen Eigentümer über. Die Übertragung ist vom neuen Bewilligungsinhaber der Behörde binnen zwei Wochen ab Eigentumsübergang anzuzeigen.
§ 50. Die Bewilligung kann unbefristet oder befristet erteilt werden; bei einer Befristung ist auf eine nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung Bedacht zu nehmen.
§ 51. (1) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid angemessene Fristen für Baubeginn und Bauvollendung kalendermäßig festzusetzen; erforderlichenfalls können Teilfristen für wesentliche Anlagenteile bestimmt werden.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat der Behörde Baubeginn und Bauvollendung anzuzeigen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist im Bewilligungsbescheid für eine Sportanlage nur eine angemessene Frist für die Bauvollendung festzusetzen; abweichend von Abs. 2 ist vom Bewilligungsinhaber diesfalls nur die Bauvollendung anzuzeigen.
(…)
AVG
§ 13. (…)
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
VwGVG
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Erteilung einer wasser- (§ 38 WRG 1959) und schifffahrtsrechtlichen (§ 47 SchFG) Bewilligung für eine Boje in der ***. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie durch die von der belangten Behörde verliehenen Bewilligungen, soweit sie über die erfolgte Zustimmung in zeitlicher Hinsicht hinausgehen, in ihren Rechten verletzt würde.
3.2.2. Sowohl wasserrechtliche als auch schifffahrtsrechtliche Bewilligungen sind antragsbedürftige Verwaltungsakte (zB VwGH 14.09.1978, 0978/78, zum WRG 1959), wobei dem Konsenswerber die Dispositionsbefugnis über den Umfang seines Antrages zukommt. Dies gilt auch für die begehrte Dauer der Bewilligung. Sowohl bei Erteilung einer Bewilligung ohne den dafür erforderlichen Antrag als auch bei Einräumung einer Bewilligung über die Grenzen des Antrages hinaus nimmt eine Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit war, was einen solchen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072).
3.2.3. Die Erklärung des Konsenswerbers, mit der von der Beschwerdeführerin geforderten Befristung einverstanden zu sein, ist im Sachzusammenhang als Einschränkung des Bewilligungsbegehrens in zeitlicher Hinsicht zu werten.
Schon aus diesem Grunde war in Folge der zulässigen Beschwerde (dazu sogleich) der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Bewilligungsdauer (bezüglich beider Rechtsmaterien) abzuändern.
3.2.4. Darüber hinaus hat sich die Beschwerdeführerin zurecht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen, wonach die einschlägigen wasserrechtlichen bzw. schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Schutz fremder Rechte den Inhabern dieser Rechte die Befugnis einräumen, geltend zu machen, dass eine Bewilligung nach diesen Gesetzen nicht ohne bzw. nur im Umfang ihrer Zustimmung erteilt wird (VwGH 29.01.2025, Ro 2023/07/0030; 04.02.2025, Ro 2023/03/0037). Dies gilt entgegen der Meinung der belangten Behörde auch für die zeitliche Dauer der Bewilligung und damit für die Dauer der Inanspruchnahme fremder Rechte.
3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass aus den genannten beiden Gründen der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern war. Die Bauvollendungsfrist war von Amts wegen neu zu bemessen (vgl. § 112 Abs. 1 WRG 1959).
3.2.6. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es schon im Hinblick auf die Erklärungen der Parteien nicht, wobei drauf hinzuweisen ist, dass auch die belangte Behörde (in Kenntnis des Verhandlungsantrages der Beschwerdeführerin) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatte.
3.2.7. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine durch die Judikatur hinreichend geklärte bzw. im Übrigen klare und eindeutige Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig. Der verfahrensleitende Beschluss betreffend die Abberaumung der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG nicht gesondert anfechtbar.
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