LVwG N LVwG-S-1537/002-2024

LVwG-S-1537/002-2024Tribunal Administrativo Regional24 de set. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; Strafhöhe; Sache des Verfahrens;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1537/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1537.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, p.A. C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.06.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.04.2024, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn die folgenden Verwaltungsstrafen verhängt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 30.03.2024, 20:00 – 08.04.2024, 13:25 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Das Kraftfahrzeug Hyundai Accent auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war.

2. Das Kraftfahrzeug Hyundai Accent auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, obwohl dieses keinen entsprechenden Versicherungsschutz hatte.

3. Nicht für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn gesorgt, obwohl das Fahrzeug, mit dem wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte, ein Hindernis gebildet hat. Das Fahrzeug weist nach einem Unfall schwere Beschädigungen auf, abgestehende Fahrzeugteile gefährden

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 36 lit.a, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 2. § 36 lit.d, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 3. § 89a Abs.1, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1. € 225,00 22 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967§ 99 Abs. 3 lit. d

zu 2. € 225,00 22 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967§ 99 Abs. 3 lit. d

zu 3. € 70,00 32 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Gesamtbetrag: € 520,00“

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde zunächst mit Eingabe vom 23.04.2024 ein Einspruch mit folgendem Wortlaut erhoben:

„EINSPRUCH

Gegen die Strafverfügung

*** Verwaltungsstrafverfahren Gegen A ***

BEGRÜNDUNG

Bei dem gegenständlichen Fahrzeuglenker Herrn A handelt es sich um einen sprachunkundigen ukrainischen Kriegsvertriebenen, der bei uns am D einer Flüchtlingsunterkunft für ukrainische Kriegsvertriebene und von der staatlichen GVS lebt. Daher entspricht die Höhe der Strafverfügung der doppelten GVS und ist aus unserer Sicht daher unverhältnismäßig. Herr A, der der deutschen Sprache nicht mächtig und den österreichischen Gesetzen daher nicht mächtig ist, war daher der Meinung, dass ein Abstellen auf einer Privat-Fläche des D bis zur Abholung durch die Verschrottungsfirma möglich sei.

Als uns die Streife der PI aufmerksam machte, dass nur eine physisch abgetrennte Fläche als Privatgrund gelte, haben wir sofort mit der PI telefonisch Kontakt aufgenommen und eine zeitnahe Entfernung einvernehmlich vereinbart und auch schließlich entsprochen.

Daher waren wir ob der Strafverfügung verwundert und ersuchen diese zurückzuziehen.“

1.3. Nach erfolgter Aufforderung, eine Vollmacht für die Erhebung des Einspruchs vorzulegen, wurde zum einen eine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht an seinen Vertreter und andererseits der Einspruch, wenngleich hinsichtlich einzelner Passagen in leicht abgeänderter Form, konkret mit folgendem Wortlaut, übermittelt:

„EINSPRUCH

Gegen die Strafverfügung

*** Verwaltungsstrafverfahren gegen A geb. ***

BEGRÜNDUNG

Bei dem gegenständlichen Fahrzeuglenker Herrn A handelt es sich um einen sprachunkundigen ukrainischen Kriegsvertriebenen, der bei uns am D einer Flüchtlingsunterkunft für ukrainische Kriegsvertriebene und von der staatlichen GVS lebt. Daher entspricht die Höhe der Strafverfügung der doppelten GVS und ist aus unserer Sicht daher unverhältnismäßig, da ihm von dieser GVS nach Abzug der Kosten für Miete, Energie und Versorgung nur ein Taschengeld von run 50 EUR monatlich zur freien Verfügung steht.

Herr A, der der deutschen Sprache nicht mächtig und den österreichischen Gesetzen daher nicht mächtig ist, war daher der Meinung, dass ein Abstellen auf einer Privat-Fläche des D bis zur Abholung durch die Verschrottungsfirma möglich sei.

Als uns die Streife der PI aufmerksam machte, dass nur eine physisch abgetrennte Fläche als Privatgrund gelte, haben wir sofort mit der PI telefonisch Kontakt aufgenommen und eine zeitnahe Entfernung einvernehmlich vereinbart und auch schließlich entsprochen.

Wir ersuchen daher die PI *** die Anzeige zurückzuziehen oder in eventu die BH St. Pölten, die Strafe maximal zu reduzieren und eine monatliche Ratenzahlung von max. 5,-- EUR zuzusprechen.“

1.4. Infolge dieses Einspruchs wurde mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch des Beschwerdeführers, der sich – so die belangte Behörde im Spruch dieses Bescheides – „nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafen richtet“, Folge gegeben und die in der Strafverfügung festgesetzten Strafen hinsichtlich Spruchpunkt 1. auf 150,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, hinsichtlich Spruchpunkt 2 auf 150,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden und hinsichtlich Spruchpunkt 3 auf 50,-- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, herabgesetzt.

Begründend ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Einspruch, welcher sich lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet habe, Gründe angeführt habe, die eine Herabsetzung der verhängten Strafen angezeigt hätten. Nach Abwägung dieser Milderungsgründe und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens sowie Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, seien die verhängten Geldstrafen entsprechend herabzusetzen gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem zweiseitigen, mit „Beschwerde gegen die Strafverfügung Zl. *** 28.06.2024 im Verwaltungsstrafverfahren gegen A, geb. ***“ überschriebenen Dokument fristgerecht Beschwerde.

Darin wird unter der Überschrift „Begründung“ ausgeführt, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen für diesen nicht leistbar seien und wird die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt. Auf der zweiten Seite des entsprechend seiner Bezeichnung und auch aufgrund des Begehrens (ungeachtet dessen, dass darin davon die Rede ist, dass „beabsichtigt“ beabsichtigt werde, „eine rechtlich qualifizierte Beschwerde zu erheben“, bereits als Beschwerde zu qualifizierenden und auch von der Behörde als Beschwerde vorgelegten Eingabe) wird erneut ausgeführt:

„Wir ersuchen daher die PI *** die Anzeige zurückzuziehen oder in eventu die BH St. Pölten, die Strafe maximal zu reduzieren und eine monatliche Ratenzahlung von max. 5,-- EUR zuzusprechen.“

1.6. Diese Beschwerde (samt darin auch enthaltenen Verfahrenshilfeantrag, über den mit gesonderter Entscheidung abgesprochen wurde) wurde dem Landesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung und unter ausdrücklichem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich zweifelsfrei aus den Schriftstücken und Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und sind zwischen den Parteien auch nicht strittig.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet:

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

„§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Wie festgestellt beurteilte die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung als nur gegen die Höhe der verhängten Strafen gerichtet.

4.2. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, bei einem Einspruch, mit dem ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist demnach maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe (bzw. die Entscheidung über die Kosten) angefochten wird. Andernfalls ist anzunehmen, dass der gesamte Inhalt der Strafverfügung – damit Schuld- und Strafausspruch – angefochten werden. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247; siehe auch VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).

4.3. Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Einspruch „ausdrücklich“ nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet. Zwar wird im Einspruch auf die prekäre finanzielle Lage des Beschwerdeführers verwiesen, jedoch wird im zunächst eingebrachten Einspruch lediglich „ersucht“, die Strafverfügung „zurückzuziehen“, woraus jedenfalls kein auf eine bloße Strafminderung gerichtetes Begehren darstellt. In der nach Aufforderung, eine Vollmacht vorzulegen übermittelten leicht angepassten Version des Einspruchs wird zwar beantragt, „die Strafe maximal zu reduzieren und eine monatliche Ratenzahlung von max. 5,-- Euro zuzusprechen“, jedoch wird dieses „maximal zu reduzieren“ ausdrücklich nur „in eventu“ begehrt, während zunächst ersucht wird, „die Anzeige zurückzuziehen“, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer primär begehrt, gar nicht bestraft zu werden und er nur eventualiter die Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafen begehrt.

Davon, dass der Einspruch „ausdrücklich nur“ gegen das das Ausmaß der verhängten Strafe (bzw. die Entscheidung über die Kosten) gerichtet wäre, kann im vorliegenden Fall, wo aus der Formulierung, dass die Strafverfügung bzw. die Anzeige zurückgezogen werden soll, erkennbar ist, dass der Einspruch (primär) darauf gerichtet ist, dass der Beschwerdeführer gar nicht bestraft werden soll, jedenfalls nicht ausgegangen werden und hätte die Behörde daher im Fall daher (jedenfalls im Zweifel) davon ausgehen müssen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet.

4.4. Durch den rechtzeitig erhobenen, als „voller“ Einspruch zu wertenden Einspruch ist folglich die gesamte Strafverfügung vom 17.03.2024 außer Kraft getreten. Ein rechtskräftiger Schuldspruch liegt sohin bis dato nicht vor und hätte die belangte Behörde eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe treffen müssen.

4.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen ein Einspruch von der Behörde fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe gewertet wird, angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen kann, zu beheben (so ausdrücklich VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).

4.6. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

6. Zur Zulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die belangte Behörde hat den Einspruch des Beschwerdeführers unrichtig als nur gegen die Strafhöhe gerichtet gedeutet. Zur Frage, ob in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu beheben hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, erscheint die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich. In seinem Erkenntnis vom 17. September 2021, Ra 2021/02/0175, führte dieser aus, bei einer Entscheidung auch über die Schuld des Beschwerdeführers hätte das Verwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. Rz. 32). In seinem nur vier Monate später ergangenen Erkenntnis vom 25. Jänner 2022, Ra 2021/09/0221, ging er demgegenüber davon aus, das Verwaltungsgericht hätte infolge einer impliziten Bestätigung des Spruchs der Strafverfügung durch die Behörde in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheides zu ergänzen gehabt (vgl. Rz. 17; zu diesen beiden Judikaturlinien siehe Martin Köhler, Verwaltungsgerichte im Spannungsfeld zwischen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ZfV 2024/2). Zudem brachte die belangte Behörde durch die von ihr gewählte Spruchfassung des (auch nicht als Straferkenntnis bezeichneten) Bescheides zum Ausdruck, nur über die Strafhöhe zu entscheiden (Entscheidung über „Einspruch, … der sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe richtet“), sodass auf Grund der ausdrücklichen Formulierung fraglich erscheint, ob diese eine Auslegung als implizite Bestätigung des Schuldspruchs (iSd Erkenntnisses VwGH 25.01.2022, Ra 2021/09/0221) zulässt.

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