LVwG N LVwG-AV-671/001-2024

LVwG-AV-671/001-2024Tribunal Administrativo Regional24 de set. de 2025

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Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; baubehördliche Bewilligung; Gebäude;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-671/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.671.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.04.2024, AZ.: ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.01.2024, AZ.: ***, betreffend Anordnung des Abbruchs des „Schutzhauses“ auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, ***, gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24.04.2024, AZ.: ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass

a) im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Anführung „Schutzhauses“ die Anführung „(wie im „Einreichplan über die Errichtung eines Schutzhauses in ***, ***“ der C, D in ***, vom 10.11.2023, Plannummer: ***, dargestellt)“ eingefügt wird; sowie

b)die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Frist für den Abbruch des Gebäudes gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Weiters fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin in dieser Beschwerdesache den folgenden

BESCHLUSS:

1. Der A GmbH werden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 76 und § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15.05.2025 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung Kommissionsgebühren in der Höhe von 27,60 Euro auferlegt, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten sind.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 11.01.2024, AZ.: ***, wurde gegenüber der A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) der Abbruch des „Schutzhauses“ auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift: ***, *** (in weiterer Folge: Baugrundstück), gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 bis spätestens 30.06.2024 angeordnet.

Begründend wurde hierzu zusammenfassend ausgeführt, dass am 08.05.2023 im Beisein des Amtssachverständigen für Bautechnik ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei, bei dem festgestellt worden sei, dass das näher beschriebene Gebäude in Holzbauweise im südwestlichen Bereich des Grundstücks errichtet worden sei. Das Gebäude bedürfe einer Baubewilligung. Mit Bescheid vom 10.01.2024 sei ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Schutzhauses abgewiesen worden.

1.2. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge: Baubehörde zweiter Instanz) *** vom 24.04.2024, AZ.: ***, die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11.01.2024 als unbegründet abgewiesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 23.05.2024 beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung.

Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NO ROG 2014) die Widmungsart „Schutzhäuser“ für „Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Unterstandshütten, die für die Bedürfnisse des fußwegigen Tourismus erforderlich sind“, festgelegt werden könne. Entgegen den Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, welche die belangte Behörde ohne eigene Erwägungen dem Bescheid ungeprüft zugrunde lege, sei das Wesen von Schutzhäusern nicht allein durch die Zuordnung zu (Berg-)Wanderern, Bergsteigern oder Skifahrern begründet, sondern seien Schutzhütten auch für Radfahrer und Wanderer außerhalb von Bergregionen zulässig. Zur Auslegung des Begriffsinhalts habe der nicht von der Baubehörde in Vollziehung des Bauwesens anzuwendende § 111 Abs 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unberücksichtigt zu bleiben. Das verfahrensgegenständliche Bauwerk stelle daher eine Schutzhütte im Sinne der bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen dar und sei diese in der Widmung „Grünland - Schutzhaus“ zulässig.

Die belangte Behörde habe zudem nicht begründet, aus welchen Gründen das Bauwerk als bewilligungs- oder anzeigepflichtig beurteilt worden sei. Vielmehr handle es sich bei diesem um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben im Sinne des § 17 NÖ BO 2014, nämlich die Errichtung eines Hochstandes im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014. Das in Holzbauweise auf Holzstützen errichtete und sich auf ca. 2,2 m über dem Niveau befindende Bauwerk diene zu Zwecken der Freizeitgestaltung, insbesondere der Naturbeobachtung bzw. als Aussichtswarte, könne aber gleichfalls für Wanderer und Radfahrer als Schutzhaus zum Unterstand genutzt werden. Allenfalls stelle zumindest die dem Bauwerk vorgelagerte Terrasse einen Hochstand im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014 dar und sei diese ein von der „Schutzhütte“ trennbares Bauwerk, das selbst kraftschlüssig mit dem Boden verbunden sei. Allenfalls handle es sich bei diesem Bauwerk um ein bewilligungs- und anzeigefreies Spielgerät im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014. Schließlich sei die Frist zu kurz bemessen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 29.05.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde vom 23.05.2024 sowie den dazugehörigen Verwaltungsakt zur AZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

3.2. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde am 15.05.2025 in Entsprechung des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführt, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde sowie E und F für die Beschwerdeführerin sowie deren anwaltliche Vertretung teilnahmen.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsakts, durch Befragung der F und Durchführung eines Ortsaugenscheins.

4. Feststellungen:

4.1. Die A GmbH mit Sitz in ***, *** (FN ***), ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, inneliegend EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.

Dieses Grundstück weist die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ auf.

4.2. Im Zeitraum zwischen 15.03.2021 und 18.04.2023 errichtete die Beschwerdeführerin im südlichen Bereich dieses Grundstücks ein Gebäude in Holzbauweise, welches ca. 12 m von der südlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks zum GSt. Nr. ***, KG ***, und ca. 14 m von der westlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks zum GSt. Nr. ***, KG ***, entfernt situiert ist.

Die Grundrissabmessungen des rechteckigen und mit einem Satteldach abgeschlossenen Gebäudes betragen ca. 7,0 m x 4,0 m und ist diesem südseitig eine annähernd dreieckige Terrasse mit einer Grundfläche von ca. 19,54 m2, ebenfalls in Holzbauweise, vorgelagert.

Das Bauwerk, welches auf insgesamt fünf Holzstützen aufgelagert ist, welche jeweils mit einem Betonfundament verbunden sind, befindet sich ca. 2,2 m über dem angrenzenden Niveau. Die Terrasse, welche mit dem Gebäude zu einer baulichen Einheit verbunden ist, weist lediglich einen einzelnen Holzsteher auf. Das Bauwerk ist zudem bereits aufgrund des hohen Gewichtsdrucks infolge seiner Ausführung mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Die Erschließung erfolgt über eine einläufige Treppe auf die Terrasse und von dieser durch eine Glasschiebetüre in das Gebäude. Sämtliche Wandflächen des Gebäudes sind verglast ausgeführt. Das Gebäude verfügt über einen offenen Kamin sowie einen Waschtisch. Das Bauwerk dient der Nutzung durch Menschen.

Die traufenseitige Höhe (Gebäude inklusive Pfeilergeschoss bis zum angrenzenden Terrain) beträgt ca. 5,5 m.

4.3. Das Bauwerk ist in dem „Einreichplan über die Errichtung eines Schutzhauses in ***, ***“ der C, D, Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker in ***, vom 10.11.2023, Plannummer ***, als „Schutzhütte Holzbelag 29,45 m2“ sowie „Terrasse Holzbelag 16,54 m2“ bezeichnet, wie folgt dargestellt:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Grundriss Steherkonstruktion, M1:100, aus dem Einreichplan über die Errichtung eines Schutzhauses vom 10.11.2023, Plannr.: ***.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Grundriss Schutzhütte, M1:100, 29,45 m2, sowie Schnitt A-A und Schnitt B-B, aus dem Einreichplan über die Errichtung eines Schutzhauses vom 10.11.2023, Plannr.: ***.

4.4. Für die Errichtung des Bauwerks liegt keine schriftliche Baubewilligung vor und wurde auch keine Bauanzeige dafür erstattet.

5. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

5.1. Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ergeben sich aus einer am 27.01.2025 im Wege des geografischen Auskunftsdienstes für die niederösterreichische Landesverwaltung (imap) vorgenommenen und im Gerichtsakt einliegenden Einsichtnahme in die Grundstücksdatenbank sowie dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem öffentlichen Grundbuch vom 02.12.2023. Die Widmung des Baugrundstücks ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Auszügen aus dem Flächenwidmungsplan, datiert mit 06.12.2023 und 27.05.2024.

5.2. Die unter Punkt 4.2. und 4.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Niederschrift über den von der Baubehörde erster Instanz unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Bautechnik durchgeführten Ortsaugenschein am 08.05.2023, dem mit 18.12.2023 datierten Aktenvermerk über eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen und dem „Einreichplan über die Errichtung eines Schutzhauses in ***, ***“ der C, D, in ***, vom 10.11.2023, sämtliche im Verwaltungsakt einliegend, in Zusammenhalt mit der Verhandlungsschrift vom 15.05.2025 über den an diesem Tag durchgeführten Ortsaugenschein sowie der Fotobeilage zu dieser Verhandlungsschrift.

Zudem gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass es sich bei dem im Einreichplan vom 10.11.2023 dargestellten Bauwerk, dem „Schutzhaus“, um das verfahrensgegenständliche Bauwerk handle, welches wie in dem Einreichplan dargestellt, errichtet worden sei.

Die Feststellung, dass das Bauwerk, bestehend aus dem Gebäude mit Satteldach und der Terrasse, zu einer baulichen Einheit verbunden ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass, wie auf sämtlichen Lichtbildern und dem Einreichplan vom 10.11.2023, Grundriss Steherkonstruktion M 1:100, ersichtlich, der Gebäudeteil über vier Holzsteher mit Betonfundament verfügt, wohingegen die Terrasse lediglich einen einzigen Steher aufweist, welcher alleine die Terrasse nicht zu tragen vermag. Die Terrasse kann daher bereits aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht von dem übrigen Bauvorhaben getrennt werden und ohne diesem bestehen, da es der Terrasse alleine an der nötigen Standsicherheit fehlt.

Der Umstand, dass dieses Bauwerk bereits aufgrund seiner Ausführung, insbesondere des hohen Gewichtsdrucks, mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 sowie den Lichtbildern des Bauwerks, aus denen dessen massive Ausführung zweifelsfrei hervorgeht.

Die Feststellungen zum Zeitraum der Errichtung ergeben sich aus den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2025. Zudem ergibt sich dieser Zeitraum aus der im behördlichen Verwaltungsakt einliegenden Anfrage der Vertreterin der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung des gegenständlichen Bauwerks („Saunahaus“) an die Baubehörde vom 15.03.2021 sowie einer Meldung betreffend die bereits erfolgte Errichtung dieses Bauwerks vom 18.04.2023.

5.3. Die Feststellungen unter Punkt 4.4. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten geblieben.

6. Rechtslage:

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da gemäß § 70 Abs 20 NÖ BO 2014 die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 40/2025, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind, lauten die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der Fassung LGBl 9/2024, wie folgt:

§ 4 NÖ BO 2014 bestimmt:

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

[…].

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…].

§ 35 NÖ BO 2014 bestimmt:

Abs 1: Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

Abs 2: Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

Abs 3: Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

Abs 4: Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

Abs 5: Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Abbruch des ohne baubehördliche Bewilligung errichteten „Schutzhauses“ auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, bis spätestens 30.06.2024 angeordnet.

7.2. Zunächst ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues oder zur Beseitigung von Baugebrechen den jeweiligen Eigentümer trifft, unabhängig davon, ob er oder ein Dritter oder sein Rechtsvorgänger den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt hat (VwGH 13.11.2001, 99/05/0053).

Ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs 2 der NÖ BO 2014 ist - mangels anderslautender gesetzlicher Regelung - dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit zu erteilen (vgl. VwGH 29.03.2017, Ro 2014/05/0009).

Aufgrund der zuvor getroffenen Feststellungen wurde der Abbruchauftrag gegenüber der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks folglich zu Recht ausgesprochen.

7.3. § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

Aus die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es in einem solchen Fall (anders als nach den diesbezüglichen Bestimmungen nach der NÖ Bau 1996) nicht (mehr) an.

§ 4 Z 7 NÖ BO 2014 definiert ein Bauwerk als ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Gemäß § 4 Z 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.

Die fachgerechte Herstellung bzw. werkgerechte Errichtung der gegenständlichen „Schutzhütte“ erfordert ohne Zweifel ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014, da es bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baues nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf ankommt, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0255, mwN) (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/05/0165).

Zudem ist im vorliegenden Fall das Bauwerk aufgrund seiner Ausführung mit Betonfundamenten und darüber hinaus durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden kraftschlüssig verbunden.

Weiters verfügt das verfahrensgegenständliche „Schutzhaus“ über vier Wände und ein Dach, kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen zu schützen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Gebäudebegriff des § 4 Z 6 NÖ BauO 1996 [nunmehr § 4 Z 15 NÖ BO 2014] nur ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden verlangt, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen zu schützen. Diese Definition knüpft aber nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder ob die Wände aus Glas oder aus Holz bestehen (VwGH 14.12.2004, 2003/05/0071).

Zusammenfassend handelt es sich somit bei dem verfahrensgegenständlichen Bauwerk „Schutzhaus“ um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014. Gemäß dieser Bestimmung gelten alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude. Daher ist im vorliegenden Fall auch die Terrasse Teil des Gebäudes, da diese – wie zuvor festgestellt - mit dem Gebäude zu einer baulichen Einheit verbunden ist und lediglich einen einzelnen Holzsteher aufweist, wodurch die Terrasse in statischer Hinsicht alleine aber nicht bestehen kann. Zudem erfolgt auch die Erschließung des Bauwerks über eine einläufige Treppe, die auf die Terrasse und von dieser in das Gebäude führt.

Bei einem einheitlichen Bau ist die Frage der Trennbarkeit in einen bewilligungsfähigen und einen nicht bewilligungsfähigen Teil aber nicht aufzuwerfen (vgl. VwGH 18.06.1991, 90/05/0246, betreffend einen Zubau, der teilweise eine vordere Baufluchtlinie überragte) (VwGH 25.11.2022, Ra 2021/05/0030).

Somit handelt es sich bei dem gegenständlichen Bauwerk „Schutzhaus“, bestehend aus Gebäude und Terrasse, um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014.

7.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich des vom Abbruch bedrohten Gebäudes zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neubauten von Gebäuden einer Baubewilligung. Diese Bestimmung ist seit in Kraft treten der NÖ BO 2014 am 01.02.2015 unverändert in Kraft.

Zu dem Beschwerdevorbringen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen „Schutzhaus“ nicht um ein bewilligungspflichtiges, sondern hingegen vielmehr um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014 in Form eines „Hochstandes“ handle, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 15.06.2010, 2007/05/0257; zur Vorgängerbestimmung § 17 Abs 1 Z 10 BauO 1996), wonach dahingestellt bleiben kann, zu welchem Zweck ein „Hochstand“ bestimmungsgemäß benützt werden kann, da eine bauliche Anlage der hier gegenständlichen Art (dort: mit einer Grundfläche von etwa 20 m2) jedenfalls nicht unter diesen Begriff fällt. Da nach § 15 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1996 auf Grundstücken im Bauland die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern lediglich mit einer geringen Grundrissfläche (bis zu 6 m2) und einer geringen Gebäudehöhe (bis zu 2 m) bloß anzeigepflichtig sind (vgl. nunmehr: § 17 Z 8 NÖ BO 2014 im Bauland), würde es zudem zu einem dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Wertungswiderspruch führen, wenn das Aufstellen von Hochständen mit einer größeren Grundfläche zu den bewilligungs- und anzeigefreien Vorhaben zu zählen wäre.

Da im vorliegenden Fall alleine der ein Satteldach aufweisende Gebäudeteil mindestens 28 m2 sowie die Terrasse zusätzlich ca. 19,54 m2 Grundfläche aufweisen, kann es sich, der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, bei dem gegenständlichen Gebäude bereits allein aufgrund seiner Grundfläche um keinen „Hochstand“ und folglich um kein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben handeln.

Ebenso handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude nicht um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben in Form eines Spielgerätes im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014, da mit „Spielgeräten“ im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BauO 2014 nur solche Gegenstände oder Vorrichtungen gemeint sind, die nach deren üblichen Verwendungszweck unmittelbar dem Spielverhalten von Menschen dienen (VwGH 26.03.2018, Ra 2018/05/0165). Im gesamten Verfahren haben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das gegenständliche Gebäude dem Spielverhalten dient.

Folglich war die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes sowohl im Zeitpunkt seiner Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags bewilligungspflichtig. Eine baubehördliche Bewilligung (oder Anzeige) für dieses Gebäude liegt jedoch nicht vor.

7.5. Zur Neufestsetzung der Leistungsfrist:

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs 2 AVG ist gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).

Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN).

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Angemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist von sechs Monaten von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten wurde und dieser Frist von sämtlichen Verfahrensparteien im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht entgegengetreten wurde, erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung diese Frist unter Berücksichtigung der Jahreszeit und selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass während eines baupolizeilichen Verfahrens um die Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung für die vom baupolizeilichen Verfahren erfassten Bauwerke angesucht wurde, auf das baupolizeiliche Verfahren keinen Einfluss hat. Das anhängige Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bewirkt aber nur, dass eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf (vgl. VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007).

7.6. Zusammenfassend erfolgte daher im vorliegenden Fall der baupolizeiliche Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 an die Beschwerdeführerin zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß unter Konkretisierung des Bescheidspruchs und gleichzeitiger Neufestsetzung der Leistungsfrist als unbegründet abzuweisen ist.

8. Zur Einhebung von Kommissionsgebühren (Beschluss):

8.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 76 Abs 2 AVG bestimmt:

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß § 77 Abs 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes, Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. VwGH 26.06.1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22.06.2016,

Zl. Ra 2016/03/0027).

Gemäß § 77 Abs 2 AVG sind die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl 3860/1-4, mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.

8.2. Die Kosten verursachende Amtshandlung außerhalb des Amtes, nämlich die Durchführung der Verhandlung vor Ort am 15.05.2025 im Ausmaß von zwei halben Stunden, war im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts und Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich (VwGH 26.03.1985, 84/05/0253; 22.04.2004, 2004/07/0042).

In den Anwendungsbereich des § 76 Abs 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Das hierfür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere darin erblickt werden, dass der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 50f (Stand 01.04.2009, rdb.at)).

Nachdem gegenständlich ein baupolizeilicher Auftrag ergangen ist, da die Beschwerdeführerin ein Bauvorhaben ausgeführt hat bzw. ausführen ließ, obwohl die hierfür notwendige Baubewilligung nicht vorlag, ist von einem Verschulden der Beschwerdeführerin im Sinne des § 76 Abs 2 AVG auszugehen.

Durch die Tätigkeit von einem Amtsorgan außerhalb des Gerichtsgebäudes in der Dauer von zwei halben Stunden sind somit spruchgemäß insgesamt 27,60 Euro an Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Die Frage der Trennbarkeit von Teilen eines Bauvorhabens unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, welche nicht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde.

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