LVwG N LVwG-AV-661/001-2024

LVwG-AV-661/001-2024Tribunal Administrativo Regional23 de set. de 2025

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Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Bannlegung; Schutzwald; Zielsetzungen; Kosten; Aufteilung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-661/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.661.001.2024

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerden von A, B und C, beide vertreten durch die E RAe GmbH, D, F, G, H, I, J, K, L, N, M, O, Q, P, R, S, U, T, V, vertreten durch die W Rae, X, Y, Z, AA, BB, CC, DD, EE, FF, GG, HH, Marktgemeinde ***, II, JJ, LL, MM, KK, NN sowie OO gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. April 2024, Zl. ***, betreffend Bannlegung nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insbesondere Folge gegeben als die Auflagen 3. und 4. des angefochtenen Bescheides abgeändert werden und nunmehr wie folgt zu lauten haben:

3. „Der Behörde ist von der Gemeinde *** spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides eine kundige Person namhaft zu machen, die über den Abschluss eines Studiums der Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung verfügt und einschlägige Erfahrungen in der Schutzwaldsanierung nachweisen kann.

4. Die drei Bannwaldflächen sind jährlich bis spätestens Ende Juni von einer Begutachtungskommission, bestehend aus der kundigen Person, einem Vertreter des Waldeigentümers, einem Vertreter der begünstigten Unterlieger sowie einem Vertreter der Forstbehörde, zu begehen. Dabei sind jene Maßnahmen (Baumfällungen) festzulegen, die zum Schutz des Bodens und des Bewuchses und für die Abwehr von Gefahren aus dem Zustand des Waldes erforderlich sind.

Die Organisation des Zustandekommens dieser Begutachtungskommission sowie die Kostentragung für die fachkundige Person werden von der Marktgemeinde *** übernommen.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und bleibt der angefochtene Bescheid aufrecht.

2. Der Antragsteller PP, QQ, ***, wird gemäß § 27 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Bezahlung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 662,40 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung verpflichtet.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis für Punkt 2.:

Zahlungsempfänger: Land Niederösterreich

Bank:RR AG

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Zahlungsreferenz:LVwG-AV-661/001-2024

Überweisungsbetrag:€ 662,40

Sie haben den Geldbetrag binnen zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise vollstreckt wird und Ihnen die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegt werden!

II.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. April 2024, Zl. , soweit sich die Beschwerde gegen die Bannlegung hinsichtlich der Teilfläche 3 „“, im Bereich des Grundstückes ***, KG *** bezieht, den

BESCHLUSS

1. Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

III.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau SS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. April 2024, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde der Frau SS wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe zu I.:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 10.12.2020 wurde von Herrn PP ein Antrag auf Bannlegung von Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und *** in der KG *** gestellt. Mit ergänzendem Antrag vom 12.06.2023 wurde dieser Antrag auf das Grst. Nr. ***, KG ***, ausgedehnt.

Von der Bezirkshauptmannschaft Krems (in Folge: belangte Behörde) wurde sodann ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und anher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.04.2024, Zl. ***, die Teilflächen der Grst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von 11,15ha gemäß § 21 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 Z 1 und 3, § 27 Abs. 2 lit. a und g, § 28 Abs. 1 und Abs. 2, § 31 Abs. 1 und 11 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF iVm § 76 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1991 idgF in Bann gelegt. Weiters wurde die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen bescheidmäßig vorgeschrieben.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von den oben angeführten Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst ausgeführt wurde vorgebracht, dass das von der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren mangelhaft verlaufen wäre, dass die eigenen Grundstücke durch Bauwerke, Mauern oder eigene Waldgrundstücke ausreichend geschützt wären bzw. die Bannlegung für die betroffenen Anrainergrundstücke keinen Schutz bieten würde. Zudem wurde angeführt, dass die Beschwerdeführer nicht bereit wären, für die verpflichtete Waldbewirtschaftung des Antragstellers und damit einhergehender Kosten aufzukommen. Vielmehr würde der Antragsteller versuchen, durch eine Bannlegung von den Verpflichtungen eines Waldeigentümers loszukommen und hätten die anliegenden Grundstückseigentümer mit nicht überschaubaren Kosten zu rechnen.

Mit Anschreiben vom 28. Mai 2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12.06.2025 am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in St. Pölten eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung wurde am 17.06.2025 mit einem Ortsaugenschein fortgesetzt. An der Verhandlung nahmen neben den Gemeindevertretern und Beschwerdeführern ein forstfachlicher sowie ein geologischer Amtssachverständige teil. Zur Vorbereitung auf die Verhandlung wurde von den beiden Amtssachverständigen die Örtlichkeit aufgesucht, die Grundstücke wurden begangen und augenscheinlich begutachtet.

Zudem wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und das öffentlich zugängliche Kartenmaterial (i-map).

4. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

4.1. Allgemeine Ausführungen:

Der Antragsteller PP, ***, ***, ist Eigentümer der Waldgrundstücke ***, *** und ***, alle KG ***.

Die Eigentümer der südlich dieser Grundstücke angrenzenden Grundstücke (Stand des öffentlichen Grundbuches 20.07.2022) sind folgende:

„Teil 1: Grst. *** ***, KG , „

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

„Teil 2: Grst. ***, KG , „

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Die von der Bannlegung betroffenen und im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke können in Teilbereiche wie folgt untergliedert werden:

1. ***: Grundstücke Nr. *** und *** im Ausmaß von 1,61ha

2. ***: Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 8,30ha

3. *** (***): Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 1,24ha

4.2. Aus forstfachlicher Sicht ist festzuhalten:

Diese Flächen werden im Waldentwicklungsplan hinsichtlich der Schutzfunktion mit der Bewertung mittel – hoch bewertet.

Der Bereich „***“ gestaltet sich derart, dass der nordost-exponierte Hang im oberen Bereich flach ausgestaltet ist und im Unterhang eine Neigung von 60% bis 70% aufweist. Dieser Unterhang ist mit Felsbändern durchzogen und fällt oftmals direkt zu den Häusern ab. Im östlichen Bereich ist ein stammzahlärmerer Bewuchs vorhanden, der Boden ist karg ausgebildet. Es liegen vereinzelt Windwürfe in Form von meist Buchen und Kiefern. Diese liegen vielfach quer zum Hang. Im Westen stockt ein stammzahlreicherer Hainbuchen-Eichen-Mischwaldbestand mit einzelnen Weißkiefern.

Der Bereich „“ ist ebenso nach Nordosten exponiert, hat eine Steilheit von bis zu 70% und weist Felsaufschlüsse von bis zu 10m Höhe auf. Im Osten wird der Hang zu den Häusern hin flacher abfallend. An den flacheren Stellen wachsen die Bäume teilweise auf Steinschlagschuttfeldern. Hinsichtlich der Bestockung handelt es sich um einen Hainbuchenwald mit Eichen und Kiefern sowie einzelnen Edellaubbäumen und Linden. Im östlichen und mittleren Teil handelt es sich um einen überalterten Bestand, im westlichen Unterhang ist der Bestand jünger und stammzahlreicher. Windwürfe sind im gesamten Bereich vereinzelt vorzufinden, im Mittelteil etwas vermehrt. Vor Ort sind auch regelmäßig vom Wind angelehnte Bäume vorzufinden. Viele Bäume weisen Stammverwundungen an der Hangoberseite auf und lassen diese Narben auf Steinschlag schließen. Windwürfe lockern den Oberboden regelmäßig auf und geben Steine mit einem Durchmesser bis zu 80cm frei. Für alle angrenzenden Grundstücke, bis auf die Grundstücke Nr. . und Nr. .*** (hier ist lediglich von einer geringen und daher vernachlässigbaren Gefahr auszugehen), besteht eine hohe Gefahr durch herabstürzende Bäume.

Darüber hinaus kann für einzelne Grundstücke ergänzend folgendes ausgeführt werden:

Auf der Parzelle , hinter dem Anwesen „“, ist ein Metallnetz angebracht. Dieses bestehende Netz ist für den Schutz vor herabstürzenden Bäumen oder Baumteilen von den Parzellen *** und *** nicht ausreichend dimensioniert. Dies aufgrund der dahinterliegenden steilen und hohen Felswand, an der direkt darüber anschließend absterbende Eschen vegetieren. Es besteht aktuell daher ein Gefahrenpotenzial für den Garten und die Baulichkeiten des Grundstückes.

Die Parzelle *** in Besitz von CC und DD/TT, „***“, ist vollflächig kultiviert und kein Wald. Die Besitzgrenze zu UU (Parzelle ) und PP () ist eindeutig feststellbar. Auch wenn diese Grundstücke nur mit einem Punkt an die Parzelle *** angrenzen, kann eine Gefahr durch herabstürzende Bäume aus dieser Parzelle auf der gesamten südlichen Grenzlinie nicht ausgeschlossen werden.

Eine Gefahr für die Parzelle .*** durch herabstürzende Bäume aus Parzelle *** kann aufgrund der Entfernung aus forstfachlicher Sicht als sehr gering und vernachlässigbar eingestuft werden.

Die Parzelle *** in Besitz von D, „“, besteht aus einer teilweise gepflasterten Ebene, einer Stützwand und größtenteils aus Fels. Sie verläuft nach Süden hin von einer mit Bäumen und Sträuchern bestockten, gartenähnlich bewirtschafteten Fläche hin zu Wald. Die Besitzgrenze zu PP () ist eindeutig markiert. Die Entfernung bis zur kultivierten Fläche auf Parzelle *** beträgt weniger als 15 Meter. Die Gefahr durch herabstürzende Bäume von Parzelle *** wird daher als gegeben betrachtet.

Die Gefahr für Parzelle .*** durch herabstürzende Bäume aus Parzelle *** kann aufgrund der Entfernung aus forstfachlicher Sicht als sehr gering und vernachlässigbar eingestuft werden.

Im Bereich der Liegenschaft , „“, (N, L), besteht eine Gefahr aus der dahinterliegenden Waldparzelle Nr. *** (PP).

Die Parzelle , „“ (R) besteht zum Großteil aus kultivierter Gartenfläche mit Einzelbäumen. Der Übergang zum dahinterliegenden Wald ist erst ab der Besitzgrenze erkennbar. Aus forstfachlicher Sicht besteht aufgrund des geringen Abstandes zur kultivierten Fläche eine Gefahr durch herabstürzende Bäume von der dahinterliegenden reinen Waldparzelle Nr. *** (PP).

Die Parzelle , „“ (Familie B und C) besteht überwiegend aus kultivierter Gartenfläche und einem überdachten Erdkeller. Im Süden grenzen diverse Bäume und Sträucher an den Garten. Der Übergang zum dahinterliegenden Wald ist fließend und erfolgt noch auf der Parzelle ***.

Aus forstfachlicher Sicht besteht aufgrund des geringen Abstands von maximal zehn Metern zur kultivierten Fläche eine Gefahr von der dahinterliegenden reinen Waldparzelle Nr. *** (PP) und herabstürzenden Baumen. Die Waldfläche direkt oberhalb wurde bereits vor einigen Jahren bearbeitet. Die hoch abgestockten Linden treiben wieder aus und bieten bereits eine verbesserte Schutzwirkung.

Die Parzelle , „“, (I) besteht zu etwa einem Drittel aus Wald und zu etwa zwei Dritteln aus kultivierter Gartenfläche. Der Übergang zum Wald ist fließend. Aus forstfachlicher Sicht besteht aufgrund des geringen Abstands von maximal 10 Metern zur kultivierten Fläche eine Gefahr von der dahinterliegenden reinen Waldparzelle (*** – PP) und herabstürzenden Baumen. Der Weg an der Grenze zur Parzelle *** bietet keinen ausreichenden Schutz.

Die Parzelle , „“ (Familie J und K) ist zur Hälfte verbaut und zu einem Viertel jeweils kultivierte Fläche und Wald. Der Übergang zum Wald ist fließend. Der Abstand von der Waldparzelle *** (PP) zur kultivierten Fläche beträgt ca. 15 Meter. Aus forstfachlicher Sicht besteht aufgrund des geringen Abstands zur kultivierten Fläche eine Gefahr von der dahinterliegenden Waldparzelle und herabstürzenden Baumen. Der Weg an der Grenze zur Parzelle *** (PP) bietet keinen ausreichenden Schutz, wenngleich in den letzten Jahren oberhalb des Weges bereits einige Bäume quer geschlägert wurden. Durch diese Maßnahme wurde ein verbesserter Schutz vor Steinschlag und dem Abrutschen von frischen Windwürfen temporär erreicht. Ebenfalls wurden so bereits Verjüngungskegel geschaffen. Es besteht jedoch derzeit kein ausreichender Schutz durch diese Verbesserungsmaßnahmen.

Die Parzelle , „“, (EE) ist größtenteils bewaldet, derzeit jedoch nicht bestockt und mit Gestrüpp überwuchert. Der Abstand von der Waldparzelle *** (PP) zur kultivierten Fläche beträgt ca. 15 - 20 Meter. Aufgrund der Steilheit besteht die Gefahr, dass Bäume auf die Stützmauer und/oder auf die direkt angrenzende Terrasse auf Parzelle .*** von der dahinterliegenden Waldparzelle herabstürzen. Auch hier zeigen die bereits ergriffenen Maßnahmen positive Wirkung. Eine Bestockung der Parzelle *** ist dringend zu empfehlen.

4.3. Aus geologischer Sicht ist festzuhalten:

Das Gebiet befindet sich in der Böhmischen Masse (kristallines Grundgebirge). Lithostratigraphisch sind Paragneise, örtlich Glimmerschiefer, mit Einschaltungen (Wechsellagerungen) von Amphibolit vorzufinden. Geologisch wird diese Zone der sogenannten „Bunten Serie“ zugeordnet.

Im Bereich *** zeigen sich am Fuß des Hanges Glimmerschiefer, welche von Paragneisen überlagert werden. Einzelne Amphibolitlagen konnten ebenfalls beobachtet werden, wobei diese sehr geringmächtig ausfallen. Die Schieferung fällt im Mittel mit 266/30 mittelsteil nach Westen, also hangeinwärts ein. Deutlich zu erkennen ist ein Kluftsystem welches steil, mit beinahe 90° nach Norden, respektive Süden, einfällt. Dieses Kluftsystem ist maßgeblich für die Zerstückelung der Gesteine verantwortlich.

Dieser Umstand führt zu einer blockigen und plattigen Zerlegung der Gesteine. Die Blöcke sind überwiegend faust- bis kopfgroß, können aber auch deutlich größer werden.

Oberhalb des Kinderspielplatzes auf Gst. Nr. ***, KG ***, sind größere Felsstufen (bis zu 10 m) vorhanden, die hauptsächlich aus Amphibolit aufgebaut sind. Hier konnten einzelne große Blöcke ebenfalls beobachtet werden. Diese größeren Blöcke wurden vom vorhandenen Wald aufgehalten und weisen Größen von etwa 90 x 50 x 40 cm auf. Unterhalb der Felsstufen ist eine geomorphologische Rinne ausgebildet. Die Hangneigung oberhalb des *** ist durchschnittlich 37 - 38° nach Nordnordosten geneigt. Bereichsweise sind auch steilere Stellen mit ca. 45° vorhanden.

Die entlang des Fußweges vorhandenen Felsböschungen bestehen aus Glimmerschiefern und weisen Kluftflächen, kleine Störungen und Risse auf, welche orthogonal zur Schieferungsebene stehen. Etwa 40 m vor der Sitzbank (vor dem Spielplatz) liegen lose, überwiegend faust- bis kopfgroße Blöcke in den offenen Klüften der Felswand.

Der bewaldete Hang selbst weist oberhalb des Spielplatzes (Gst. Nr. ***) natürliche Felsausbisse und andere markante Aufschlüsse auf. Das Wurzelwerk unterhalb einiger Bäume zeigt Auswaschungen, aus denen faust- bis kopfgroße Blöcke und Platten zu Tage treten. Die markanteste Stelle ist unterhalb des Fundaments der Burgruine ***. Hier wittern größere Blöcke heraus. Die Ruine liegt direkt oberhalb einer Rinne (Grenze zwischen Gst. Nr. *** und *** KG ***) über die im Gefolge von Starkniederschlägen im Jahr 2021 einzelne größere Steinblöcke abgestürzt, den bestehenden Zaun ***seitig durchschlagen und zum Teil im *** liegengeblieben, sind.

Etwa 50 m nach Beginn des Einstieges in den Wanderweg in der direkten Umgebung der Friedenskapelle *** sind herausgewitterte Platten aus dem Wurzelwerk der Bäume zu beobachten.

Die Hangneigung im Bereich *** beläuft sich im Mittel auf 35° und fällt im Nordosten ein. Es sind etliche Felsaufschlüsse vorhanden, dabei handelt es sich überwiegend um Amphibolit. Dieser ist deutlich geschiefert, bildet orthogonale Klüfte und ist wellig bis stark (sogenannt isoklinal, 90° Winkel) verfaltet.

Die Klüfte fallen steil mit 75 – 88° nach Norden und Ostsüdost ein und bilden ein grundsätzlich kubisches Gefüge aus, werden durch die Schieferung jedoch stellenweise in plattige Bruchgefüge übergeführt.

Beim Lokalaugenschein konnten mehrere markante größere lockere Blöcke mit folgenden Maßen dokumentiert werden:

  • 40 cm x 20 cm x 10 cm (älterer Block)

  • 90 cm x 83 cm x 38 cm (frischer Block)

Ebenfalls konnten zwei Steinschlagschuttfelder beobachtet werden. In diesen Schuttfeldern ist eine Vielzahl von Blöcken vorzufinden; frische sowie alte und heterogen durchgemischt. Des Weiteren wurden einzelne Schlagnarben an den Bäumen vorgefunden.

Oberhalb des Grundstückes *** liegt großer Aufschluss bestehend aus Amphibolit. Hier ist ein deutlich offenes Kluftgefüge aufgeschlossen, des Weiteren sind stumme Zeugen im Hang vorhanden, welche kleine Steinschlagereignisse in der Vergangenheit beweisen.

In der Steinschlagmodellierung im Gutachten der Wildbach und Lawinenverbauung vom 08.02.2022 wurde an der Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** und *** ein Geländesprung für einen Felsabwurf in der Simulation herangezogen. Beim Lokalaugenschein hat sich jedoch gezeigt, dass hier keine Felsausbisse vorhanden sind, sondern einige von Hand gelegte Blöcke den Geländesprung bilden.

Die geologischen Gegebenheiten und damit die potenzielle Steinschlaggefährdung wurde beim Lokalaugenschein am 17.06.2025 auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** nochmalig begutachtet und kann wie folgt bewertet werden:

Der Bereich *** zeichnet sich durch eine markante Felsformation in Form von einer zumindest 16 m hohen Felswand aus. Oberhalb der Felswand steigt der Hang im Mittel mit 40° auf. Im Hang sind mehrere Felsausbisse von Gneisen sowie Amphiboliten aufgeschlossen. Im Bereich *** sind diese beinahe ausschließlich wellig verfaltet. Die Kluftkörper unterschieden sich auch deutlich von denen im Bereich ***. In *** sind diese überwiegend plattig und nicht kubisch ausgebildet. Die Felsformationen bilden eine Terrassenstruktur im Gelände und bilden kleinere Überhänge.

Im Gelände konnte ebenfalls ein Steinschlagschuttfeld beobachtet werden. Auch hier ist die Verteilung der Blöcke, in Bezug auf ihr Alter und ihre Größe, heterogen ausgebildet.

Oberhalb der Grundstücke Nr. *** und *** befindet sich ein Steinschlagschutzzaun. Dessen Beschaffenheit hinsichtlich fachgerechter Errichtung und Dimensionierung – insbesondere dahingehend, welchen Steinschlagenergien er standhält - kann nicht festgestellt werden. Wenngleich keine Blöcke im Steinschlagschutznetz beobachtet werden konnten, kann nicht festgestellt werden, dass derzeit ausreichender Schutz durch die Errichtung des Zaunes besteht.

Die Felswand auf dem Grundstück Nr. *** KG ***, konnte aufgrund der starken Vegetation beim zweiten Lokalaugenschein am 17.06.2025 nicht bewertet werden. Sofern ersichtlich, konnten keine Felsausbisse in der Böschung, bestehend aus Glimmerschiefer, beobachtet werden.

Auf diesen meist seichtgründigen, durchwegs steilen Standorten ist eine Wiederbewaldung oftmals schwierig und nur mit erhöhtem Aufwand zu gewährleisten. Aufgrund der zahlreichen unterliegenden Gebäude ergibt sich, gepaart mit der Steilheit des Hanges, eine (relativ) hohe Gefahr des Steinschlages.

Die Grundstücke unterhalb der vom Antrag umfassten Grundstücke im Bereich *** und *** sind zum einen aus den direkt an den Weg angrenzenden Felsböschungen, die durch Verwitterungsvorgänge, wie z.B. Wurzeldruck stark geklüftet und gelockert sind, gefährdet. Zum anderen besteht für die gegenständlichen Grundstücke aufgrund der Steilheit des Geländes eine potenzielle Steinschlaggefährdung durch abgehende Steine aus dem darüber liegenden Hangbereich. Zudem können Stammteile oder ganze Bäume den Hang hinunterrutschen und zusammen mit Erd- und Geröllmassen (bei unzureichender Bestockung) Gebäude, kultivierten Boden und Menschen gefährden. Durch Windwürfe können sich die im Bereich der Wurzeln befindlichen Steine ebenso lockern, wodurch eine neue Gefahrenquelle entsteht.

Für das Grundstück Nr. ***, kann aus fachlich geologisch – geotechnischer Sicht eine Steinschlaggefährdung ausgeschlossen werden. Im Gelände ist kein Felsausbiss vorhanden, wodurch auch kein Steinschlag möglich ist.

4.4. Zusammenfassende Betrachtung der möglichen Gefährdungen:

Zusammengefasst kann ausgeführt werden, dass Menschen und deren kultivierte Grundstücke durch herabfallende und umstürzende Bäume als auch durch Steinschlag, ausgehend von Teilflächen der Grst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von 11,15ha, gefährdet sind. Beim potentiellen Gefährdungskreis handelt es sich um die südlich an diese Teilbereiche angrenzenden und oben tabellarisch aufgelisteten Grundstücke (Unterlieger). Die zu schützenden Unterlieger können nicht allein durch teilweise dazwischenliegende – im Eigentum stehende - Waldflächen ausreichend geschützt werden. Die Gefahrenpotentiale liegen zum Großteil hangoberseitig.

Wie oben auch bereits ausgeführt, kann die Gefahr für die Parzelle .*** durch herabstürzende Bäume aus Parzelle *** aus forstfachlicher Sicht als gering und vernachlässigbar eingestuft werden. Ebenso ist die Gefahr für Parzelle .*** durch herabstürzende Bäume aus Parzelle *** aufgrund der Entfernung aus forstfachlicher Sicht als gering und vernachlässigbar einzustufen. Wenngleich für diese beiden Grundstücke keine potentielle Gefährdung aus forstfachlicher Sicht durch herabstürzende Bäume gegeben ist, kann eine Gefahr durch Steinschlag auch für diese beiden Grundstücke nicht ausgeschlossen werden.

Umgekehrt kann für das Grundstück Nr. *** aus fachlich geologisch – geotechnischer Sicht ein Steinschlag ausgeschlossen werden da im Gelände kein Felsausbiss vorhanden ist. Für dieses Grundstück besteht jedoch aus forstfachlicher Sicht aufgrund des geringen Abstands von maximal zehn Metern zur kultivierten Fläche eine Gefahr von der dahinterliegenden reinen Waldparzelle.

Mit einem standortangepassten, stammzahlreichen Dauerwald kann ein dauerhafter Schutz der Unterlieger erreicht werden.

Aus diesen Darlegungen ist von einem Schutzwaldcharakter der von der Bannlegung betroffenen Flächen auszugehen.

Die Schutzwaldfunktion ist auch jetzt schon gegeben, wenngleich starke Verbesserungspotenziale möglich sind. Spezielle Einzelmaßnahmen zielen auf eine Erhöhung dieser bereits bestehenden Schutzfunktion ab. Dafür sind die aktuell überalterten Bestände langsam und stetig zu verjüngen.

4.5. Erforderliche Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen aufgrund der exponierten Lage und Untergründe:

Die von der Bannlegung umfassten Waldgrundstücke befinden sich aufgrund ihrer felsigen und seichtgründigen Untergründe und dem steilen Gelände in Lagen, wo eine Abtragung durch Wind, Wasser und Schwerkraft besondere Gefahren darstellen.

Zur Aufrechterhaltung und Verbesserung der Schutzfunktion vor Steinschlag, Windwürfen und Erosion bedarf es gesonderter Behandlungsmaßnahmen des Schutzwaldes. Ebenso sind zum Schutz des Bodens und des Bewuchses aufgrund der oben beschriebenen Örtlichkeiten besondere Bewirtschaftungsschritte erforderlich. Aufgrund der Steilheit des Geländes ist eine herkömmliche bzw. maschinelle Bewirtschaftung gegenständlicher Waldflächen nicht möglich. Vielmehr sind die aktuell überalterten Bestände langsam und stetig im Sinne von Einzelfallmaßnahmen zu verjüngen und forstlich zu bewirtschaften.

Durch einen standortangepassten, stammzahlreichen Dauerwald kann ein dauerhafter Schutz der Unterlieger erreicht werden. Es handelt sich daher bei den oben angeführten und an die Teilflächen der Grst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, angrenzenden Grundstückseigentümer um Begünstigte.

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die vom Antrag umfassten Grundstücke aus forstfachlicher Sicht Schutzwaldeigenschaft besitzen. Einerseits handelt es sich um Standortschutzwald, da die gegenständlichen Waldflächen aufgrund der felsigen und seichtgründigen Lage sowie der von Abrutschungen bedrohten extremen Hanglage durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet sind und daher eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Wiederbewaldung erfordern.

Andererseits liegt auch ein Objektschutzwald vor, da Menschen, menschliche Siedlungen und Anlagen sowie kultivierte Flächen vor Elementarereignissen wie Abrutschungen von Bäumen und Herabstürzen von Gesteinen geschützt werden und nur durch eine besondere Behandlung diese Schutzwirkung erreicht werden kann.

Durch eine Sonderbehandlung in Form eines standortangepassten, stammzahlreichen Dauerwaldes können die Schutzwirkungen erreicht, gesichert und weiterhin konstant verbessert werden. Mit Einzelfallmaßnahmen kann der Dauerwald bestmöglich bewirtschaftet werden. Dadurch kann weiters ein kontinuierlicher Schutz der angrenzenden Grundstücke, der darauf befindlichen Menschen und Objekte (Häuser, Gebäude,…) sowie kultivierten Flächen (Gärten, Wiesen,…) sichergestellt werden.

Um den Bestand eines solchen Dauerwaldes zu gewährleisten ist eine umsichtigte und kontinuierliche Pflege und Aufforstung nach forstfachlichen Kriterien erforderlich. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind im Zuge von regelmäßigen und jährlich durchgeführten Begehungen durch fachkundige Personen festzustellen und zu beurteilen. So kann ein Bewirtschaftungsplan mit den effektivsten und bestmöglichen Maßnahmen erstellt und abgearbeitet werden.

Um den Interessen aller Begünstigten bestmöglich nachkommen zu können, erfordert es bei der jährlichen Begehung der Teilnahme eines Vertreters der Forstbehörde. Dieser kann in objektiver Weise gemeinsam mit einer forstkundigen Person die erforderlichen Bewirtschaftungsschritte und Maßnahmen festlegen.

Diese Begehung wird von der Standortgemeinde koordiniert und werden ebenso die Kosten für die fachkundige Person von dieser getragen.

5. Beweiswürdigung:

Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch, unwesentliche Änderungen wurden von den Beschwerdeführern im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt. Die Ausgestaltung der von der Bannlegung betroffenen Grundstücke als auch der daran angrenzenden Grundstücke ergibt sich aus den forstfachlichen und geologischen Gutachten. Die Amtssachverständigen konnten sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor Ort einen umfassenden Überblick über die Örtlichkeiten verschaffen, es wurde zunächst auch ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Auch im erstinstanzlichen Akt der belangten Behörde, welcher ebenso ausführliche forstfachliche und geologische Gutachten enthält, wurde Einsicht genommen und wurden diese Gutachten im Wesentlichen von den beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt. Im erstinstanzlichen Akt sind auch Ausführungen der Wildbach- und Lawinenverbauung enthalten, diese konnten mit einigen kleinen Abweichungen von den Amtssachverständigen als nachvollziehbar beurteilt werden.

Ergänzend wird festgehalten, dass von den Beschwerdeführern keine Gegengutachten vorgelegt wurden, die die Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene hätten entkräften können. Die Gutachten der Amtssachverständigen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar.

Hinsichtlich des Schutzzaunes im Bereich des Grundstückes Nr. *** und Nr. *** konnten vom Grundstückeigentümer keine Angaben zur Beschaffenheit bzw. Dimensionierung vorgelegt werden. Es konnte daher vom Geologen keine Beurteilung dahingehend vorgenommen werden, ob dieser Steinschlagschutzzaun geeignet ist, eventuelle Gefahren von den darüberliegenden Flächen abzuwehren. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass aufgrund dieses Steinschlagschutzzaunes ein gegenwärtiger ausreichender Schutz besteht. Da aber ohnehin eine Gefährdung auch aus forstfachlicher Sicht gegeben ist, konnte auf die Einholung weiterer Detailangaben zu diesem Steinschlagschutzzaun verzichtet werden.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 lauten wie folgt:

§ 22 Forstgesetz 1975

Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

(1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumen, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, dass

a)freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,

b)die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,

c)ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist.

§ 24 Forstgesetz 1975

Maßnahmen zur Sanierung von Schutzwald

(1) Der Landeshauptmann hat, wenn zur Sicherung des Schutzwaldes Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, für das betreffende Schutzwaldgebiet einen besonders ausgestalteten Waldentwicklungsplan zu erstellen oder einen bestehenden Waldentwicklungsplan durch besondere Ausgestaltung anzupassen.

(2) Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können insbesondere sein

a)die Wiederbewaldung unzureichend verjüngter und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigter Schutzwälder,

b)die zur Erhaltung der Schutzfunktion erforderliche Behandlung des Schutzwaldgebietes, auch im Hinblick auf dessen Erschließung.

§ 27 Forstgesetz 1975

Bannwald

(1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind

1. Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,

2. Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und

3. Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,

sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).

(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a)der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,

§ 28 Forstgesetz 1975

Inhalt der Bannlegung

(1) Die Bannlegung besteht in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.

(2) Soweit es zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Behörde insbesondere

a)Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Herbeiführung eines Bewuchses anzuordnen, der den Bannzweck am besten zu erfüllen vermag, wie überhaupt eine bestimmte Waldbehandlung zu verbieten oder aufzuerlegen,

b)bestimmte Fällungen oder Nutzungsarten vorzuschreiben, einzuschränken oder zu verbieten,

c)im Bannwald bestehende Nutzungsrechte einzuschränken oder aufzuheben,

d)bestimmte Bringungsarten oder die Benützung bestimmter Bringungsanlagen vorzuschreiben, örtlich oder zeitlich zu beschränken oder zu verbieten,

e)auf Antrag des Begünstigten den Eigentümer des Bannwaldes zu verpflichten, besondere Maßnahmen (wie die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutze vor Steinschlag, Vermurungen und Lawinen, die Durchführung von Anpflanzungen u. dgl.) im erforderlichen Ausmaß zu dulden.

(4) Auf Verlangen des Eigentümers des Bannwaldes hat die Behörde die Durchführung der gemäß Abs. 2 und 3 vorgesehenen und für den Bannzweck erforderlichen Maßnahmen dem durch den Bannwald Begünstigten aufzutragen.

§ 29 Forstgesetz 1975

Bannlegung im Interesse von Verkehrsanlagen

(1) Wird Wald zugunsten einer Verkehrsanlage in Bann gelegt und erscheint es im Interesse eines gefahrlosen Verkehrs erforderlich, so hat die Behörde, abgesehen von den im § 28 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, im Bannlegungsbescheid insbesondere noch anzuordnen, dass die beabsichtigte Durchführung von Waldarbeiten mindestens 48 Stunden vor Beginn dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst anzuzeigen ist.

(2) Dem Erhalter der Verkehrsanlage obliegt es, in Bannwäldern die im § 28 Abs. 2 lit. c näher umschriebenen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.

(3) Werden in einem Bannwald Waldarbeiten durchgeführt, die im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs oder des schienen- oder seilgebundenen Verkehrs die Anwesenheit eines Überwachungsorgans des Straßen bzw. des Bahnaufsichtsdienstes erforderlich machen, so hat der Straßenerhalter bzw. das Verkehrsunternehmen für die Entsendung eines solchen Organs auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

(7) Vor Erlassung des Bannlegungsbescheides ist die für die Verkehrsanlage zuständige Aufsichtsbehörde zu hören.

§ 30 Forstgesetz 1975

Bannlegungsverfahren

(1) Das Bannlegungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten.

(2) Zur Antragstellung sind berechtigt:

a)der Waldeigentümer,

b)das Land vom Standpunkt der Landesraumplanung,

c)darüber hinaus hinsichtlich der Bannzwecke gemäß § 27 Abs. 2

1. lit. a bis d:

alle physischen oder juristischen Personen, die ein rechtliches Interesse an der Bannlegung nachzuweisen vermögen,

2. lit. a überdies:

Dienststellen gemäß § 102 Abs. 1,

3. lit. e:

der Erhalter der Verkehrsanlage oder der energiewirtschaftlichen Leitungsanlage,

4. lit. f:

der Bundesminister für Landesverteidigung.

(3) Der Antrag hat alle für die Einleitung des Verfahrens notwendigen Angaben zu enthalten, insbesondere den Bannzweck, die genaue Bezeichnung des zur Bannlegung beantragten Waldes, seine Eigentümer, die beantragten Beschränkungen und den Kreis der voraussichtlich Begünstigten.

(4) Bezieht sich ein Bannlegungsverfahren auch auf das Einzugsgebiet eines Wildbaches oder einer Lawine, so ist die Dienststelle gemäß § 102 Abs. 1 zu hören.

(5) Die Bannlegung erfolgt durch Bescheid der Behörde. Entsprechend dem Bannzweck ist sie auf eine bestimmte Dauer oder auf eine unbestimmte Zeit auszusprechen.

(6) Sind die Voraussetzungen der Bannlegung weggefallen, so ist diese auf Antrag des Waldeigentümers, des Begünstigten oder von Amts wegen aufzuheben.

(7) Im Verfahren gemäß Abs. 6 kommt den darin bezeichneten Personen Parteistellung zu.

§ 31 Forstgesetz 1975

Entschädigung

(1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt wurden.

(2) Die Entschädigung entfällt insoweit, als der Waldeigentümer nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften oder aus einem Privatrechtstitel zur Durchführung oder Duldung von Maßnahmen verpflichtet ist.

(4) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. Der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die erste Rente ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Entschädigungsbescheides auszuzahlen. Auf Verlangen des Waldeigentümers hat die Behörde dem Begünstigten die Leistung einer angemessenen Vorauszahlung im Bannlegungsbescheid vorzuschreiben.

(5) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.

(6) Die Entschädigung ist vom Begünstigten zu leisten; gereicht jedoch die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil, so ist die Entschädigung von diesen im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen. Auch eine Begünstigung des Waldeigentümers selbst ist hiebei einzurechnen.

(7) Die Höhe der Entschädigung ist auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen; sofern die Bannlegung mehreren Begünstigten zum Vorteil gereicht, hat die Behörde im Bescheid auch die Aufteilung der Entschädigung zu bestimmen.

(7a) Wird nach Festsetzung der Entschädigung gemäß Abs. 7 ein Auftrag gemäß § 28 Abs. 4 erteilt, kann der Begünstigte die Neufestsetzung der Entschädigung beantragen.

(8) Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Entschädigungsbescheides kann jede der Parteien die Festlegung der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage des Bannwaldes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Der Entschädigungsbescheid tritt durch diesen Antrag außer Kraft. Wurde die Entschädigung in Form einer Rente zuerkannt, kann jede der Parteien die Neufestsetzung durch das Bezirksgericht jederzeit beantragen.

(9) Anträge gemäß Abs. 8 können nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

(10) Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung ist § 24 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes anzuwenden.

(11) Im Streitfall hat die Behörde die Höhe der Kosten gemäß Abs. 1 zweiter Satz auf Antrag festzustellen und vorzuschreiben.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die relevanten Bestimmungen der NÖ Kommissionsgebührenverordnung lauten wie folgt:

§ 1

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

§ 2

Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.

7. Erwägungen:

Nach § 28 Abs. 1 Forstgesetz besteht die Bannlegung in der Vorschreibung der nach dem Bannzweck und den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen sowie in der bestmöglichen Gewährleistung der Durchführung der Maßnahmen.

Die Bannlegung knüpft somit an die besondere Funktion des betreffenden Waldes an, bestimmte Gefahren von bestimmten Schutzobjekten abzuwehren. Die Wirkung der Bannlegung richtet sich nach den gemäß § 28 Forstgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen, die den Inhalt der Bannlegung ausmachen. Dem Ziel der Abwehr der in § 27 Abs. 1 Forstgesetz genannten Gefahren für die dort erwähnten Schutzobjekte dient auch ein Wald, der durch die Vorschreibungen, die die Bannlegung ausmachen, in einen solchen Zustand gebracht wird, dass von diesem Wald keine Gefahren für die Schutzobjekte ausgehen können. Eine Bannlegung kann daher auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw. seinem Zustand ergeben, erfolgen (vgl. z.B. VwGH vom 27.03.1995, 94/10/0106; und vom 29.01.1996, 95/10/0126).

Die (ex lege eintretende) Eigenschaft als Schutzwald einerseits und die Bannlegung andererseits knüpfen somit an verschiedene Voraussetzungen an, dienen unterschiedlichen Zielsetzungen in Ansehung des jeweiligen Schutzobjektes und sind mit verschiedenen Auswirkungen verbunden. Aus diesem System des Gesetzes folgt, dass die Eigenschaft als Schutzwald und die Bannlegung einander nicht ausschließen; dies bedeutet, dass die Vorschriften der §§ 21 ff. über den Schutzwald und die Vorschriften der §§ 27 ff. über den Bannwald nebeneinander anzuwenden sind, wenn in Ansehung des in Rede stehenden Waldes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen sowohl der Schutzwaldeigenschaft als auch der Bannlegung vorliegen. Mit anderen Worten: Es kann ein Wald sowohl Schutzwald als auch Bannwald sein (VwGH 18.10.1993, 90/10/0053).

Wie oben bereits dargelegt, befinden sich die von der Bannlegung umfassten Waldgrundstücke aufgrund ihrer felsigen und seichtgründigen Untergründe und dem enorm steilen Gelände in Lagen, wo eine Abtragung durch Wind, Wasser und Schwerkraft besondere Gefahren darstellen. Zum Schutz des Bodens und des Bewuchses bedarf es daher eine besondere Behandlung. Die vom Antrag umfassten Grundstücke besitzen aus forstfachlicher Sicht daher Standortschutzwaldeigenschaft.

Gleichzeitig werden durch die vom Antrag umfassten Grundstücke Menschen, menschliche Siedlungen und kultivierte Böden - insbesondere vor Elementargefahren wie Steinschlag und Hangrutschungen geschützt und liegt daher auch die Objektschutzwaldeigenschaft vor.

Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen, Anlagen oder kultiviertem Boden dienen als auch Wälder die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben, sind in Bann zu legen, sofern sich das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile.

Im gegenständlichen Fall liegen als Bannzwecke jedenfalls der Schutz vor Felssturz, Steinschlag, Erd- und Baumrutschungen vor. Auch der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes und seiner Bewirtschaftung ergeben, ist gegenständlich Bannzweck. Die Verfolgung dieser Bannzwecke steht jedenfalls im öffentlichen Interesse, welches jedenfalls höher wiegt als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung in Folge der Bannlegung verbundenen Nachteile.

Es waren gegenständlich daher die Teilflächen der Grst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, im Ausmaß von 11,15ha in Bann zu legen. Ergänzend darf dazu angemerkt werden, dass das Ausmaß der Bannlegungsflächen nicht bestritten wurde.

Wie in den Feststellungen umfangreich ausgeführt, sind die oben unter 4.1. angeführten Grundstückseigentümer (Unterlieger) durch die Bannlegungsflächen gefährdet. Durch gezielte Bewirtschaftungs- und besondere Behandlungsmaßnahmen kommt es zu einem Nutzen dieser Anrainer. Deshalb handelt es sich bei diesen Grundstückseigentümern folglich um Begünstigte der Bannlegung.

Um den Bannzweck bestmöglich erreichen zu können sind die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Maßnahmen und Unterlassungen aufzutragen. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wurden im Wesentlichen lediglich hinsichtlich der Auflagenpunkte 3. und 4. beanstandet. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens konnte dazu festgestellt werden, dass es für eine bestmögliche Verfolgung des Bannzweckes bzw. der Aufrechterhaltung der Schutzfunktionen zweckmäßig erscheint, dass die jährliche Begehung unter Teilnahme eines Behördenvertreters abgehalten wird. Dies deshalb, da über die Begehung ohnehin ein Bericht über das geplante Arbeitsprogramm anzufertigen ist, welcher der Behörde vorzulegen ist. Die erforderlichen und geplanten Erhaltungsmaßnahmen können im Zuge einer Begehung vor Ort mit einem Behördenvertreter abgesprochen werden und erscheint es daher auch im Sinne einer effizienten und objektiven Verfahrensführung geboten, die Teilnahme eines Vertreters der Forstbehörde bei der Begehung vorzuschreiben.

Eine Koordination durch die Begünstigten – wie dies im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben wurde –erscheint in der Praxis nicht durchführbar. Dies in Anbetracht der hohen Anzahl an Begünstigten und dem Umstand, dass diese im Einvernehmen eine kundige Person stellig machen müssten. Würden sich die Begünstigten nicht auf eine solche Person einigen können (was im Hinblick auf die Ausbildung und der anfallenden Kosten nicht gänzlich unwahrscheinlich ist), so wäre ein weiteres bzw. vorgelagertes Behördenverfahren zur Auswahl dieser fachkundigen Person notwendig. Ein enormer Zeit- und Mehraufwand würde naturgemäß damit einhergehen. Dies ist mit einer sinnvollen und effizienten Bewirtschaftung sowie Zielerreichung nicht vereinbar.

Da sich die Gemeinde *** ohnehin bereit erklärte, sowohl die Koordination als auch die Kosten für diese regelmäßigen Begehungen zu übernehmen, wurden die Auflagen diesbezüglich im Einvernehmen mit den Verhandlungsteilnehmern abgeändert.

Es waren daher die Auflagenpunkte 3. und 4. dementsprechend abzuändern.

Die Ausführungen der Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der „Anteile in %“ bzw. dem Ausmaß, welches eine einzelne Parzelle oder ein Parzellenkomplex an der angrenzenden Schutzwaldfläche innehat, sind für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Es fehlten ergänzende Angaben, wie die Behörde zu dieser Aufteilung gelangte bzw. welche Rechenschritte dazu angestellt wurden. Das erkennende Gericht folgt dieser Aufteilung jedenfalls nicht.

Vielmehr wird die Ansicht geteilt, dass es sich bei allen südlich der Bannwaldfläche angrenzenden und in der obigen Tabelle angeführten Grundstückseigentümer um Nutznießer der forstlichen Maßnahmen und folglich um Begünstigte iSd Forstgesetzes handelt. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass die Stellung eines durch die Bannlegung „Begünstigten“ nicht davon abhängt, ob dessen Grundstück an die Bannwaldfläche unmittelbar angrenzt. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine konkrete Gefahr für die Liegenschaft des Begünstigten anzunehmen ist und die Bannlegung zu ihren Gunsten erfolgt.

Dabei ist auch nicht entscheidend, ob sich die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften tatsächlich gefährdet fühlen. Maßgeblich ist ausschließlich, ob aus objektiver Sicht eine konkrete Gefährdung besteht, zu deren Abwehr es der Bannlegung bedarf bzw. diese zu einer Verbesserung der örtlichen Situation führt.

Das Forstgesetz kennt keine Bestimmung über die Durchführung der Maßnahmen oder die Aufteilung der Kosten bei Vorhandensein mehrerer Begünstigten. Für eine zweckmäßige Durchführung war daher die Vorschreibung insbesondere der Auflagen 3, 4 und 5 erforderlich.

Hinsichtlich der Kostenaufteilung der Begünstigten erwähnt § 31 Abs 6 ForstG lediglich, dass die Entschädigung von den Begünstigten im Verhältnis des erlangten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles zu tragen sind. Es ist daher keine pauschale Aufteilung im Vorhinein festzulegen, sondern sind die tatsächlich angefallenen Kosten auf die Nutznießer der jeweils durchgeführten Maßnahmen aufzuteilen.

Eine Kostenüberwälzung kommt ohnehin nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Erträgnisse geringer als die getätigten Aufwendungen sind und der Antragsteller überhaupt einen Kostenersatz für die verbleibenden Aufwendungen von den Begünstigten verlangt. Anzumerken ist, dass die Höhe der Entschädigung lediglich auf Antrag – und nicht amtswegig – von der Behörde festzusetzen ist und bei Bedarf eine anteilige Entschädigung bestimmt wird.

Die Kosten für die Heranziehung einer fachkundigen Person im Hinblick auf die jährlichen Begehungen werden ohnehin von der Gemeinde getragen. Es verbleiben daher für die Begünstigten - wenn überhaupt - nur jene Kosten, die sich aus der Bewirtschaftung ergeben und nicht durch den Ertrag getilgt werden können.

Hinsichtlich der Einwendungen einiger Beschwerdeführer, wonach der Wald in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet worden wäre, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.5.1996, Zl. 94/10/0069 feststellte, dass eine Rechtswidrigkeit von Vorschreibungen im Rahmen einer Bannlegung mit dem Hinweis, die vorgeschriebenen Maßnahmen wären nicht erforderlich, wäre der Wald in der Vergangenheit anders behandelt worden, nicht erkennbar ist.

Zu den Beschwerdevorbringen, wonach die Grundstücke der Begünstigten durch Zäune, Gartenmauern und anderen Einrichtungen ausreichend geschützt wären wird auf die Feststellungen verwiesen. Sowohl der Amtssachverständige aus dem Bereich Forstwesen als auch der Geologe konnten schlüssig darlegen, dass sowohl die vorhandenen Baulichkeiten als auch die häufig zwischenliegenden Grundstücke

keinen ausreichenden Schutz bieten.

Wenn eingebracht wird, es wäre in der Vergangenheit zu keinen Felsstürzen oder Steinschlägen gekommen, so konnten diese Darlegungen vom Amtssachverständigen für Geologie eindeutig widerlegt werden.

Eine Wertminderung der angrenzenden Grundstücke wurde von einigen Beschwerdeführern lediglich pauschal behauptet, ohne konkret die Einschränkungen oder Verluste darzulegen. Dazu ist anzumerken, dass durch die Bannwaldflächen die Grundstücke der Beschwerdeführer geschützt werden. Eine Nutzungseinschränkung der Grundstücke kann nicht erkannt werden und waren die Einwendung daher nicht beachtlich.

Wenn auf die Benutzbarkeit eines angrenzenden Weges hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass mit der Bannlegung selber keine Nutzungseinschränkungen hinsichtlich dieses Weges verbunden sind.

In der Beschwerde wurde ebenso ausgeführt, dass das Auftreten auch noch so höchst unwahrscheinlicher Gefahren nie gänzlich ausgeschlossen werden könne und es für diese Conclusio kein Gutachten gebraucht hätte. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass die beigezogenen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung die bestehenden Gefahren ausführlich und nachvollziehbar darlegen konnten. Bei einer Begehung vor Ort konnten die Gefahren für die einzelnen Liegenschaften objektiv und fachlich begründet erörtert werden. Der Geologe konnte zudem aufgrund von Steinschlagdiagrammen und bereits erfolgten Gutachten im Rahmen von vorangegangenen Verfahren diese Gefahren auch ziffernmäßig beschreiben. Der forstfachliche Amtssachverständige konnte seine Einschätzungen ebenso fachlich fundiert und nachvollziehbar darlegen. Der Eintritt einer Gefahr kann naturgemäß nicht gesichert vorhergesehen oder abgewendet werden wie ebenso nur Vorkehrungen für einen bestmöglichen Schutz (ein allumfassender Schutz ist ebenso nicht möglich) getroffen werden können.

Gemäß § 77 Abs. 1 AVG sind für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren einzuheben. Dies gilt nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht nur Amtshandlungen von Richterinnen und Richtern selbst (im Falle des Verwaltungsgerichtes), sondern auch von Amtssachverständigen, die im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingesetzt wurden, können die Pflicht zur Verrechnung von Kommissionsgebühren auslösen (vgl. NÖ LVwG 26. April 2023, LVwG-AV-416/001-2022, mit Hinweis auf VwGH 26. Juni 1990, Zl. 89/05/0004; VwGH 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0027).

Gegenständlich führte die erkennende Richterin mit zwei Amtssachverständigen am 17.6.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein im Bereich der von der Bannlegung betroffenen sowie der daran anschließenden Grundstücke durch. Bereits am 15.5.2025 erfolgte ein Lokalaugenschein durch die beiden Amtssachverständigen.

Die Kommissionsgebühren sind grundsätzlich demjenigen vorzuschreiben, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Gründe nach § 76 Abs 2 AVG vorzugehen, liegen gegenständlich nicht vor. Gemäß § 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sind die Kosten der Kommissionsgebührten für jede angefangene Stunde und je Amtsorgan mit 13,80 € bestimmt. Die Gesamtsumme betrug damit 662,40 Euro.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entscheidungsgründe zu II.:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch die oben angeführte und näher beschriebene Bannlegung für einen Teilbereich am Grundstück , KG *** Teilfläche 3, „“, ausgesprochen. Zunächst wurde von der Marktgemeinde *** Beschwerde hinsichtlich des gesamten Bescheides eingebracht. Die Beschwerde wurde jedoch mit Schreiben vom 13.06.2025 hinsichtlich dieser Teilfläche 3, „***“, zurückgezogen.

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr2014/20/0047).

Es war daher mit der beschlussgemäßen Einstellung hinsichtlich dieses Teilbereiches vorzugehen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

Entscheidungsgründe zu III.:

Mit Beschwerde vom 05.05.2024 erhob Frau SS ebenso Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 08. April 2024, Zl. ***, betreffend Bannlegung nach dem Forstgesetz 1975. Aus der Zustellverfügung dieses Bescheides kann jedoch nicht entnommen werden, dass dieser Bescheid seitens der belangten Behörde an SS adressiert war bzw. an diese erging.

Zur Erhebung einer Beschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Aus der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechtes zur Frage der Beschwerdelegitimation vor diesen Gerichtshöfen kann abgeleitet werden, dass zur Behauptung, in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit der Rechtsverletzung hinzutreten muss.

Das Recht zur Einbringung eines Rechtsmittels steht demjenigen (d.h. nur demjenigen und nicht auch anderen Personen, vgl. VwGH 85/06/0103; 98/05/0113; 2003/04/0078) zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als vom Bescheid betroffene (VwGH 82/10/0087; 95/05/0115) Partei iSd § 8 AVG innehat (VwGH 95/10/00163; 2003/11/0259).

Eine Berufung kann sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber ein Bescheid wirksam erlassen wurde und für die er auch inhaltlich bestimmt ist (VwSlg 11.625 A/1984, VwGH 92/14/0063).

Die Beschwerdeführerin war nicht Bescheidadressatin des von ihr nunmehr angefochtenen Bescheides. Die Möglichkeit der formellen Beschwer und somit eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation scheiden damit von vorneherein aus.

Grundsätzlich kann nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein (VwGH 91/17/0144; 92/09/0208; 2009/02/0067, 2013/10/0021; Ro 2014/07/0001). Durch eine - zweifelsfrei nicht gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene - Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte nicht eingetreten sein, sodass die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde nicht gegeben ist.

Es war die Beschwerde daher unzulässig zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird

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