LVwG N LVwG-AV-530/001-2025

LVwG-AV-530/001-2025Tribunal Administrativo Regional19 de set. de 2025

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Regest

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Vorauszahlung; Anschlusszwang; Ausnahme;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-530/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.530.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 19. März 2025, o.Zl., mit dem die Berufung vom 28. Oktober 2024 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. Oktober 2024 betreffend 80% Vorauszahlung der Wasseranschlussabgabe für die Liegenschaft in ***, ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft mit der Anschrift ***, Gr.St.-Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***.

Diese Liegenschaft liegt im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde.

Das Nichtbestehen eines Anschlusszwanges für das gegenständliche Grundstück wurde bislang nicht bescheidmäßig festgestellt.

Zur Eingabe der Marktgemeinde *** vom 15. Dezember 2023 und dem damit vorgelegten Projekt Nr *** mit dem Ersuchen um Genehmigung im Anzeigeverfahren bezüglich der

-Errichtung und Betrieb eines Wasserleitungsstranges in DN 150 mit einer Länge von insgesamt 2.385 m als Transportleitung vom Übergabeschacht *** nach ***

-Errichtung und Betrieb von Wasserleitungssträngen in DN 50 bis DN 100 mit einer Länge von insgesamt 1.807 m als Versorgungsleitungen im Ortsnetz ***

-Entnahme von Trink-, Nutz- und Löschwasser aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde *** im Ausmaß von von maximal 2,44 l/s bzw. 17,82 l/s im Feuerlöschfall, 51,7 m³/d und 3.209 m³/a über den Übergabeschacht auf Grundstück Nr. ***, KG ***

wurde der Gemeinde von der Behörde zu Zl. *** mitgeteilt, dass durch das Projekt eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen nicht zu erwarten sei. Die angezeigten bewilligungspflichtigen Maßnahmen würden im Umfang der Anzeige als bewilligt gelten. Mit der Durchführung der Maßnahmen könne sofort begonnen werden.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde *** hat in der Sitzung am 16. April 2024 unter TOP *** die Vergabe des Projektes „WVA ***“ beschlossen.

Mit dem Bau der Wasserleitung „WVA ***“ wurde im Mai 2024 begonnen.

1.2.

Mit Abgabenbescheid vom 11. Oktober 2024, ***, schrieb die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin gemäß § 6a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 und der geltenden Wasserabgabenordnung für den Anschluss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Anschrift ***, Gr.St.-Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***, an die Gemeindewasserleitung eine Vorauszahlung auf die Wasserschlussangabe von € 2.115,16 vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2024 Berufung, da weder auf den Inhalt der vom Gemeinderat beschlossenen Wasserabgabenordnung eingegangen noch darauf hingewiesen worden sei, ob es gesetzliche Ausnahmebestimmungen hinsichtlich einer Befreiung von der Wasseranschlussabgabe gebe. Die belangte Behörde habe zu keinem Zeitpunkt das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von der Anschlussverpflichtung geprüft, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, zumal die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Liegenschaft eine völlig ausreichende Wasserversorgung verfüge und somit ein Ausnahmetatbestand vom Anschlusszwang vorliege.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. März 2025, ***, wies diese die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Am 10. Juli 2024 sei die vom Gemeinderat der belangten Behörde beschlossene Wasserabgabenordnung im Zeitraum 23. Juli 2024 bis 07. August 2024 durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundgemacht worden. In § 2 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 regle die Ausnahmebestimmungen vom Anschlusszwang, nach Abs. 2 dieser Bestimmung stelle die Behörde auf Antrag des Liegenschaftseigentümers bescheidmäßig fest, ob eine Ausnahme vom Anschlusszwang nach Abs. 1 der Bestimmung vorliege. Die Beschwerdeführerin habe keinen entsprechenden Antrag gestellt, weswegen die Berufung abgewiesen worden sei, so die Ausführungen der belangten Behörde.

1.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser für die Beschwerdeführerin durch ihre (damalige) ausgewiesene Rechtsvertretung ausgeführt wie folgt:

„[…]

I. Verfahrensmängel

a) Unzureichende Begründung im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG

Der angefochtene Erstbescheid der belangten Behörde vom 11.10.2024, *** mit dem der Beschwerdeführerin eine Vorauszahlung auf die Wasseranschlussabgabe in Höhe von € 2.115,16 vorgeschrieben wurde, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel im Sinne des § 58 Abs 2 AVG:

Gemäß dieser Bestimmung hat ein Bescheid eine Begründung zu enthalten, aus der die maßgeblichen Erwägungen der Behörde hervorgehen, insbesondere:

• die festgestellten Tatsachen,

• die darauf angewendeten Rechtsvorschriften, und

• die Beurteilung, warum diese zur konkreten Entscheidung führen.

Im vorliegenden Fall unterlässt die belangte Behörde jegliche Ausführung zur rechtlichen Grundlage der Entscheidung. Zwar wird allgemein auf die gemeindeeigene Wasserabgabenordnung Bezug genommen, jedoch ohne konkrete Nennung oder Zitierung der angewandten Gesetzesstellen der gemeindeeigenen Wasserabgabenordnung, deren Tatbestandsmerkmale und warum diese im konkreten Fall erfüllt sein sollen. Insbesondere bleibt offen, welche Bestimmung der Wasserabgabenordnung (Welche konkrete Wasserabgabenordnung ist gemeint mit welchem Wirksamkeitsdatum bzw. wann vom Gemeinderat beschlossen? Mit welchem Inhalt?) konkret die Verpflichtung zur Vorauszahlung normiert, auf welcher Grundlage die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe berechnet wurde, ob und warum die Voraussetzungen eines Anschlusszwangs vorliegen. Der Verweis, dass die Vorauszahlung auf die Wasseranschlussabgabe „gemäß der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde ***“ vorgeschrieben werde, stellt jedenfalls eine unzureichende Begründung iSd § 58 Abs. 2 AVG dar.

Auch der Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025, ***, erhält unzureichende Begründungen zu den rechtlichen Entscheidungsgrundlagen.

Es liegt somit der Mangel der formellen Bescheidbegründung vor und verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz, da nicht nachvollziehbar ist, auf welche Sachverhaltsannahmen und rechtlichen Grundlagen sich der Bescheid stützt.

Gemäß § 6a NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz dürfen Vorauszahlungen auf die Wasseranschlussabgabe nur für jene Liegenschaften vorgeschrieben werden, bei denen im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung ein Anschlusszwang gemäß dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 besteht. Die belangte Behörde hat jedoch nicht dargelegt, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen solchen Anschlusszwang – insbesondere die betriebsfertige Heranführung der Wasserleitung – tatsächlich erfüllt sind.

Ebenso unterblieb jede Prüfung, ob ein Ausnahmegrund nach § 2 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978 vorliegt. Gerade weil es sich bei der Vorschreibung um einen hoheitlichen Eingriff handelt, der einseitig durch Bescheid erfolgt und in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingreift, sind an die Begründung besonders strenge Maßstäbe anzulegen.

Belastende Bescheide müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden, damit Betroffene ihr Recht auf Verteidigung wahrnehmen können. Dies gilt umso mehr, wenn staatlicher Zwang ausgeübt wird.

Die unterlassene Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen durch die belangte Behörde stellt daher einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

b) Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten auf Aufklärung und rechtliches Gehör verletzt, weil die belangte Behörde gegen ihre Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verstoßen hat.

Nach dieser Vorschrift ist jede Behörde verpflichtet, Parteien über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, insbesondere wenn diese – wie im gegenständlichen Fall – nicht rechtskundig sind oder ein besonders komplexes Regelungssystem zur Anwendung kommt. Außerdem führt der Bescheid zu einer großen finanziellen Belastung der Beschwerdeführerin, dass auch aufgrund dieses Umstandes eine erhöhte Manuduktionspflicht der belangten Behörde besteht.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Rechtslage vertraut ist. Weder aus dem Erstbescheid vom 11.10.2024, ***, noch aus jenem vom 19.03.2025, ***, noch aus einem sonstigen Schreiben der Gemeinde ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Möglichkeit besteht, eine Ausnahmebewilligung vom Anschlusszwang gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 zu beantragen, und eine solche Bewilligung zur Befreiung von der Anschlussabgabe führen kann, und zur Erlangung der Ausnahmebewilligung ein Antrag vor der Entstehung der Beitragspflicht zu stellen ist.

Die Beschwerdeführerin wurde somit in Unkenntnis über ihre potenziellen Rechte belassen. Die Kenntnis der belangten Behörde über den Nebenwohnsitz und die komplexe Rechtslage rund um Anschlusszwang und Abgabenpflicht hätte diese in besonderem Maße verpflichtet, auf das Bestehen einer möglichen Ausnahme hinzuwirken.

Im Erstbescheid vom 11.10.2024, ***, wird zwar lapidar darauf verwiesen, dass nach Zustellung des Abgabenbescheides bei Eintritt von Veränderungen diese mittels schriftlicher Veränderungsanzeige bekanntzugeben seien, doch wird im Sinne der Manuduktionspflicht der belangten Behörde ebenfalls nicht genauer erläutert, was unter einer „Veränderung“ zu verstehen sei, etwa ob dazu die nachträgliche Verwirklichung der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 zählen könnte. Hier hätte die belangte Behörde die Verpflichtung gehabt, die Beschwerdeführerin dahingehend aufzuklären, dass zur Erlangung der Ausnahmebewilligung ein Antrag zu stellen sei, zumal es sich bei dem bescheidmäßig festgesetzten Betrag um eine Vorauszahlung handelte, und der tatsächliche Anschluss offenbar noch gar nicht erfolgt ist. Erstmalig im Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Antragstellung mitgeteilt.

Beide Bescheide erfüllen damit nicht die gesetzlichen Anforderungen, da diese mit wesentlichen Verfahrensfehlern behaftet sind.

II. Unrichtige rechtliche Beurteilung

a) Nichtprüfung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 – Anschlusszwang

Die belangte Behörde hat verabsäumt, im Rahmen des Bescheidverfahrens festzustellen, ob überhaupt ein Anschlusszwang gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 besteht. Nach dieser Bestimmung besteht ein solcher grundlegend nur, wenn die Liegenschaft tatsächlich an eine betriebsfertige öffentliche Wasserversorgungsanlage herangeführt werden kann.

Es fehlen jedoch im Bescheid jegliche Feststellungen dazu, ob sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich innerhalb der Reichweite der betriebsbereiten Wasserleitung befindet, ob ein Anschluss technisch möglich und zumutbar ist, oder ob Tatsachen vorliegen, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder Nutzungseinschränkung einen Anschluss unzumutbar machen.

Damit ist die rechtliche Annahme eines bestehenden Anschlusszwanges nicht belegt, was zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt.

b) Nichtprüfung der Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 4 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 kann eine Befreiung vom Anschlusszwang und damit auch von der Abgabepflicht erfolgen, wenn der Wasserbedarf der Liegenschaft durch eine eigene Wasserversorgung gedeckt ist, also die Versorgung auf andere Weise ausreichend gesichert ist und die Anschlussmöglichkeit in wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht unzweckmäßig ist.

Die belangte Behörde hat keinerlei Prüfung angestellt, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall – insbesondere angesichts des bestehenden Brunnens oder einer alternativen Wasserversorgung – erfüllt sein könnten. Damit wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt unvollständig erhoben (§ 37 AVG), und das Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung nicht berücksichtigt, was eine unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt.

III. Antrag

Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der oben dargestellten Verfahrensmängel (unzureichende Begründung, Verletzung der Manuduktionspflicht) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Nichtprüfung des Anschlusszwangs und allfälliger Befreiungstatbestände) rechtswidrig und daher aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin stellt daher den

A n t r a g,

das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Belangten Behörde vom 19.03.2025 aufheben und allenfalls nach Verfahrensergänzung in der Sache selbst erkennen oder an die Belangte Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen.

[…]“

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt einschließlich der Wasserleitungsordnung unter Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde ***, Einsichtnahme in das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, vom 15. Jänner 2024, Zahl ***, und das Vorbringen der Parteien.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt. Insbesondere ergibt sich die Feststellung, dass das Projekt „WVA ***“ behördlich bewilligt wurde (bzw. als bewilligt gilt) aus dem Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, vom 15. Jänner 2024, Zahl ***. Der Umstand, dass mit dem Bau der Wasserleitung „WVA ***“ im Mai 2024 begonnen wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der belangten Behörde mitgeteilt und von der Beschwerdeführerin bestätigt. Es war daher nicht erforderlich, den Baufortschritt im Rahmen der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle in Augenschein zu nehmen.

2. Rechtslage:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1.

(1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4.

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254.

Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279.

(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

§ 6

Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a) bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b) in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind;

5. für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussabgabe nicht einzuheben.

(5) Der Einheitssatz darf 5 % der auf den laufenden Meter der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten nicht übersteigen. Der Berechnung sind die Baukosten im Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitssatzes durch den Gemeinderat zugrundezulegen.

(6) Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet und werden die einzelnen Bauabschnitte nach Maßgabe der Fertigstellung in Betrieb genommen, so sind der Berechnung des Einheitssatzes gemäß Abs. 5 die voraussichtlichen Baukosten der gesamten Gemeindewasserleitung zugrundezulegen.

(7) Der Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen sind in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.

(8) Bei der Bauführung auf einem Grundstück, das durch Abteilung eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist, ist eine Wasseranschlußabgabe auch dann zu entrichten, wenn für den ungeteilten Grund eine Wasseranschlußabgabe bereits entrichtet wurde.

§ 6a

Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung

  • ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt und

  • mit dem Bau der Gemeindewasserleitung begonnen wurde.

Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet, so dürfen Vorauszahlungen nur jeweils für die begonnenen Bauabschnitte erhoben werden.

(2) Vorauszahlungen für die Wasseranschlußabgabe dürfen nur für jene Liegenschaften erhoben werden, für die bei Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, bestehen würde. Bei der Erhebung sind

  • § 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, und

  • die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Wasseranschlußabgaben

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Vorauszahlungen dürfen einheitlich nur bis höchstens 80% der nach § 6 zu berechnenden Wasseranschlußabgabe erhoben werden. Der Prozentsatz ist vom Gemeinderat zu bestimmen.

(4) In der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen (Abs. 1) muß

1. der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlußabgabe nach § 6 samt den Berechnungsgrundlagen und

2. der Prozentsatz für die Vorauszahlungen (Abs. 3)

bestimmt werden.

Der Einheitssatz ist nach den Baukosten aufgrund der Kostenvoranschläge und der projektierten Länge des Rohrnetzes zu bestimmen. § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Vorauszahlungen sind mit einer Verzinsung von 4 % per anno zurückzuzahlen, wenn

1. der Anschlußzwang nicht innerhalb von sieben Jahren ab Baubeginn der Gemeindewasserleitung entstanden ist oder

2. schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß kein Anschlußzwang entstehen wird,

und zwar innerhalb von drei Monaten.

(6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei Vorliegen des Anschlußzwanges im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabenschuldner für die Wasseranschlußabgabe gemäß § 15 wäre.

2.3. NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978

§ 1

Anschlußzwang

(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe der §§ 2 und 2a ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).

(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.

(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.

(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.

§ 2

Nichtbestehen des Anschlußzwanges

(1) Der Anschlußzwang im Sinne des § 1 besteht nicht für

1. Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;

2. Liegenschaften, deren Wasserbedarf nach Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus einer eigenen Wasserversorgungsanlage, auf welche die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 nicht zutrifft, gedeckt wird, wenn deren Benutzung die Gesundheit nicht gefährden kann;

3. Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50 m entfernt ist;

4. Liegenschaften, deren Anschluß aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann;

5. gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftliche Betriebe sowie von einer Gebietskörperschaft betriebene Anstalten, soweit durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wasserversorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann;

6. Gebäude mit Aufenthaltsräumen, für den Wasserbedarf zu Betriebszwecken, wenn die Nutzung einer eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob im Sinne des Abs. 1 der Anschlußzwang nicht besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat der Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten den Nachweis zu erbringen, dass die Weiterbenutzung bzw. Benutzung seiner Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann. Zu diesem Zweck hat er gleichzeitig mit dem Antrag gemäß Abs. 2 von Fachleuten, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften befugt sind, einen Wasseruntersuchungsbefund vorzulegen, aus dem die Gesundheitstauglichkeit des Wassers der eigenen Wasserversorgungsanlage hervorgeht.

(4) Wird das Nichtbestehen des Anschlußzwanges gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 rechtskräftig festgestellt, ist auch weiterhin ein Befund gemäß Abs. 3 in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert der Behörde (§ 10) vorzulegen.

Entspricht danach die Weiterbenutzung der Wasserversorgungsanlage nicht mehr den für Trinkwasserzwecke notwendigen gesundheitlichen Anforderungen und kann die Gesundheitsgefährdung nicht kurzfristig beseitigt werden, so hat die Behörde gemäß § 3 vorzugehen.

Ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 3 gilt eine seinerzeitige Entscheidung über das Nichtbestehen des Anschlußzwanges im Umfang der Auflassung als aufgehoben.

2.4. Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde ***

§ 1

Versorgungsbereich

(1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der

Marktgemeinde *** umfasst das Gemeindegebiet, das sind die Gebiete der Katastralgemeinden ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***.

(2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlusszwang (§ 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978).

2.5. Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde ***

§ 1

In der Marktgemeinde ***, Katastralgemeinden ***, ***, *** und *** werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren erhoben:

a) Wasseranschlussabgaben

b) Ergänzungsabgaben

c) Sonderabgaben

d) Wasserbezugsgebühren

e) Bereitstellungsgebühren

§ 2

Wasseranschlussabgabe

(1) Der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird gemäß § 6 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit € 7,00 festgesetzt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes eine Baukostensumme von € 3.414.094,- und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von 21.414 Ifm zu Grunde gelegt.

§ 3

Vorauszahlungen

Der Prozentsatz für die Vorauszahlungen beträgt gemäß § 6a des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 80 % jenes Betrages, der unter Zugrundelegung des in § 2 festgesetzten Einheitssatzes als Wasseranschlussabgabe zu entrichten ist. Für die Ermittlung des Einheitssatzes sind die im § 2 angeführten Berechnungsgrundlagen maßgeblich.

2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a.

(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

[…]

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.2.

Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung

-ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt und

-mit dem Bau der Gemeindewasserleitung begonnen wurde (§ 6a Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz).

Das Projekt WVA *** wurde der Behörde angezeigt und von dieser festgehalten, dass es als bewilligt gelte und mit der Durchführung der Maßnahmen kann sofort begonnen werden könne. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 16. April 2024 unter TOP *** die Vergabe des Projektes „WVA ***“ beschlossen. Mit dem Bau der Wasserleitung „WVA ***“ wurde im Mai 2024 begonnen. Ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt für Gemeindewasserleitung liegt somit vor.

3.3.

Vorauszahlungen für die Wasseranschlußabgabe dürfen nur für jene Liegenschaften erhoben werden, für die bei Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, bestehen würde (§ 6a Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz).

Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlusszwang, § 1 Abs. 2 NÖ WAG).

Gemäß § 1 Abs. 1 WLO umfasst der Versorgungsbereich des (öffentlichen) Wasserversorgungsunternehmens der Marktgemeinde *** das Gemeindegebiet einschließlich der Katastralgemeinde ***.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück in der Katastralgemeinde *** liegt sohin im (künftigen) Versorgungsbereich und befindet sich darauf ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen.

Bei Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung würde sohin ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978 bestehen.

Es gibt (bislang) keinen Feststellungsbescheid, wonach für die Liegenschaft vom Anschlusszwang ausgenommen wäre.

Der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht entgegenzutreten.

3.4. Ergänzende Bemerkungen:

Festgehalten wird, dass für Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine eigene Wasserversorgungsanlage schon im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, nur dann nicht besteht, wenn durch die Weiterbenutzung der eigenen Anlage eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist.

Ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung ist Pflicht, wenn die größte Wahrscheinlichkeit besteht, dass die vorhandene Privatwasserleitung zeitweise verunreinigt ist (vgl. VwGH Slg.Nr. 16.724/A).

Voraussetzung für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht ist ein schriftlicher Antrag des Liegenschaftseigentümers (Röper/Leiss, Kommunales Wasserleitungsrecht in NÖ, 12).

Dabei handelt es daher sich nicht um eine Vorfrage, sondern ein gesondertes, antragsbedürftiges Verfahren.

3.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

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