LVwG N LVwG-S-547/001-2025

LVwG-S-547/001-2025Tribunal Administrativo Regional12 de set. de 2025

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Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Ausstellung; Tier; Qualzuchtmerkmale; Tatvorwurf; Konkretisierung; Versuch; Vorsatz;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-547/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.547.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 9. Jänner 2025, ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe

Mit dem nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde über Herrn A gestützt auf § 38 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 5 iVm § 8 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c Tierschutzgesetz eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von € 40,-- (10% des Strafbetrages) ausgesprochen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

30.09. 2022

Ort:

***, , Ausstellung ""

Tatbeschreibung:

Sie haben eine Übertretung des Tierschutzgesetzes zu verantworten, da Sie zur angeführten Tatzeit am Tatort Ihren Hund der Rasse "Deutscher Schäferhund" (männlich, Name des Hundes: B, geb. am ***, ***, Chipnummer: ) mit der Startnummer *** bei der Messe "" versucht haben auszustellen, obwohl das Tier folgendes Qualzuchtmerkmal aufwies:

  • Lahmheit

Beim Hund wurde von Amtstierärzten der Bezirkshauptmanschaft *** eine klinische Lahmheit an der Hinterhand festgestellt. Ebenso wurde neben dieser Lahmheit im Zuge der klinischen Untersuchung bei dem Tier eine stark abgewinkelte Hüfte (ca. 30°) festgestellt, welche bei dieser Rasse ein typisches Merkmal der Qualzucht darstellt.

Sie wurden hierüber belehrt und wurde Ihr Hund von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 8 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 lit. c iVm § 38 Abs. 1 Zi. 4 iVm Abs. 5 Tierschutzgesetz, idF BGBl. I Nr. 130/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 400,00

24 Stunden

§ 38 Abs. 1 Zi. 4 iVm Abs. 5 Tierschutzgesetz, idF BGBl. I Nr. 130/2022

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 40,00

Gesamtbetrag:

€ 440,00“

Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend wurde die angelastete Verwaltungsübertretung in Abrede gestellt.

Mit Schreiben vom 18. März 2025 legte die erstinstanzliche Behörde den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Beschwerdeentscheidung vor.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage sowie der Beschwerdeverhandlung fest:

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Halter des Deutschen Schäferhundes „B“ (Chipnr. ***). Der Beschwerdeführer meldete den Hund für eine Hundeausstellung (Doppel CACIB) am , 14.00 Uhr, im Rahmen der Veranstaltung „“ in ***, ***, an und erhielt die Startnummer ***.

Während der Beschwerdeführer auf den Beginn der Ausstellung wartete, wurde sein Hund vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft *** einer stichprobenartigen Kontrolle unterzogen, wegen Vorliegens von Qualzuchtmerkmalen beanstandet und zur Ausstellung nicht zugelassen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 8 Abs. 2 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 130/2022, ist es verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden.

§ 8 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) lautet:

(1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.

Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 leg. cit.) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Gemäß § 44 a leg. cit. hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z. 1) die als erwiesen angenommene Tat, (Z. 2) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie (Z. 3) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

Gemäß § 45 Abs.1 Z. 3 leg. cit. hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen abgenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatge()schehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH vom 17.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH vom 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Eine sich im Wesentlichen als Wiederholung des Gesetzestextes darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht (vgl. VwGH vom 27.1.2006, 2005/02/0222, mwH). Bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung durch Unterlassung ist zur Konkretisierung des Tatvorwurfes die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen, aber nach Ansicht der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat (vgl. VwGH vom 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer den von ihm gehaltenen verfahrensgegenständlichen Deutschen Schäferhund für die Ausstellung am , 14.00 Uhr, (Doppel CACIB) bei der Veranstaltung „“ angemeldet, eine Startnummer erhalten und um 13.37 Uhr in der Nähe des Veranstaltungsringes *** in der Messehalle *** auf die Präsentation seines Hundes gewartet hat.

Sich wegen Versuchs zu verantworten hat derjenige, der vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, mithin eine Handlung setzt, die an sich geeignet ist, zur Vollendung des Deliktes zu führen.

Die oben beschriebenen Handlungen des Beschwerdeführers stellen ausführungsnahe Handlungen mit einem örtlichen, zeitlichen und aktionsmäßigen Naheverhältnis zur Ausführungshandlung (Ausstellung des Hundes) dar (vgl. VwGH vom 14.4.1994, 94/06/0007) und sind daher als Versuchshandlung zu qualifizieren.

Indem als Versuchshandlungen jedenfalls nach außen hin erkennbare Ausführungshandlungen in Betracht kommen (z.B. VwGH 28.1.1983, 82/02/0134), der Täter somit spätestens dann ins Versuchsstadium eintritt, wenn er eine der im Tatbestand umschriebenen Tathandlung zumindest zum Teil entsprechende Handlung setzt, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zutreffend den Versuch der Ausstellung des verfahrensgegenständlichen Tieres angelastet.

Zentraler Bedeutung bei Versuchsdelikten kommt jedoch dem Vorsatzelement zu. Fehlt es an einem Vorsatzelement, scheidet eine Versuchsstrafbarkeit aus (VgGH 27.10.2008, 2007/17/0017).

Grundsätzlich ist es zwar nicht erforderlich, im Spruch neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen (VwGH 23.9.2004, 2002/07/0149); anderes gilt aber dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert (VwGH 11.6.2014, 2013/08/0096). So ist die Angabe der Verschuldensform dann notwendig, wenn das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt.

Ist nach dem Gesetz nur vorsätzliches Verhalten strafbar, muss der Vorwurf des Vorsatzes auch im Spruch des Bescheides erhoben werden, während die Angabe der Schuldform sonst nicht erforderlich ist (VwGH 30.4.1992, 90/10/0039 u.a.)

Weder wurde im Gegenstand im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer gegenüber der Vorwurf des Vorsatzes erhoben, noch wertete die belangte Behörde dessen Verhalten als vorsätzlich – so finden sich in der Begründung des Straferkenntnisses (Seite 16 6. Absatz) ausschließlich Ausführungen zur Fahrlässigkeitsdelinquenz.

Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende, taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH vom 27.4.2012, 2008/17/0175).

Es ist daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen, womit sich ein Eingehen auf das darüber hinausgehende Beschwerdevorbringen erübrigt hat.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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