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LVwG-AV-414/001-2025•LVwG N LVwG-AV-414/001-2025
LVwG-AV-414/001-2025Tribunal Administrativo Regional12 de set. de 2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Erteilungsvoraussetzung; Wegfall; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme von Amts wegen; Erschleichung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn B, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.03.2025, Zl. ***, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.01.2025 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zum Parteiengehör als Ergebnis der Beweisaufnahme gebracht:
„Sie haben am 06.05.2017 die ungarische Staatsbürgerin C in *** (Serbien) geheiratet. Am 25.06.2018 brachten Sie auf Grund der Eheschließung mit der ungarischen Staatsbürgerin bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers ein. Von der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde Ihnen vom 30.08.2018 bis 30.08.2023 die Aufenthaltskarte erteilt, da zum Antragszeitpunkt die Erteilungsvoraussetzungen als erfüllt erschienen.
Sie sind ab 16.01.2019 an der Adresse in ***, ***, gemeldet. Sie haben am 11.01.2021 einen Verlängerungsantrag auf die Erteilung der Aufenthaltskarte beim Magistrat der Stadt Wien, MA ***, eingebracht.
Im Zuge der Antragstellung traten Verdachtsmomente im Hinblick auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit C auf und wurden diesbezüglich seitens der MA *** einige Polizeierhebungen durchgeführt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme von Ihnen hat sich der Verdacht des Eingehens einer Aufenthaltsehe gem. § 30 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erhärtet.
Diese Aufenthaltsehe steht im Verdacht gegen ein finanzielles Entgelt durch eine 3. Person vermittelt worden zu sein und dass somit in direkter oder indirekter Form von Ihnen an C ein Bargeldbetrag in unbekannter Höhe bezahlt wurde.
Weiters besteht der Verdacht, dass Sie falsche Beschäftigungsbestätigungen bei der Behörde vorlegten, um so die Behörde bewusst zu täuschen und sich so den Aufenthaltstitel zu erschleichen.
Bei den durchgeführten Erhebungen vor der Landespolizeidirektion Wien blieb C unentschuldigt fern. Sie gaben bekannt, dass C sich auf Grund eines kranken Familienmitglieds in Ungarn aufhielt, und Sie konnten der Behörde keine Auskunft geben, wie lange sie sich schon im Ausland befinde noch einen Aufenthaltsort oder eine Telefonnummer bekanntgeben.
§ 30 Abs. 1 NAG spricht in diesem Zusammenhang aus, dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf diese Ehe berufen dürfen.
Auf Grund des obigen Sachverhaltes ist beabsichtigt, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 25.06.2018 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) von Amts wegen wiederaufzunehmen.
Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor der Erteilung des Aufenthaltstitels am 06.09.2018 (Karten-Nr. ***) gültig vom 30.08.2018 bis 30.08.2023 befunden hat.
Gleichzeitig ist beabsichtigt, den Antrag vom 25.06.2018 gemäß § 70 Abs. 1 AVG auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR Bürgers nach dem Niederlassungsgesetz aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe gem. § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 NAG abzuweisen.“
Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass es sich bei der zwischen dem Fremden und der ungarischen Staatsbrügerin geschlossenen Ehe um eine „echte“ Ehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG gehandelt habe. Ein gemeinsames Familienleben sei gegenständlich gegeben gewesen. Die durchgeführten polizeilichen Erhebungen würden keinerlei Beweise für das Vorliegen einer Scheinehe bieten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.03.2025 wurde mit Spruchpunkt I. das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 25.06.2018 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF. (AVG) von Amts wegen wiederaufgenommen.
Es wurde ausgesprochen, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor der Erteilung des Aufenthaltstitels am 25.06.2018 (Karten-Nr. *** gültig vom 30.08.2018 bis 30.08.2023) befunden hat.
Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 70 Abs. 1 AVG der Antrag vom 25.06.2018 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe, um den Aufenthaltstitel zu erschleichen gem. § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 und § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wird.
Als Rechtsgrundlagen sind § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. § 69 Abs. 3 und § 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG 1991 idgF und § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 und § 54 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG angeführt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Frau C am 06.05.2017 in *** (Serbien) nach einer extrem kurzen Kennenlernphase geehelicht habe. Verdachtsmomente für eine Aufenthaltsehe hätten sich schon kurz nach der Eheschließung in Serbien, am 22.06.2017, ergeben, da Frau C ohne vorherigen Österreich-Bezug mit einer Nebenwohnsitzmeldung in der ***, ***, aufscheine. Als Unterkunftsgeberin sei Frau D, vermutlich eine Verwandte des Beschwerdeführers, vermerkt.
Am 20.02.2018 habe Frau C ihren Wohnsitz in die ***, *** gewechselt. Der Beschwerdeführer scheine erst seit dem 14.06.2018 mit Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeinsam auf. Bereits kurz nach der positiven Ausstellung der Aufenthaltskarte habe er und Frau C den Wohnsitz am 16.01.2019 nach ***, in die *** verlegt. Am 29.10.2019 und 27.01.2020 sei jeweils versucht worden, eine unangekündigte Wohnsitzkontrolle durchzuführen, jedoch seien beide Male keine Personen angetroffen worden. Der Beschwerdeführer sei dann vorgeladen worden und die für Aufenthaltsehen typische Rechtfertigung bekannt gegeben, dass Frau C sich auf Grund eines kranken Familienmitgliedes in Ungarn aufhalte. Wie lange sie schon in Ungarn sei bzw. wann sie wieder zurückkomme, habe er nicht angeben können. Den genauen Aufenthaltsort habe er auch nicht nennen können, auch habe er eine Telefonnummer von Frau C nicht bekannt gegeben.
Diese Aufenthaltsehe stehe im Verdacht gegen ein finanzielles Entgelt durch eine 3. Person (Vermittler E) vermittelt worden zu sein. Bei der Auswertung des Mobiltelefons des Vermittlers (durch das LKA Wien , im Rahmen derer Ermittlungen) seien diverse Chatunterhaltungen gesichert worden, darunter würden sich diverse Unterhaltungen mit „C“, darunter auch einer, in dem von einem „F“ eine Frau für € 3.500,-- angeboten werde (laut Abschluss-Bericht, ausgestellt von LPD Wien, von 03.03.2020,).
Weiters bestehe auch der Verdacht, dass Frau C falsche Beschäftigungsbestätigungen bzw. Lohnzettel der Scheinfirma „G“ zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung der Behörde vorgelegt habe. Am 17.07.2018 sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung ersucht worden, da Frau C keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe, ersucht. Aufgrund des „Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die WGKK“ vom 09.08.2018, habe eine Beschäftigung bei der Firma H nachgewiesen werden können und sei aufgrund dieser Tatsache auch die Anmeldebescheinigung ausgestellt worden. Laut Versicherungsdatenauszuges habe nur eine Beschäftigung von Frau C für den Zeitraum von 01.08.2018 bis 30.09.2018 bestanden.
Somit sei ihm auch bewusst gewesen, dass er die Einwanderungsbehörde täusche, um eine Anmeldebescheinigung sowie den Aufenthaltstitel zu erschleichen.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine echte Ehe handle. Es sei zu längeren Auslandsaufenthalten der Gattin gekommen, dies, um ihre erkrankten Eltern zu pflegen. Zwischen diesen Auslandsaufenthalten sei die Ehegattin stets in das Bundesgebiet zu ihrem Ehegatten zurückgekehrt, wo ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden habe. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der seinerzeitigen Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers hätten demnach vorgelegen.
Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem erkennenden Gericht samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich dieser Beschwerde am 19.08.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen I und J sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde weiters ein Akt der belangten Behörde mit der Zl. *** beigeschafft. Auch langte eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 23.06.2025 zur Zl. *** ein. Seitens der belangten Behörde hat kein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen.
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln hat dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund des Antrages vom 25.06.2018, unter Berufung auf die Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin, Frau C, eine Aufenthaltstitelkarte für EWR-Bürger oder Schweizer Bürger mit der Gültigkeit vom 30.08.2018 bis 30.08.2023 erteilt.
Mit Schreiben vom 17.12.2024 hat der Landeshauptmann von Wien der belangten Behörde mitgeteilt, dass hinsichtlich des gegenständlichen Antrages vom 25.06.2018 habe festgestellt werden können, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Es wurde um Überprüfung und Bekanntgabe ersucht, ob ein Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werde. Zudem wurden ein LPD-Bericht sowie eine aufgenommene Niederschrift übermittelt.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer, Herrn B und seiner damaligen Ehefrau, Frau C, zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers mit Gültigkeit vom 30.08.2018 bis 30.08.2023 ein gemeinsames Ehe- und Familienleben nicht bestanden hat und die Eheschließung ausschließlich aus dem Grund geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen.
Der Beschwerdeführer hat Frau C im Frühjahr 2016 bei einem Spaziergang in *** im *** kennengelernt. Er war zu diesem Zeitpunkt bei seiner Tante K zu Besuch, gelebt und gearbeitet hat er in ***. Er besuchte auch seine Familie in ***, nämlich Frau L, bei welcher es sich um eine Verwandte väterlicherseits handelt.
Der Beschwerdeführer tauschte mit Frau C die Telefonnummer, sie haben telefoniert und Nachrichten ausgetauscht. Als er in Österreich auf Besuch war, sahen sie sich oft und sie trafen sich auch einige Male in Serbien und Bosnien. Sie unterhielten sich miteinander auf Serbisch. Frau C sprach serbisch, weil sie im Grenzbereich zwischen Serbien und Ungarn gelebt hat. Sie gehörte zur ungarischen Minderheit in der ***.
Die Ehe wurde am 06.05.2017 in *** in Serbien geschlossen. Bei der Eheschließung waren seitens des Beschwerdeführers sein Vater und sein Onkel und seitens Frau C ihre Eltern dabei.
Nach der Eheschließung haben der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau den Entschluss gefasst, in Österreich zu leben. Frau C lebte zunächst von Juni 2017 bis Februar 2018 bei D, einem Verwandten des Beschwerdeführers in ***. Vom 20.02.2018 bis 14.06.2018 lebten beide in der Wohnung der Cousine des Beschwerdeführers, Frau I in ***. Sie hatten dort ein eigenes Zimmer und wurden von Frau I auch finanziell unterstützt. Die Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers unterblieb dort, weil er zu diesem Zeitpunkt überzeugt war, dass er sich in Österreich nicht melden darf.
Danach lebten sie vom Juni 2018 bis Jänner 2019 bei einem Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers in ***. Seit 16.01.2019 wohnten die damaligen Eheleute in einer Wohnung in der *** in ***. Der Beschwerdeführer wohnt dort bis dato, Frau C meldete sich mit 21.09.2020 dort ab und hat seitdem keinen Wohnsitz mehr in Österreich.
Der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau hatten finanzielle Schwierigkeiten bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Beschwerdeführer selbst eine Arbeitsstelle in Österreich fand. Er arbeitete seit 06.09.2018 bis 23.03.2020 und dann wieder seit 13.07.2020 bis dato bei M Ges.m.b.H in ***. Frau C war lediglich von 09.08.2018 bis 10.09.2019 in einem Kaffeehaus in der *** in *** beim Arbeitgeber H beschäftigt.
Die Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben die Freizeit miteinander verbracht und auch einen gemeinsamen Haushalt geführt. In ihrer Freizeit gingen sie viel spazieren, schauten gemeinsam fern und spielten Gesellschaftsspiele. Als sie bei Frau I gewohnt haben, spielten sie auch abends mit deren Kindern. Sie fuhren gemeinsam nach Bosnien und Serbien, für sonstige Erholungsurlaube hatten sie jedoch keine finanziellen Mittel.
Anfang 2019, als die Eheleute eine gemeinsame Wohnung in *** bezogen haben, war das Eheleben noch gut, jedoch kamen dann Meinungsverschiedenheiten hinzu. Die ehemalige Ehefrau wollte nicht arbeiten und hat sich auch immer wieder bei ihren Eltern im Ausland aufgehalten und wollte auch keinen Arzt in Österreich aufsuchen. Nachdem sie nicht arbeiten wollte, konnte der Beschwerdeführer nicht für den gesamten Lebensunterhalt aufkommen. Ende 2019 war die Ehe bereits zerrüttet, die Scheidung erfolgte im Jahr 2020.
Das Verfahren der Staatsanwaltschaft *** zu *** wegen § 293 StGB, § 12 3. Fall StGB, § 228 StGB, § 115 (3) FPG und § 117 (3) FPG wurde gegen die Beschuldigten B und C am 14.12.2020 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da ein Schuldnachweis nicht erbracht werden konnte. Das Verfahren betreffend den Beschuldigten E wurde am 22.12.2020 gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Verwaltungsakt der belangten Behörde in Verbindung mit dem Gerichtsakt des erkennenden Gerichtes. Zudem wurde auch der Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Zl. *** beigeschafft.
Es wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführer sowie die von ihm beantragten Zeugen I und J einvernommen, welche unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben. Die beiden Zeugen machten einen glaubwürdigen Eindruck. Bei Frau I handelt es sich um eine Cousine des Beschwerdeführers, bei welcher der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau eine Zeit lang gewohnt haben. Diese konnte glaubwürdig angeben, dass die Ehe zum Antragszeitpunkt am 25.06.2018 aufrecht war und dies auch nach dem Einzug in die Wohnung in ***, ***, noch blieb. Ihr Cousin hat sich auch bei ihr über die Ehe beklagt.
Ebenso gab der Zeuge J, ein Nachbar des Beschwerdeführers in der *** in ***, glaubwürdig an, dass er Frau C ein paar Mal in dieser Wohnung angetroffen hat, wenn er seinen Nachbarn besuchte. Er hatte den Eindruck, dass die beiden verliebt waren und der Beschwerdeführer auch traurig war und sich über die bröckelnde Ehe beklagt hat. Den Aussagen dieser Zeugen kommt eine besondere Bedeutung zu, zumal beide das Vorliegen eines Ehelebens bestätigt haben. Es hat sich durch die Art der Beantwortung der Fragen auch kein Verdacht darauf ergeben, dass die Antworten abgesprochen waren. Wären der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau lediglich eine Aufenthaltsehe eingegangen, wäre die gemeinsame Wohnungssuche und die gemeinsame Wohnungsnahme nicht erforderlich gewesen.
Die Einvernahme der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers war nicht möglich, da diese über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt. Ebenso war aus diesem Grund die Einvernahme des E nicht möglich. Aktenkundige ausländische Adressen dieser beiden Personen liegen nicht vor.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass auch Anhaltspunkte vorliegen, welche an einer aufrechten Ehe Zweifel aufwerfen. So konnte der Beschwerdeführer nur ein einziges Foto mit seiner damaligen Frau vorlegen, weiters war sie sehr kurzfristig in Österreich beschäftigt. Auch konnte er Anfang 2020 den Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht nennen und konnte oder wollte er eine Telefonnummer der Ehefrau nicht bekannt geben.
Allerdings machte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung persönlich keinen unglaubwürdigen Eindruck. Die bei seiner Einvernahme vor dem Amt der Wiener Landesregierung am 17.10.2023 getätigten Aussagen gleichen im Wesentlichen jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Er schilderte konsistent, wie die Wohnsituation seit der Eheschließung war und dass seine Frau nicht arbeiten wollte. Dass sie jedoch im Zeitraum 09.08.2018 bis 10.09.2019 nicht bei H beschäftigt gewesen sein sollte, lässt sich den Beweisergebnissen nicht entnehmen. Es bestand eine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung, der Beschwerdeführer gab am 17.10.2023 an, in diesem Kaffeehaus gewesen zu sein und auch das einzige vorhandene Foto stammt laut BF aus diesem Lokal.
Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren der Staatsanwaltschaft *** zu *** wegen § 293 StGB, § 12 3. Fall StGB, § 228 StGB, § 115 (3) FPG und § 117 (3) FPG gegen die Beschuldigten B und C am 14.12.2020 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da ein Schuldnachweis nicht erbracht werden konnte und das Verfahren betreffend den Beschuldigten E am 22.12.2020 gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt wurde. Somit liegen auch in dieser Hinsicht keine Schuldnachweise bzw. Verurteilungen vor.
Im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass keine Aufenthaltsehe eingegangen wurde. Im Ergebnis war den Aussagen der einvernommenen Zeugen zu folgen, welche unmittelbar mit dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Frau in Kontakt standen. Die gegenteiligen Anhaltspunkte waren letztlich nicht so stark, um den glaubwürdigen persönlichen Eindruck dieser Zeugen zu übertreffen.
§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.d.F. BGBl. I Rr. 33/2013
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
§ 30 Abs.1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017
(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
§ 54 Abs. 1 und 7 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2017
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Die belangte Behörde gründet die Wiederaufnahme des Verfahrens darauf, dass sich der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erschlichen habe, indem er sich auf eine Ehe mit einer EWR-Bürgerin berufen haben soll, ohne ein gemeinsames Familienleben mit dieser zu führen.
Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung (vgl. etwa VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0177). Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beinhaltet auch die (positive) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die Beseitigung der Wirkungen einer solchen Dokumentation kann nur mit Bescheid erfolgen und es ist der Anwendungsbereich des § 69 AVG zu bejahen (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ro 2020/22/0010).
Festzuhalten ist, dass sich gemäß § 30 Abs. 1 NAG ein Ehegatte, der ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führt, für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels nicht auf die Ehe berufen darf. Ein bloß formales Eheband reicht also nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen abzuleiten, es muss vielmehr eine durch ein Familienleben gekennzeichnete (echte) Ehe vorliegen. Eine (echte) Ehe besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft Bedeutung beizumessen ist (vgl. etwa VwGH 24.3.2023, Ra 2019/22/0215).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet alleine der Umstand, dass eine Ehe auch zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geschlossen wird, nicht das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, vielmehr ist das Vorliegen einer Aufenthaltsehe durch das Nichtvorliegen eines gemeinsamen Familienlebens gekennzeichnet (vgl. etwa VwGH 11.5.2023, Ra 2021/22/0217).
Dazu ist zunächst zu sagen, dass es für das Erschleichen eines Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auf Handlungen ankommt, die zur entsprechenden Bescheiderlassung geführt haben, somit es auf Handlungen des Antragstellers im Verfahren bis zur Bescheiderlassung ankommt.
Ein Erschleichen im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Bescheid in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist
(vgl. etwa VwGH 18.6.2021, Ra 2021/22/0078).
Wenn allenfalls später Erteilungsvoraussetzungen wegfallen, worauf im Zuge eines Verlängerungsantrags Bedacht zu nehmen wäre, ist § 69 AVG jedoch nicht mehr einschlägig. Hat sich der Beschwerdeführer daher für die Erteilung der Aufenthaltskarte im Jahr 2018 nicht zu Unrecht auf eine Ehe mit einer EU-Bürgerin berufen, sind allenfalls später eingetretene Änderungen im Eheleben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Erschleichen des Bescheides unerheblich.
Dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Eheschließung bis zur Ausstellung der Aufenthaltskarte mit Frau C kein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt haben soll, gibt es aufgrund des durchgeführten Verfahrens keine hinreichenden Beweise. Vielmehr ergibt sich aus den Zeugenaussagen und der Aussage des Beschwerdeführers, dass eine „echte“ Ehe vorgelegen hat.
Die nach § 30 Abs. 1 NAG 2005 relevante Frage, ob Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd. Art. 8 MRK führen oder nicht, kann nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden, sondern kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/22/0156).
Die Tatbestandsvoraussetzung des Erschleichens der Aufenthaltstitelkarte im Jahr 2018 durch Berufung auf eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 69 Abs. 1 AVG ist daher nicht erfüllt.
Demgemäß war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.
Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wäre unabhängig davon aufzuheben gewesen, da gemäß § 54 Abs. 7 NAG bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe der Antrag zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden ist, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Eine Spruchänderung hätte eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dargestellt, da die belangte Behörde keine derartigen Feststellungen im Spruch getroffen hat und auch die Aufenthaltsehe nicht als Begründungselement in den Spruch aufgenommen hat. (VwGH 15.06.2023, Ro 2021/22/0004).
Insgesamt war daher der angefochtene Bescheid zu beheben.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).
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