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LVwG-S-1069/001-2025•LVwG N LVwG-S-1069/001-2025
LVwG-S-1069/001-2025Tribunal Administrativo Regional11 de set. de 2025
Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Zivilflugplatz; Störung; Gefährdung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am 24. Juli 2024 zwischen *** Uhr und *** Uhr auf dem Flughafen ***, Luftfahrzeug der B mit der Flugnummer *** (nach ***) den Aufforderungen des Personals des Luftverkehrsunternehmens, dieses Luftfahrzeug zu verlassen, keine Folge geleistet und stattdessen im Mittelgang des Luftfahrzeugs lautstark eine Rede gehalten, dadurch eine Verzögerung der Vorbereitungen des Abflugs bewirkt und solcherart ein Verhalten gesetzt, das geeignet war, den Flugbetrieb zu stören.
Sie haben dadurch gegen § 169 Abs. 1 Z 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG) i.V.m. § 28 Abs.1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung (ZFBO 2024) verstoßen und wird über Sie gemäß § 169 Abs. 1 LFG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.800,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 180,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. November 2024 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verwaltungsstrafverfahren ein, wobei sie ihr anlastete, sie habe am 24. Juli 2024 ab *** Uhr das Luftfahrzeug der B mit der Flugnummer *** nach *** betreten und durch Nicht-Folgeleistung der Anweisungen des im Luftfahrzeug anwesenden Bord-Personals sowie durch ordnungswidriges Verhalten wie ‚wiederholt, lautes Herumschreien‘ bzgl. des Themas ‚***‘ und demonstratives Sitzen am Gang des Flugzeuges den Abflug dieses Luftfahrtzeuges nach *** verhindert und dadurch eine Flugverspätung von 57 Minuten hervorgerufen, indem sie den nicht allgemein zugänglichen Teil des Flughafens *** nur unter der Absicht betreten habe, den Flugbetrieb, insbesondere jenen des Luftfahrzeugs mit der Flugnummer *** zu stören. Sie habe dadurch gegen §§ 28 und 29 ZFBO verstoßen
Nachdem eine Rechtfertigung unterblieb, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Beschwerdeführerin dieses Verhaltens und damit zweier Übertretungen des LFG schuldig erkannte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, dass der Flug nach *** ohne ihr Zutun oder das anderer Versammlungsteilnehmer verspätet gewesen sei. Das Flugzeug habe *** rund eine Stunde zu spät erreicht. Auch habe sich der Abflug aufgrund des Wetters weiter verzögert, wie an Bord um ca. *** Uhr durchgesagt worden wäre. Sie hatte auch ein Ticket für den Flug gehabt, sodass der Vorwurf, sie hätte eine andere Intention gehabt, als den Flug anzutreten, jeglicher Grundlage entbehre. Schlussendlich sei die Strafe zu hoch bemessen und weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und der Zeugen C, D, E, F, G und H sowie durch Einsichtnahme in das auf dem ***-Auftritt der I befindliche Video von der Rede der Beschwerdeführerin.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 24. Juli 2024 bestieg die Beschwerdeführerin das Luftfahrzeug mit der Flugnummer *** (Richtung ***). Gegen *** Uhr wurde die Polizei von Flughafenmitarbeiter darüber informiert, dass sich an Bord des genannten Luftfahrzeugs vier im Zusammenhang mit angekündigten ***protesten verdächtige Personen befänden, die ausgeladen werden sollten. Es wurde um Unterstützung ersucht, weil es dabei zu Problemen kommen könne. Insgesamt begaben sich fünf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Luftfahrzeug. Nach Abschluss des Boardings betraten der Zeuge D, Mitarbeiter des Fluggastmanagements des Luftfahrtunternehmens, das Luftfahrzeug; ihm folgten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der Zeuge D ging u.a. zur Beschwerdeführerin, gab sich als Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens zu erkennen und forderte sie auf, das Luftfahrzeug zu verlassen, da sie nicht mitgenommen würde. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Luftfahrzeug. Während Frau J über Aufforderung um *** Uhr das Luftfahrzeug verließ, legte die Beschwerdeführerin eine Warnweste an und hielt im Mittelgang des Luftfahrzeugs eine Rede zum Thema ***. Sie wurde auch seitens der einschreitenden Polizei mehrfach aufgefordert, dies einzustellen und das Luftfahrzeug zu verlassen, kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Schlussendlich wurde um *** Uhr die Festnahme ausgesprochen und die Beschwerdeführerin mit Zwangsgewalt aus dem Luftfahrzeug verbracht.
Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, insbesondere die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4. August 2025, ***. Dass der Zeuge D erst in Gegenwart der Polizei die Aufforderung an die Beschwerdeführerin ausgesprochen hat, das Luftfahrzeug zu verlassen, ergibt sich aus seiner glaubhaften Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mit dieser Darstellung stimmen auch die Angaben in der Anzeige zusammen, wonach die Polizeiassistenz für den Fall angefordert wurde, dass es Probleme geben sollte. Von bereits bestehenden Problemen dahingehend, dass Personen trotz Aufforderung das Luftfahrzeug nicht verlassen wollen, ist darin keine Rede, was dann unverständlich wäre, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte. Die Feststellungen zum weiteren Verlauf nach der ersten Aufforderung, das Luftfahrzeug zu verlassen, werden durch das obgenannte Video ebenso bestätigt wie durch die Beschwerdeführerin selbst. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin den Flug nach *** nicht antreten wollte, vermögen nicht erkannt zu werden.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 169 Abs. 1 Z 2 LFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000,-- zu bestrafen, wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht.
Nach § 28 ZFBO 2024 ist auf einem Zivilflugplatz jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.
Eine Störung besteht dabei in einer unerwünschten Beeinträchtigung des Flughafenbetriebs, also in einem (unerwünschten) Abweichen der tatsächlichen Abläufe von den gesollten Abläufen, wie sie sich aus Rechtsnormen oder dem Betriebskonzept ergeben (VwGH 30.3.1987, 86/10/0197; 25.1.1991, 89/10/0021), bzw. (mit anderen Worten) in einer negativen Veränderung der gesollten geordneten Verhältnisse (VwGH 25.1.1991, 89/10/0021; 25.11.1991, 91/10/0207). Zu denken ist daran, dass in einem auf den Flughafen befindlichen Luftfahrzeug Handlungen gesetzt werden, die zu Verzögerungen der gesollten Abläufe (vgl. VwGH 10.10.1988, 88/10/0054) führen, aber auch an solche durch die Teile des Luftfahrzeugs, etwa der Mittelgang, nicht mehr zweckentsprechend (etwa zur Vorbereitung des Abflugs) genutzt werden können (VfSlg 9860/1983; vgl. auch AB 1229 BlgNR 25. GP 4 [Verstellen einer Geschäftspassage]). Dass durch ein Verhalten der Flugbetrieb auch bezogen auf ein einzelnes Luftfahrzeug nicht gänzlich unterbunden wird, sondern größere Verzögerungen etwa durch den Einsatz von Zwangsgewalt verhindert werden können, hindert die Annahme einer Störung nicht. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit des (üblicherweise nicht erforderlichen) Einsatzes von Zwangsgewalt, dass eine Störung des gesollten Betriebs vorliegt. Bestätigt wird diese Annahme dadurch, dass der Gesetzgeber der Störung des Betriebs die Gefährdung desselben gegenüberstellt. Letztere liegt vor, wenn sich Störungen dergestalt verdichten, dass sich die Aufrechterhaltung des Betriebs, also der gesollten Abläufe, mit hoher Wahrscheinlichkeit (wenn auch bloß vorübergehend) nicht mehr bewerkstelligen lässt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 ZFBO 2024 ist maßgeblich, dass das jeweilige Verhalten geeignet sein muss, u.a. den Flugplatzbetrieb zu stören oder zu gefährden. Dass es tatsächlich zu einer Störung oder Gefährdung gekommen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands hingegen – anders als im Fall des § 81 Abs 1 SPG – nicht erforderlich (vgl. VwGH 1.12.2021, Ra 2021/02/0237). Demgemäß handelt es sich vorliegend um ein potentielles Gefährdungs- und damit um ein Ungehorsamsdelikt, das ein Verhalten unter Strafe stellt, das aufgrund der Umstände des Einzelfalls ex ante geeignet ist, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen herbeizuführen (vgl. Wessely in N.Raschauer/Wessely, VStG3 [2023] § 1 Rz 29 m.w.N.). Verwirklicht sich die verpönte Rechtsgutbeeinträchtigung oder die Beeinträchtigung geschützter öffentlicher Interessen, ist dies (soweit der Gesetzgeber insoweit keinen besonderen Tatbestand statuiert) im Rahmen der Strafzumessung als außertatbestandliche Folge zu berücksichtigen (z.B. VwGH 15.11.1989, 89/03/0278).
Im konkreten Fall kam die Beschwerdeführerin den Aufforderungen des Personals des Luftverkehrsunternehmens, das Luftfahrzeug zu verlassen, und jenen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Luftfahrzeug zu verlassen, nicht nach, sondern legte stattdessen eine Warnweste an und hielt im Mittelgang des Luftfahrzeugs lautstark eine Rede. Nachdem sie weder den Aufforderungen, das Fluchtfahrzeug zu verlassen, noch jenen, dieses Verhalten einzustellen, Folge leistete, musste sie im Zwangsweg aus dem Luftfahrzeug verbracht werden. Das Verhalten war demnach geeignet, den Flugbetrieb zu stören und hat auch zu einer Störung geführt.
Fraglich könnte sein, ob das an sich verbotene Verhalten durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, konkret jenes der Versammlungs- oder der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 f EMRK, gerechtfertigt war. Mit der h.M. ist davon auszugehen, dass der Ausübung solcher Grundrechte keinesfalls notwendig rechtfertigende Wirkung zukommt. Anderes kann jedoch dann der Fall sein, wenn verwaltungsbehördlich strafbares Handeln, das im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird, zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (VfSlg 11.866/1988; 19.528/2011) und durch eine solche Versammlung bewirkte Störungen öffentlicher Interessen, namentlich der öffentlichen Ordnung bzw. (hier) des ordnungsgemäßen Betriebs des Flughafens, von der Öffentlichkeit hinzunehmen sind oder nicht (VfSlg 10.443/1985; 11.832/1988). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind dabei zum einen die Intensität der Störung in qualitativer Hinsicht (VfSlg 11.832/1988), zum anderen aber auch die zeitliche Dimension (VfSlg 19.528/2011).
Im vorliegenden Zusammenhang kann zunächst unter Zugrundelegung der einschlägigen Rsp (zuletzt etwa VfSlg 20.610/2023) u.U. von einer dem Schutz des Art. 11 EMRK unterliegenden Versammlung ausgegangen werden, zumal eine Zusammenkunft mehrerer Menschen in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Dass es sich dabei um eine nicht angemeldete, u.U. auch um eine Spontanversammlung handelt, ändert daran nichts (VfSlg 14.366/1995; 20.450/2021).
Dass zum Zweck dieser Versammlung die Blockade des Mittelgangs eines in Startvorbereitung befindlichen Luftfahrzeugs und damit eine Behinderung der dort gesollten Abläufe erforderlich war, vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, sondern wären selbst im Bereich des Flughafens andere Bereiche zur Verfügung gestanden, denen eine Störungseignung nicht zugekommen wäre. Selbst wenn man von einer solchen Notwendigkeit ausgehen wollte, rechtfertigt dies die Begehung einer Verwaltungsübertretung nicht notwendig, sondern ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. In diese sind vorliegend nicht nur öffentliche Interessen, sondern – wie auch in Art. 11 Abs. 2 a.E. EMRK ausdrücklich angesprochen – Rechte und Freiheiten anderer miteinzubeziehen. Dies betrifft zum einen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum der B, zum anderen aber auch jenes der Freiheit der Erwerbstätigkeit dieser Gesellschaft (VfSlg. 18.601/2008). So hat sich der Veranstalter einer Versammlung – im Fall der Spontanversammlung jeder Teilnehmer – ernsthaft darum zu bemühen, dass Rechte und Freiheiten von Personen, die nicht an der Versammlung teilnehmen, möglichst wenig beeinträchtigt werden, dass also die Versammlungsfreiheit nicht zu Lasten Dritter missbraucht wird (abermals VfSlg. 18.601/2008). Gerade daran fehlte es aber im vorliegenden Fall, sodass von einer rechtfertigenden Wirkung der Ausübung der Versammlungsfreiheit nicht ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat daher gegen § 28 ZFBO 2024 verstoßen.
Hingegen kann der Ansicht der belangten Behörde, es läge auch ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 ZFBO 2024 vor, nicht gefolgt werden. Satz 1 dieser Bestimmung zufolge ist das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bedingungen und Genehmigungen nur insoweit zulässig, als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betretens oder Befahrens erforderlich ist.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Flug nach *** nicht tatsächlich antreten wollen, kann nämlich nicht entgegengetreten werden. Dies selbst dann, wenn die Teilnahme am Flug auch das Ziel verfolgt hätte, auf diesem für Interessen des Klimaschutzes einzutreten.
Demgemäß war der Spruch des angefochtenen Bescheides neu zu fassen.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Verhaltensweisen wie die verfahrensgegenständliche das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Flugplatzbetrieb massiv beeinträchtigt werden kann und es vorliegend in Form erforderlich werdender Umleitungen des Passagierverkehrs zu Störungen desselben gekommen ist. Wenngleich § 169 Abs. 1 LFG für derartige Übertretungen einen Strafrahmen bis € 20.000,-- bzw. sechs Wochen primäre Freiheitsstrafe einräumt, ist zu beachten, dass sich dieser auf sämtliche in Abs. 1 genannte Übertretungen (verschiedenster Art) bezieht, die in ihrem sozialen Störwert erhebliche Unterschiede aufweisen. Vor diesem Hintergrund scheint die nunmehr verhängte Geldstrafe ausreichend, aber auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Mildernd war hiebei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 3 StGB), mithin aus Gründen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen könnten (VwGH 30.3.2001, 2000/02/0195). Zu diesen können insbesondere Handlungen zur Förderung des Umweltschutzes zählen (Wessely, a.a.O. § 19 VStG3 Rz 16 m.w.N.). Erschwerend waren demgegenüber die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen der Beschwerdeführerin (zwölf alleine bei der LDP Wien), also rechtskräftige Bestrafungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen, zu werten. Diesem Erschwerungsgrund liegt der Gedanken zugrunde, dass die Tatbegehung trotz entsprechender Vormerkung auf eine mangelnde Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten sowie auf die Uneinsichtigkeit des Täters schließen lässt. Diese Strafen waren daher offenbar nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich meint, sie werde derartige Übertretungen nicht mehr begehen und habe die „I“ ihre Proteste im August 2024 eingestellt, vermag daraus für sie nichts gewonnen zu werden, als es auch um die Hintanhaltung ähnlicher strafbarer Handlungen geht. Diese müssen weder auf dem Flughafen *** noch im Rahmen der „I“ gesetzt werden.
Schließlich lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer Bestrafung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht vor. Zum einen fehlt es schon an einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes. Dieses ist im vorliegenden Fall die Aufrechterhaltung eines ungestörten Betriebs von Zivilflugplätzen und damit – gerade bezogen auf den konkreten Flughafen – eines Teils der kritischen Infrastrukturen. Seine hohe Wertigkeit hat der Gesetzgeber insbesondere im Strafrahmen des § 169 Abs. 1 LFG zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, wo bereits bei einer Höchststrafe von € 726,-- von keiner geringen Bedeutung ausgegangen wird). Darüber hinaus kann von einem wertungsmäßig erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht einmal im Ansatz ausgegangen werden, weil der zu berücksichtigende Milderungsgrund durch den gewichtigen Erschwerungsgrund der mehrfachen Vormerkungen und der Umstand gegenübersteht, dass es tatsächlich zu Störungen des Betriebs gekommen ist.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung einer völligen Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin.
Zu den Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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