LVwG N LVwG-S-1398/001-2025

LVwG-S-1398/001-2025Tribunal Administrativo Regional4 de set. de 2025

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Tierrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Parteienerklärung; Auslegung; Anfechtungsgegenstand;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1398/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1398.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerden der A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Schreiben vom 05.03.2025 sowie die Exekutionsandrohung inkl. Rückstandsausweis vom 28.04.2025 der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerden vom 24.03.2025 sowie vom 20.05.2025 werden gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Maßgeblicher Verfahrensgang:

Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 11.10.2024, ***, wurde A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin), in sechs Fällen wegen Übertretungen nach § 24a Abs. 3 TSchG bestraft. Es wurden Geldstrafen in Höhe von Euro 150,00 in fünf Fällen und in Höhe von Euro 750,00 in einem Fall verhängt. Der Beschwerdeführerin wurde zur Last gelegt, es als Halterin von 15 Hunden zu verantworten zu haben, dass die Hunde mit den Namen B, C, D, E, F und fünf Malteser Welpen nicht in der Heimtierdatenbank erfasst worden waren.

Am gleichen Tag gab die Beschwerdeführerin bei der Behörde einen Rechtsmittelverzicht ab, womit das mündlich verkündete Straferkenntnis vom 11.10.2024 in Rechtskraft erwuchs.

Ein Teilzahlungsbescheid für eine Anzahlung von Euro 50,00 und Teilbeträgen in Höhe von Euro 100,00 monatlich wurde mit 11.10.2024 ausgestellt und der Beschwerdeführerin ausgefolgt. Im Teilzahlungsbescheid wurde festgehalten, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden würden, wenn die Beschwerdeführerin mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug gerate. Mit 08.01.2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Mahnung übermittelt. Darin wurde diese aufgefordert, den offenen Betrag in Höhe von Euro 1.655,00 binnen zwei Wochen zu begleichen, widrigenfalls ein Exekutionsverfahren eingeleitet werden müsse.

Mit Schreiben vom 05.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde letztmalig eine Gelegenheit gewährt, die Ratenzahlungsverpflichtung wahrzunehmen, widrigenfalls der Teilzahlungsbescheid außer Kraft treten würde und die Gesamtsumme sofort fällig sei. Weiters wurde darin ausgeführt, dass ein mit Einspruch tituliertes Schreiben vom 28.01.2025 gegen die Mahnung vom 08.01.2025 in einem Telefonat vom 19.02.2025 durch die Beschwerdeführerin zurückgezogen worden sei.

Die Beschwerdeführerin richtete eine Beschwerde vom 24.03.2025 „über das gesamte Schreiben vom 05.03.2025“.

Mit Exekutionsandrohung vom 28.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin basierend auf dem Straferkenntnis vom 11.10.2024 die Aufforderung übermittelt, den aushaftenden Strafbetrag von Euro 1.655,00 binnen zwei Wochen zu bezahlen. Sollte dies nicht erfolgen, sei die Behörde gezwungen ein Exekutionsverfahren einzuleiten. Der Exekutionsandrohung lag eine Bestätigung der Rechtskraft des Strafbescheides vom 11.10.2024 (Rückstandsausweis) bei.

Mit Beschwerde vom 20.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin das Verfahren *** einzustellen.

Mit Schreiben vom 15.07.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Einbringen vom 24.03.2025 sowie vom 26.05.2025 vor.

Das zur Entscheidung berufene Gericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.07.2025 auf, die Beschwerde vom 20.05.2025 hinsichtlich der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nach Datum und Geschäftszahl binnen zwei Wochen zu präzisieren.

Mit Schreiben vom 07.08.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, die zu verbessernde Beschwerde zu *** vom 28.04.2025 erhoben zu haben.

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des behördlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Strafaktes.

Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

[…]

Erwägungen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen. Ist der Umfang eines von einer Partei gestellten Antrags unklar, dann ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfangs seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 21.5.1997, 95/19/1137; 28.5.2019, Ra 2018/15/0036).

Parteienerklärungen sind zwar im Zweifel nicht so auszulegen, dass ein von vorneherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 31.3.2009, 2007/06/0235), der Wortlaut der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde lässt jedoch nach Durchführung weiterer Ermittlungsschritte keine andere Deutung als die Bekämpfung des "Schreibens vom 05.03.2025" bzw. der Exekutionsandrohung inkl. Rechtskraftbestätigung vom 28.04.2025 zu. Hinsichtlich der Beschwerde vom 20.05.2025 präzisierte die Beschwerdeführerin nach gerichtlichem Verbesserungsauftrag sogar, dass sie Beschwerde zu *** vom 28.04.2025 erhoben habe. Nach dem eindeutigen Wortlaut der durch die Beschwerdeführerin eingebrachten Schreiben vom 24.03.2025 sowie vom 20.05.2025 richteten sich diese damit „gegen das gesamte Schreiben vom 05.03.2025“ bzw. gegen die Exekutionsandrohung inkl. Rückstandsausweis vom 28.04.2025.

Folglich ist darauf einzugehen, ob es sich bei diesen von der Beschwerdeführerin bekämpften Zusendungen um taugliche Anfechtungsgegenstände handelt.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus § 58 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist, sowie einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Bescheide sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“ kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ eine Angelegenheit entschieden hat. Wenn aber der Inhalt der Erledigung Zweifel darüber aufkommen lässt, ob die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essenziell (vgl. z.B. VwGH 23.07.1999, 99/20/0046). Insofern ist also bei der Wertung einer Erledigung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen, und zwar insbesondere dann, wenn in einer Verwaltungsangelegenheit nach den Gegebenheiten des Falls außer der bescheidmäßigen Erledigung auch andere rechtstechnische Mittel vorgesehen sind (VwGH 12.02.1987, 86/08/0013). Im grundlegenden Beschluss eines verstärkten Senates vom 15.12.1977, VwSlg 9458A/1977, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die erforderliche Unterscheidung von anderen Rechtsakten hervorgehoben, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid auch deshalb nicht in jedem Fall entbehrlich ist, weil Verwaltungsbehörden auch individuelle behördliche Erledigungen (Maßnahmen, Weisungen, Verfahrensanordnungen) in anderer als in Bescheidform zu erlassen haben.

Das Schreiben vom 05.03.2025 stellt zweifelsfrei einen solchen tauglichen Anfechtungsgegenstand nicht dar. Darin wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die bescheidmäßig erledigte Ratenzahlungsvereinbarung vom 11.10.2024 einzuhalten, widrigenfalls der gesamte Strafbetrag aushaften würde. Weiters wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Behörde von der Zurückziehung des Einspruches gegen die Mahnung mittels Telefonat vom 19.02.2025 ausgehe. Selbst unter dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Wertung dieser Zurückziehung wendet, ist ihr im Ergebnis ein Erfolg versagt, nachdem auch eine Mahnung mangels Bescheidqualität keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt (vgl. LVwG NÖ 09.01.2025, LVwG-S-1379/001-2024). Eine normative Entscheidung der belangten Behörde ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.

Gleiches gilt für die Exekutionsandrohung vom 28.04.2025. Diese enthält weder einen Spruch noch eine Rechtsmittelbelehrung, noch ist diese als Bescheid tituliert. Die Exekution des aushaftenden Geldbetrages wurde der Beschwerdeführerin bei Nichtbegleichung angedroht. Eine Eintreibung des aushaftenden Betrages beim zuständigen Gericht wurde noch nicht veranlasst.

Allerdings wurde der Beschwerdeführerin mit 28.04.2025 neben der Exekutionsandrohung ein – einen Exekutionstitel darstellenden – Rückstandsausweis übermittelt. Gegen diesen kann die Beschwerdeführerin Einwendungen im Sinne des § 54b Abs. 1b VStG bzw. § 3 VVG erheben, über die die Behörde mit Bescheid zu entscheiden hat (vgl. Kolonovits/Musak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz. 1307; Hengstgeschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 972). Gegen diesen Bescheid stünde wiederum der Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht offen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über diese Einwendungen erfolgte nach dem Akteninhalt bis dato nicht.

Die Behörde wird sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit sie die „Beschwerde vom 20.05.2025“ als Einwendungen gegen den Rückstandsausweis wertet – auseinanderzusetzen haben.

Bescheide, die mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar wären, stellen im gegenständlichen Verwaltungsstraferfahren lediglich das Straferkenntnis vom 11.10.2024 und der Teilzahlungsbescheid vom 11.10.2024 dar. Die Beschwerdeführerin hat am selbigen Tag einen im Akt befindlichen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich des mündlich verkündeten Straferkenntnisses abgegeben. Auch gegen den Teilzahlungsbescheid wurde eine Beschwerde nicht erhoben. Da eine Beschwerde gegen einen Nichtbescheid unzulässig ist, waren diese mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 26.02.2016, Ra 2016/12/0015), ohne dass auf das sonstige Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung wird verwiesen.

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