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LVwG-S-855/001-2025•LVwG N LVwG-S-855/001-2025
LVwG-S-855/001-2025Tribunal Administrativo Regional29 de ago. de 2025
Ordnungsrecht; Versammlungswesen; Verwaltungsstrafe; Versammlungsanzeige
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, pA. B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10.04.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Versammlungsgesetz 1953, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben es als Obmann und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ des B zu verantworten, dass dieser es unterlassen hat, die vom Verein veranstaltete öffentlich zugängliche Versammlung am 25.09.2024, 06:55 Uhr bis 12:25 Uhr, in *** an der ***, bei StrKm. ***, Parzelle ***, spätestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach anzuzeigen.“
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10.04.2025, , wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetzes 1953 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe als Obmann des Veranstalters (B) zu verantworten, dass die öffentlich zugängliche Versammlung zum Thema "", welche am 25.09.2024 von 06:55 Uhr bis 12:25 Uhr veranstaltet worden sei, nicht spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden sei. Als Tatort wurde mit ***, ***, der Sitz der belangten Behörde bezeichnet.
In seiner Beschwerde vom 16.04.2025 brachte A (in der Folge: Beschwerdeführer) vor, bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach sei eine Versammlung nicht abgehalten worden. Mit Schreiben vom 13.05.2025 führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Versammlung habe nicht binnen 48 Stunden vor deren Abhaltung bei der Behörde angezeigt werden können, nachdem die Missstände in der betroffenen Stallung in *** erst wenige Stunden davor bekannt geworden seien. Die Versammlung sei friedlich verlaufen. Der Beschwerdeführer selbst habe zu Beginn der Versammlung die Polizei verständigt. Die Anmeldung sei faktisch nicht möglich gewesen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes der Behörde, Einvernahme der Zeugen C, D, E, F sowie der Zeugin G und Befragung der Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.07.2025. Die Vertretung des Beschwerdeführers betraf ausschließlich die öffentlich mündliche Verhandlung vom 01.07.2025.
A (in der Folge: Beschwerdeführer) war am 25.09.2024 und ist auch zum Entscheidungszeitpunkt Obmann des B. Dem Beschwerdeführer wurden am Abend des 24.09.2024 Informationen über mutmaßliche Missstände in der Stallung des landwirtschaftlichen Betriebes in ***, Parzelle ***, zugespielt. Der B rief am Abend des 24.09.2024 zu einer Protestaktion gegen die Haltungsbedingungen, insbesondere die Vollspaltenbodenhaltung der Schweine in diesem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb, auf. Eine Prüfung der Informationen vor Ort fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Der Aufruf zur Versammlung erfolgte durch den B an einen dem Verein nahestehenden Personenkreis.
Der Beschwerdeführer betrat am Morgen des 25.09.2024 gemeinsam mit weiteren AktivistInnen durch eine unversperrte Tür die Stallung auf Parzelle ***, ***, informierte telefonisch die Polizei um 06:30 Uhr über seine das Tierschutzgesetz verletzenden Wahrnehmungen und forderte eine Kontrolle durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach. Der Betreiber der Landwirtschaft stimmte einem Betreten der Stallung durch die AktivistInnen nicht zu.
Im Zeitraum von 06:55 Uhr bis 12:25 Uhr befanden sich durchschnittlich 25 VersammlungsteilnehmerInnen am Feldweg nächst dem landwirtschaftlichen Gebäude. Diese hielten Plakate mit nachfolgenden Aufschriften: „“, „“, „***“.
Nach Abschluss der behördlichen Kontrolle durch die Amtstierärztin im Schweinehaltungsbetrieb löste sich die Versammlung langsam auf. Die Versammlung verlief während des gesamten Zeitraumes ruhig. Ziel der Versammlung war es, zum Zeitpunkt vorherrschender Missstände vor Ort auf durch Vollspaltenboden verursachtes Tierleid aufmerksam zu machen. Zur Information einer breiten Öffentlichkeit wurden vor Ort Videos vom Inneren der Stallung sowie von der Versammlung angefertigt und auf Social Media veröffentlicht.
Eine Versammlungsanzeige an die zuständige Behörde war nicht erfolgt. Im Bezirk Mistelbach wurde zur Tatzeit keine weitere Versammlung durch den B veranstaltet.
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Angaben der vernommenen Zeugen der Polizei sowie der Zeugin G. Dieser deckt sich mit dem Akteninhalt und ist im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer machte sich erst am Morgen des 25.09.2025 durch zustimmungsloses Betreten der Stallung ein Bild von den zugespielten Informationen, dies ist dem Akt zu entnehmen. Die Zeugin G sagte dazu in der Verhandlung aus, eigentlich gar nicht genau gewusst zu haben, welche Missstände behauptet worden seien. Auch konnte sie in der Verhandlung keine Angaben dazu machen, wer Absender der Informationen war. Unstrittig steht fest, dass der Betreiber der Stallung einem Betreten durch die AktivistInnen nicht zustimmte. Die Feststellung zur Intention des Veranstalters, eine Versammlung zum Zeitpunkt vorliegender Missstände abzuhalten bzw. auf aktuelles Tierleid aufmerksam zu machen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin G. Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab dazu in der Verhandlung an, nicht zu wissen, warum man genau diesen Zeitpunkt für das Stattfinden der Versammlung gewählt habe. Die Zeugin G führte aus, es seien – um öffentlichkeitswirksamer zu agieren – Videos und Fotos auf Social Media veröffentlicht worden.
Die Feststellungen zur unterlassenen Versammlungsanzeige sowie zur einzigen zur Tatzeit vom Verein durchgeführten Versammlung im Bezirk ergeben sich aus dem Akt bzw. dem Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung.
Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. VfSlg 15.109/1998). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VfSlg 11.935/1988). Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein einer politischen Zielsetzung dienendes, allgemein zugängliches und nicht auf geladene Gäste beschränktes (vgl. dazu VfSlg. 7762/1976, 9783/1983, 10.443/1985) Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt (VfGH 15.06.2023, E 1135/2022-10, E 1142/2022-10). Im Hinblick auf die in der Judikatur entwickelten Maßstäbe und Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens: VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer: VfSlg 11.866/1988), ist davon auszugehen, dass auch Spontanversammlungen und ad hoc entstehende Demonstrationen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können und Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 darstellen (VfSlg 14.366/1995).
Eine Spontanversammlung liegt neben einem zufälligen Zusammentreffen und dem dabei gefassten Entschluss des gemeinsamen Wirkens auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg 14.366/1995; VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 20.9.2012, B 1436/10). Es liegt dabei eine Beurteilung im Einzelfall vor (VfGH 30.11.1995, B2229/94).
Auch die Gesetzgebung kennt Spontanversammlungen, wenn den Materialen zur Verlängerung der Anmeldefrist mit BGBl. I Nr. 63/2017 zu entnehmen ist, dass diese ihren Grund darin finde, dass die Behörde zum einen für die Prüfung der Anzeige und zum anderen für vorbereitende, organisatorische Maßnahmen im eigenen Bereich ausreichend Zeit benötige. […] Davon unberührt bleibe nach den Materialien allerdings, dass es sogenannte Spontanversammlungen, wie sie bereits in der Judikatur ihren Niederschlag gefunden hätten, geben könne und diese nicht an die 48-Stunden-Frist gebunden seien (IA 2063/A BlgNR 25. GP, 3).
Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht (hier: das Unterlassen der fristgerechten Anzeige nach § 2 Versammlungsgesetz 1953), von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (vgl. VfSlg. 18.483/2008, 11.866/1988 und 12.116/1989; vgl. VfGH 19.06.2008, B1011/07, wonach die Behörde fehl gehe, wenn sie allein auf Grund des Umstandes, dass die Versammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei, annehme, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne des § 6 VStG von vornherein ausgeschlossen sei; vgl. weiters dazu die Rspr. des EGMR 05.03.2009, Bsw31684/05; 27.06.2006, 75569/01).
Im vorliegenden Zusammenhang kann zunächst unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung von einer dem Schutz des Art. 11 EMRK unterliegenden Versammlung ausgegangen werden. Der B rief als Veranstalter schon am Vorabend der Versammlung zur Zusammenkunft vor der Stallung des Schweinehaltungsbetriebes in *** auf, um dort durch gemeinsames Wirken der Teilnehmenden (Halten von Transparenten, Veröffentlichungen in Social Media) deren Ablehnung gegen die Haltungsbedingungen der Schweine auf Vollspaltenboden auszudrücken.
Eine fristgerechte Anzeige der Versammlung nach § 2 Versammlungsgesetz 1953 lag unstrittig nicht vor. Dies hat der Beschwerdeführer – sofern eine zu prüfende Rechtfertigung nach § 6 VStG nicht vorliegt – als Obmann der Veranstalterin verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.
Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter nach Art. 11 Abs. 2 EMRK notwendig ist. Nach gesicherter Rechtsprechung des EGMR widerspricht es nicht Art. 11 EMRK, wenn es ein Staat aus Gründen der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit für erforderlich hält, dem Abhalten eines Treffens eine Anmeldung vorauszusetzen (u.a. EGMR 07.10.2008, Bsw10346/05). Die vorherige Anzeige dient nicht nur dem Ziel, einerseits das Recht auf Versammlung und anderseits die Rechte und gesetzlichen Interessen anderer in Einklang zu bringen, sondern auch dazu, Unordnung und Straftaten vorzubeugen (vgl. dazu die Intention des nationalen Gesetzgebers IA 2063/A BlgNR 25. GP, 3). Um diese gegensätzlichen Interessen auszugleichen, ist die Einrichtung von vorangehenden Verwaltungsverfahren übliche Praxis in den Mitgliedstaaten, wenn eine öffentliche Demonstration zu organisieren ist. Eine Anmeldung darf allerdings kein Hindernis für die durch die Konvention geschützte Freiheit der friedlichen Versammlung darstellen (EGMR 07.10.2008, Bsw10346/05). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung darf die bloße Verletzung der Anzeigepflicht für sich allein nicht zur Auflösung der Versammlung führen (vgl. VfSlg 11132/1986; VfGH 19.06.2018, B1011/07).
Das Recht, spontane Demonstrationen abzuhalten, darf auch nach der Rechtsprechung des EGMR die Verpflichtung einer vorherigen Anzeige einer öffentlichen Versammlung nur unter besonderen Umständen aufheben (EGMR 18.06.2013, Bsw8029/07), nämlich wenn eine umgehende Reaktion auf ein kürzlich erfolgtes Ereignis in Form einer Demonstration gerechtfertigt ist. Ein solches Abweichen von der generellen Regel kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn die Reaktion durch eine Verzögerung obsolet würde (EGMR 07.10.2008, Bsw10346/05). Der Gerichtshof betont aber in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung, wonach sich die OrganisatorInnen einer Demonstration als Akteure in einem demokratischen Prozess den geltenden Rechtsvorschriften gemäß zu verhalten [und eine den nationalen Vorschriften entsprechende Anmeldung vorzunehmen] haben (EGMR 05.03.2009, Bsw31684/05).
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, die Versammlung abgehalten zu haben, um auf im Schweinehaltungsbetrieb vorherrschenden Missstände zum Zeitpunkt des Vorliegens dieser zu reagieren. Die Teilnehmenden wollten gemeinsam durch Halten von Plakaten und Schildern ihre Ablehnung gegenüber der Haltung von Schweinen auf Vollspaltenböden zum Ausdruck bringen und darüber hinaus aktuell vorliegende Missstände in der Schweinehaltung des Betreibers der Stallung aufzeigen.
Im Beschwerdefall steht auf Grund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse fest, dass die schriftliche Anzeige der Versammlung 48 Stunden vor ihrer beabsichtigten Abhaltung insofern faktisch nicht möglich gewesen wäre, als die Versammlung in dieser vom Veranstalter intendierten Form in zeitlichem Zusammenhang mit den zugespielten tierschutzwidrigen Gegebenheiten abgehalten werden sollte.
Dem Beschwerdeführer könnte allerdings entgegengehalten werden, dass die Versammlung auch mehr als 48 Stunden nach der Information über das Vorliegen von Tierschutzwidrigkeiten veranstaltet hätte werden können, ohne ihren eigentlichen Zweck – den Protest gegen die zu Tierschutzverletzungen führende Haltung von Schweinen auf Vollspaltenboden – zu gefährden. Dies hätte es überdies im Vorfeld ermöglicht, die angezeigten Verletzungen unter Beiziehung der Behörde auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Im Beschwerdefall sind daher in Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen an einer Einhaltung der Anzeigefrist von 48 Stunden in § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 mit der durch Art. 11 EMRK geschützten Versammlungsfreiheit abzuwägen.
Festzuhalten ist, dass bereits im Vorfeld der Versammlung abzusehen war, dass diese auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der erwartbar nur geringen TeilnehmerInnenanzahl friedlich und ohne Verkehrsbehinderung verlaufen würde und die Behörde damit erwartbar keine umfangreiche Prüfung in Hinblick auf vorbereitende, organisatorische Maßnahmen und Untersagungsgründe durchzuführen gehabt hätte. Dennoch liegt die Intention einer Versammlungsanzeige nicht allein in der Möglichkeit behördlicher Organisationsmaßnahmen etwa das Verkehrsgeschehen betreffend. Vielmehr sind bei der Abhaltung einer Versammlung die Rechte der Teilnehmenden mit Rechten und gesetzlichen Interessen anderer in Einklang zu bringen (zum Ermöglichen einer öffentlichen Diskussion vgl. EGMR 07.10.2008, Bsw10346/05).
Ohnedies kann im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Spontanversammlungen das Unterlassen einer Versammlungsanzeige nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Zweck der Versammlung durch eine anzeigebedingte Verzögerung obsolet würde. Die Zeugin G führte in der Verhandlung aus, ein Zuwarten bis zum Ablauf der Anmeldefrist sei auf Grund der potenziellen Verlängerung vorherrschender Missstände nicht möglich gewesen bzw. wären diese Mängel 48 Stunden nach deren Aufzeigen durch den Verein in absehbarer Weise nach amtstierärztlicher Kontrolle behoben worden. Diese Argumentation überzeugt das Gericht in Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung im Ergebnis nicht. Weiters wurde ins Treffen geführt, man habe durch zeitnahes Reagieren auf vorliegende tierschutzrelevante Missstände in der Stallung größere mediale Aufmerksamkeit erregen wollen. Auch dieses Argument vermag das Wegfallen des Versammlungszwecks nicht ausreichend zu begründen.
Nach der zitierten Rechtsprechung rechtfertigt nur das Vorliegen besonderer Umstände, eine Versammlungsanzeige zu unterlassen (EGMR 18.06.2013, Bsw8029/07). Nicht jedes Anliegen nach spontanem Reagieren auf bestimmte Umstände – die im gegenständlichen Fall überdies bis zum zustimmungslosen Betreten der Stallung durch den Beschwerdeführer ungeprüft waren – vermag diese streng zu prüfende Rechtfertigung auszulösen. Vielmehr hebt auch der EGMR in seiner Rechtsprechung zu Art. 11 EMRK hervor, dass Veranstalter einer Versammlung die geltenden Rechtsvorschriften zu beachten haben (EGMR 05.03.2009, Bsw31684/05). Dies unterstreicht den strengen Prüfungsmaßstab, dem die Rechtfertigung einer unterlassenen Versammlungsanzeige zu genügen hat.
Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich aus den Fakten des vorliegenden Falles keine speziellen Umstände, auf welche nur eine sofortige Demonstration eine adäquate Antwort gewesen wäre. Auch dem äußeren Erscheinungsbild der Versammlung ist allein ein Protest gegen die Haltung von Schweinen auf Vollspaltenböden zu entnehmen. So wurde auf den Plakaten der VersammlungsteilnehmerInnen ausschließlich auf das durch Vollspaltenböden verursachte Leiden der Schweine Bezug genommen. Dass darüber hinausgehend tierschutzrelevante Missstände in der Stallung vorgelegen wären, war dem Auftritt der Versammlung außerhalb der Stallung nicht zu entnehmen. Im Übrigen verifizierte der Beschwerdeführer die ihm am Vorabend der Versammlung zugegangenen Informationen erst in den Morgenstunden des nächsten Tages durch zustimmungsloses Betreten der Stallung. Allein das Vorliegen zugespielter ungeprüfter Informationen über mutmaßliche Missstände in einer Stallung kann per se die unterlassene Anzeige einer Versammlung nicht rechtfertigen (vgl. VWG Wien 31.08.2021, VGW-001/032/9667/2021; hier stand die erfolgte Abschiebung durch einen Bericht des LVT unstrittig fest).
Das Gericht übersieht nicht, dass im Rahmen der Versammlung Videos und Fotos von der vor der Stallung stattfindenden Versammlung als auch vom Inneren der Stallung verbreitet wurden. Dieser mit Bildern untermauerte Bezug auf aktuell vorliegende Missstände wurde ausschließlich durch das Betreten der Stallung durch die AktivistInnen möglich. Eine Zustimmung des Betreibers lag dazu freilich nicht vor. Gegen das Vorliegen einer Rechtfertigung nach § 6 VStG spricht die Art und Weise wie sich die AktivistInnen das Bildmaterial beschafften, um die Medienwirksamkeit ihrer Versammlung durch Bezugnahme auf aktuelle Bilder aus der Stallung in den sozialen Kanälen zu erhöhen. So ist es auch unter dem Aspekt der Versammlungsfreiheit nicht zu tolerieren, dass zur Prüfung von bzw. zur Bezugnahme auf den Versammlungszweck bestimmende Informationen durch Betreten von dem Hausrecht unterliegenden Gebäuden in Rechte Privater eingegriffen wird.
Schließlich überzeugt auch das Argument, dass durch die Organisation von Versammlungen Behörden zu rascherem Einschreiten zu bewegen seien, nicht. Wurde doch im Gegenzug durch die Zeugin G vorgebracht, es sei zu erwarten gewesen, dass vorliegende Missstände im Falle einer nach Ablauf der Anzeigefrist stattfindenden Versammlung – sei es nach veterinärbehördlicher Kontrolle, sei es direkt durch den Betriebsführer – beseitigt worden wären.
Das Gericht ist im Ergebnis nicht davon überzeugt, dass der Versammlungszweck – nämlich die Artikulation der Ablehnung des Haltens von Schweinen auf Vollspaltenböden – durch eine Beachtung der Anzeigepflicht obsolet geworden wäre. Selbst das Vorliegen von tierschutzrelevanten Missständen hätte noch nach Beseitigung dieser unter Einhaltung der Anzeigefrist aufgezeigt werden können. Allein ein höheres mediales Interesse an der Versammlung vermag die Unterlassung der Anzeige nach § 2 Versammlungsgesetz 1953 nicht zu rechtfertigen.
Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der – läge er tatsächlich vor – zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde. Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht; gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit in Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 10). Der Beschwerdeführer hätte als Obmann eines aktiven Vereins, der sich seit Jahren mit ähnlich ablaufenden Protestaktionen gegen das Halten von Schweinen auf Vollspaltenböden einsetzt, nach Ergehen zahlreicher rechtskräftiger Entscheidungen bewusst sein müssen, dass im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Notstandssituation nicht auszugehen ist. Die Verwirklichung der Übertretung ist dem Beschwerdeführer nach § 5 VStG zumindest in leichter Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Zur Präzisierung des Spruches:
Bei Vorliegen eines Unterlassungsdeliktes befindet sich der Tatort dort, wo die beschuldigte Person hätte handeln sollen. Geht es um unterlassene Meldungen an die Behörde, ist der Sitz der Behörde als Tatort anzusehen (VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0014; 17.07.2023, Ra 2023/02/0055). Die Behörde hat den Tatort im gegenständlichen Fall damit richtig mit ihrem Sitz in *** bezeichnet, nachdem der "B" es unterlassen hat, die näher bezeichnete Veranstaltung bei der Behörde zu melden.
Für das Verwaltungsgericht besteht nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; 13.9.2018, Ra 2018/16/0062). Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158, 26.04.2022, Ra 2021/02/0250).
Weiters darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes –nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557).
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 16. 3. 2016, Ra 2016/04/0034; 25. 7. 2016, Ra 2014/02/0034). Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 20. 11. 2018, Ra 2017/02/0242; 26. 6. 2019, Ro 2018/03/0047).
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses enthält neben der Tatzeit und dem Tatort die wesentlichen Tatbestandselemente. Mit dem präzisen Tatzeitraum und dem Tatort der belangten Behörde war für den Beschwerdeführer hinreichend klar, um welche Versammlung es sich konkret handelte und wo diese stattgefunden hat. Dies, zumal der Beschwerdeführer an der Versammlung selbst teilgenommen hat. Überdies wurde im Rahmen der Verhandlung geklärt, dass eine weitere Versammlung des B im Tatzeitraum im Bezirk Mistelbach nicht stattgefunden hat.
Da ein Austausch der Tat nicht vorliegt, ist das Gericht nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur verpflichtet, den Spruch um den Ort der Veranstaltung zu ergänzen (vgl. dazu jüngst VfGH 25.02.2025, E 3995/2024-17; der Verfassungsgerichtshof geht sogar von einer Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache im Fall der Nennung eines unrichtigen Tatortes aus). Der Beschwerdeführer wurde dadurch weder einer Doppelverfolgung ausgesetzt, noch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu Euro 720,00 zu ahnden.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Stunden verhängt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu 13 % ausgeschöpft. Die Annahme des rechtfertigenden Sachverhalts beruht auf zumindest leichter Fahrlässigkeit.
Die Behörde hat bei der Strafbemessung keine Milderungsgründe und erschwerend zu Recht das Vorliegen einer rechtskräftigen Vormerkung gewertet. Zu seinen Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Diese wurden nicht zu seinem Nachteil gewertet.
Der belangten Behörde ist bei ihrer Strafbemessungsbeurteilung grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass der Beschwerdeführer die Tat aus hehren Motiven – nämlich das Aufzeigen von tierschutzrelevanten Gegebenheiten – begangen hat. In Hinblick auf die vorhandene Vormerkung und die Verhängung einer Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens war eine Reduktion dennoch nicht angebracht. Die Verhängung der Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen sowie aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.
Eine Ermahnung iSd. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes des Versammlungsgesetzes, nämlich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht als gering angesehen werden kann. Dies spiegelt schon die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen wider. Mangels Mindeststrafe scheidet ein Vorgehen nach § 20 VStG aus.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in eine der grundrechtlichen Gewährleistungen der EMRK erfordert eine Abwägung zwischen den diesen Eingriff rechtfertigenden öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen; eine solche Abwägung ist – wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – auch nicht revisibel (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0202, VwGH 3.12.2021, Ra 2021/19/0186).
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