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LVwG-AV-792/001-2024•LVwG N LVwG-AV-792/001-2024
LVwG-AV-792/001-2024Tribunal Administrativo Regional29 de ago. de 2025
Gewerberecht; Betriebsanlage; Lärm; Nachbar; Verfahrensrecht; nichtamtlicher Sachverständiger; Barauslagen; Kostenersatz; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 28. Mai 2024, Zl. ***, betreffend Vorschreibung von Kosten, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
2. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in Höhe von € 737,60 wird gemäß § 6 AVG zurückgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum entscheidungswesentlichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Eingabe vom 8. August 2021 übermittelte Herr C (im Folgenden: der Antragsteller) unter anderem einen Antrag gem. § 79a GewO 1994 auf ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 betreffend die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), wobei im Wesentlichen eine Lärmbelästigung moniert wurde.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Mai 2024, Zl. ***, wobei im ersten Spruchpunkt der Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes erfolgte und im zweiten Spruchpunkt die nunmehrige Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, die Barauslagen für die Kosten der Gutachtenerstellung durch D in Höhe von € 2.270, -- zu entrichten.
Begründend wurde zum zweiten Spruchpunkt ausgeführt, dass zur Feststellung der tatsächlichen Lärmpegel die Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung nicht die entsprechenden Möglichkeiten hätten und daher die Einholung eines nichtamtlichen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte von den Lärmbeschwerden gewusst und selbst keine Messungen durchgeführt, welche die Behörde hätte heranziehen können. Die lärmtechnischen Messungen seien durch den Beschwerdeführer (wohl gemeint: den Antragsteller) beauftragt und vorab bezahlt worden und hätte dieser die Übernahme der Kosten beantragt. Der beauftragte Sachverständige D habe für seine Gutachtenserstellung EUR 2.270, -- in Rechnung gestellt und seien diese Gutachterkosten nachvollziehbar und plausibel. Da die Behörde diese Messungen ohnedies hätte beauftragen müssen, seien die Kosten seitens der Behörde bezahlt worden und lägen daher Barauslagen der Behörde vor. Das Verfahren sei auf Antrag des Beschwerdeführers (wohl gemeint: Antragstellers), eingeleitet worden, doch seien die Kosten entgegen dem allgemeinen Grundsatz im AVG gemäß § 79a GewO 1994 nicht durch ihn zu tragen, da im Verfahren hervorgekommen sei, dass zusätzliche Auflagen bzw. ein Sanierungskonzept vorzuschreiben seien. Die Messungen seien für die Feststellung der unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung erforderlich gewesen und habe der Amtssachverständige für Lärm und der Amtsarzt daraufhin gutachterlich die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Lärmminderung bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe in Kenntnis der laufenden Beschwerden und des anhängigen Verfahrens schuldhaft nicht in ausreichendem Maß zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen und würden ihr daher spruchgemäß die Kosten des Sachverständigen vorgeschrieben.
1.3. Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin adressiert und der Beschwerdeführervertretung zugestellt. Der Bescheid wurde laut Rückschein am 3. Juni 2024 übernommen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am 1. Juli 2024 und sohin rechtzeitig übermittelt.
1.4. Die Beschwerde bezieht sich ausdrücklich lediglich auf den zweiten Spruchpunkt „II) Kosten“. Inhaltlich wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass gemäß § 79a Abs. 4 letzter Satz GewO der Nachbar – der iSd § 76 Abs. 1 AVG den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe und demnach für Barauslagen des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO aufzukommen hätte – zu dieser Kostentragung dann nicht verpflichtet sei, wenn aufgrund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben würden. Aus § 79a Abs. 4 letzter Satz GewO ergebe sich jedoch nicht, dass in diesem Fall die von den zusätzlichen Auflagen oder die von dem Auftrag zu einem Sanierungskonzept betroffenen Personen für die Barauslagen des Verfahrens nach § 79 Abs 1 GewO aufzukommen hätten. Die Beschwerdeführerin sei nicht die verfahrenseinleitende Partei des gegenständlichen Verfahrens gemäß § 79 Abs 1 GewO und sohin eine andere Beteiligte iSd § 76 Abs. 2 AVG. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin iSd § 76 Abs. 2 AVG würde allerdings nicht in Betracht kommen, da Voraussetzung für ein Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO ja gerade sei, dass die nach § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Aus dem konsenskonformen Betrieb einer Betriebsanlage könne kein schuldhaftes Verhalten abgeleitet werden.
1.5. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. Juli 2024 vorgelegt, wobei mitgeteilt wurde, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird.
1.6. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Zahl ***.
2.1. Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:
§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(4) Die Behörde hat dem Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Anordnungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes Luft, in der jeweils geltenden Fassung, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen. Im Bescheid, mit dem die Sanierung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, genehmigt wird, hat die Behörde dem Anlageninhaber die Durchführung der genehmigten Sanierung innerhalb der Sanierungsfrist aufzutragen, die sich aus der Verordnung gemäß § 10 IG-L oder aus dem Programm gemäß § 9a IG-L ergibt. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
§ 79a. (1) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann den Antrag gemäß Abs. 1 stellen, wenn auf Grund der ihm vorliegenden Nachbarbeschwerden oder Meßergebnisse anzunehmen ist, daß der Betrieb der Anlage zu einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung der Umwelt durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle führt.
(3) Der Nachbar muß in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, daß er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, daß er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.
(4) Durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.
2.2. Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:
[…]
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
[…]
V. Teil: Kosten
Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
3.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid bzw. die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Im Falle trennbarer Spruchpunkte ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides und ist das Verwaltungsgericht nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen (vgl. VwGH vom 22.05.2019, Ro 2017/04/0025). Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH vom 19.02.2018, Ra 2015/12/0008). Richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen rechtlich trennbare Spruchpunkte darf das VwG den angefochtenen Bescheid im Fall der Rechtswidrigkeit von Spruchpunkten auch nur in diesem Umfang aufheben (vgl. VwGH vom 30.06.2025, Ra 2025/20/0093).
3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde bezieht sich lediglich auf den zweiten Spruchpunkt des verfahrensgegenständlichen Bescheides und sohin auf einen trennbaren Abspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 14 (Stand 1.4.2009, rdb.at)). Dementsprechend ist auch die Prüfbefugnis auf diesen Punkt beschränkt.
3.2. Zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses:
3.2.1. Nach § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen der Behörde grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Zu den Barauslagen gelten insbesondere die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wenn jedoch eine Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 leg cit von diesem zu tragen. Wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wurde, so belasten die Auslagen den Beteiligten nur dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
§ 79a GewO sieht als Abweichung zu dieser Grundregel vor, dass ein Nachbar, welcher einen Antrag nach § 79a Abs. 1 GewO einbringt dann nicht zur Kostentragung nach § 76 Abs. 1 GewO verpflichtet ist, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden (vgl. Stangl in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 79a Rz 11 (Stand 1.1.2015, rdb.at)).
Nach § 79a Abs. 1 GewO hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 GewO von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. In einem Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO wird die Frage behandelt, ob sich nach Genehmigung einer Betriebsanlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Diesfalls hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.
Das im § 79 Abs. 1 GewO vorgesehene Verfahren ist ein offizielles, gleichgültig, ob es von Amts wegen angeordnet oder durch eine Beschwerde ausgelöst wird. Es trägt daher die Kosten dieses Verfahrens gem. §§ 75 ff AVG grundsätzlich die Behörde. (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 79 (Stand 1.3.2015, rdb.at) mit Verweis auf GRT 1976 Pkt 49). Eine Kostentragungspflicht des Inhabers der Betriebsanlage kommt in einem solchen Verfahren schon deshalb nicht infrage, weil ein „Verschulden“ iSd § 76 Abs. 2 AVG nicht der Anlass für die Durchführung eines Verfahrens nach § 79 Abs. 1 GewO sein kann (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl in GewO § 79a Rn 11).
3.2.2. Die Prüfung nach § 79 Abs. 1 GewO wurde im gegenständlichen Fall durch den Antrag eines Nachbarn eingeleitet. Dieser ist allerdings nach § 79a Abs. 4 GewO von der Tragung der Kosten befreit, da aufgrund seines Antrages tatsächlich andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden. Ein Verschulden eines anderen Beteiligten, insbesondere der Beschwerdeführerin kam in dem Verfahren nicht hervor und ergab sich auch bei der gerichtlichen Durchsicht des Verfahrensaktes nicht, dass die Beschwerdeführerin schuldhaft nicht in ausreichendem Maß zur Feststellung des Sachverhaltes beigetragen hat und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Da eine Kostentragung durch die Beschwerdeführerin bereits aus diesem Grund ausschied, war eine weitere Prüfung – insbesondere hinsichtlich der Fragestellung, ob die verfahrensgegenständlichen Kosten des Privatgutachters als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG zu bewerten ist und eine bescheidmäßige Festsetzung nach § 53a AVG erfolgte – nicht vorzunehmen.
3.3. Zu Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses:
3.3.1. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten (= Grundsatz der Selbsttragung). Ein Kostenersatzanspruch besteht nach Abs. 2 leg cit nur, wenn die Verwaltungsvorschriften dies bestimmen. Diese Bestimmung ist nach § 17 VwGVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant.
3.3.2. Das VwGVG kennt in seinem § 35 nur einen Kostenersatzanspruch bei Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Da – mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage – für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser gemäß §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (Vgl. LVwG NÖ vom 28.04.2017, LVwG-AV-478/001-2017).
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine Verhandlung wurde auch von keiner Partei begehrt. Davon abgesehen ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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