LVwG N LVwG-AV-621/001-2025

LVwG-AV-621/001-2025Tribunal Administrativo Regional28 de ago. de 2025

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Regest

Sozialrecht; Kinder- und Jugendhilfe; Gefährdungsabklärung; Verfahrensrecht; Auskunftsbegehren; Akteneinsicht; Antrag; Zurückweisung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-621/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.621.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 06.05.2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.05.2025, Zl. ***, wurde dem Antrag der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG iVm § 10 NÖ KJHG zurückgewiesen.

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Grundlage im gegenständlichen Fall die Überprüfung einer Kindesgefährdung gemäß § 30 NÖ KJHG gewesen sei. Eine entsprechende Gefährdungsabklärung werde nicht mit den hoheitlichen Akten einer Verordnung, eines Bescheides oder einer unmittelbaren Befehls- oder Zwangsgewalt durchgeführt. Eine Gefährdungsabklärung diene zur Kenntnisbeschaffung, ob eine allenfalls konkrete Kindeswohlgefährdung vorliege. Hierzu würden Gespräche mit betroffenen Kindern, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die mit der Ausübung und Pflege betraut seien bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befänden. Des Weiteren würden Besuche des Wohn- und Aufenthaltsortes des Kindes abgehalten, sowie Stellungnahme, Bericht oder Gutachten von Fachleuten eingeholt. Im gegenständlichen Fall um diese Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden, weshalb die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anwendbar seien und daher kein Recht auf Akteneinsicht gebe.

Beim Aktenbestand der Bezirkshauptmannschaft der belangten Behörde handle es sich um einen Akt der Kindes- und Jugendhilfe. Gemäß § 10 NÖ KJHG haben zum einen Kinder und Jugendliche und zum anderen Beziehungsberechtigte das Recht, Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Ein solches Auskunftsbegehren sei nicht einer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG gleichzusetzen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass nach ihrem besten Wissen und Gewissen aktuell keine akute oder konkrete Gefährdung des Kindeswohles der Tochter der Beschwerdeführerin B bestehe. Die von der Schule geäußerten Bedenken würden ausschließlich schulische Leistungen betreffen und würden keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 30 NÖ KJHG darstellen.

Weiters wurde vorgebracht, dass die durchgeführten Maßnahmen der Gefährdungsabklärung ohne erkennbare behördliche Verfügung erfolgt würden, und das Recht der Beschwerdeführerin auf Information als Erziehungsberechtigte betreffen würden. Gerade in sensiblen Angelegenheiten wie der gegenständlichen, sei ein Mindestmaß an Transparenz erforderlich.

Das Recht auf Aktenauskunft bestehe auch ohne Parteistellung. Selbst wenn der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Sinne des § 17 AVG zukomme, ergebe sich, dass der Informationsanspruch der Beschwerdeführerin aus § 10 Abs. 5 NÖ KJHG und Art. 15 DSGVO. Diese Rechtsgrundlagen würden der Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigten Auskunft über bekannte Tatsachen aus dem Privat- und Familienleben, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen würden, was hier nicht erkennbar sei, gewähren. Abschließend wurde die Aufhebung des Bescheides vom 06.05.2025 sowie die Gewährung einer datenschutzkonformen Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Abklärung und eine schriftliche Bestätigung, ob aktuell weitere Maßnahmen geplant seien oder nicht beantragt.

Entscheidungsrelevante Feststellungen:

Dem gegenständlichen Antrag auf Akteneinsicht liegt eine Überprüfung einer allfälligen Kindeswohlgefährdung im Sinne des NÖ KJHG durch die belangte Behörde zugrunde.

Im Zusammenhang damit wurde unter anderem am 22.04.2025 seitens Mitarbeiter der belangten Behörde ein unangekündigter Termin auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in ***, ***, vorgenommen. An diesem Tag war die Beschwerdeführerin nicht zu Hause.

Auf Grund dieses Vorfalles ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.04.2025 um Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in sämtliche Unterlagen, die diesen Einsatz betrafen, insbesondere in die Gefährdungsmeldung und alle darauf basierenden Verfügungen oder Protokolle. Weiters ersuchte die Beschwerdeführerin um konkrete Benennung der rechtlichen Grundlagen, die den unangekündigten Besuch sowie das Betreten ihres abgesperrten Grundstückes rechtfertigten und drittens eine schriftliche Stellungnahme zum Vorgehen der Mitarbeiter.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2025 wurde die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Ersuchens schriftlich dahingehend informiert, dass die Tätigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe nicht im hoheitlichen Rahmen stattfinden. Es besteht bei Verfahren im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung kein Anspruch auf Akteneinsicht. Des Weiteren wird auf den § 10 des NÖ KJHG hingewiesen.

Die durchgeführten Hausbesuche stützten sich auf das Bundeskinder- und Jugendhilfegesetzt 2013, § 22 Abs. 3 an das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz § 30 Abs. 4. Abschließend wurde ausgeführt, dass das Vorgehen der Mitarbeiterinnen der BH Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Sozialarbeit aus dem § 30 NÖ KJHG begründe.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Akteneinsicht vom 29.04.2025, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der gegenständliche Antrag vom 29.04.2025 lautet auszugsweise wörtlich wie folgt:

„….

***, 29. April 2025

Betreff: Erneute Anfrage betreffend unangekündigten Besuch vom 22. April 2025 – Akteneinsicht und rechtliche Grundlage

Sehr geehrte Frau C,

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 23. April 2025. Im Sinne der weiteren Klärung ersuche ich um präzisere Informationen zu den folgenden Punkten:

1. Akteneinsicht:

Da es sich bei dem Besuch am 22. April um eine Maßnahme handelt, die direkt meine Tochter sowie mich als Erziehungsberechtigte betrifft, gehe ich von einem unmittelbaren persönlichen Interesse aus. Als gesetzliche Vertreterin meiner minderjährigen Tochter ersuche ich erneut um Akteneinsicht gemäß §VG in Verbindung mit §Ö KJHG, sofern eine Einsichtnahme nicht ausdrücklich dem Wohl des Kindes widerspricht. Ich bitte daher um eine begründete Antwort, auf welcher Grundlage mir diese Einsicht weiterhin verweigert wird.

….“

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen beruhen auf Grund der Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***. Weiters wurde in den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.04.2025 sowie in die Beschwerde Einsicht genommen.

Darüber hinaus sind die entscheidungsrelevanten Feststellungen unstrittig.

Folgende rechtliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

EGVG Art. 1 Abs. 1 und 2 Z 1

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

….

§ 17 Abs. 1 AVG

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz NÖ KJHG

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern, werdende Eltern oder sonst Erziehungsberechtigte, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern eine Auskunft nicht im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht zwischen dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und der NÖ Kinder- und Jugendanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 7.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht bei Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind. Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2, erster Satz, und 112 StPO, BGBl. 631/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Auskunftsrechte der betroffenen Personen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und der juristischen Personen werden zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen eingeschränkt. Eine Auskunftserteilung ist nur nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zulässig. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(4) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden.

(5) Erziehungsberechtigte haben das Recht, vom jeweiligen Träger oder der Einrichtung Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Erteilung der Auskunft nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche und berechtigte Interessen der Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

(6) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.

Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe werden vom Kinder- und Jugendhilfeträger zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens zur Verfügung gestellt und können von Eltern, werdenden Eltern, anderen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:

(1) Die Gefährdungsabklärung ist die unverzügliche Überprüfung einer vermutlichen Kindeswohlgefährdung nach wissenschaftlichen und fachlichen Standards. Sie dient der abschließenden Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder nicht.

(2) Ergibt sich aufgrund von Mitteilungen über den Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, oder aufgrund einer berufsrechtlichen Verpflichtung oder aufgrund glaubhafter Mitteilungen Dritter der konkrete Verdacht einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen, ist die Gefährdungsabklärung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit umgehend einzuleiten, um das Gefährdungsrisiko einzuschätzen.

(3) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der unverzüglichen Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese sind in strukturierter Vorgangsweise, unter Beachtung fachlicher Standards und Berücksichtigung der Art der zu erwartenden Gefährdung durchzuführen.

(4) Grundlagen für die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung sind insbesondere die Gefährdungsmitteilung gemäß Abs. 2, Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten, Personen, die – wenn auch nur vorübergehend – mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut sind bzw. solchen, in deren Betreuung sich die Minderjährigen regelmäßig befinden, Besuche des Wohn- oder Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen, sowie Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten von Fachleuten.

(5) Mitteilungspflichtige gemäß § 37 B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, bzw. aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften sind im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Minderjährigen zu erteilen, sowie notwendige Stellungnahmen, Berichte oder Gutachten zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Einschätzung der Gefährdung aufgrund der Gefährdungsabklärung ist im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Dieser beinhaltet den anhand der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung festgestellten Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen, die Auswahl der notwendigen und geeigneten Erziehungshilfen zur Sicherung des Kindeswohles, die voraussichtliche Dauer und das zu erreichende Ziel der Erziehungshilfen. In angemessenen Zeitabständen – jedenfalls einmal jährlich – ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin notwendig und geeignet ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.

(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Bildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Sicherung des Kindeswohles aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird und bestehende soziale Kontakte weiter gepflegt werden können.

(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall notwendige Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls, sofern die Komplexität des Falles dies erfordert, im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erarbeiten und vom Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 38 zu leisten.

Erwägungen:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht (Punkt1) zurück.

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrages zurecht verweigert worden ist. (vgl. VwGH 04.05.2023, Ra 2020/11/0227, ua.)

Mit einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 09.05.2023, Ra 2020/04/0012).

Das zu Grunde liegende Verfahren bei der belangten Behörde betreffend die Beschwerdeführerin wird nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes NÖ KJHG, insbesondere § 30 NÖ KJHG geführt. Hiezu ist nun fraglich, ob es sich um eine behördliche Aufgabe im Sinne des Art. I Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 EGVG handelt, zumal nur in einem solchen Fall die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind.

Gemäß § 30 NÖ KJHG prüft die Behörde, ob eine allfällige Gefährdung des Kindeswohles der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin vorliegt.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt eine auf Grundlage des § 30 NÖ KJHG durchgeführte Gefährdungsabklärung nicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, das mit Bescheid abzuschließen ist (vgl. VwGH 24.02.2017, Ra 2016/11/0150mwM). Daraus folgt wiederum, dass § 17 AVG, der das Akteneinsichtsrecht regelt, gegenständlich nicht anwendbar ist (vgl. VwGH vom 26.09.2012, 2011/11/0005).

Im Rahmen der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die hier in Rede stehende Tätigkeit der belangten Behörde nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung vollzogen wird, sind daher die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden.

In der Folge erließ die belangte Behörde den Zurückweisungsbescheid. Durch die Erlassung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides, mit welchem der Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt.

Gemäß § 10 NÖ KJHG haben zum einen Kinder und Jugendliche (Abs. 2 bis 4) und zum anderen Erziehungsberechtigte (Abs. 5) das Recht, Auskünfte über bekannte Tatsachen des Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit keine Interessen gefährdet werden. Hinzuweisen dabei ist aber auch, dass ein solches Auskunftsbegehren nicht einer Akteneinsicht gemäß § 17 AVG gleichzusetzen ist.

Die Beschwerdeführerin stellte eindeutig einen Antrag auf Akteneinsicht (vgl. „Punkt 1. Akteneinsicht:“ …) nach § 17 AVG.

Da gegenständlich lediglich die Zurückweisung der Akteneinsicht zu beurteilen war, war von Seiten des Gerichtes auf die weiteren Punkte der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer ohnedies nicht beantragten mündlichen Verhandlung entfallen, da eine Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Die hier maßgebliche Frage der Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze und die Frage, ob die belangte Behörde hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird, konnte bereits anhand des Akteninhaltes geklärt werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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