LVwG N LVwG-AV-743/001-2025

LVwG-AV-743/001-2025Tribunal Administrativo Regional20 de ago. de 2025

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Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Straße; Straßenbankett;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-743/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.743.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 21. Mai 2025, Zl. GZ: *** in einem Verfahren betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Entfernung von Gegenständen nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2024 wandte sich der nunmehrige Beschwerdeführer an die Marktgemeinde *** und teilte mit, dass das Bankett des Straßenabschnittes *** und *** zum Lagern von Holz und zur Präsentation diverser Bauernkunst verwendet werde. Da die Bankette jedoch freizuhalten seien, ersuchte der Beschwerdeführer um Einschreiten der Marktgemeinde und zeichnete sich für den Erhalt der Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) verantwortlich.

2. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025, Zl. GZ: *** teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Flächen, um kein Bankett handle und verwies auf § 2 Abs. 1 Z 6 StVO 1960 und einschlägige Literatur. Gleichzeitig wurde um Mitteilung ersucht, ob die Erlassung eines Bescheides beantragt werde und gegebenenfalls, welchen Inhalt dieser haben solle. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die bescheidmäßige Erledigung lediglich in einer Zurückweisung des Antrages bestehen könne, da keine Zuständigkeit einer Gemeindebehörde zu erkennen sei.

3. Im Antwortschreiben vom 19. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er einen Zurückweisungsbescheid erhalten möchte und beantragte eine wörtliche im Schreiben vom 13. Februar 2025 zitierte Textpassage im Bescheid aufzunehmen.

4. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde *** vom 27. März 2025, Zl. GZ: *** wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides betreffend das „Straßenbankett“ im Bereich *** zurückgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 13 Abs. 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sei die Behörde nicht verpflichtet Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen in Behandlung zu nehmen. Sei der Inhalt eines Anbringens zweifelhaft, sei die Partei zur Klarstellung aufzufordern. Im gegenständlichen Fall habe der Antragsteller dessen ungeachtet nicht vorgebracht, welche konkrete Anordnung der Behörde er begehre.

5. In der nun durch seine anwaltliche Vertretung eingebrachten Berufung wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, es handle sich gegenständlich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weshalb die Marktgemeinde *** zweifelsohne zuständig sei. Der Straßenerhalter habe nach § 45 StVO 1960 das Recht auf Mitwirkung und handle es sich im Übrigen um ein Straßenbankett im Sinne der StVO 1960.

6. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (belangte Behörde) vom 21. Mai 2025, Zl. GZ: *** wurde die Berufung gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, der in Rede stehende Teil des Grundstücks Nr. ***, KG *** falle nicht unter den Begriff „Straßenbankett“ iSd § 2 Z 6 StVO 1960, da es sich um eine Grünfläche und nicht um eine dem Verkehr dienende bauliche Anlage handle. Es fehle damit an einer Zuständigkeit der Behörde nach der StVO 1960. Da die bescheidmäßige Erledigung des Begehrens beantragt worden sei, sei die Erlassung des Bescheides zu Recht erfolgt.

7. In der nun dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen die bereits in der Berufung vorgebrachte Rechtsansicht wiederholt und Beweisanträge sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Im Straßenabschnitt zwischen der *** und der *** in *** lagert die Grundstücksbesitzer Frau C in Grünflächen neben dem Straßenrand Holz und Bauernkunst.

III.Beweiswürdigung

Die Eigentumsverhältnisse sind dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen zu entnehmen (AS 50ff).

Die Lagerung der Gegenstände ist den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern (AS 6) zu entnehmen. Auf diesen ist deutlich erkennbar, dass die Holzgegenstände in der Wiese neben der Straße lagern.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, idgF lauten auszugsweisen:

„§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(…)

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

(…)

6. Straßenbankett: der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z. B. Gehsteige, Rad- oder Reitwege und sonstige besondere straßenbauliche Anlagen);

(…)

§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c) wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);

d) für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.

(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.

(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung

a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,

b) zu bestimmen, dass mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung), oder

c) zu bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).

Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist auf den angestrebten Zweck und auf die Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2a) 1. Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

2. Wenn es in den nach Z 1 bestimmten Gebieten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten möglich ist und eine Notwendigkeit dafür besteht, hat die Behörde durch Verordnung zu bestimmen, daß auch Angehörige bestimmter Personenkreise, die in diesen Gebieten ständig tätig sind, die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in den in der Verordnung nach Z 1 bezeichneten nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4a beantragen können.

(2b) Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 2 lit. a angeführten Verordnungen, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(3) Zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung

a) Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und besondere Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,

b) Straßen, die sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und für welche die in lit. a genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,

c) Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären,

d) geeignete Autobahnstrecken festzulegen, auf denen das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf (§ 44d).

(4) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde durch Verordnung die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubten Höchstgeschwindigkeiten erhöhen.

(4a) Die Behörde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie zB Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern, sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist.

(…)

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

(…)

4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

b) ein Hupverbot,

c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

d) Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden,

4a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

5. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,

(…)

§ 98. Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters

(1) Der Straßenerhalter ist in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991; dies gilt jedoch nicht für Verfahren nach § 59 über das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen, nach § 65 über die Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Personen unter 12 Jahren, nach § 99 über die Bestrafung von Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften, es sei denn, daß auch über privatrechtliche Ansprüche des Straßenerhalters zu entscheiden ist (§ 100 Abs. 6) und nach § 101 über die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht. Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Behörde den Straßenerhalter anzuhören, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist und er nicht rechtzeitig beteiligt werden kann. Vom Inhalt der Verordnung ist er in jedem Falle in Kenntnis zu setzen.

(…)

(4) Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekanntzugeben.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer beantragte bei der Marktgemeinde *** die Entfernung von Gegenständen vom Straßenbankett einer im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Straßenabschnitts. Dabei berief sich der Beschwerdeführer auf die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 94d StVO 1960 und auf deren Verpflichtung zum Handeln nach § 43 leg.cit.

Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 StVO 1960 handelt es sich beim Straßenbankett um den seitlichen, nicht befestigten Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrande liegt, soweit dieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehalten ist (z.B. Gehsteige, Rad- oder Reitwegen und sonstige straßenbauliche Anlagen).

Bankett ist ein Fachausdruck des Straßenbaues für die neben der festen Straßendecke liegenden unbefestigten Streifen. Verkehrsrechtlich ist das Bankett eine der Befestigung nach nicht für schwere Kraftfahrzeuge brauchbare, für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke im Allgemeinen nicht, wohl aber für Fußgänger geeignete Erweiterung der durch die Fahrstraße gebildeten Bahn nach einer oder beiden Seiten, also ein dem Fußgängerverkehr zugänglicher Randstreifen (vgl. OGH 12.12.2024, RS0073320).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Nachbarin des Beschwerdeführers in Wiesenflächen neben der Straße Gegenstände (Holz) gelagert bzw. abgestellt. Die Gegenstände sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht am Straßenbankett abgestellt, sondern befinden sich nach dem Straßenrand in der neben der Straße befindlichen Grünfläche.

Da es sich bei den Wiesenflächen um kein Straßenbankett und daher auch um keinen Bestandteil der Straße handelt, war der Anwendungsbereich der StVO 1960 nicht eröffnet.

Aus diesem Grund ist auch mit dem Hinweis auf die Pflicht des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 4 StVO 1960 der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekanntzugeben, nichts gewonnen.

Da damit im Ergebnis die Zuständigkeit der Behörde nach der StVO 1960 nicht gegeben war, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht zurückgewiesen. Die belangten Behörde war nach § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auch berechtigt, hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es sind weder Sachverhalts noch Rechtsfragen ersichtlich, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf den klares Gesetzeswortlaut sowie die zitierte einheitliche Judikatur der Höchstgerichte.

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