LVwG N LVwG-S-2479/001-2024

LVwG-S-2479/001-2024Tribunal Administrativo Regional19 de ago. de 2025

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Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung; Verfahrensrecht; Beschlagnahme; Verfall;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2479/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2479.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, geb. ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Oktober 2024, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie betreffend Beschwerde gegen den mit diesem Bescheid erklärten Verfall des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Marke Yamaha, Type RJ111, Variante I, Version I, Handelsbezeichnung YZFR6, Farbe blau (gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960 iVm § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Vertreter der Behörde auf die öffentliche mündliche Verkündung der Entscheidung mit wesentlichen Entscheidungsgründen im Anschluss an die Verhandlung verzichteten, wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Oktober 2024, ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024 und

die Strafnorm zu lauten hat: „§ 99 Abs. 2f Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024“.

Der aus Anlass der Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Oktober 2024, ***, gleichzeitig erfolgte Ausspruch, dass das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Marke YAMAHA, Type RJ111, Variante I, Version I, Handelsbezeichnung YZFR6, Farbe blau, für verfallen erklärt wird, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage hierzu zu lauten hat wie folgt:

„§ 99 Abs. 1 Z 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024 iVm § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),

BGBl. Nr. 52/1991.“

Ebenso wird der mit diesem Straferkenntnis vorgeschriebene Ersatz der Barauslagen (Abschleppung am 11.09.2024 von *** nach ***) in der Höhe von € 567, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage dazu zu lauten hat:

„§ 99b Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023, iVm § 64 Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),

BGBl. Nr. 52/1991“.

Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20 % der verhängten Geldstrafe, somit € 280,, zu zahlen.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG

§ 99c Abs. 1 Z 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 99b Abs. 4 StVO 1960 iVm § 64 Abs. 3 VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Artikel 133 Abs. 4 BundesVerfassungsgesetz (BVG)

Entscheidungsgründe:

Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.10.2024, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 nach § 99 Abs. 2f leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.400, verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 272 Stunden angedroht.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:15.08.2024, 16:17 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** *** Richtung ***, km ***, Fahrtrichtung *** (geeichter Tachometer ohne Videoaufzeichnung, Freiland)

Fahrzeug: ***, Motorrad

Tatbeschreibung:

Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren.

226 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz. Gemessen wurden 252 km/h mittels Nachfahrt, in gleichbleibendem Abstand auf 1 km, mit einem geeichten Tachometer.“

Weiters wurde mit dem Bezug habenden Bescheid vom 14.10.2024, ***, auf Rechtsgrundlage des § 99c Abs. 1 Z 2 StVO 1960 iVm § 17 VStG 1991 das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Marke YAMAHA, Type RJ111, Variante I, Version I, Handelsbezeichnung YZFR6, Farbe blau, welches mit Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.08.2024, ***, zur Sicherung des Verfalls gemäß § 99b StVO 1960 behördlich in Beschlag genommen worden war, für verfallen erklärt.

Dem Beschwerdeführer wurden weiters mit dem bezeichneten Bescheid für die Abschleppung des Motorrades mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 11.09.2024 (von *** nach ***) an Barauslagen € 567, vorgeschrieben.

Das gegenständliche Straferkenntnis samt Bescheid betreffend den Verfallsausspruch wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung und Bereithalten zum Abholen ab dem 24.10.2024 an diesem Tag zugestellt.

In der fristgerecht mit E-MailEingabe vom 20.11.2024 eingebrachten Beschwerde (der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, *** vertreten, die Vollmacht wurde mit 09.07.2025 vom Rechtsvertreter zurückgelegt) wurde nach Wiedergabe der verfahrensrechtlichen Schritte bei der Behörde und des Inhaltes des Straferkenntnisses sowie des Verfallsausspruches eingewendet, dass die Feststellung des Organes der Straßenaufsicht hinsichtlich einer gefahrenen Geschwindigkeit von 252 km/h nicht nachvollziehbar sei.

Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Verkehrs sein Motorrad immer wieder abbremsen und anschließend erneut beschleunigen müssen. Dies sei auch unmittelbar vor der Anhaltung geschehen. Die angegebene Geschwindigkeit sei daher sicherlich nicht über eine Strecke von 1 km durchgehend gefahren worden.

Das Organ habe dem Beschwerdeführer bei der Anhaltung zudem mitgeteilt, dass er ihm „kaum nachgekommen“ sei und sein Lenker bereits „ordentlich gewackelt“ habe. Aus diesen Aussagen ergebe sich, dass das Organ der Straßenaufsicht in großem Abstand hinter dem Beschwerdeführer nachgefahren sei. Dadurch sei das Organ der Straßenaufsicht nicht in der Lage gewesen, zu beurteilen, ob der Abstand tatsächlich gleichbleibend gewesen sei.

Es sei vielmehr anzunehmen, dass das Organ versucht habe, zum Beschwerdeführer aufzuschließen. Dabei sei der Polizeibeamte offenbar auch darauf konzentriert gewesen, selbst nicht zu stürzen. Es sei daher durchaus möglich, dass das Organ der Straßenaufsicht eine Geschwindigkeit von 252 km/h auf seinem Tachometer wahrgenommen habe. Diese Geschwindigkeit habe jedoch nicht jene dargestellt, die der Beschwerdeführer angeblich über 1 km durchgehend gefahren sein solle.

Angesichts dieser Umstände sei der abgezogene Toleranzwert von 10 % zu niedrig angesetzt.

Zum Verfall werde vorgebracht, dass die belangte Behörde im Straferkenntnis feststelle, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden sei. Hierzu werde auf den zuvor behandelten Punkt verwiesen, wonach der angesetzte Toleranzwert von 10 % zu niedrig bemessen sei.

Laut den Feststellungen der belangten Behörde ergebe sich eine Überschreitung von 96 km/h bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 130 km/h. Nach Durchführung des Beweisverfahrens und bei rechtlich korrekter Würdigung sei jedoch davon auszugehen, dass die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung unter 90 km/h liege. Somit seien die Voraussetzungen für den Verfall gemäß § 99c Abs 1 Z 2 StVO 1960 nicht erfüllt.

Die belangte Behörde zitiere zwar die Materialien zur 34. StVO-Novelle. Darin werde ausgeführt, dass bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotenzial so hoch sei, dass ein Fahrzeug „wie eine Waffe“ eingesetzt werden könne. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung übersehe die belangte Behörde jedoch, dass die kinetische Energie eines Pkw mit 2 Tonnen Gewicht und einer Geschwindigkeit von 220 km/h (130 km/h Grundgeschwindigkeit plus 90 km/h Überschreitung) bei einem Unfall 10-mal höher sei als bei einem vergleichbaren Unfall mit einem

200 kg schweren Motorrad. Wenn der Gesetzgeber selbst auf den Einsatz eines Fahrzeugs „wie eine Waffe“ verweise, dann müsse auch deren „Durchschlagskraft“ beachtet werden. Diese betrage im gegenständlichen Fall nur ein Zehntel jenes Falles, den der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe. Eine verfassungskonforme Interpretation, die den Gleichheitssatz beachte, ergebe folglich, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 96 km/h mit einem Motorrad nicht ausreiche, um den Verfall gemäß § 99c StVO zu rechtfertigen.

Es sei evident, dass der im Straferkenntnis angeordnete Verfall in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gemäß Art 5 StGG und Art 1 Abs 1 ZPMRK eingreife. Ein solcher Eingriff sei nur zulässig, wenn er verhältnismäßig ist und im öffentlichen Interesse erfolge.

Dies setze klare gesetzliche Regelungen voraus, die der Verwaltung keinen unzulässigen Spielraum einräumten. Die Bestimmungen der §§ 99a–c StVO würden jedoch erhebliche Mängel aufweisen. Insbesondere die unbestimmten Formulierungen, wie die Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit, schafften Unsicherheiten, die willkürliches Handeln der Behörde begünstigten. Damit widerspreche die angewendete Regelung dem Legalitätsprinzip gemäß Art 18 B-VG. Die fehlende Determinierung führe dazu, dass der Beien, wie Maßnahmen verhältnismäßig anzuwenden seien.

Zudem verletze die Bestimmung den Gleichheitssatz, weil sie Fahrer mit höherwertigen Fahrzeugen stärker belaste. Ferner würden nur jene Fahrer sanktioniert, die mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug eine Verwaltungsübertretung begingen. Dies führe zu unverhältnismäßigen Strafen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Delikts stünden. Der Gesetzgeber habe es unterlassen, differenzierende Kriterien zu schaffen, um solche Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Dies werde insbesondere auch im gegenständlichen Fall deutlich, wenn man beachte, dass die Nebenstrafe (der Verfall eines Motorrades mit einem Verkehrswert von rund € 10.000,00) die eigentliche Strafe um mehr als das Siebenfache (!) übersteige. Daraus ergebe sich auch die Unverhältnismäßigkeit und somit der Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit gemäß Art 5 StGG und Art 1 1 ZPMRK.

Beweis für das gesamte Vorbringen: PV

ZV des Organs der Straßenaufsicht, welches die Geschwindigkeitsübertretung feststellte Herbeischaffung des Eichungsprotokolls des Tachos mit welchem die Messung durchgeführt wurde weitere Beweise vorbehalten

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gemäß

§ 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs 1 VStG einzustellen,

in eventu den Verfall des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen des Beschwerdeführers, dies in Anwesenheit von zwei Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, weiters anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung der Beschwerdeführer und die anwesenden Parteienvertreter in der Beschwerdeverhandlung verzichteten, durch Einvernahme des Zeugen C sowie anhand des in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung den Parteien des Verfahrens zur Einsicht gegebenen, das im Messzeitpunkt verwendete Geschwindigkeitsmessgerät ProofSpeed II mit der Identifikationsnummer *** betreffenden Eichscheines Beweis erhoben wurde.

Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 15.08.2024, um 16:17 Uhr, auf der ***, Richtung ***, jedenfalls von Strkm. *** bis Strkm. ***, im Gemeindegebiet ***, Fahrtrichtung ***, das Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Marke YAMAHA, Type RJ111, Variante I, Version I, Handelsbezeichnung YZFR6, Farbe blau, schneller als mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h.

Mit dem im Verwendungszeitpunkt geeichten Geschwindigkeitsmessgerät ProofSpeed II, Identifikationsnummer ***, Hersteller Robot Visual Systems, zugelassen auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ***, Fahrzeugtype BMW S 1000 XR, Reifendimension 120/70 R17 (Datum der Eichung: 17.11.2022; Ablauf der Nacheichfrist am 31. Dezember 2025), wurde im Zuge der Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand auf der ***, von Kilometer *** bis Kilometer ***, somit über eine Länge von einem Kilometer, bei ständigem Sichtkontakt auf den Beschwerdeführer und das von ihm gelenkte Motorrad eine gemessene Geschwindigkeit von 252 km/h am geeichten Tacho des Dienstkraftrades abgelesen.

Nach Abzug der Messtoleranz von 10 % zugunsten des Beschwerdeführers im Ausmaß von 25,20 km/h ergab sich somit eine gefahrene Geschwindigkeit von 226,80 km/h.

Der Beschwerdeführer hat somit im angelasteten Tatzeitpunkt mit dem von ihm gelenkten Motorrad mit dem Kennzeichen *** die auf der Autobahn im gegenständlichen Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 96,80 km/h überschritten.

Der Beschwerdeführer konnte in ***, gegenüber der ***, angehalten werden.

Der Beschwerdeführer konnte keine genaue Begründung für die Geschwindigkeitsüberschreitung angeben. Er gab sinngemäß an, dass er gerade Lust dazu gehabt hätte.

Der Beschwerdeführer hat vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt (15.08.2024) das Bezug habende Motorrad, das er am 28.07.2020 von einer Privatperson zum Preis von € 5.000, gekauft hatte und welches im Zeitpunkt des Ankaufes im Jahr 2020 bereits seit 12 Jahren zugelassen war, bis zum Jahr 2024 nicht gelenkt, dies nach seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, da er nicht über die erforderliche Lenkberechtigung für die Klasse A verfügte.

Der Beschwerdeführer hat die Lenkberechtigung für die Klasse A erst am 10.05.2024 erworben. Davor hat er sein Motorrad einem Freund zum Lenken überlassen.

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben im Zeitraum vor der gegenständlichen, exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung um 96,80 km/h) bereits vier oder fünf Mal mit überhöhter Geschwindigkeit im Zuge einer Autobahn gefahren, nach eigenen Angaben jeweils zwischen 170 und 180 km/h.

In Bezug auf den gegenständlichen Vorfall hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm die exorbitant hohe Geschwindigkeit nicht aufgefallen sei, wie er überdies bestritt, dass die Geschwindigkeit so richtig vom anzeigenden Exekutivorgan festgestellt worden sei.

Nach der Anhaltung erfolgte durch das Organ der Straßenaufsicht nach Rücksprache mit der Behörde die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie eine vorläufige Beschlagnahme des Motorrades mit dem Kennzeichen ***, wozu eine entsprechende Bescheinigung gemäß § 99a StVO vom Organ der Straßenaufsicht ausgestellt und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurde.

Das Motorrad wurde im abgesicherten Bereich der API *** unterdacht und mit Sperrkette versehen abgestellt. Die Fahrzeugschlüssel und der Zulassungsschein verblieben vorläufig bei der API ***. Der Beschwerdeführer wurde über die Untersagung der Weiterfahrt und die weiteren rechtlichen Konsequenzen in Kenntnis gesetzt.

Dem gegenständlichen Ausspruch des Verfalls liegt der Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 27.08.2024, ***, zu Grunde, mit welchem das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***, Marke YAMAHA, Type RJ111, Variante I, Version I, Handelsbezeichnung YZFR6, zur Sicherung des Verfalls behördlich in Beschlag genommen wurde, dies auf Rechtsgrundlage des § 99b StVO 1960.

Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine zum gegenständlichen Tatzeitpunkt rechtskräftige, nicht einschlägige und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgte Vormerkung, ***, wegen § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960, € 800,, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, Beginn der Tilgung: 09.04.2022 – laut Vormerkungsauskunft der LPD Wien, *** PK *** – vor.

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Bezug habenden, der Beschlagnahme und dem gegenständlichen Verfallsauspruch zu Grunde liegenden und im angelasteten Tatzeitpunkt von ihm mit einer exorbitant überhöhten Geschwindigkeit gelenkten Motorrades.

Ein sonst dinglich Berechtigter in Bezug auf dieses beschlagnahmte und dem Verfallausspruch unterliegenden Motorrades existiert nicht.

Beweiswürdigung:

Die ordnungsgemäße Eichung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes (geeichter Tacho mit Anzeige) beim Dienstkraftrad ergab sich aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Eichschein. Es war davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitpunkt (am 15.08.2024) dieses Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart ProofSpeed II mit der Geräteidentifikation *** geeicht war, da das Datum der letzten Eichung der 17. November 2022 war und der Ablauf der Nacheichfrist mit 31. Dezember 2025 angegeben wurde.

Der Zeuge C bestätigte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er im Streckenabschnitt zwischen Strkm. *** und Strkm. ***, somit über eine Strecke von einem Kilometer, im Zuge der ***, Fahrtrichtung ***, mit dem Dienstkraftrad mit verdecktem Kennzeichen und einer Leistung von 168 PS die Nachfahrt nach dem vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrad mit 600 ccm und 121 PS durchgeführt hatte.

Nach der glaubwürdigen Aussage dieses Zeugen war die Nachfahrt im Bereich zwischen Kilometer *** und *** der *** gleichbleibend und so, dass (auch wenn – amtsbekannt – dort ein geringer Kurvenverlauf ist) der Sichtkontakt zu dem vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrad (im Übrigen über die gesamte Strecke der Nachfahrt von 4,4 Kilometern) durchgehend gegeben war.

Nach der Aussage des Zeugen C erfolgte das Ablesen der gemessenen Geschwindigkeit im Ausmaß von 252 km/h während der Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand über den einen Kilometer, von Strkm. *** bis Strkm. ***, im Zuge der ***.

Der Zeuge bestätigte, wie auch der Eichschein belegte, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät (geeichter Tacho) geeicht war.

Der Zeuge konnte nach seiner Aussage in der Verhandlung die in Bezug auf das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorrad bei der Nachfahrt über einen Kilometer angezeigte Geschwindigkeit (gemessene Geschwindigkeit) im Ausmaß von 252 km/h ablesen.

Im Hinblick auf die glaubwürdige und den Vorgang als professionell durchgeführt bestätigende Aussage dieses Zeugen waren die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge in einer Linkskurve die Nachfahrt vorgenommen habe und das Ablesen trotz des „Zitterns des Lenkers am Zivilkraftrad“ und bei hohem Tempo nicht möglich gewesen wäre, wie auch die Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Unglaubwürdigkeit des Zeugen C, als nicht zielführend anzusehen.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermochten die glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage des als Zeugen vernommenen Exekutivbeamten nicht in Zweifel zu ziehen.

Aus der Aussage des Zeugen C ergab sich vielmehr eine korrekte Geschwindigkeitsfeststellung unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels (Ablesen vom geeichten Tacho im Zuge einer ausreichend langen Nachfahrt über einen Kilometer bei gleichzeitig gegebenem Sichtkontakt auf das zu messende Motorrad).

Beim Zeugen C handelt es sich um einen Exekutivbeamten, der im Außendienst als motorisierter Streifenbeamter tätig ist und welcher den gesamten Ablauf mit entsprechender Fachkenntnis durchführte und überdies mit dem von ihm verwendeten Motorrad mit 168 PS (das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorrad hatte eine Leistung von 121 PS) nachvollziehbar rasch die Nachfahrt aufnehmen und den gleichbleibenden Abstand herstellen konnte.

Der Zeuge bestätigte überdies, dass er nicht nur während der gesamten Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand (über den einen Kilometer), sondern bei der über 4,4 Kilometer dauernden Gesamtnachfahrt, einen durchgehenden Sichtkontakt zu dem vom Beschwerdeführer gelenkten Motorrad hatte.

Zur vorläufigen Beschlagnahme durch den Exekutivbeamten war festzustellen, dass diese im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung unter Zugrundelegung der Prämissen des § 99a StVO 1960 gegen Ausstellung einer diesbezüglichen Bescheinigung erfolgt ist.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Abstellortes des Fahrzeuges und des Ortes der Amtshandlung bewirkten keine Änderung in der Beurteilung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung ergab sich zweifelsfrei, dass, obwohl er das Bezug habende Motorrad am 28.07.2020 von einer Privatperson gekauft hatte, er erst seit 10.05.2024 berechtigt war, dieses Motorrad zu lenken. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben das Motorrad vorher einem Freund zum Lenken überlassen.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung hatte er das Motorrad erst ab Juli 2024, somit im Hinblick auf den Tatzeitpunkt (15.08.2024) lediglich ca. eineinhalb Monate vor dem gegenständlichen Vorfall, gelenkt.

Der Beschwerdeführer führte dazu in der Verhandlung über Befragen ausdrücklich aus, dass er vorher (innerhalb der eineinhalb Monate!) vier bis fünf Mal zu schnell gefahren sei, dies jeweils mit ca. 170 oder 180 km/h. Er sei mit dieser Geschwindigkeit allerdings nur auf der Autobahn gefahren.

Er sei jeweils nur so schnell gefahren, dass er „noch seinen Führerschein habe behalten können“.

Zum Vorhalt, dass er gegenständlich am 15.08.2024 mit einer Geschwindigkeit von tatsächlich 226,80 km/h gefahren sei, somit weit über den von ihm beschriebenen vorher bereits vier bis fünf Mal eingehaltenen (ebenfalls weit überhöhten) Geschwindigkeiten von 170 km/h bis 180 km/h, gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass es verfahrensgegenständlich, auf den Tatzeitpunkt 15.08.2024 bezogen, so gewesen sein könne, dass er vielleicht da nicht so schnell gefahren sei.

Zum Vorhalt von Sicherheitsbedenken hinsichtlich der gegenständlichen exorbitant überhöhten Wahl der Fahrgeschwindigkeit führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass dann, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer einen plötzlichen Fahrstreifenwechsel gemacht hätte, er eben „heruntergebremst“ hätte.

Der Beschwerdeführer vermochte den für Autobahnen zu wählenden Tiefenabstand (für eine sichere Nachfahrt, dies unter Zugrundelegung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit) nicht einmal korrekt anzugeben, benannte er diesen doch mit einem 2Sekunden-Abstand.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der (mehrfach überhöhten) Wahl der Fahrgeschwindigkeit, wonach er die hohe Geschwindigkeit jeweils nur gewählt habe, wenn auf dem rechten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn kein übriger Verkehr gewesen sei, waren durch die Tatsache widerlegt, dass im verfahrensgegenständlichen Anlassfall eine exorbitant überhöhte Wahl der Fahrgeschwindigkeit erfolgt ist, obwohl – offenkundig – im Zuge der Richtungsfahrbahn das polizeiliche Motorrad mit verdecktem Kennzeichen vom Beschwerdeführer überholt wurde, woraus sich, da der Zeuge C die weit überhöhte Wahl der Fahrgeschwindigkeit bereits (offenkundig akustisch und durch Beobachtung) wahrnahm, überhaupt erst die Nachfahrt und das Ablesen vom geeichten Tacho des Polizeimotorrades ergaben.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er im Bereich, wo drei Fahrstreifen für seine Fahrtrichtung gewesen seien, ganz links mit dem Motorrad gefahren sei, er weiters nicht wisse, wo das Motorrad der Polizei gewesen sei, belegten weiters ein Fahrverhalten des Beschwerdeführers wider das Rechtsfahrgebot, welches insbesondere auch auf Richtungsfahrbahnen mit zwei oder mehreren Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung gilt, wie auch eine mangelnde Verkehrsbeobachtung durch den Beschwerdeführer festzustellen war, zumal dieser sinnliche Wahrnehmungen hinsichtlich des ebenfalls im Zuge der Richtungsfahrbahn befindlichen Polizeimotorrades gar nicht in Erinnerung hatte.

Zur Bestrafung wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 wurde rechtlich erwogen:

§ 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2005:

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99 Abs. 2f Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.

Auf Grund des oben dargelegten, als erwiesen anzusehenden Sachverhaltes, somit des erzielten Beweisergebnisses, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15.08.2024, um 16:17 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Autobahn ***, zwischen Strkm. *** und ***, Fahrtrichtung ***, die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 96,80 km/h überschritten hat.

Mit dem geeeichten Tachometer ohne Videoaufzeichnung Robot Visual Systems (***)/ProofSpeed II, im Verwendungszeitpunkt geeicht, wurde bezogen auf das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorrad der Marke Yamaha RJ111, blau, mit dem Kennzeichen ***, eine Geschwindigkeit von 252 km/h gemessen.

Nach Abzug der Messtoleranz von 10 % der gemessenen Geschwindigkeit, somit von 25,20 km/h, ergab sich für den angelasteten Tatzeitpunkt eine vom Beschwerdeführer mit dem von ihm gelenkten Motorrad eingehaltene Geschwindigkeit von 226,80 km/h. Die höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h wurde somit vom Beschwerdeführer um 96,80 km/h überschritten.

Das erkennende Verwaltungsgericht hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und (mangels Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

Zur Höhe der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen nach § 99 Abs. 2f StVO 1960 wurde bereits oben wiedergegeben.

Als mildernd war (auf Grund des Vorliegens einer nicht einschlägigen, vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgten Vormerkung) kein Umstand zu werten.

Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, da der Unwert des erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Strafrahmen des § 99 Abs. 2f StVO 1960 erfasst wird.

Dem Beschwerdeführer ist im Hinblick auf das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (96,80 km/h bereits nach Abzug der Messtoleranz) vorsätzliches Verhalten anzulasten.

Der Beschwerdeführer hat aus einer Laune heraus und gegenständlich nach eigenen Angaben wiederholt die höchstzulässige Geschwindigkeit massiv überschritten und gegenständlich dabei jedenfalls die möglichen negativen Folgen seines gesetzwidrigen Verhaltens bewusst in Kauf genommen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, da gerade im Hochgeschwindigkeitsbereich auf Autobahnen und Schnellstraßen vom Lenker eines Kraftfahrzeuges zu erwarten ist, dass er sowohl die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und fahrtechnischen Erfordernisse kennt als auch, dass er sich gemäß diesem erforderlichen Wissen als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr normkonform verhält.

Durch die exorbitant überhöhte Wahl der Fahrgeschwindigkeit wurde die allgemeine Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer in höchstem Maß beeinträchtigt.

Die verhängte Geldstrafe befindet sich unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens (€ 2.700,-- monatliches Durchschnittseinkommen, keine Sorgepflichten, kein nennenswertes Vermögen) ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens gemäß § 99 Abs. 2f StVO 1960.

Im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Strafrahmen, das Verschulden des Beschwerdeführers sowie auf das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung erachtete das erkennende Verwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe und angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe als das unabdingbare Mindestmaß, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, ihn (ausschließlich nur im Zusammenwirken mit dem Ausspruch des Verfalls des Motorrades) in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und um generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

Auf Grund der erforderlichen Bestätigung der verhängten Geldstrafe waren gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 20 % derselben als Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorzuschreiben.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Da Milderungsgründe nicht vorlagen, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht.

Zum gleichzeitig verfügten Ausspruch des Verfalls wurde rechtlich erwogen:

§ 99c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024:

(1) Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und

1. entweder

a) mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und

b) dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder

2. mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.

(2) Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

§ 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991:

(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.

(2) Gegenstände, die nach Abs. 1 verfallsbedroht sind, hinsichtlich deren aber eine an der strafbaren Handlung nicht als Täter oder Mitschuldiger beteiligte Person ein Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrecht nachweist, dürfen nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffende Person fahrlässig dazu beigetragen hat, daß mit diesem Gegenstand die strafbare Handlung begangen wurde, oder bei Erwerb ihres Rechtes von der Begehung der den Verfall begründenden strafbaren Handlung wußte oder hätte wissen müssen.

(3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.

Gemäß § 99c StVO 1960 hat die Behörde zusätzlich zu einer Geldstrafe ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn dies geboten erscheint, um den Täter von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und (§ 99c Abs. 1 Z 2 StVO 1960) mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten wurde.

Gegenständlich wurde mit dem vom Beschwerdeführer gelenkten, auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug, dessen alleiniger Eigentümer er im angelasteten Tatzeitpunkt war, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h (nämlich um 96,80 km/h) überschritten.

Der vom erzielten Messergebnis der gefahrenen Geschwindigkeit im Ausmaß von 10 % erfolgte Messtoleranzabzug erfolgte rechtmäßig, da das verwendete technische Hilfsmittel zur Geschwindigkeitsfeststellung geeicht war.

Der Beschwerdeführer ist gemäß dem oben dargelegten Sachverhalt auf Grund eines mit einem privaten Verkäufer abgeschlossenen Kaufvertrages vom 28.07.2020 seit dem Ankauf des Motorrades Alleineigentümer des Bezug habenden Motorrades.

Der Erwerb eines dinglichen Rechtes (dinglichen Pfandrechtes) an dem von der Behörde für verfallen erklärten Motorrad wurde vom Beschwerdeführer nicht eingewendet, und ergaben sich dazu im Verfahren bei der Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich überdies keine Anhaltspunkte.

Das gegenständliche Motorrad wurde vom Beschwerdeführer angemeldet und auch versichert, und hat er es privat genutzt.

Zu Lasten des Beschwerdeführers war bei der Beurteilung, ob der Ausspruch des Verfalls erforderlich ist, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten (§ 99c, erster Teilsatz, StVO 1960, idgF) zu werten, dass ihn betreffend bereits eine rechtskräftige, nicht einschlägige und im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung nicht getilgte Vormerkung (Alkoholisierungsdelikt), nämlich ***, § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 leg. cit., € 800,--, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage, Beginn der Tilgung 09.04.2022, vorliegt.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung hat er das Motorrad zwar im Jahr 2020 gekauft, jedoch die hierfür erforderliche Lenkberechtigung für die Klasse A erst am 10.05.2024 erworben und hat danach auf Grund eines gebrochenen Armes nach eigenen Angaben erst ab Juli 2024 mit dem im Jahr 2020 käuflich erworbenen Motorrad als Verkehrsteilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.

Unter Zugrundelegung des gegenständlichen Tatzeitpunktes (15.08.2024) war somit zu Lasten des Beschwerdeführers festzustellen, dass er innerhalb des Zeitraumes von lediglich eineinhalb Monaten vor der gegenständlichen Tathandlung der exorbitanten Geschwindigkeitsüberschreitung darüber hinaus bereits vier oder fünf Mal mit dem verfahrensgegenständlichen Motorrad mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, dies nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung jeweils mit ca. 170 km/h oder 180 km/h (Erläuterungen des Beschwerdeführers dazu: Seite 6 Verhandlungsprotokoll: „… es war eigentlich immer so, dass ich noch meinen Führerschein behalten kann.“).

Wie bereits oben dargelegt, wurde verfahrensgegenständlich mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich mit einem zugelassenen und geeichten Tachografen am Dienstkraftrad, eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h (Überschreitung um 96,80 km/h) festgestellt, womit eine der beiden Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 StVO 1960 als erfüllt anzusehen war.

Zusätzlich war das gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 StVO 1960 geforderte spezialpräventive Erfordernis als erfüllt anzusehen.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zugestandenen Häufigkeit der von ihm gesetzten Geschwindigkeitsüberschreitungsdelikte (vier bis fünf Mal eine Überschreitung vor dem gegenständlichen Vorfall, gefahrene Geschwindigkeit nach eigenen Angaben jeweils ca. 170km/h bis 180 km/h), dies nachweislich in einem kürzesten Zeitraum von eineinhalb Monaten vor der verfahrensgegenständlich nachgewiesenen gefahrenen Geschwindigkeit von 226,80 km/h, weiters unter Zugrundelegung des ebenfalls hinsichtlich der Grundeinstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten zu berücksichtigenden Alkoholisierungsdeliktes, war festzustellen, dass bei der erforderlichen Einzelabwägung und der anzustellenden spezialpräventiven Prognose in Bezug auf den Beschwerdeführer die Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der gleichzeitig verfügte Verfall des beschlagnahmten Fahrzeuges gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 StVO 1960 dringend geboten ist, um den Beschwerdeführer als Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abhalten zu können und um die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Dass dem Beschwerdeführer der erforderliche Realitätsbezug hinsichtlich der Gefährlichkeit seines Handelns fehlt, wurde nicht zuletzt durch die schriftlichen Beschwerdeausführungen belegt, wonach die belangte Behörde „zwar die Materialien zur 34. StVO-Novelle zitiere und darin ausgeführt werde, dass bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotenzial so hoch sei, dass ein Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden könne“, die belangte Behörde aber im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung „jedoch übersehe, dass die kinetische Energie eines Pkw mit 2 Tonnen Gewicht und einer Geschwindigkeit von 220 km/h (130 km/h Grundgeschwindigkeit plus 90 km/h Überschreitung) bei einem Unfall 10-mal höher sei als bei einem vergleichbaren Unfall mit einem 200 kg schweren Motorrad“. Wenn der Gesetzgeber selbst auf den Einsatz eines Fahrzeugs „wie eine Waffe“ verweise, dann müsse auch deren „Durchschlagskraft“ beachtet werden. Diese betrage im gegenständlichen Fall nur ein Zehntel jenes Falles, den der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe. Eine verfassungskonforme Interpretation, die den Gleichheitssatz beachte, ergebe folglich, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 96 km/h mit einem Motorrad nicht ausreiche, um den Verfall gemäß § 99c StVO zu rechtfertigen.

Diese geäußerte Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Beschwerdeführer bagatellisiert gravierend die Tatsache, dass bei einem Verkehrsunfall mit unfallbedingter Kontaktierung anderer Fahrzeuge oder von Personen ein letaler Ausgang des Verkehrsunfallsgeschehens für alle Beteiligten selbst mit einem Fahrzeug unter 200 kg höchstzulässiger Gesamtmasse und einem (hier bei Weitem nicht gegebenen) Einhalten der höchstzulässigen Geschwindigkeit jederzeit möglich und bei einem exorbitanten Überschreiten der höchstzulässigen oder erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit noch höherer Wahrscheinlichkeit eintreten kann.

Der im gegenständlichen Straferkenntnis angeordnete Verfall greift in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gemäß Artikel 5 StGG und Artikel 1 Abs 1 ZPMRK daher nicht ein.

Der gegenständliche Eingriff ist zulässig, da er verhältnismäßig ist und im öffentlichen Interesse erfolgte.

Verhältnismäßig ist der Eingriff, da der Wert des für verfallen erklärten Motorrades beim Kauf durch den Beschwerdeführer (im Jahr 2020) € 5.000,-- (und nicht, wie dargelegt, € 10.000,--) betragen hat und die Erstzulassung bereits vor 13 Jahren (im Jahr 2012) erfolgte.

Das öffentliche Interesse ist gegenständlich massiv überwiegend, bedingen doch das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Einstellung zu rechtlich geschützten Werten eine erhebliche Verkehrsunfallgefahr mit möglichem tödlichem Ausgang für Beteiligte.

Im Hinblick auf die dargelegte Sach- und Rechtslage hatte die Behörde somit zusätzlich zur Geldstrafe nach § 99 Abs. 2f StVO das von ihr beschlagnahmte Fahrzeug gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 StVO (BGBl. I Nr. 90/2023) iVm § 17 VStG 1991 rechtmäßig für verfallen zu erklären.

Der Barauslagenersatz ist nach § 99b Abs. 4 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023, iVm § 64 Abs. 3 VStG 1991 für anfallende (das beschlagnahmte Fahrzeug betreffende) Transportkosten ausdrücklich vorgesehen.

Der von der Behörde vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Ersatz der Barauslage in der Höhe von € 576,-- für das Abschleppen des Motorrades am 11.09.2024 von *** nach *** erfolgte somit Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, und wurde überdies vom Beschwerdeführer zu dieser Vorschreibung kein Beschwerdevorbringen erstattet.

Die Beschwerde gegen die Verhängung einer Geldstrafe und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie gleichzeitig gegen den Verfallsausspruch war aus den oben dargelegten Gründen daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Spruchkorrektur zu den von der Behörde zitierten gesetzlichen Normen hatte zur vollständigen und korrekten Angabe der gesetzlichen Quelle gemäß der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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