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LVwG-AV-624/001-2025•LVwG N LVwG-AV-624/001-2025
LVwG-AV-624/001-2025Tribunal Administrativo Regional19 de ago. de 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrt; Bewilligung; Aufhebung; Missbrauch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in Folge: belangte Behörde) vom 27. Mai 2025, Zl. ***, wurde unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 45 Abs. 6a und Abs. 7 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) die der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023, Zl. ***, erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Probefahrtkennzeichen sowie den Probefahrtschein unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dies zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen habe. Dieser Nachweis sei drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Die Behörde könne die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 (Verwendungsvorschriften) wiederholt nicht eingehalten worden seien, aufheben. In diesem Fall dürfe eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung sei auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben seien. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 würden sinngemäß gelten. Im Falle einer Aufhebung seien die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und begründe die Ablieferung keinen Anspruch auf Entschädigung.
Dem Bescheid wurden zwei rechtskräftige Bestrafungen zugrunde gelegt:
-Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.03.2024, Zahl: ***, wobei die Beschwerdeführerin „als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vor der Probefahrt die vorgeschriebenen Eintragungen im Nachweis über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens nicht vorgenommen [habe] (folgende Eintragungen haben gefehlt: Fahrgestellnummern, Kennzeichen der Fahrzeuge, Datumsangabe stimmt mit dem Deckblatt nicht überein, generell sind die Eintragungen sehr unleserlich).“
-Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.02.2025, Zahl: ***, wobei die Beschwerdeführerin „als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vor der Probefahrt die vorgeschriebenen Eintragungen im Nachweis über die Verwendung des zugewiesenen Probefahrtkennzeichens nicht vorgenommen [habe] (folgende Eintragungen haben gefehlt: Fahrgestellnummer des Fahrzeuges).“
Der erhobene Sachverhalt sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin innerhalb der zugestandenen Frist hiervon nicht Gebrauch gemacht habe. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens stehe außer Zweifel, dass der Tatbestand des § 45 Abs. 6a KFG erfüllt sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn B, fristgerecht Beschwerde und beantragte, dass das Probefahrtkennzeichen aufrecht erhalten bleibe.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zuvor nie Probekennzeichen im Betrieb gehabt hätten, es deswegen anfangs nicht überschaubar gewesen sei, was das Ausfüllen des Fahrtenbuchs betreffe. Mittlerweile bestünde eine komplette Mappe von Beginn an mit Probefahrt-Bescheinigungen sowie ein vollständiges und aktuelles Fahrtenbuch.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 04.06.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12. August 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde teilnahmen. Mit E-Mail-Eingabe vom 14.08.2025 wollte die Beschwerdeführerin nachträglich Auszüge aus dem Fahrtenbuch betreffend das Kennzeichen *** vorlegen, dies auf der Plattform „Google-Drive-Cloud“. Dem erkennenden Gericht war es nicht möglich, Einsicht in diese Vorlage zu nehmen, zumal dies keine gültige Art der Einbringung ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Verlesung des Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.
4.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erteilt und ihr hiefür das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen.
4.2. Der Nachweis über die Verwendung dieses Probefahrtkennzeichens gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 (in der Folge: Fahrtenbuch) weist im Zeitraum 06. Oktober 2020 bis 19. September 2023 insgesamt 205 Einträge auf.
4.2.1. In sämtlichen Fällen (beginnend am 20.02.2024 bis 12.02.2025) wurde weder Fahrgestellnummer bzw. Fahrzeugidentifikationsnummer eingetragen, mit dem die Probefahrt durchgeführt wurde; vielmehr wurde stets das Probefahrtkennzeichen „***“ in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ angeführt.
4.2.2. Alle anderen Eintragungen wurden vollständig und korrekt vorgenommen.
4.3. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber wurde wie folgt rechtskräftig bestraft:
Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.02.2025, Zl. ***, Übertretungen nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967, Strafbetrag € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden)
03.04. 2024, Zl. ***, Übertretungen nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967, Strafbetrag € 60,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden)
4.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens auf die Einleitung des Aufhebungsverfahren zur Entziehung der Probefahrtbewilligung hingewiesen.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin mit dem angesprochenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2023, ***, die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bewilligt und ihr hiefür das Probefahrtkennzeichen *** zugewiesen wurde.
Die Tatsache, dass betreffend die Beschwerdeführerin eine verwaltungsrechtliche Bestrafung wegen Übertretung des § 45 Abs. 6 iVm § 134 Abs. 1 KFG 1967 gemäß rechtskräftig gewordener Strafverfügung vom 25.02.2025, ***, (Nichteintragung der vorgeschriebenen Vermerke im Fahrtenbuch; Fahrgestellnummer der Fahrzeuge fehlten) vorlag, ergab sich aus dem Verwaltungsstrafakt (der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz).
Ebenso ergab sich die Tatsache, dass (Tatzeitpunkt: 12.01.2024) mehrfach von der Beschwerdeführerin Übertretungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 iVm § 134 Abs. 1 leg. cit. begangen worden waren (Nichteintragung der vorgeschriebenen Vermerke im Fahrtenbuch; Fahrgestellnummern der Fahrzeuge, Kennzeichen der Fahrzeuge, Datumsangabe stimmt mit dem Deckblatt nicht überein, generell sind die Eintragungen sehr unleserlich, fehlten), aus der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung vom 03.04.2024, ***, sowie aus der Verwaltungsstrafvormerkungsevidenz.
Die Feststellungen hinsichtlich unkorrekter Eintragungen im Zeitraum Februar 2024 bis Februar 2025 ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der darin aufliegenden Auszüge aus dem Fahrtenbuch zum Probefahrtkennzeichen ***. Es ist unbestritten, dass die Eintragungen in diesem Sinne durchgeführt wurden und diesen Mangel aufgewiesen haben. Die Tatsache, dass die entsprechenden Daten formal erfasst wurden, steht ebenso außer Frage. Es gibt für das erkennende Gericht keinen Zweifel, dass diese dargestellten Beobachtungen und Feststellungen den Tatsachen entsprechen, zumal die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert diesen Vorwürfen entgegengetreten ist, sondern diese vielmehr im Rahmen ihrer Rechtfertigung einsah und sich der Besserung wertete. Anlässlich der Überprüfung durch die belangte Behörde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie davon ausgegangen sei, dass in der Spalte „Fahrgestellnummer bzw. Kennzeichen“ das Probefahrtkennzeichen einzutragen sei. Dass diese (weitere) Übertretungen im Zusammenhang mit der Probefahrtbewilligung und den dazu zugewiesenen Kennzeichen begangen wurden, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm weder an der Verhandlung teil um aktuelle Fahrtenbucheinträge vorzulegen, noch machte er eine korrekte Eingabe bei der „Übermittlung der Fahrtenbücher“. Das erkennende Gericht kann aufgrund der nicht gültigen Art der Einbringung über „Google-Drive-Cloud“ weder Einsicht in diese Vorlage nehmen (aus technischen Gründen) und ist diese Art der Einbringung eine ungültige.
Die hier maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967, KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 19/2019 lautet:
§ 45. Probefahrten
(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
[…]
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
[…]“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.
7.2.1. An die Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gemäß § 45 KFG 1967 ist ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich hiebei um eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz handelt, dass Fahrzeuge nur nach behördlicher Zulassung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden dürfen.
Der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass der Besitzer einer Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen Anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (VwGH 20.04.2004, 2002/11/0038; 26.02.2015, 2012/11/0243). Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Besitzer der Bewilligung, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft.
Als Probefahrten gelten gemäß § 45 Abs. 1 KFG 1967 neben Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände u.a. auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes. § 45 Abs. 6 KFG 1967 schreibt dem Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten vor, über die Verwendung von Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers, das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen, einzutragen.
7.2.2. Gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 kann die Behörde die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 6a erster Satz KFG 1967 ist eine Aufhebung der nach § 45 Abs. 3 KFG 1967 erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht zwingend vorgesehen. Der Behörde ist vielmehr Ermessen eingeräumt (vgl. zB VwGH 30.05.2001, 2001/11/0048; 26.02.2015, 2012/11/0243).
7.3. Im vorliegenden Fall war resultierend festzustellen, dass keine ordnungsgemäße Führung des Nachweises über die Durchführung von Probefahrten stattgefunden hatte, da im Zeitraum Februar 2024 bis Februar 2025 in sämtlichen Fällen die Fahrgestellnummer fehlten und nicht eingetragen waren.
Somit lag eine missbräuchliche Verwendung des Probefahrtkennzeichens *** vor, die die Beschwerdeführerin zu verantworten hat, wie auch eine nicht ordnungsgemäße Eintragung im Nachweis in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin für diesen Vorgang zu verantworten war.
Am Inhaber der Bezug habenden Bewilligung zur Verwendung der bezeichneten Probefahrtkennzeichen ***, wäre es gelegen gewesen, vor dem Überlassen des Probefahrtkennzeichens für das vollständige Ausfüllen dieser Probefahrtbescheinigungen Sorge zu tragen.
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall auch das Vorliegen eines derartigen Kontrollsystems, welches geeignet gewesen wäre, die vorbezeichneten Verstöße gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967 zu verhindern, zu keinem Zeitpunkt dargelegt.
Aus der gesamten Verantwortung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei der Behörde und auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergab sich vielmehr, dass es die Beschwerdeführerin missbräuchlich überließ, ohne sich vorher hinsichtlich des ordnungsgemäßen Befüllens der Probefahrtnachweise erkundigt zu haben, unvollständige Angaben (Fehlen von Fahrgestellnummer) mehrfach zu verantworten hatte.
Selbst die rechtskräftige Bestrafung für den Vorfall vom 12.01.2024 (mittels Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 03.04.2024, ***) führte nicht zu einer Änderung im Verhalten der Beschwerdeführerin, die vielmehr weiter fortführend einen erheblich nachlässigen und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen missachtenden Umgang mit den Probefahrtkennzeichen *** zeigte.
Zu den Vorfällen liegen rechtskräftige Strafverfügungen vor.
Im Hinblick auf die mehrfache missbräuchliche Verwendung der Probefahrtbewilligung für die Kennzeichen ***, sowie im Hinblick auf die mehrfache Nichteinhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 und die mehrfach vorgenommenen nicht korrekten Eintragungen in der jeweiligen Bescheinigung über die Durchführung der jeweils als Probefahrt deklarierten Fahrt, war vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 6a KFG 1967 auszugehen.
Unter Bezugnahme auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage war daher festzustellen, dass die Behörde rechtmäßigerweise die spruchgegenständliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gegenüber der Beschwerdeführerin wegen wiederholten Missbrauchs und Nichteinhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 aufgehoben hat, wie auch festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin rechtmäßigerweise von der Behörde verpflichtet wurde, die Probefahrtkennzeichen *** sowie den Probefahrtschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Mödling abzuliefern.
Es war daher der in Beschwerde gezogene Bescheid der Behörde spruchgemäß zu bestätigen.
7.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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