LVwG N LVwG-M-11/010-2024

LVwG-M-11/010-2024Tribunal Administrativo Regional6 de ago. de 2025

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Regest

Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Fristversäumnis; Revisionsfrist; Verschulden; Rechtsanwalt;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-11/010-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.11.010.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 25. November 2024, Zl. LVwG-M-11/002-2024, betreffend ein Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den

BESCHLUSS:

1. Gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. Gegenüber dem Antragsteller wurde am 24. Jänner 2024 von einem auf der Polizeiinspektion *** (PI) in *** tätigen Polizeibeamten (Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes) telefonisch ein Betretungsverbot für das Haus in der *** in *** verbunden mit einem Annäherungsverbot an die damalige Ehefrau des Antragsellers ausgesprochen.

2. Gegen dieses Betretungs- und Annäherungsverbot erhob der Antragsteller Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, die zu LVwG-M-11/002-2024 protokolliert wurde und über die am 24. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfand. An deren Schluss verkündete das Landesverwaltungsgericht ein Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 innerhalb von zwei Wochen verpflichtet wurde. Dieses Erkenntnis wurde (auf Grund eines entsprechenden Verlangens des Antragstellers) am 25. November 2024 schriftlich ausgefertigt und dem Beschwerdeführer am 27. November 2024 zugestellt.

3. Am 27. Dezember 2024 beantragte der Antragsteller eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens.

4. Darüber hinaus erhob der Antragsteller am 7. Jänner 2025 gegen das am 25. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Diese wurde mit Beschluss des Gerichtshofes vom 25. Februar 2025, ***, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. Juli 2025, LVwG-M-11/006-2024, als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluss – in dessen Begründung auch die Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof erwähnt war – wurde dem (im Wiederaufnahmeverfahren unvertretenen) Beschwerdeführer noch am selben Tag per E-Mail übermittelt.

6. Mit seinem nunmehrigen Antrag vom 28. Juli 2025 (der am selben Tag im elektronischen Weg beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt ist) begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Ausführung der außerordentlichen Revision gegen das am 25. November 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes. Mit demselben Schriftsatz erhob er gegen das vorgenannte Erkenntnis außerordentliche Revision.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bringt der Antragsteller vor, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei seinem bevollmächtigen Rechtsanwalt am 17. März 2025 im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt worden. Eine Mitarbeiterin des „Kanzleibackoffices“ habe den ERV an diesem Tag abgerufen und den Beschluss irrtümlich via Kanzleisystem „Paragraph“ im Eheakt des Antragstellers und sohin im falschen elektronischen Akt abgespeichert. Auf den Antragsteller würden nämlich sowohl einerseits der – bereits abgeschlossene – Eheakt zum Scheidungsverfahren sowie ein weiterer Obsorge- und Kontaktrechtsakt als auch andererseits der verfassungsgerichtliche Akt laufen. Für das Dokument im Eheakt sei in der Folge durch die Mitarbeiterin des „Backoffices“ keine Frist angelegt worden, weshalb durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter auch keine weitere Fristenkontrolle erfolgt sei. Der Rechtsanwalt habe deshalb von der Zustellung des Beschlusses überhaupt keine Kenntnis erlangt, weshalb in der Folge auch die Revisionsfrist versäumt worden sei. In Unkenntnis des wahren Sachverhaltes habe der Rechtsanwalt auf Nachfrage des Antragstellers diesem in der Folge auch stets mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Rechtssache ergangen sei.

Am 14. Juli 2025 habe der Antragsteller dem Rechtsanwalt schließlich mitgeteilt, dass er durch Zufall auf Grund eines Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes erfahren habe. Der Beschluss sei dem Rechtsanwalt am 14. Juli 2025 durch den Antragsteller per EMail übermittelt worden, wodurch der Anwalt erstmalig Kenntnis über dessen Inhalt erlangt habe.

Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Fehlleistung einer Kanzleikraft, die vom bevollmächtigten Rechtsanwalt in zumutbarem Maße beaufsichtigt worden sei. Dies sei in der (näher zitierten) Literatur und Rechtsprechung zu § 46 Abs. 1 VwGG als Ereignis qualifiziert worden, das einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Die Fehlleistung der Mitarbeiterin des Backoffices habe darin bestanden, dass sie nach Abrufen des ERV den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes fälschlicherweise in den bereits abgeschlossenen Eheakt des Antragstellers und nicht in den verfassungsgerichtlichen Akt gespeichert habe. Dieser Irrtum sei der Mitarbeiterin unterlaufen, weil beide Akten auf den Namen des Antragstellers laufen und sich lediglich im Zusatz betreffend das jeweilige Verfahren voneinander unterscheiden würden. Diesen Umstand habe die Mitarbeiterin schlichtweg übersehen gehabt.

Das Kontrollsystem des Anwalts, wonach Fristen in den jeweiligen Akten regelmäßig überprüft wurden, habe naturgemäß fehlgeschlagen, zumal – aufgrund des Umstandes, dass der Beschluss im Eheakt ohne Fristvermerk durch die Kanzleikraft gespeichert wurde – im verfassungsgerichtlichen Akt keine Frist angelegt war. Dadurch sei die Kontrolle und regelmäßige Nachschau durch den Rechtsanwalt im verfassungsrechtlichen Akt gescheitert und dem Antragsteller stets mitgeteilt worden, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch ausständig sei.

Der Rechtsanwalt betreue zurzeit über 300 Akten. Daher sei es ihm nicht möglich, täglich jeden Akt auf etwaige unrichtig gespeicherte Aktenteile zu durchsuchen. Wenngleich es sich hierbei jedenfalls um einen Fehler der Kanzleikraft handelte, resultiere dieser aus einem minderen Grad des Versehens, zumal es, wenn auf denselben Mandanten mehrere Akten laufen, schon vorkommen könne, dass Dokumente in den falschen Akt gespeichert werden.

Der Eheakt sei aufgrund des beendeten Scheidungsverfahrens bereits abgeschlossen gewesen und sei deshalb – da es somit auch keine offenen Fristen mehr gab – auch nicht mehr auf weitere, neue Aktenteile durchgesehen worden. Der Rechtsanwalt sei sohin auch jedenfalls seiner Verpflichtung nachgekommen, seine Kanzleikräfte im ihm zumutbaren Maße zu beaufsichtigen.

Der zugegangene ERV, welcher täglich als Liste ausgedruckt werde, habe den Rechtsanwalt die Entscheidung des VfGH auch nicht erkennen lassen, zumal dieser auf der Liste lediglich mit der Bezeichnung „1/1 Dokument ID: ***“, welche offenbar durch das System generiert wurde, aufgeschienen sei.

Als Bescheinigungsmittel werden die Einvernahme des Antragstellers und seines Rechtsanwaltes, das angeschlossene E-Mail des Antragstellers vom 14. Juli 2025 angeführt.

7. Das Landesverwaltungsgericht übermittelte den Antrag am 30. Juli 2025 an die belangte Behörde und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich innerhalb einer Woche dazu zu äußern. Davon machte sie noch am selben Tag Gebrauch, wobei sie die Ansicht vertrat, dass der Antrag abzuweisen sei.

8. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. 10 idF BGBl. I 50/2025, lauten auszugsweise:

„[…]

Revisionsfrist

§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. […]

[…]

(4) Hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VfGG.

[…]

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof […] Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

[…]

Anzuwendendes Recht

§ 62. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG anzuwenden.

[…]“

9. Gemäß § 32 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

10. Im vorliegenden Fall wurde die sechswöchige Revisionsfrist (§ 26Abs. 1 VwGG) durch die (nach dem Antragsvorbringen) am 17. März 2025 erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2025, mit dem die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und auf Grundlage des Art. 144 Abs. 3 B-VG iVm § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, in Gang gesetzt. Die Frist endete gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG am 28. April 2025. Sie wurde somit vom Beschwerdeführer, der erst am 28. Juli 2025 Revision erhoben hat, versäumt.

Der Antrag ist daher zulässig.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem zu § 46 VwGG ergangenen Beschluss vom 25. April 2001, 2001/03/0080, mit einer Fristversäumung beschäftigt, die auf die Zuordnung einer die (damalige Mängelbehebungs-)Frist auslösenden Erledigung zu einem falschen Akt zurückging. In der Begründung dieser Entscheidung führte der Gerichtshof aus:

„Im Rahmen der berufsmäßigen Parteienvertretung ist die Organisation des Kanzleibetriebes vom Vertreter so einzurichten und es sind die für ihn tätigen Personen so zu überwachen, dass die erforderliche und fristgerechte Wahrung von Prozesshand-lungen bzw. die Einhaltung behördlicher Termine sichergestellt wird. Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass u.a. auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelhebungsaufträgen gesichert erscheint. Welche Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen in einer Anwaltskanzlei und an die Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal zu stellen sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.

Im Beschwerdefall wurde – zusammengefasst – der unter Fristsetzung vom Verwaltungsgerichtshof erteilte Verbesserungsauftrag in der Kanzlei der Antragstellerin einem anderen ‚Konzernakt‘ aus den Akten des vom Rechtsanwalt vertretenen ‚Unternehmenskonglomerates‘ zugeordnet, sodass erst bei einer Kontrolle im Rahmen der Buchhaltung durch den Rechtsvertreter diese falsche Zuordnung aufgefallen ist. Damit liegt aber ein Organisationsverschulden beim Rechtsvertreter der Antragstellerin vor: denn im Hinblick darauf, dass der Fristenkontrolle vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen ist, hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird (vgl. den hg. Beschluss vom 18. November 1992, Zl. 92/03/0104). Wäre der Rechtsvertreter dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sichergestellt werden können, dass der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag nicht von der Kanzleikraft einem anderen Akt ‚zugeordnet‘ wird.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 9. März 1995, Zl. 94/18/0921) sind bereits im Wiedereinsetzungsantrag Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun. Außer einem allgemeinen Hinweis, die Kanzleikraft unterliege einer ‚nachvollziehenden Kontrolle‘, enthält der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag jedoch diesbezüglich kein konkretes Vorbringen, insbesondere auch nicht betreffend der nach der oben dargestellten Rechtsprechung erforderlichen täglichen Vorlage der Post. Dass das Kontrollsystem im Rahmen der Kanzlei nicht hinreichend wirksam ist, zeigt schon der Umstand auf, dass der Fehler nicht etwa bei Kontrolle der laufenden Fristeintragungen aufgefallen ist, sondern ‚im Rahmen der Buchhaltung‘ der erledigten Akten.

Derart kann aber von einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden keine Rede mehr sein, weil die zur Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt mangels eines wirksamen Kontrollsystems grob verletzt wurde. Dabei lässt auch der Umstand, dass die in der Kanzlei des Rechtsanwaltes tätige Sekretärin sowohl durch den Rechtsanwalt selbst als auch durch den erfahrenen Konzipienten sowie durch ‚andere ebenfalls erfahrene Kanzleikräfte‘ überwacht wurde, keine andere Beurteilung zu.“

12. Die im zitierten Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Einordnung des Verschuldens an der durch die Zuordnung der fristauslösenden Erledigung zu einem falschen Akt in der Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwaltes verursachten Fristversäumung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar:

Auch hier ist der Fehler erst durch die Übermittlung einer anderen Entscheidung (konkret des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2025, wie sich aus den Antragsbeilagen ergibt, oben 5.) durch den Antragsteller selbst an seinen Rechtsanwalt aufgefallen und nicht schon bei einer Kontrolle der laufenden Fristeintragungen in dessen Kanzlei. Das Bestehen eines entsprechenden Kontrollsystems wird im vorliegenden Fall ebenso nur allgemein behauptet. Dasselbe gilt für die Beaufsichtigung der Kanzleikraft „im zumutbaren Ausmaß“. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es zur Darlegung eines minderen Grades des Versehens iSd § 46 Abs. 1 VwGG eines Vorbringens zur Qualifikation der Mitarbeiterin, der der Fehler unterlaufen ist, bedarf (VwGH 24.06.2010, 2010/15/0034; dieser Fall betrifft wiederum einen „verlegten“ Mängelbehebungsauftrag). Ein solches fehlt im Antrag gänzlich.

Darüber hinaus wird in diesem auch nicht vorgebracht, dass sich der Rechtsanwalt die gesamte Post (wozu auch der Posteingang im ERV zählt) täglich vorlegen lassen würde. Vielmehr ließ er sich demnach lediglich eine Liste mit dem täglichen ERV-Posteingang vorlegen. Selbst wenn man dies als ausreichend ansähe, so hätte das bloße Aufscheinen der angeführten codierten Bezeichnung des Beschlusses, die keinen Rückschluss auf dessen Inhalt zuließ, den Rechtsanwalt jedenfalls dazu veranlassen müssen, sich vom vollständigen Inhalt dieses ERV-Eingangsstücks Kenntnis zu verschaffen.

13. Somit liegt auch im vorliegenden Fall ein Verschulden vor, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben.

14. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 VwGG (zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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