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LVwG-AV-511/001-2025•LVwG N LVwG-AV-511/001-2025
LVwG-AV-511/001-2025Tribunal Administrativo Regional5 de ago. de 2025
Tierrecht; Tierschutz; Hunde; Abnahme; Verwahrung; Verfall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.04.2025, Zl. ***, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24.04.2025, ***, verpflichtete die Behörde Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die Kosten für die Unterbringung der fünf abgenommenen Malteser-Chihuahua Mischlingswelpen, geb.am ***, in der Höhe von Euro 23.210,28 zu tragen. Ein Nachteinsatz pauschal von Euro 75,00 sowie der Transport zum Tierheim von Euro 35,28 wurde neben einem Tagsatz von Euro 30,00 pro Tier für 154 Tage berechnet. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge einer unangekündigten Kontrolle seien Welpen aus einem ***-Inserat vorgefunden worden. Weitere 25 Hunde seien in den Wohnräumlichkeiten der Beschwerdeführerin gewesen. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass sie die Welpen nicht verkaufen dürfe, nachdem eine Zuchtgenehmigung nicht vorliegen würde. Am 11.06.2024 habe auf Hinweis einer potenziellen Käuferin ein weiterer Lokalaugenschein stattgefunden. Im Zuge dessen seien die Welpen gemäß § 37 Abs. 2a iVm. § 8a TSchG abgenommen und ins Tierheim C verbracht worden. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.11.2024, Zl. ***, seien die abgenommenen Hundewelpen für verfallen erklärt worden.
Mit Schreiben vom 07.05.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach Rücksprache mit der Tierärztin auf die Erlaubnis der Behörde gewartet, die Welpen verkaufen zu dürfen. Entgegen dem Vorwurf habe sie der Käuferfamilie dies erklärt. Mehrmals habe sie mit dem Tierheim C und der Amtstierärztin Kontakt aufgenommen und gefragt, ob die Welpen etwas benötigen würden und wann sie diese wieder abholen könne. Sie habe auch keine Information darüber erhalten, Maßnahmenbeschwerde erheben zu können. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass das Tierheim bereits von den neuen Besitzern Geld erhalten habe. Sie sei davon ausgegangen, dass diese Summen die Verpflegung der Welpen abdecken würden. Der geforderte Geldbetrag sei daher nicht nachvollziehbar.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht führte am 01.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser wurde Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes sowie Einvernahme der sachkundigen Zeugin D sowie der Zeugin E.
A (in der Folge: Beschwerdeführerin) meldete mit 15.10.2019 der Behörde die Zucht von Chihuahua Hunden an der Wohnadresse in ***, ***. Der Eingang dieser Meldung wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.10.2019 bestätigt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt.
Die Beschwerdeführerin verpaarte einen Hund der Rasse Malteser mit einem Hund der Rasse Chihuahua. Die MalChi Welpen kamen am *** zur Welt. Zumindest im Zeitraum von 24.05.2024 bis 29.05.2024 veröffentlichte die Beschwerdeführerin eine Anzeige zum Verkauf von MalChi Welpen zum Verkaufspreis von Euro 1.100,00 je Welpe auf der Plattform „***“. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über keine aufrechte Zuchtmeldung oder Bewilligung für die Zucht von Malteser-Chihuahua Mischlingshunden, noch betreibt diese ein Tierheim.
Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Verpaarung ergibt sich aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom 19.11.2024, jene zur Schaltung des Inserats aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst. Der Zeitraum des Inserats ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zeugin D den Lokalaugenschein vom 24.05.2025 basierend auf dem Inserat durchführte. Dass das Inserat zumindest noch am 29.05.2024 online war, ergibt sich aus der rechtskräftigen Strafverfügung vom 19.06.2024.
Am 24.05.2024 führte die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, die Zeugin D, einen angekündigten Lokalaugenschein an der Adresse der Beschwerdeführerin durch, wobei diese angab, die Welpen mit Wurfdatum *** für eine Freundin inseriert zu haben. Die Malteser-Chihuahua Mischlings Welpen wurden vor Ort gefunden. Die Malteser Mutterhündin war nicht vor Ort. Die Beschwerdeführerin wurde auf das Verbot des Verkaufes von Welpen nach § 8a Abs. 1 TSchG hingewiesen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugin D im Rahmen der Verhandlung.
Am 03.06.2025 erfolgte auf Grund eines anonymen Hinweises – wonach die Beschwerdeführerin neuerlich geplant habe, Welpen zu verkaufen – eine unangekündigte Kontrolle durch die Amtstierärztin der Behörde und konnten die auf *** inserierten Welpen samt Mutterhündin an der Wohnadresse vorgefunden werden. Gesamt befanden sich etwa 30 Hunde an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin. Einzelne Hunde waren nicht gechipt und registriert. Die inserierten Malteser-Chihuahua Mischlings Welpen wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle noch von der Mutterhündin gesäugt. Die Malteser Mutterhündin wurde samt Welpen bereits zumindest seit 10.04.2024 von der Beschwerdeführerin vor Ort gehalten und wurde diese von einem ebenfalls von der Beschwerdeführerin gehaltenen und vor Ort befindlichen Chihuahua Rüden gedeckt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugin D im Rahmen der Verhandlung. Dass die Welpen noch gesäugt wurden, sei nach den Angaben der fachkundigen Zeugin an den Brustwarzen der Mutterhündin kenntlich gewesen, weshalb die Zeugin auch aus diesem Grund auf eine Trennung der Welpen von der Mutterhündin durch behördliche Tierabnahme verzichtet hätte. Die Feststellungen zur Haltung und Deckung der Malteserhündin ergibt sich aus dem Akt. Dies wurde im Rahmen der Verhandlung im Übrigen nicht bestritten. Die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin trat während des Verhandlungsverlaufs unstrittig zutage. Die Beschwerdeführerin selbst sprach von „ihren“ Welpen bzw. „ihren“ Tieren (vgl. VHS vom 01.07.2025, S. 2). Dass sie für die Versorgung der Tiere zumindest teilweise verantwortlich ist, war während des gesamten Verlaufs der Verhandlung unstrittig (zur rechtlichen Qualifikation vgl. Pkt. 5).
Am 11.06.2024 fand um 20:45 Uhr nach neuerlicher Information einer potenziellen Käuferin zum geplanten Verkauf der Welpen durch die Beschwerdeführerin ein weiterer Lokalaugenschein an der Wohnadresse statt. Vor Ort wurde eine Interessentin für den Kauf der Malteser-Chihuahua Mischlings Welpen angetroffen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugin D im Rahmen der Verhandlung. Im Übrigen sind diese dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 19.11.2024 zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin wurde durch die Zeugin D über die behördliche Abnahme der fünf Malteser-Chihuahua Mischlings Welpen informiert und wurden diese sogleich durch Mitarbeiter des Tierheims C ebendort hin verbracht. Die Beschwerdeführerin war bis zum Tag der Abnahme Halterin und bis zum Tag des Verfalls Eigentümerin der Welpen. Alle fünf Welpen litten an Girardien, einem äußerst resistenten Parasitenbefall, drei der Welpen zusätzlich an einem Nabelbruch.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Abnahme sind unstrittig, jene zur Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin basieren auf dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zweifelsfrei wurden die Welpen durch die Beschwerdeführerin versorgt. Die Eigentümereigenschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass diese als Verkäuferin fungierte (vgl. dazu die im Akt befindlichen Reservierungen sowie das Inserat auf ***). Im Übrigen bezeichnete die Beschwerdeführerin die Tiere als „meine“ Welpen (vgl. VHS vom 01.07.2025, S. 2). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Welpen sind dem Akt zu entnehmen.
Ein Antrag auf Ausfolgung der Welpen wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt. Ebenso wurde durch die Beschwerdeführerin kein Einverständnis dazu erteilt, die Welpen vor rechtskräftigem Verfallsausspruch weitervermitteln zu dürfen.
Beweiswürdigung: Dies ist als unstrittig zu beurteilen.
Das Tierheim C wurde von zumindest zwei Personen kontaktiert, die angaben, einen Welpen gekauft bzw. angezahlt zu haben und diesen nun abholen zu wollen. Zwei Reservierungen mit Bestätigung des bezahlten Kaufpreises von Euro 1.100,00 bzw. einer Anzahlung von Euro 100,00 (Kaufpreis offen: 1.000,00) vom 03.06.2024, jeweils vereinbartes Übergabedatum 15.06.2024, waren durch die Beschwerdeführerin ausgestellt worden.
Die Welpen wurden durch das Tierheim am 2.1.2025, 7.1.2025 und 9.1.2025 vergeben.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus im Akt befindlichen Informationen des Tierheimes. Ebenso finden sich die Reservierungsbestätigungen im Akt. Die Beschwerdeführerin bestritt eingangs im Rahmen der Verhandlung den Kaufpreis bzw. eine Anzahlung im Vorhinein erhalten zu haben. Schließlich räumte sie ein, es habe bereits ein Geldfluss für den Verkauf der Welpen stattgefunden (vgl. VHS vom 01.07.2025, S. 7).
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.06.2024, ***, wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 1 TSchG bestraft. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 verhängt, nachdem die Beschwerdeführerin Hunde der Rasse MalChi am 29.05.2024 im Internet auf der Plattform *** zum Verkauf angeboten hatte, obwohl das Verkaufen von Tieren außer in den Fällen des § 8a Abs. 2 TSchG verboten ist. Die Strafverfügung erwuchs mit 06.07.2024 in Rechtskraft. Mit Strafverfügung vom 19.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG bestraft. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 verhängt, nachdem die Beschwerdeführerin Hunden ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden und Leiden zufügte, indem sie einen Hund der Rasse Malteser mit einem Hund der Rasse Chihuahua verpaarte, obwohl weder eine gültige Zuchtbewilligung noch Zuchtuntersuchungen vorgelegen waren. Die Strafverfügung erwuchs am 10.12.2024 in Rechtskraft.
Mit Straferkenntnis vom 19.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung nach § 8a Abs. 1 TSchG bestraft. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 verhängt, nachdem die Beschwerdeführerin am 11.06.2024 um 20:45 Uhr Hundewelpen zum Verkauf angeboten hatte, obwohl eine Zucht einer Malteser Mutterhündin mit einem Chihuahua Rüden nicht behördlich angemeldet worden war. Eine Kaufinteressentin war im Zuge eines Lokalaugenscheins an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin vor Ort angetroffen worden. Nach § 37 Abs. 3 iVm. § 40 Abs. 1 TSchG wurden die im Zuge der amtstierärztlichen Kontrolle vom 11.06.2024 abgenommenen fünf Hundewelpen für verfallen erklärt. Das Straferkenntnis erwuchs am 24.12.2024 in Rechtskraft. Dem war eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.09.2024 vorausgegangen, worauf die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 24.09.2024 reagierte. Diese erforderte eine Replik der Behörde vom 06.10.2024, die der Beschwerdeführerin am 17.10.2024 übermittelt wurde. Darauf reagierte die Beschwerdeführerin nicht.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind unstrittig. Die Strafbescheide – darin enthalten ist der Verfahrensgang – wurden dem Gericht im Zuge der Verhandlung durch den Beschwerdeführervertreter vorgelegt.
Der Beschwerdeführerin wurden an Kosten für die Unterbringung der fünf Welpen im Tierheim Euro 30,00 pro Tag und pro Hund für 154 Tage (angeführter Zeitraum 11.06.2024 bis 19.11.2024), Euro 23.100,00 verrechnet. Weiters wurden für den Transport eine Pauschale für den Nachteinsatz eines Tierheimmitarbeiters in Höhe von Euro 75,00 sowie Kilometergeld für 84 Kilometer à 0,42 Euro verrechnet.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 17. (1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.
[…]
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
1. im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder
2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder
3. durch Züchterinnen bzw. Züchter, die gemäß § 31b eine gemeldete oder bewilligte Zucht betreiben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31b Abs. 1 durch Verordnung ausgenommen sind, oder
4. zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder
5. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Datenbank gemäß § 24a gemeldet sind.
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
[…]
§ 37 (2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3)Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
[…]
§ 40. (1)Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2)Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
(3)Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach hM. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
§ 37 Abs. 2a TSchG ermächtigt die Behörde zur Abnahme von Tieren im Falle einer Übertretung nach § 8a TSchG. Dogmatisch stellt die Abnahme einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Diesem kann mit Maßnahmenbeschwerde begegnet werden. Die Abnahme dient nach § 37 Abs. 3 letzter Satz TSchG der nachfolgenden Sicherung des Verfalls im Sinne des § 17 VStG und setzt einen Abnahmeanlass sowie die Prognose voraus, dass die Abnahme zur Sicherung des Verfalls erforderlich sein wird (VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029). Nach den Materialien wurde die Abnahmemöglichkeit nach § 37 Abs. 2a TSchG vorgesehen, um das in § 8a festgelegte Verbot des Feilbietens und Verkaufens von Tieren an öffentlichen Plätzen oder Umherziehen entsprechend effektiv durchsetzen zu können (RV 291 BlgNr 23.GP 6).
Die betroffenen fünf Hundewelpen wurden gegenständlich durch die Behörde am 11.06.2024 abgenommen. Ungeachtet dessen, dass eine Maßnahmenbeschwerde durch die Beschwerdeführerin nicht erhoben wurde, war die Abnahme durch die Behörde zulässig. Ein Abnahmeanlass bestand in einer Übertretung nach § 8a TSchG. Eine rechtskräftige Bestrafung liegt mit Straferkenntnis vom 19.11.2024 vor. Darüber hinaus war die Abnahme zur Sicherung des Verfalls erforderlich, indem die Beschwerdeführerin die Welpen – trotz Information durch die Amtstierärztin – zum wiederholten Male zum Verkauf angeboten hatte und selbst am Tag der Abnahme eine Kaufinteressentin angetroffen werden konnte.
Die belangte Behörde sprach mit Straferkenntnis vom 19.11.2024 den Verfall der fünf Hundewelpen nach § 37 Abs. 3 iVm. § 40 Abs. 1 TSchG aus. § 37 Abs. 3 TSchG verweist ebenso wie § 40 Abs. 1 TSchG auf die Verfallsregel des § 17 VStG, womit es sich um keine reine Sicherungsmaßnahme handelt. Dieser kommt vielmehr zusätzlich Strafcharakter zu (VwGH 31.08.1999, 99/05/0039). Die Verfallsbestimmung des § 17 VStG kommt erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht (VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029). Dass ein Verfallsausspruch nach gemäß § 37 Abs. 2a TSchG erfolgter Tierabnahme als lex specialis auf § 37 Abs. 3 letzter Satz iVm. § 40 Abs. 1 TSchG zu basieren hat und nicht allein auf § 17 VStG zu stützen ist, ergibt sich aus den Materialien (EBRV 446 BlgNR 22. GP 29). Danach regelt § 40 Abs. 1 TSchG jene Fälle, in denen von der Behörde – wie in § 37 Abs. 3 letzter Satz TSchG vorgesehen – ein Verfall nach § 17 VStG auszusprechen ist. § 40 Abs. 1 TSchG fordert neben einer Verwaltungsübertretung eine Prognose, wonach im Entscheidungszeitpunkt zu erwarten sein muss, dass der Täter das strafbare Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird. Auch diese Prognose konnte gegenständlich zu Recht als erfüllt bewertet werden, indem die Verkaufsabsichten der Beschwerdeführerin sich in mehreren Versuchen manifestiert hatten und im Entscheidungszeitpunkt des Verfallsausspruches der Behörde überdies bekannt geworden war, dass zumindest bei zwei Welpen durch Kaufpreiszahlung und Anzahlung der Verkauf durch die Beschwerdeführerin als Verkäuferin bereits eingeleitet worden war. Im Übrigen war der Verfallsausspruch mit 24.12.2024 in Rechtskraft erwachsen.
Nach § 40 Abs. 3 TSchG hat der Halter der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten zu ersetzen. Unzweifelhaft war die Beschwerdeführerin Halterin der fünf Hundewelpen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Kostentragung für Tiere, die sich in der Obhut der Behörde befinden (§ 30 Abs. 3 TSchG), bereits erkannt, dass von der Ersatzpflicht all jene Aufwendungen erfasst sind, die mit der Tierhaltung nach den Anforderungen des TSchG verbunden sind. Dazu zählen sämtliche notwendige Aufwendungen für die Haltung wie etwa Behausung, Fütterung und tierärztliche Betreuung (vgl. VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0079; 13.08.2024, Ra 2024/02/0096). Der Tierhalter hat es nach der Rechtsprechung hinzunehmen, wenn die verrechneten Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz ist jedoch nur in angemessener Weise zu leisten. Dies ist von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 16.02.2022, Ra 2021/02/0244).
Die Behörde stellte Kosten in Höhe von Euro 23.210,28 in Rechnung. Neben einer Nachtpauschale für einen Tierheimmitarbeiter in Höhe von Euro 75,00 und Kilometergeld für 84 km in Höhe von Euro 35,28 wurden Euro 30,00 pro Tag und Hund für die Unterbringung verrechnet. Der Kostenvorschreibung legten das verwahrende Tierheim und die belangte Behörde die Kostensätze des entsprechenden Erlasses der NÖ Landesregierung RU5-T120/001-2024 zugrunde. Diesem zufolge können als sachlich plausible Tagessätze für Hunde Euro 30,00 pro Tag angenommen werden. Zusätzlich sind Kosten für veterinärmedizinische Notwendigkeiten verrechenbar. Die gewählten Ansätze für die Haltung der Hundewelpen bewegen sich in einer Höhe, die für die Unterkunft, Betreuung und Verpflegung von Hunden auch in Tierpensionen üblich ist (für Hunde derzeit durchschnittlich Euro 30 bis Euro 50 pro Tag). Sie können damit der Höhe nach nicht als unangemessen betrachtet werden.
Zur Dauer der Unterbringung:
Die Zeitdauer, auf die sich die Kostentragungspflicht nach § 30 Abs. 3 TSchG bezieht, wird im Gesetz nur allgemein mit der Wortwendung „Solange sich Tiere [...] in der Obhut der Behörde befinden, [...]“ umschrieben (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Verfall wäre bereits mit Strafverfügung vom 17.06.2024 auszusprechen gewesen. Dies hätte die Unterbringungskosten der Tiere reduziert. Dazu ist auszuführen, dass gegenständliche Verfallsanordnung auf den am 11.06.2024 begangenen Verstoß gegen § 8a TSchG gestützt wurde (vgl. dazu VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). An diesem Tag erfolgte die auf § 37 Abs. 2a TSchG basierende Abnahme der fünf Hundewelpen, die die Grundlage des Verfalls darstellte (vgl. § 37 Abs. 3 letzter Satz TSchG). Der Verfallsausspruch nach § 37 Abs. 3 letzter Satz TSchG iVm. § 40 Abs. 1 TSchG ist nicht zuletzt auf Grund des Verweises auf § 17 VStG als Strafe anzusehen. Der Verfall setzt voraus, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde und ist im – diese Verwaltungsübertretung ahndenden – Straferkenntnis auszusprechen (VwGH 22.03.1990, 98/17/0134).
Ein Verfallsausspruch bereits mit Strafverfügung vom 17.06.2024 hätte zur Voraussetzung gehabt, dass der Verfall Folge der mit Strafverfügung vom 17.06.2024 angelasteten Übertretung des § 8a TSchG hätte sein müssen, womit auch eine die Voraussetzung des Verfallsausspruches bildende Abnahme der Tiere nach § 37 Abs. 2a TSchG bereits mit 03.06.2024 hätte stattfinden müssen. Ein vom Straferkenntnis gesonderter Verfallsausspruch ist lediglich dann möglich, wenn es sich um einen – hier nicht vorliegenden – objektiven Verfall nach § 17 Abs. 3 VStG handelt (vgl. VwGH 01.04.2022, Ra 2020/02/0057).
Mit Rechtskraft des Verfallsausspruches verliert der bisherige Eigentümer das Eigentum an der für verfallen erklärten Sache (VwGH 28.04.1993, 93/02/0028). Der Verfallsausspruch wurde mit 24.12.2024 rechtskräftig. Die Behörde verrechnete Unterbringungskosten für 154 Tage und führte den Zeitraum von 11.06.2024 bis 19.11.2024 (Datum des Straferkenntnisses) an. Wäre tatsächlich diese Zeitspanne verrechnet worden, wären der Beschwerdeführerin 162 Tage in Rechnung zu stellen gewesen. Überdies wäre es der Behörde offen gestanden, Kosten bis zur Rechtskraft des Verfallsausspruches, damit bis 24.12.2024 in Rechnung zu stellen. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit (vgl. schon VwGH 16.02.2022, Ra 2021/02/0244) ist auch die Dauer der behördlichen Verwahrung der Hundewelpen bis zu deren Verfallsausspruch zu prüfen. Bereits am 11.06.2024 wurden die Hundewelpen zur Sicherung des Verfalls behördlich abgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde mit 11.09.2024 erstmals mit dem Tatvorwurf konfrontiert. Anlässlich von Vorbringen der Beschwerdeführerin mit 24.09.2024 erfolgten eine weitere Stellungnahme der Behörde mit 17.10.2024 und die Erlassung des Straferkenntnisses vom 19.11.2024. Gerechnet von der Abnahme der Hunde wurde eine Verwahrung bis 11.11.2024 (154 Tage) in Rechnung gestellt. Zieht man ins Kalkül, dass die Behörde – eine Prüfung der Angemessenheit der Verwahrungsdauer außer Acht lassend – die Unterbringung der Hunde bis zur Rechtskraft des Verfallsausspruches mit 24.12.2024 in Rechnung stellen hätte können, ist die Verrechnung eines unangemessen langen Zeitraumes mit 154 Tagen nicht zu erblicken. Die Behörde trifft insofern keine „Schadensminderungspflicht“, als das Gesetz eine Kostenvorschreibungsmöglichkeit für den Zeitraum von der Abnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (mit Ausspruch des Verfalls) vorsieht (vgl. LVwG Wien 07.10.2022, VGW-101/007/8925/2022). Dass zu einem solchen Verfahren gewisse Verfahrensschritte und Zwischenerledigungen zählen und auch Zeitabläufe für Bearbeitung, Postlauf etc. anfallen, ist legitim und nicht zu beanstanden. Eine übermäßige Verfahrensdauer kann für den verrechneten Zeitraum von 154 Tagen nicht erkannt werden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
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