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LVwG-M-18/001-2025•LVwG N LVwG-M-18/001-2025
LVwG-M-18/001-2025Tribunal Administrativo Regional30 de jul. de 2025
Maßnahmenbeschwerde; gefährlicher Angriff; Körperkraft; Pfefferspray; Handfesseln; Festnahme; Anhaltung; Verhältnismäßigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, ***, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 27.02.2025, betreffend den Einsatz von Pfefferspray sowie die zwangsweise Anwendung von Körperkraft im Zuge der Festnahme durch – der Landespolizeidirektion Niederösterreich zurechenbare – Exekutivorgane und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers im Polizeianhaltezentrum ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 1 VwGAufwandersatzverordnung innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von Euro 887,20 zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 erhob A (in der Folge: Beschwerdeführer) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm. Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde in Zusammenhang mit einer seitens Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich und damit der belangten Behörde am 27.02.2025 durchgeführten Amtshandlung. Auf das Wesentliche zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, von der in der Schule befindlichen Tochter verständigt worden zu sein, dass diese sich am Kopf verletzt habe. In der Schule angekommen habe die Ehegattin des Beschwerdeführers mehrmals nach dem Verbleib der Tochter gefragt, ohne Antwort erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Polizei verständigt. Mehrere Lehrpersonen hätten den Beschwerdeführer dazu aufgefordert die Schule zu verlassen. Nachdem die Tochter eingetroffen sei, habe der Beschwerdeführer mit dieser die Schule verlassen. Der Beschwerdeführer sei im Begriff gewesen mit dem Fahrzeug wegzufahren, um seine Tochter ins Krankenhaus zu bringen, als die Polizei vorgefahren sei. Ein Polizeibeamter habe den Beschwerdeführer durch das geöffnete Fahrerfenster mit beiden Händen ergriffen und versucht, ihn aus dem Fahrzeug herauszuziehen. Als er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, sei er von zwei Polizeibeamten an den Armen ergriffen worden und habe einen Tritt erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich bereitwillig festnehmen lassen wollen, doch sei es zu einem Gedränge gekommen, wobei die Unterlippe des Beschwerdeführers verletzt worden sei. In weiterer Folge sei er von einem der beiden Exekutivbeamten mit Pfefferspray besprüht worden, woraufhin er nur eingeschränkte Wahrnehmungen hatte. Die beiden Exekutivorgane hätten ihn mit den Armen nach hinten zu Boden gedrückt, Handschellen angelegt und diese eng versperrt. Mit dem Einsatzfahrzeug sei der Beschwerdeführer zur PI *** transportiert worden. In der PI *** sei der Beschwerdeführer in den Innenhof geführt worden, wo er mit am Rücken fixierten Handschellen mit dem Körper bzw. dem Kopf gegen eine Wand gedrückt worden sei. Dort sei er eine Stunde gestanden. Vorbeigehende Exekutivbeamte hätten ihn mehrmals mit dem Kopf an die Wand gedrückt. Auf einer Stiege in Richtung Anhalteraum sei der Beschwerdeführer in Begleitung von zwei Polizeiorganen mehrmals hingefallen. Der Beschwerdeführer habe sich die Augen ausgewaschen, was seine Schmerzen zusätzlich verschlimmert habe. Mehrmals habe er an die Tür geklopft und um medizinische Hilfe gebeten. Die Beamten hätten lediglich unwirsch um Ruhe ersucht. In Unterhose sei der Beschwerdeführer zur Amtsärztin gebracht worden. Diese habe lediglich seine Augenlider geöffnet und die Augen untersucht. Um etwa 22:00 Uhr sei der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden und sei eine Beschuldigteneinvernahme durchgeführt worden.
Der Beschwerdeführer beantragte neben Kostenersatz, die Ausübung unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt, speziell die Anwendung physischer Gewalt, den Einsatz des Pfeffersprays sowie die Anhaltung in polizeilichem Gewahrsam für über 11 Stunden, für rechtswidrig zu erklären.
Mit Schreiben vom 14.04.2025 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.04.2025 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei nach § 171 StPO festgenommen worden, und ins PAZ *** übersiedelt worden, nachdem er u.a. versucht habe ein Exekutivorgan im Zuge einer Amtshandlung zu beißen und sich polizeilichen Aufforderungen vehement und unter Anwendung massiver Körperkraft widersetzt habe. Nur unter Anwendung erheblichen Kraftaufwandes sowie des Einsatzes von Pfefferspray sei es gelungen, Handschellen anzubringen. Es sei eine Festnahme ausgesprochen worden. Noch im Zuge der Verbringung ins PAZ sei der Rettungsdienst verständigt worden und habe der Beschwerdeführer sofort Gelegenheit erhalten, sich die Augen mit Wasser auszuwaschen. In der Zelle habe der Beschwerdeführer randaliert, sodass vandalensichere Gegenstände beschädigt worden seien. Er habe in eine Sicherheitszelle verlegt werden müssen. Um 18:30 Uhr sei er schließlich einvernommen worden. Die Amtshandlung sei auf der maßvollen und verhältnismäßigen Ausübung von Befugnissen zur Erfüllung gesetzlicher Aufträge basiert und sei diese als rechtmäßig zu beurteilen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen und dem Beschwerdeführer Kosten nach der VwGAufwandersatzverordnung aufzuerlegen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.06.2025 (fortgesetzt am 10.07.2025) erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des verwaltungsgerichtlichen Aktes sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen C, D, E, F und G sowie der Zeuginnen H und I.
Unter Verhandlungsverzicht wurde der belangten Behörde bzw. dem einvernehmenden Kriminalbeamten eine Stellungnahme zur Anhaltedauer im PAZ *** aufgetragen. Mit Schreiben vom 14.07.2025 wurde die Darstellung der kriminalpolizeilichen Erledigungen im Zeitraum der Anhaltung des Beschwerdeführers übermittelt. Darauf replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2025.
A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde durch seine Ehegattin darüber informiert, dass die gemeinsame Tochter im Schulunterricht in der *** gestürzt sei und über Schwindel geklagt habe. Er begab sich unmittelbar darauf am Vormittag des 27.02.2025 mit seinem Fahrzeug zur Schule.
Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin betraten die Aula der Schule. Als der Direktor der Schule, der Zeuge G, nach kurzer Zeit zu ihnen stieß, lief der Beschwerdeführer bereits in aufgebrachter Weise auf und ab und schrie und schimpfte für den Zeugen G unverständlich herum. Auf die Versuche dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die Tochter bereits am Weg sei, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Mehrmals startete der Beschwerdeführer in bedrohlicher Weise schimpfend auf den Zeugen G zu. Eine Kollegin sperrte sich in einem angrenzenden Zimmer ein, da sie einen Amoklauf befürchtete. Der Direktor kündigte an, den Beschwerdeführer der Schule zu verweisen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen G im Rahmen der Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in der Aula herumschrie ergibt sich auch aus den Einsatzaufzeichnungen der Polizei betreffend das Telefonat mit dem Beschwerdeführer.
In der Schule befindlich kontaktierte der Beschwerdeführer zwischen 11:12 Uhr und 11:13 Uhr mehrmals die Polizei, wobei er lautstark in den Hörer schrie und schimpfte. Zeitgleich kontaktierte ein anwesender Lehrer die Exekutive.
Beweiswürdigung: Dies ist dem polizeilichen Einsatzprotokoll zu entnehmen „Vater dreht in der Aula durch“.
Nachdem die Tochter in Begleitung eines Lehrers in der Aula eintraf, verließ der Beschwerdeführer in Begleitung dieser und der Ehegattin die Schule und stieg in sein unweit der Schule parkendes Fahrzeug. Der Beschwerdeführer wendete das Fahrzeug und fuhr in Richtung der Kreuzung /.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen G. Dieser gab an, den Beschwerdeführer von der Schule in Richtung Kreuzung wegfahren gesehen zu haben. Das der Beschwerdeführer das Fahrzeug in der *** zu wenden hatte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen D.
Die Zeugen C und D wurden durch die Landesleitzentrale wegen einer randalierenden Person „Vater dreht in der Aula durch“ zur *** beordert. Auf dem Weg zur Kreuzung kam dem Beschwerdeführer das Polizeifahrzeug – besetzt mit den Zeugen C und D – mit Blaulicht entgegen. Der Zeuge D blieb straßenmittig stehen, um die Weiterfahrt des Beschwerdeführers zu blockieren. Der Zeuge D gab dem Beschwerdeführer unmissverständlich mit einer Handbewegung aus dem offenen Fahrzeugfenster zu verstehen, sein Fahrzeug anzuhalten. Um dennoch am Polizeifahrzeug vorbei zu gelangen, wich der Beschwerdeführer – wild gestikulierend – auf den Gehsteig aus. Den einschreitenden Exekutivorganen gelang es, den Beschwerdeführer bis zur Kreuzung / einzuholen und ihm dort durch Vorfahrt mit dem Polizeifahrzeug den Weg zu versperren.
Beweiswürdigung: Der Versuch den Beschwerdeführer schon in der *** zu stoppen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen C und D. Der Zeuge D schilderte, dass dem Beschwerdeführer basierend auf dem Verhalten der Polizisten klar sein musste, dass die Exekutive sein Fahrzeug unter Blaulicht zu stoppen versuchte. Dass er über den Gehsteig fahrend auswich, ergibt sich ebenso aus den Angaben der einschreitenden Beamten. Unstrittig wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch Vorfahrt des Polizeifahrzeuges an der Kreuzung gestoppt.
Der Beschwerdeführer stieg lautstark schreiend aus dem Fahrzeug aus. Die einschreitenden Organe konnten auf Grund der aufgebrachten Stimmungslage des Beschwerdeführers, trotz Versuch sein Anliegen verbal zu klären, dieses nicht in Erfahrung bringen. Mehrmals forderten sie den Beschwerdeführer erfolglos auf, sich zu beruhigen und versuchten mittels Abwehrbewegungen mit der flachen Hand sein aggressives Verhalten zu stoppen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen C und D. Die Zeugin H schilderte dagegen, sie habe gesehen, dass die Exekutivbeamten den Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug zogen. Dem ist aus nun angeführten Gründen nicht zu folgen. Auf dem in der Verhandlung wiedergegebenen Video ist die Amtshandlung ab einem Zeitpunkt zu sehen, unmittelbar bevor der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Exekutivorganen auf den Boden gebracht wird. Die Zeugin H gab an, der Beschwerdeführer sei bei seinem Fahrzeug gestanden und genau vor der auf Video aufgenommenen Sequenz aus dem Fahrzeug gezogen worden. Zu Beginn der Videoaufnahme war die Fahrzeugtür des Fahrzeuges des Beschwerdeführers allerdings geschlossen. Dieser stand mit den Polizisten direkt vor der Fahrzeugtür. Ein Schließen dieser wäre aus Platzgründen – wäre er tatsächlich in einem Zug aus dem Fahrzeug gezogen und zu Fall gebracht worden – nicht möglich gewesen. Zusätzlich stand der Zeuge G zu Beginn des Videos bereits direkt bei der Amtshandlung. Es machte einerseits dem Bild nach nicht den Anschein, als ob er gerade dort eingetroffen war und gab dieser andererseits an, etwa 40 bis 50 Sekunden vor Beginn des Videos dort eingetroffen zu sein. Außerdem schilderte er in der Verhandlung, die Zeuginnen H und I seien erst gekommen, als die Situation bereits sehr dynamisch gewesen sei (vgl. VHS vom 10.07.2025, S. 13). Auf seinem Weg zur Kreuzung hätte der Zeuge auch nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug gezogen worden sei. Als er nämlich durch das Richtung *** gewandte Fenster der Aula gesehen habe, dass die Polizei den Beschwerdeführer an der Kreuzung habe stoppen können, sei er sofort durch die unmittelbar neben dem Fenster befindliche, Richtung Kreuzung weisende Tür der Aula hinaus und die etwa 20 Meter in Richtung Kreuzung gegangen. Während dieser Zeit dürfte der Beschwerdeführer ausgestiegen sein, er habe die gesamte Zeit Blick auf die Kreuzung gehabt. Als er in die Nähe der Amtshandlung gekommen sei, seien die Polizisten dem Beschwerdeführer gegenübergestanden und hätten ihn nicht berührt bzw. lediglich abwehrend mit den Händen versucht, ihn zur Ruhe zu bringen. Dass diese ihn unmittelbar davor unter Anwendung erheblicher Körperkraft aus dem Fahrzeug geholt hätten, ist daher auch nach den Schilderungen des Zeugen G nicht lebensnah, zumal dieser auf seinem Weg in Richtung Kreuzung Wahrnehmungen zu dieser Aufsehen erregenden Maßnahme gehabt hätte. Auch die Zeugin I – deren Wahrnehmungen kurze Zeit vor Beginn des Videos starten – gab zu Protokoll, sie sei nicht von Beginn an dabei gewesen, ihre Einschätzung der Situation sei aber gewesen, dass die Polizisten den Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug geholt oder gerade daran gehindert hätten wieder einzusteigen. Letztlich war auf Grund der für das Gericht nicht stringenten Angaben der Zeugin H dem mit dem Zeugen G übereinstimmenden Vorbringen der polizeilichen Zeugen zu folgen.
Als der Beschwerdeführer den herannahenden Zeugen G bemerkte, verlagerte er sein aggressives Verhalten auf diesen. Mit erhobenen Händen bewegte sich der Beschwerdeführer laut schreiend auf den Direktor zu, sodass es für die einschreitenden Exekutivorgane den Eindruck machte, als wolle er körperlich auf den Zeugen losgehen. Die Zeugen C und D versuchten den Beschwerdeführer an den Oberarmen zurückzuhalten. Dieser stieß die beiden Polizisten sofort von sich weg und schlug mit den Händen aus, als sie seine Hände zu fixieren versuchten. Der Zeuge C wurde vom Beschwerdeführer im Brustbereich derart getroffen, dass er ein zurücktorkelte.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Zeugen C, D und G. Der Zeuge G gab an, vergleichbares Verhalten ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer schon in der Aula der Schule an den Tag gelegt.
Der Beschwerdeführer wehrte sich so heftig gegen die Versuche der Polizei, ihn an den Armen zu halten, dass die beiden Beamten schließlich beim Versuch ihn zu überwältigen und auf den Boden zu bringen selbst am Boden zu liegen kamen.
Beweiswürdigung: Die Feststellung ergibt sich aus den Angaben der Zeugen C und D. Überdies gab auch der Zeuge G damit übereinstimmend an, der Beschwerdeführer habe sich sehr aggressiv gebärdet (vgl. VHS vom 10.07.2025, S. 12, 13). Dass der Beschwerdeführer – wie den Angaben der Zeuginnen H und I zu entnehmen – nicht gewehrt hätte, ist einerseits mit den Zeugenangaben der Zeugen G, C und D und andererseits mit der Videodarstellung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Zwar sind auf dem Video zweifelsfrei die Handlungen der beiden einschreitenden Beamten in den Fokus gerückt und ist der Beschwerdeführer von diesen großteils überdeckt, doch ergäbe es aus Sicht der Exekutive keinen Sinn eine sich nicht wehrende Person auf den Boden zu bringen und sich daran anschließend mit dieser auf der Straße zu wälzen. Dem Video ist im Übrigen sehr wohl zu entnehmen, dass der schon am Boden befindliche Beschwerdeführer sich aus der Fixierung der Exekutivbeamten unter erheblicher Anwendung von Körperkraft zu befreien versucht. Nachdem die Zeuginnen H und I keine Wahrnehmungen zum aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers bei Eintreffen des Zeugen G haben, konnten diese offenbar die Notwendigkeit und das Ausmaß der Amtshandlung nicht richtig deuten und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht einordnen (vgl. VHS vom 10.07.2025, S. 13: „Sie sind erst gekommen, als die Situation schon sehr dynamisch war).
Am Boden versuchte der Beschwerdeführer weiter mit den Händen auszuschlagen und sich durch Bewegung seines Körpers aus der weiterhin versuchten Fixierung der Exekutivorgane zu befreien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers behinderte den Zeugen D immer wieder durch Ergreifen an dessen Jacke bei der Amtshandlung, sodass dieser sich nicht gänzlich auf die Fixierung des Beschwerdeführers konzentrieren konnte. Während der Zeuge C den Beschwerdeführer weiterhin am Boden zu fixieren versuchte, setzte der Beschwerdeführer mehrmals an, diesen an den Armen zu beißen. Dies konnte mit einem Schlag des Zeugen C verhindert werden. Mehrmals forderten die Exekutivorgane den Beschwerdeführer verbal auf, sein aggressives Verhalten einzustellen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen C und D und sind überdies dem von der Zeugin H angefertigten Video zu entnehmen. Eindeutig wahrnehmbar wand der Beschwerdeführer seinen Körper, um sich den Griffen der Exekutivorgane zu entziehen. Auch das Eingreifen der Gattin des Beschwerdeführers basiert auf der Dokumentation des im Akt befindlichen Videos. Der Schlag des Zeugen C ist auf dem Video zweifellos zu sehen. Dass der Beschwerdeführer diesen mehrmals zu beißen versuchte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen C selbst. Der Beschwerdeführer beschuldigte den Zeugen G in der Verhandlung vom 10.07.2025 seine Frau beim Versuch sie von der Amtshandlung fernzuhalten, geschlagen zu haben. Dies sei ersichtlich auf dem Video ab Sekunde 00:12 (VHS vom 10.07.2025, S. 13 ff). Stellvertretend für weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt dies deutlich das verzerrte Bild, das der Beschwerdeführer vom tatsächlich sich zugetragenen Sachverhalt abzugeben versuchte. Auf dem Video ist zu keiner Zeit ein Schlagen des Zeugen G ersichtlich, vielmehr versucht dieser geradezu beschützend die Ehegattin des Beschwerdeführers von der Amtshandlung wegzuhalten.
Der Zeuge D hatte, noch am Boden befindlich, mit seiner rechten Hand einen Pfefferspray ergriffen, nachdem er befürchtete, dass ein weiterer bzw. stärkerer Einsatz von Körperkraft auf beiden Seiten zu größeren Verletzungen führen würde. Er schüttelte den Pfefferspray im weiteren Verlauf des Gerangels zumindest zweimal deutlich. Weiters kündigte er mehrmals verbal deutlich wahrnehmbar an, den Pfefferspray zum Einsatz bringen zu wollen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Zeugen D und sind für das Gericht anhand der Darstellungen auf dem Video als schlüssig zu bewerten. Die verbale Ankündigung des Pfefferspraygebrauchs wurde durch beide Exekutivorgane zu Protokoll gegeben.
Dem Zeugen C gelang es schließlich – weiterhin am Boden befindlich – den Kopf des sich windenden Beschwerdeführers in dessen Armbeuge zu fixieren, ihn damit im „Schwitzkasten“ zu halten. Sowohl der Beschwerdeführer, als auch der Zeuge C lagen zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken auf der Straße. Der Kopf des Beschwerdeführers wurde zu keiner Zeit mit einem Fuß eines der Exekutivorgane auf die Straße gedrückt. Der Beschwerdeführer zeigte weiterhin starke Gegenwehr, indem er sich mit seinem Körper aus der Halteposition zu winden versuchte. Das Verhalten des Beschwerdeführers machte auch einen neuerlichen Positionswechsel am Boden erforderlich. Der Zeuge C wälzte sich mit dem Beschwerdeführer zuerst zur rechten und danach wieder zur linken Seite. Im Zuge dessen gelang es dem Zeugen D einen kurzen Sprühstoß des Pfeffersprays aus etwa 20 bis 30 cm Entfernung für etwa zwei Sekunden auf die Augen bzw. das Gesicht des Beschwerdeführers abzugeben, ohne den Zeugen C dabei zu treffen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen C und D und basieren zusätzlich auf den Darstellungen des Videos. Der Zeuge D gab im Zuge seiner gerichtlichen Einvernahme an, es sei schwierig gewesen, den Pfefferspray einzusetzen, ohne Gefahr zu laufen auch den Kollegen C zu treffen, nachdem dieser den Beschwerdeführer in der Halsklammer gehabt und damit seinen Kopf unmittelbar neben dem des Beschwerdeführers gehabt habe (vgl. VHS vom 23.06.2025, S. 16). Auch auf dem Video ist ersichtlich, wie der Zeuge D versucht, die richtige Position des Beschwerdeführers abzuwarten. Dass er einen Sprühstoß aus geringer Entfernung abgegeben hat und auf die Augen des Beschwerdeführers gezielt hat, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen D. Nicht zu folgen war den Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge D mehrmals gesprüht habe. Bei Abspielen des Videos erläuterte der Beschwerdeführer zu welchen Zeitpunkten der Zeuge gesprüht hätte. Es handelte sich dabei um Sequenzen, in welchen die rechte Hand des Zeugen – in welcher er den Pfefferspray hielt – meterweit vom Beschwerdeführer entfernt war. Auch stellte der Beschwerdeführer in der Verhandlung Situationen nach, die dem Video keinesfalls zu entnehmen waren (vgl. VHS vom 10.07.2025, S. 14 ff). Auf dem Video ist dagegen ersichtlich, dass ein Sprühstoß durch den Zeugen D erfolgte, als es dem Zeugen C schließlich gelungen war, seinen Kopf entsprechend weit von jenem des Beschwerdeführers fern zu halten.
Der Beschwerdeführer zeigte immer noch deutliche Gegenwehr in Form stark vorhandener Körperspannung, weshalb es den Exekutivorganen nicht gleich gelang die Hände des Beschwerdeführers zum Anlegen der Handschellen auf die Seite zu bringen. Schließlich konnten die Hände des Beschwerdeführers vom Körper weggestreckt fixiert werden, indem sich die Exekutivorgane auf jeweils eine Hand knieten. Noch in der Fixierung am Boden befindlich wurde durch die einschreitenden Beamten die Festnahme wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt ausgesprochen (11:19 Uhr). Dem Beschwerdeführer wurden Handschellen angelegt. Auf Grund des aggressiven Verhaltens war ein Anlegen auf dem Rücken erforderlich. Die Handschellen wurden durch den Zeugen D arretiert. Dies erfolgte mit der Hand. Es wurden zu keiner Zeit versucht mit dem Fuß auf die Handschellen zu steigen, um diese fester zu ziehen.
Der Zeuge D wurde im Zuge der Amtshandlung durch den Beschwerdeführer am Arm/Schulter-Bereich verletzt und erlitt Abschürfungen an Finger und Knie. Auch der Zeuge C erlitt im Zuge der Amtshandlung eine Prellung des Daumens.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen C und D, jene zur Position der Hände und zum Anlegen der Handschellen überdies aus dem Video. Der Zeuge G gab für das Gericht erkennbar um Wahrheit bemüht an, dass aus seiner Sicht basierend auf dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers die Intensität der Amtshandlung keinesfalls überzogen gewesen sei. Dass die Handschellen mit den Füßen eng gestellt worden seien – wie dies der Beschwerdeführer behauptete – ist zum Einen dem Video nicht zu entnehmen und zum Anderen dahingehen absurd, als eine Befestigung von Handschellen mit den Füßen nach Angabe der Polizisten nicht funktionieren würde. Dagegen war festzustellen, dass das Anlegen der Handschellen auf dem Rücken erforderlich war. Dies schon aus dem einfachen Grund, dass ein Anlegen am Bauch bei am Boden (auf dem Bauch) liegenden Personen nicht möglich ist und überdies nach Angaben der polizeilichen Zeugen eine widersetzende Körperspannung des Beschwerdeführers weiterhin wahrgenommen wurde.
Im Polizeifahrzeug wurde der Beschwerdeführer unter Verwendung von Blaulicht ins PAZ *** transportiert. Ab dem Anlegen der Handschellen zeigte der Beschwerdeführer nahezu keine Gegenwehr. Wegen des Pfeffersprayeinsatzes wurde während der Fahrt durch die Exekutivorgane die Rettung verständigt (Anforderung Rettung um 11:24 Uhr). Ebenso wurde der vernehmende Kriminalbeamte bereits um 11:25 Uhr von der Festnahme verständigt. Im PAZ um 11:30 Uhr angekommen wurde der Beschwerdeführer direkt – ohne Aufenthalt im Freien – in den Anhalteraum gebracht. Seit dem Einsatz des Pfeffersprays waren etwa 5 Minuten vergangen. Im Anhalteraum wurden dem Beschwerdeführer die Handschellen abgenommen. Es zeigten sich an den Handgelenken leichte Druckstellen. Er wurde visitiert, wozu ihm kurz die gesamte Kleidung mit Ausnahme der Unterhose ausgezogen wurde. Lediglich, das kontaminierte Oberteil wurde dem Beschwerdeführer nicht wieder angezogen. Der Beschwerdeführer hatte durch die Amtshandlung Abschürfungen im Bereich des Kopfes – dies an der Wange und hinter dem Ohr – und an der Hand erlitten. Ein Finger war von einer älteren Verletzung einbandagiert.
Der Beschwerdeführer wurde die Stiegen hinunter zu den Duschen gebracht, indem er von Exekutivorganen gestützt wurde und sich zusätzlich am Handlauf anhalten konnte. Bei den Duschen wusch sich der Beschwerdeführer die Augen aus. Von dort wurde er zur zwischenzeitlich um 11:45 Uhr eingetroffenen Rettung in den Anhalteraum zurück eskortiert. Auf den Stiegen kam es zu keiner Zeit zu einem Sturz des Beschwerdeführers. Die Rettungskräfte verabreichten dem Beschwerdeführer eine Salzlösung zum Reinigen der Augen.
Kurze Zeit später wurde der Beschwerdeführer durch die Amtsärztin einer Haftfähigkeitsprüfung unterzogen. Diese begutachtete auch die Augen des Beschwerdeführers und stellte dessen Haftfähigkeit fest. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer um 12:49 Uhr in die Gerichtsverwahrungszelle im ersten Stock verbracht, dies auf Grund seiner weiterhin vorhandenen Beeinträchtigung der Augen in Begleitung zweier Exekutivbediensteter, die ihn an den Oberarmen hielten. Es kam zu keinem Sturz auf den Stiegen.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der polizeilichen Zeugen. Diese sind, was die zeitlichen Angaben betrifft überdies der im Akt befindlichen Dokumentation zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht – wie er angab – ein oder zwei Stunden in Handschellen im Freien mit dem Gesicht zu einer Wand stehen musste und der Kopf des Beschwerdeführers immer wieder von Polizisten gegen die Wand gedrückt wurde, ergibt sich ebenso aus den polizeilichen Angaben sowie der Dokumentation im Akt. Der Dokumentation über den zeitlichen Ablauf ist zweifelsfrei zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer und wann der Rettungsdienst im PAZ eintrafen und wann der Beschwerdeführer schließlich in weiterer Folge in die Gerichtsverwahrungszelle gebracht wurde. Ein zeitlicher Spielraum für ein Stehen im Freien für ein bis zwei Stunden verbleibt anhand dieser Dokumentation nicht. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, dass er letztlich zugestand, die in der Beschwerde befindlichen Fotos über Verletzungen wie etwa des Fingers und des Kopfes stammen – mit Ausnahme der festgestellten Abschürfungen – nicht von gegenständlichem Vorfall. Die polizeilichen Zeugen gaben auch allesamt zu Protokoll, dass es auf den Stiegen zu keiner Zeit zu einem Sturz des Beschwerdeführers gekommen war, nachdem die Vermeidung dieses gerade der Sinn der Eskortierung durch mehrere Polizisten war.
Um 13:40 Uhr vernahmen die im Erdgeschoß befindlichen Beamten Lärm aus der Zelle des Beschwerdeführers. Nachdem sie durch den Türspion nichts wahrnehmen konnten, öffneten sie die Zellentür und sahen, dass der Beschwerdeführer die Toilettentür aus der Verankerung gerissen und vor die Zellentür gelehnt hatte. Weiters hatte er das in der Zelle befindliche, vandalensichere Waschbecken aus der Verankerung gerissen und eingedellt. Der Beschwerdeführer gebärdete sich aufgebracht und aggressiv, er schrie in einer für die Beamten unverständlichen Sprache. Ein Versuch der Exekutivorgane, deeskalierend auf den Beschwerdeführer einzuwirken, schlug fehl. Um eine Eigengefährdung des Beschwerdeführers und weitere Beschädigungen zu vermeiden, wurde der Beschwerdeführer durch die Exekutivbediensteten in den vandalensicheren Haftraum im Keller des PAZ geführt. Der einvernehmende Exekutivbeamte wurde von diesen Vorkommnissen verständigt.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen E und F. Die Beschädigungen des Haftraumes sind den im Akt befindlichen Lichtbildern zu entnehmen. Dass eine Verständigung des einvernehmenden Kriminalbeamten erfolgte, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Dokumentation.
Der Beschwerdeführer wurde zur Eigensicherung neuerlich visitiert, wozu ihm die Hose ausgezogen wurde. Die Unterhose behielt der Beschwerdeführer an. Der Beschwerdeführer erhielt unmittelbar nach Entfernen der eigenen Hose Ersatzkleidung des PAZ. Diese wurde ihm in den Sicherheitshaftraum gegeben und zog der Beschwerdeführer diese Kleidung im weiteren Verlauf in der Sicherheitszelle befindlich aus und an. Wasser und Essen wurde dem Beschwerdeführer angeboten, ebenso Zigaretten.
Unmittelbar im Anschluss an das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers wurde von einer Einvernahme auf Grund gegebener Selbst- und Fremdgefährdung Abstand genommen. Der Beschwerdeführer wurde in Absprache mit dem zuständigen Kriminalbeamten in einem Intervall von 30 Minuten monitiert. Noch um 15:00 Uhr hüpfte der Beschwerdeführer in der Zelle umher.
Beweiswürdigung. Diese Feststellungen basieren auf den Aussagen der Zeugen E und F. Dass unmittelbar im Anschluss an das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers von einer Einvernahme Abstand genommen wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 14.07.2025 und erscheint dem Gericht anhand der abgebildeten Beschädigungen der Zelle plausibel. Die Überwachung des Beschwerdeführers in regelmäßigen Abständen ist der polizeilichen Dokumentation im Akt zu entnehmen. Wiederlegt ist damit auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe stundenlang ohne Kleidung in der Sicherheitszelle ausharren müssen. Der polizeilichen Dokumentation ist zum Überwachungszeitpunkt 14:30 Uhr zu entnehmen: „Zieht seine Ersatzkleidung aus und an.“
Vor der Einvernahme des Beschwerdeführers führte der zuständige Kriminalbeamte erste Erhebungen zum Bericht an die Staatsanwaltschaft durch, organisierte einen Dolmetscher für die arabische Sprache und holte mündliche Angaben der amtshandelnden Kollegen ein. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers, nachdem sie das Krankenhaus mit ihrer Tochter verlassen hatte, um 16:30 Uhr einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde schließlich um 18:30 Uhr aus der Zelle gebracht und von 18:40 Uhr bis 19:40 Uhr als Beschuldigter vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. Um etwa 20:00 Uhr wurde er in den vandalensicheren Haftraum zurückgebracht. Zwischen 19:50 Uhr und 21:00 Uhr erfolgte die Einvernahme der Zeugen C und D. Auch diese hatten sich am Nachmittag ins Krankenhaus begeben, um ihre Verletzungen abklären zu lassen. Um 20:45 Uhr wurde mit der Staatsanwaltschaft *** Kontakt aufgenommen, um 21:00 Uhr erfolgte die Übermittlung der schriftlichen Berichte über die Einvernahmen. Um 21:20 Uhr wurde die Enthaftung durch die StA freigegeben. Nach Durchführung administrativer Maßnahmen wurde der Beschwerdeführer um 21:30 Uhr entlassen.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Landesgericht *** wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB nicht rechtskräftig verurteilt.
Beweiswürdigung: Die Feststelllungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen E und F sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom 14.07.2025. Die Zeitpunkte der Verbringung aus der Haftzelle sowie der Einvernahme sind den jeweiligen Protokollen (Aufenthaltsinformation, Beschuldigtenvernehmung) zu entnehmen. Ebenso ergeben sich die zeitlichen Angaben zur Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft aus dem Akt. Die Feststellung zur nicht rechtskräftigen Verurteilung ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters selbst.
Zur Gefahrenabwehr:
Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder […]
§ 21. (1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Abwehr allgemeiner Gefahren.
(2) Die Sicherheitsbehörden haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.
[…]
§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.
§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.
(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.
[…]
Waffengebrauchsgesetz 1969
§ 2 Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:1. im Falle gerechter Notwehr;2. zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;3. zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;4. zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;5. zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.§ 4 Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.§ 5 Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.§ 6 (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.
Zu Festnahme und Anhaltung:Strafprozessordnung 1976 (StPO)
§ 170 (1) Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist zulässig,
1. wenn sie auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen,[…]
§ 171 (2) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, den Beschuldigten von sich aus festzunehmen1. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 und2. in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 2 bis 4, wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
§ 172 (2) Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen, so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. […]
(3) Ist der Beschuldigte nicht nach Abs. 2 freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern oder – im Fall seiner Erkrankung (Abs. 1) – einer Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen.
[…]
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 269 (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163). Das angerufene Verwaltungsgericht hat ausschließlich jene Maßnahme zu beurteilen, die in der Beschwerde ausdrücklich als angefochten bezeichnet wird. Für die Beurteilung der Frage, was konkret als „angefochtener Verwaltungsakt“ bzw. angefochtene Maßnahme zu verstehen ist, ist neben der ausdrücklichen Bezeichnung eines spezifischen Aktes als angefochten die sachverhaltsmäßige Umschreibung des Verwaltungsgeschehens maßgeblich (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0287).
Der Beschwerdeführer gibt an, durch den in den Sachverhaltsfeststellungen beschriebenen Pfeffersprayeinsatz, die Anwendung physischer Gewalt sowie die Anhaltung in polizeilicher Gewahrsam in seinen Rechten verletzt zu sein. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 29.03.2023, Ra 2022/01/0002). Sowohl Pfeffersprayeinsatz als auch die Anwendung physischer Gewalt dienten dazu, den Widerstand gegen die Abwehr eines drohenden gefährlichen Angriffes durch den Beschwerdeführer zu überwinden und mündeten schließlich in einer Festnahme nach § 170 Strafprozessordnung (StPO). Die Anhaltung des Beschwerdeführers im PAZ fußte auf der Festnahme wegen einer Übertretung nach § 269 StGB, womit ein zusammenhängender Akt unmittelbarer verwaltungspolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; 22.10.2024, Ra 2024/01/0289).
Zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes nach dem SPG:
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind dann rechtswidrig, wenn sie entweder ohne gesetzliche Ermächtigung gesetzt werden oder wenn die gesetzliche Ermächtigung überschritten (missbraucht) wird (VwGH 7.8.2018, Ro 2018/02/0010). Die Rechtsmäßigkeit von Amtshandlungen ist im Wege einer ex-ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Exekutivorgans zu werten (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).
Die einschreitenden Organe werteten das Verhalten des Beschwerdeführers, als dieser mit erhobener Hand schreiend auf den Zeugen G zugehen wollte, als bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen dessen körperliche Integrität (§ 16 Abs. 2 Z 1 SPG). Ex ante betrachtet ist dies auch in Zusammenhang mit den Gebärden des Beschwerdeführers den Beamten gegenüber sowie dem Einsatzgrund „Vater dreht in der Aula durch“ plausibel. Nach § 33 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
Gemäß § 50 Abs 3 SPG gelten für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse denselben grundsätzlichen Einschränkungen wie der im Waffengebrauchsgesetz geregelte Waffengebrauch. Sie muss demnach entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur eingesetzt werden, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen und maßhaltend vor sich geht. Es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, angewendet werden (vgl VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075; 20.02.2014, 2013/21/0217). Bei der Beurteilung, ob eine maßhaltende und notwendige Anwendung von Körperkraft vorliegt, ist das Verhalten der davon betroffenen Person von besonderer Bedeutung.
Die Zeugen C und D versuchten den Beschwerdeführer vorerst lediglich mit der flachen Hand in Richtung seines Fahrzeuges zurückzuhalten und forderten ihn verbal auf, sein Verhalten einzustellen. Sie packten den Beschwerdeführer schließlich an den Oberarmen, als dieser seine gegen den Zeugen G gerichtete Aggressivität steigerte. Die einschreitenden Beamten nutzten die ihnen gesetzlich zukommenden Befugnisse, um einen gefährlichen Angriff unter Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt abzuwehren (§ 50 Abs. 1 SPG). Indem der Beschwerdeführer sich der Amtshandlung seinerseits unter Anwendung von Körperkraft zu widersetzen versuchte, intensivierten die Zeugen C und D die Zwangsmaßnahmen kontinuierlich (zu Boden Bringen, Fixierung mittels Halsklammer) bis der Zeuge D dem Beschwerdeführer einen Sprühstoß Pfefferspray verabreichte.
Die Rechtmäßigkeit des Pfeffersprayeinsatzes wie jene der Anwendung von Körperkraft anhand der ex-ante Sicht des Zeugen D zu prüfen, weil dieser den Pfefferspray aus Eigenem anwendete.
Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen, sind Dienstwaffen iSd Waffengebrauchsgesetzes 1969 - WaffGG, wenn sie Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugeteilt sind (§ 3 Z 2 WaffGG). Beim eingesetzten Pfefferspray handelt es sich um ein reizauslösendes Mittel, welches den Angehörigen der LPD Niederösterreich und somit Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugeteilt wurde. Die Rechtmäßigkeit des Pfeffersprayeinsatzes ist daher (auch) nach dem Waffengebrauchsgesetz 1969 – WaffGG zu beurteilen. Gemäß § 2 WaffGG dürfen Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen des WaffGG zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes von Dienstwaffen Gebrauch machen.
Der Zeuge D setzte den Pfefferspray anlässlich der zulässigen Verhinderung eines gefährlichen Angriffes bzw. letztlich zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme (§§ 15, 269 StGB) nach massiver Gegenwehr durch den Beschwerdeführer ein.
Gemäß § 4 WaffGG ist der Waffengebrauch außerdem nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf gemäß § 5 WaffGG nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Zweck des Waffengebrauchs darf gemäß § 6 Abs. 1 WaffGG nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.
Der Zeuge D gab im Rahmen seiner gerichtlichen Einvernahme glaubwürdig zu Protokoll, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, nachdem er bei noch stärkerer Anwendung physischer Kraft durch ihn bzw. den Kollegen schlimmere körperliche Verletzungen sowohl der einschreitenden Polizisten, als auch des Beschwerdeführers befürchtet habe. Gelindere Mittel (Aufforderung zur Einstellung des aggressiven Verhaltens, Einsatz körperlicher Kraft, Halsklammer, Ankündigung des Pfeffersprayeinsatzes) waren durch die vernommenen Zeugen bereits erfolglos angewendet worden. Es erfolgte durch den Zeugen D eine Ankündigung des Pfeffersprayeinsatzes. Von einer zusätzlichen Androhung konnte nach § 50 Abs. 2 SPG auf Grund des massiven Widerstandes des Beschwerdeführers (etwa in Form von versuchten Bissen) zulässigerweise Abstand genommen werden (vgl. § 50 Abs. 2 SPG). Der Zeuge D setzte den Pfefferspray dazu ein, den Beschwerdeführer widerstandsunfähig zu machen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nicht rechtskräftig verurteilt. Nachdem der Beschwerdeführer sich gegen das rechtmäßige Einschreiten der Polizisten aktiv gewehrt und massiven Widerstand geleistet hat, war der festgestellte Einsatz von Körperkraft sowie des Pfeffersprays im Zuge der Amtshandlung, um den Widerstand des Beschwerdeführers zu überwinden, zulässig. Diese waren jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer angriffs-, widerstands- bzw. fluchtunfähig zu machen. Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen der Überwindung des Widerstandes des Beschwerdeführers und der Einsatz des Pfeffersprays werden durch das Gericht daher als notwendig und maßhaltend erachtet.
Zum Anlegen der Handschellen:
Gemäß höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Fesselung auf dem Rücken mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Handlungs- und Bewegungsfreiheit verbunden, sodass ein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei der Handfesselung „nach vorne zeigend“. Es müssen also besondere Gründe dafür vorliegen, um eine Fesselung auf dem Rücken als notwendig („unbedingt erforderlich“) beurteilen zu können (VwGH 09.02.2021, Ra 2021/01/0023 mwN).
Auch gegen das Anlegen von Handfesseln am Rücken bestehen keine Bedenken. Die Zeugen führten aus, dass einerseits die noch nach Anwendung des Pfeffersprays vorhandene Körperspannung und Gegenwehr des Beschwerdeführers, sowie andererseits der Umstand, dass dieser sich nicht problemlos vom Bauch auf den Rücken drehen ließ, ein Anbringen der Handschellen hinter dem Rücken erforderlich machte. Die Handschellen wurden ordnungsgemäß – nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht mit den Füßen – arretiert. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers liegt nicht vor.
Zur Festnahme nach der StPO:
Die Festnahme einer Person, die der Begehung einer strafbaren Handlung verdächtig ist, ist gemäß § 170 Abs 1 Z 1 StPO zulässig, wenn sie u.a. auf frischer Tat betreten wird. Die Polizei ist in den Fällen des § 170 Abs 1 Z 1 StPO berechtigt den Beschuldigten von sich aus festzunehmen.
Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer durch seine massive Gegenwehr des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt verdächtig gewesen ist und von den einschreitenden Polizeibeamten auf frischer Tat betreten wurde. Daher waren diese auch berechtigt den Beschwerdeführer von sich aus festzunehmen. Die Festnahme stand nicht zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis, sodass gegen deren Vornahme noch am Ort der Amtshandlung keine rechtlichen Bedenken bestehen.
Die zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zuge der Anhaltung unrechtmäßig behandelt worden zu sein, erwiesen sich nach den Feststellungen allesamt als unzutreffend, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist.
Zur Dauer der Anhaltung:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat die Einvernahme des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen (§ 172 Abs. 2 StPO). Die Behörde ist verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz wie möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (VwGH 30.03.2017, Ra 2015/03/0076). Eine mehrstündige Verzögerung der Einvernahme bedarf einer besonderen Rechtfertigung, worunter etwa die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers fällt (VwGH 12.04.2005, 2003/01/0489; 30.03.2017, Ra 2015/03/0076; 12.09.2013, 2012/21/0204).
In Übereinstimmung mit höchstgerichtlicher Judikatur war der einvernehmende Kriminalbeamte unmittelbar nach erfolgter Festnahme von dieser verständigt worden (VwGH 12.04.2005, 2003/01/0489; VfGH 17.06.1987, VfSlg. Nr. 11371; 26.09.1988, VfSlg. Nr. 11781). Der gegenständlich vorliegenden Verzögerung der Einvernahme des Beschwerdeführers liegen mehrere Umstände zu Grunde. Diese lagen etwa in der notwendigen Einvernahme der Ehegattin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Diese fand erst um 16:40 Uhr statt, nachdem sich die Ehegattin mit der Tochter unmittelbar nach der Festnahme des Beschwerdeführers ins Krankenhaus begeben hatte. Weiters hatte die Beiziehung eines weiteren unbeteiligten Kriminalbeamten zu erfolgen, nachdem die amtshandelnden Polizisten auf Grund einer mutmaßlichen Übertretung nach §§ 15, 269 StGB am Vorfall beteiligt waren. Der gewichtigste Grund für die späte Einvernahme des Beschwerdeführers lag aber im Verhalten des Beschwerdeführers selbst. Dieser randalierte in der Gerichtsverwahrungszelle in einem Ausmaß, das zu massiven Sachbeschädigungen führte. Dem Kriminalbeamten ist aus gerichtlicher Sicht zuzustimmen, wenn dieser die Einvernahme des Beschwerdeführers aus Fremd- und Selbstgefährdung zeitlich nach hinten verlegte. Die im Akt befindlichen Lichtbilder lassen das Ausmaß der massiven, unter hohem Kraftaufwand erfolgten Beschädigungen erkennen. Überdies verhielt sich der Beschwerdeführer noch in der Sicherheitszelle unberechenbar, indem er die Kleidung des PAZ an- und auszog und in der Zelle auf und ab hüpfte. Vor allem durch diesen Umstand ist die Verzögerung der Einvernahme des Beschwerdeführers bis 18:40 Uhr in nachvollziehbarer Weise zu begründen.
Nach erfolgter Einvernahme und erkennungsdienstlicher Behandlung wurde der Beschwerdeführer um 20:00 Uhr in die Zelle zurückgebracht, ehe nach Abschluss der Ermittlungen um 20:45 Uhr eine Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft erfolgte, die um 21:20 Uhr wie festgestellt die Enthaftung anordnete. Nachdem sich auch die amtshandelnden Exekutivorgane C und D zur Abklärung ihrer Verletzungen ins Krankenhaus begeben hatten, waren auch diese für eine Einvernahme nicht jederzeit greifbar. Deren niederschriftliche Einvernahme ab 19:50 Uhr begegnet damit keinen Bedenken. Die begründete Anhaltung des Beschwerdeführers bis 21:30 Uhr war damit nicht als rechtswidrig zu erklären.
Zur Kostenentscheidung:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen. Die Höhe des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung festgelegt. Vor dem Hintergrund, dass gegenständlich zwei Verhandlungstermine stattfanden, ist darauf zu verweisen, dass es nach der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Dauer der Verhandlung und auf die Zahl der Verhandlungstermine ankommt, und der Pauschalbetrag für den Verhandlungsaufwand damit nur in einfacher Höhe zusteht (siehe dazu VwGH 19.09.2024, Ra 2024/01/0092 mwN). Nachdem es sich bei der Festnahme nach § 170 StPO und deren Modalitäten sowie der daran anschließenden zeitlich und sachlich zusammenhängenden Anhaltung wegen einer Übertretung nach §§ 15, 269 StGB und deren Modalitäten um einen einheitlichen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, war über den Aufwandersatz einmal abzusprechen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/12/0014).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage bspw. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Im Übrigen behandelt die Entscheidung im Allgemeinen nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung.
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