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LVwG-VG-10/001-2025; LVwG-VG-11/001-2025; LVwG-VG-12/001-2025•LVwG N LVwG-VG-10/001-2025; LVwG-VG-11/001-2025; LVwG-VG-12/001-2025
LVwG-VG-10/001-2025; LVwG-VG-11/001-2025; LVwG-VG-12/001-2025Tribunal Administrativo Regional29 de jul. de 2025
Vergabe; einstweilige Verfügung; Provisorialverfahren; Interessenabwägung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Warum als Einzelrichter über den Antrag der A Gesellschaft m.b.H., in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Vergabesache „NÖ LGA – Kardiologische Implantate“, ***, betreffend das Los *** (hg. protokolliert zu LVwG-VG-10/001-2025), das Los *** (hg. protokolliert zu LVwG-VG-11/001-2025) und das Los *** (hg. protokolliert zu LVwGVG12/0012025) (Öffentliche Auftraggeberin: NÖ Landesgesundheitsagentur, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), den
BESCHLUSS
1. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird insoweit Folge gegeben, als der NÖ Landesgesundheitsagentur als öffentlicher Auftraggeberin im Vergabeverfahren „NÖ LGA – Kardiologische Implantate“, ***, für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, hinsichtlich der Lose ***, *** und *** die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 4 Abs. 2 Z 1 und § 14 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG)
§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Hinweis: Die Entscheidungen über den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergehen separat.
Begründung:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 24.7.2025, hg. eingelangt am 24.7.2025 um 15:01 Uhr, beantragte die A Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Antragstellerin) betreffend das Vergabeverfahren „NÖ LGA – Kardiologische Implantate“, ***, unter anderem die Nichtigerklärung der Entscheidung der NÖ Landesgesundheitsagentur als öffentlicher Auftraggeberin (im Folgenden: Auftraggeberin) vom 14.7.2025, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung in den Losen ***, *** und *** abgeschlossen werden soll, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Auftraggeberin die Fortführung des Verfahrens untersagt werde, in eventu, dieser für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt werde, mit der D GmbH (im Folgenden: präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin) in den Losen ***, *** und *** eine Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Begründend führte die Antragstellerin zusammengefasst aus, dass die Auftraggeberin mit Bekanntmachung vom 16.11.2024 einen Lieferauftrag „Kardiologische Implantate“, ***, als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ausgeschrieben habe. Gegenstand des Vergabeverfahrens sei die Beschaffung von kardiologischen Implantaten (Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren, Loop-Recorder und Zubehör) in zehn Losen. Die Vergabe erfolge nach dem Bestbieterprinzip.
Die Antragstellerin habe innerhalb der Teilnahmefrist einen Teilnahmeantrag sowie innerhalb der Angebotsfrist ein ordnungsgemäßes Angebot u.a. für die Lose ***, *** und *** eingereicht. Mit am 14.7.2025 bereitgestellter Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses der Rahmenvereinbarung für die Lose *** bis *** sowie Ausscheidensentscheidung für das Los *** sei die Antragstellerin informiert worden, dass in Los ***, *** und *** beabsichtigt sei, die Rahmenvereinbarung auf 50 % des Auftragsvolumens jeweils mit der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin abzuschließen. Im Zuschlagskriterium „Qualität“ sei die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin im Los *** mit 25 (von 30 Punkten), im Los *** mit 25 (von 30 Punkten) und im Los *** (von 30 Punkten) bewertet worden. Dies, obwohl das für die Lose ***, *** und *** angebotene Gerät nicht das Sollkriterium für den Bereich Herzinsuffizienz aufweise. Gemäß den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen erfolge die Bewertung der Qualität durch die Punktevergabe bei Erfüllung der SOLL-Kriterien gemäß Leistungsverzeichnis, wobei sich die Maximalpunkteanzahl pro Los aus dem Leistungsverzeichnis ergebe. Im Soll-Kriterium für den Bereich Herzinsuffizienz werde festgelegt, dass das Device aus einer Kombination mehrerer physiologischer Parameter einen Index zu bilden habe, der die Früherkennung einer Dekompensation einer Herzinsuffizienz ermögliche. Die von der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartnerin angebotenen Geräte mit aufrechter CE-Zertifizierung in den Losen ***, *** und *** würden aber tatsächlich nicht über diese geforderten Funktionen verfügen. Weder berechneten oder verwendeten die Geräte einen in diesem Soll-Kriterium geforderten multi-parametrischen Index, noch existiere eine dahingehende Funktion bei diesen Geräten, die eine Grenzwert-Triggerung auslösen würden. Dies ergebe sich „unzweifelhaft“ aus den öffentlich verfügbaren technischen Beschreibungen, Nutzerhandbüchern, der Software-Dokumentation sowie Konfigurationsanleitungen der von der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin angebotenen Geräte sowie dem Branchenwissen der Antragstellerin.
Für den Fall, dass es sich um ein neues Gerät handle, für welches keine Produktblätter vorhanden seien, sei davon auszugehe, dass dieses über keine aufrechte CE-Zertifizierung verfüge. Dabei handle es sich jedoch um ein MUSS-Kriterium, weshalb in diesem Fall das Angebot der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin auszuscheiden gewesen wäre. Die erfolgte Bewertung, konkret die Vergabe von Punkten im genannten Soll-Kriterium, und die auf dieser Grundlage erfolgte Reihung der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin sei deshalb vergaberechtswidrig erfolgt.
Zum Interesse der Antragstellerin wird ausgeführt, dass dieses daran liege, besser als die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin gereiht zu werden. Durch die mit der Entscheidung der Auftraggeberin getroffene Reihung würde mit der Antragstellerin lediglich eine Rahmenvereinbarung über ein geringeres Auftragsvolumen abgeschlossen werden, als es bei vergaberechtskonformer Bewertung der Fall gewesen wäre. Das besondere Interesse am Vertragsabschluss ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin in der Erbringung der von der Auftraggeberin ausgeschriebenen Leistungen liege und sie auf Grund der langjährigen Erfahrung in der Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen zur Leistungserbringung leistungsfähig sei. Die Antragstellerin beabsichtige auch in Zukunft, sich an Ausschreibungen mit vergleichbaren Leistungsinhalten zu beteiligen. Daher liege eine rechtskonforme Vergabe auch in ihrem besonderen Interesse. Der Antragstellerin drohe der Entgang eines Gewinns, den sich bei vergaberechtskonformer Reihung ihrer Angebote in den Losen ***, *** und *** und entsprechender Beauftragung würde erwirtschaften können. Sie gehe von einem entgangenen Gewinn von knapp *** Euro aus. Dieser drohende Schaden sei nur dadurch zu verhindern, dass die Auftraggeberin eine vergaberechtskonforme Vergabe vornehme. Der Schaden bestehe ferner in den für den Antrag auf Nachprüfung entrichteten Pauschalgebühren und den Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung.
Einer vorläufigen Untersagung der Entscheidung vom 14.7.2025 betreffend die Lose ***, *** und *** stehe weder ein besonderes öffentliches Interesse entgegen, noch würden Interessen der beteiligten Bieter gegenüber der Auftraggeberin überwiegen. Öffentliche Interessen würden an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bestehen. Es bestünden im gegenständlichen Verfahren keine schützenswerten Interessen an der Erhaltung höherwertigerer Rechtsgüter, wie Leib und Leben, Gesundheit und Eigentum. Ein gewissenhafter Auftraggeber habe überdies Zeitverzögerungen, welche sich auf Grund von Nachprüfungsverfahren ergeben, einzukalkulieren. In einer allfälligen Terminüberschreitung liege deshalb kein Nachteil.
1.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24.7.2025 wurde der Auftraggeberin unter anderem die Möglichkeit gegeben, bis längstens 29.7.2025 eine Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzugeben.
1.3. Mit Schriftsatz vom 29.7.2025 teilte die Auftraggeberin dazu mit, dass von der Bekanntgabe allfälliger Gründe, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegenstünden, abgesehen werde.
2.1. Die nach außen in Erscheinung getretene Entscheidung vom 14.7.2025 erging in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Lieferleistungen im Oberschwellenbereich. Diese wurde am 14.7.2025 bereitgestellt. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemeinsam mit dem Hauptantrag auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung am 24.7.2025 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per E-Mail eingebracht und langte am selben Tag um 15:01:40 Uhr dort ein.
2.2. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden das betreffende Vergabeverfahren, die gesondert anfechtbare Entscheidung, der öffentliche Auftraggeber, einschließlich seiner elektronischen Adresse, die behauptete Rechtswidrigkeit und die begehrte vorläufige Maßnahme bezeichnet. Im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist der maßgebliche Sachverhalt und die unmittelbar drohende Schädigung der Interessen der Antragstellerin dargestellt und enthält Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags. Die Antragstellerin behauptet im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ihr Interesse am Abschluss eines Vertrages mit der Auftraggeberin.
2.3. Die Antragstellerin hat einen Betrag in der Höhe von EUR 1.600,-- für den Antrag auf Nichtigerklärung und EUR 800,-- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sohin gesamt EUR 2.400,-- entrichtet.
Die Feststellungen zu den Punkten 2.1. und 2.2. ergeben sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 24.7.2025. Die Feststellungen zu Punkt 2.3. ergeben sich aus der Beilage ./D zum Schriftsatz vom 24.7.2025 („Zahlungsnachweis“). Die Antragstellerin hat ihre möglicherweise unmittelbar drohende Schädigung ihrer Interessen dargelegt. Es gab keinen Grund im Provisorialverfahren an deren Vorliegen zu zweifeln, zumal die Auftraggeberin dem nicht entgegengetreten ist.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes (NÖ VNG) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
[…]
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.
[…]
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
[…]
(1) Auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 6 nicht offensichtlich fehlen, hat das Landesverwaltungsgericht durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:
(3) […]
(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Landesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist der Antrag abzuweisen.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
(8) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen oder die Rahmenvereinbarung nicht abschließen, bei sonstiger Nichtigkeit den Widerruf nicht erklären oder die Angebote öffnen. Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 10 hinzuweisen.
(9) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.
(10) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung bzw. erklärter Widerruf ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
[…]
(1) Der Antragsteller hat eine Pauschalgebühr zu entrichten für:
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren unter Bedachtnahme auf den durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwand, den für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen und die in den Vorschriften des Bundes im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) enthaltenen Abstufungen mit Verordnung festzusetzen.
(3) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder einen Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder für jeden weiteren Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine Gebühr in Höhe von 80 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
(5) […]
(6) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert für den Oberschwellenbereich nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
[…]“
4.2. § 1 der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (NÖ Vergabe-PauschGebV) lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei
Verfahren betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe jeweils im Oberschwellenbereich
€ 1.600,--
[…]“
5.1. Zu den formellen Voraussetzungen:
Die im NÖ VNG geforderten formellen Voraussetzungen für den verfahrensgegenständlichen Antrag fehlen – soweit im Provisorialverfahren ersichtlich – nicht offensichtlich. Unter Zugrundelegung der Feststellungen in Punkt 2.2. und 2.3. hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Formerfordernisse nach § 14 Abs. 2 NÖ VNG erfüllt. Die Pauschalgebühr wurde dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß entrichtet. Gemäß § 21 Abs. 3 NÖ VNG wurde für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr, sohin EUR 800,-- entrichtet.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 14 Abs. 4 NÖ VNG einerseits ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an einer Fortführung des Vergabeverfahrens (hier in Form des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung) und andererseits die mögliche Schädigung der Antragstellerin in ihren wirtschaftlichen Interessen im Falle einer (möglicherweise rechtswidrigen) Zuschlagsentscheidung zu beurteilen. Im Rahmen des (Provisorial)Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Prüfung auf eine Grobprüfung dahingehend auf die Frage eingeschränkt, ob die von der Antragstellerin behaupteten Rechtsverletzungen und die damit verursachten möglichen Schädigungen zutreffen können bzw. denkmöglich sind. Eine detaillierte Prüfung kann im Provisorialverfahren nicht stattfinden, da dies Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist.
Bei der Interessenabwägung ist auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe z.B. BVwG 22.8.2014, W187 2010665-1/11E; BVwG 11. 7. 2017, W187 2163208-1/3E), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH 1.8.2002, B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 351 Abs. 1 BVergG 2018 (bzw. § 14 Abs. 4 NÖ VNG) von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt (z.B. BVwG 2.3.2015, W187 2101270-1/6E; BVwG 19.1.2017, W187 2144680-1/2E). Es besteht ein Primat des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes (EuGH 9.4.2003, C-424/01, CS Austria, Rn 30).
Wenn sich das Antragsvorbringen, wonach betreffend die Lose ***, *** und *** das Angebot der präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin nicht das Sollkriterium für den Bereich Herzinsuffizienz aufweise und dementsprechend die Bewertung im Zuschlagskriterium „Qualität“ dadurch vergaberechtswidrig erfolgt sei, als zutreffend erweisen sollte, ist es nicht von vorneherein denkunmöglich, dass die geltend gemachten Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen könnten. Gleiches gilt für den Fall, dass ein neues Gerät angeboten worden wäre, welches nicht über die erforderliche CE-Zertifizierung verfüge und deshalb ein Muss-Kriterium der Ausschreibungsunterlagen verfehlen würde.
Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der angefochtenen Entscheidung vom 14.7.2025 beabsichtigt sei, die Rahmenvereinbarung betreffend Los ***, *** und *** mit der von der Antragstellerin benannten in Aussicht genommenen präsumtiven erstgereihten Rahmenvereinbarungspartnerin derart abzuschließen, dass die präsumtive erstgereihte Rahmenvereinbarungspartnerin in den Losen ***, *** und *** jeweils an erster Stelle und die Antragstellerin in den Losen *** und *** jeweils an zweiter Stelle und in Los *** an dritter Stelle gereiht sei, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht von vorneherein denkunmöglich ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin als Erstgereihte der Rahmenvereinbarung in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang eines Auftrages in einem bestimmten Umfang sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Entscheidung abgewendet werden kann. Zumal der möglicherweise bestehende Anspruch nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hautsache durch das Verwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, die den Abschluss einer Rahmenvereinbarung in der Art ermöglicht, dass die Antragstellerin erstgereiht ist.
Bei Abwägung aller dargestellten, möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bieter und der Auftraggeberin, eines allfälligen besonderen öffentlichen Interesses an der Fortführung des Vergabeverfahrens sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Vertragsabschlusses mit dem tatsächlichen Bestbieter (vgl. VfGH 15.10.2001, B 1369/01), war nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens nicht gegeben, soweit sich der Antrag eben auf das Untersagen des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung richtet. Die öffentliche Auftraggeberin hat sich insoweit auch nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen und insbesondere keine nachteiligen Folgen behauptet.
5.3. Zur Dauer der einstweiligen Verfügung:
Gemäß § 14 Abs. 6 NÖ VNG ist in der einstweiligen Verfügung die Zeit, für die diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Vorliegend wird die einstweilige Verfügung explizit mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahren begrenzt, wodurch die Dauer und die Zeit im Sinne des § 14 Abs. 6 NÖ VNG bestimmbar gemacht wird (vgl. etwa Reisner in Gölles/Casati, BVergG 2018 [Stand 1.1.2022, rdb.at] § 351 Rz 20). Die vorliegend festgesetzte Dauer der einstweiligen Verfügung findet sich schließlich auch im Zweck der einstweiligen Verfügung selbst wieder: Aus diesem ergibt sich nämlich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll. Der Auftraggeber ist durch eine derartige Bestimmung auf Zeit nicht belastet, da dadurch die achtwöchige Entscheidungsfrist des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 19 Abs. 3 NÖ VNG nicht verlängert wird und sie jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung deren Aufhebung beantragen kann. Schließlich tritt die einstweilige Verfügung mit der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag ohnedies ex lege außer Kraft (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2018, Ra 2018/04/0001).
5.4. Zur verfahrensgegenständlich gewählten Maßnahme:
Nicht erforderlich, um einen Schaden der Antragstellerin abzuwenden, ist eine komplette Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens; von der Antragstellerin wurde auch gar nicht vorgebracht, weshalb es dazu einer gänzlichen Aussetzung des Vergabeverfahrens bedürfe und würde derartiges auch nicht dem gelindesten Mittel im Sinne des § 14 Abs. 5 NÖ VNG entsprechen. Solange die Auftraggeberin gehindert ist, eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, sind auch unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens sämtliche Vorkehrungen getroffen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern.
5.5. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war demnach insoweit stattzugeben, als der Auftraggeberin für die Dauer des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, die Rahmenvereinbarung in Bezug auf die Lose ***, *** und *** abzuschließen.
5.6. Gemäß § 15 Abs. 3 NÖ VNG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
5.7. Zum Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr:
Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 21 Abs. 9 NÖ VNG vorliegend erst nach Erlassung der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) zu erfolgen, da nach der bezeichneten Gesetzesstelle ein Anspruch auf den Ersatz der Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann besteht, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
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