LVwG N LVwG-S-1410/001-2025

LVwG-S-1410/001-2025Tribunal Administrativo Regional28 de jul. de 2025

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Regest

Gefahrgutrecht; Verwaltungsstrafe; Ladungssicherung; Kennzeichnung; Sichtprüfung; Schutzzweck; Kumulationsprinzip;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1410/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1410.001.2025

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, POLEN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12. Juni 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) mit 160,- Euro (anstatt mit 310,- Euro) bestimmt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei der Anführung der verletzten Rechtsvorschriften zu den Spruchpunkten 2 und 3 des Straferkenntnisses jeweils die Wendung „§ 13 Abs. 1a“ durch „§ 13 Abs. 1a Z 3“ ersetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

II.

Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst:

1. Das Beschwerdebegehren auf Anrechnung einer eingehobenen vorläufigen Sicherheit auf die verhängte Geldstrafe wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG in Verbindung § 25a VwGG nicht zulässig

Zahlungshinweis:

Der Gesamtbetrag von Strafe und Kosten beträgt – vor Berücksichtigung einer vorläufigen Sicherheit – 1.710,- Euro.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. Juni 2025, Zl. ***, sind über A (im Folgenden: Beschwerdeführer) Geldstrafen wegen dreier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG verhängt worden. Ihm ist zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

„Zeit: 10.01.2025, 09:17 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung ***

Fahrzeug: ***; ***, Sattelzugfahrzeug, Sattelanhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Spzoo mit Sitz in ***, *** Polen in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beförderer von gefährlichen Gütern folgende Übertretung begangen hat:

1. Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu beförderten Gütern vom Absender vor der Beförderung zu Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Zwischen den in vorgeschriebener Reihenfolge vorzunehmenden Eintragungen nach 5.4.1.1.1 lit a), lit b), lit c), lit d) ADR wurden in unzulässiger Weise zusätzliche Angaben eingeschoben.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen.

2. Der Beförderer hat die Beförderung des gefährlichen Gutes durchgeführt und es unterlassen, sich im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gem. § 2 Zi. 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesonders keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen.

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durchgeeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Die Ladung war nach hinten nicht gesichert.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

3. Die Umverpackung, in welcher Versandstücke mit gefährlichen Gütern verpackt waren, war nicht mit der Aufschrift 'UMVERPACKUNG' gekennzeichnet, obwohl die für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen und Gefahrzettel nicht sichtbarblieben.Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.“

Über den Beschwerdeführer sind zum Ersten wegen Verletzung von § 37 Abs. 2 Z 8, § 13 Abs. 1a Z 2 GGBG, 5.4.1.1.1 ADR und 1.4.2.2.1 lit. b ADR eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden), zum Zweiten wegen Verletzung von § 37 Abs. 2 Z 8, § 7 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1a GGBG, 7.5.7.1 zweiter Satz ADR und 1.4.2.2.1 lit. c ADR eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) und zum Dritten wegen Verletzung von § 37 Abs. 2 Z 8, § 7 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1a GGBG, 5.1.2.1 lit. a ADR und 1.4.2.2.1 lit. c ADR eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 310 Euro vorgeschrieben worden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit dem am 3. Juli 2025 zur Post gegebenen Schreiben hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 12. Juni 2025, Zl. ***, erhoben, in der lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine daraus resultierende unrichtige Strafhöhe behauptet worden ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde ausdrücklich nicht den im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalt, wendet sich jedoch gegen dessen – im Hinblick auf die in den Spruchpunkten 2 und 3 des Straferkenntnisses erfolgte – rechtliche Qualifikation als zwei eigenständige Verwaltungsübertretungen. Er bringt vor, dass die festgestellten Verstöße – unzureichende Ladungssicherung und fehlende Kennzeichnung der Umverpackung – als „eine einzige Rechtsverletzung in Tateinheit“ zu werten seien, da beide auf eine einzige Handlung bzw. Entscheidung zurückzuführen seien. Die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses erfolgten Tatanlastung bleibt vom Beschwerdeführer unbeanstandet.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das sogenannte Absorptionsprinzip, wonach bei Tateinheit lediglich eine einheitliche Strafe zu verhängen sei.

Darüber hinaus begehrt er die Anrechnung einer am Vorfallsort eingehobenen vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 650 Euro auf die endgültige Geldstrafe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 15. Juli 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und zugleich erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt.

4. Feststellungen:

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als erwiesen angenommene und den Inhalt des Tatvorwurfs bildende Sachverhalt wird – wie er unter Punkt 1 beschrieben wird – der vorliegenden Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

5. Beweiswürdigung:

Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-S-1410/001-2025.

Der den Inhalt des Tatvorwurfs bildende Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen dessen rechtliche Beurteilung. Aufgrund dessen wird der im Straferkenntnis festgestellte Sachverhalt – im Zusammenhalt mit dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes – der Entscheidung zugrunde gelegt.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Zur Deliktskonkurrenz:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalt, wendet sich jedoch gegen dessen – im Hinblick auf die in den Spruchpunkten 2 und 3 des Straferkenntnisses erfolgte – rechtliche Qualifikation als zwei eigenständige Verwaltungsübertretungen. Die festgestellten Verstöße – unzureichende Ladungssicherung und fehlende Kennzeichnung der Umverpackung – seien unter Verweis auf das Absorptionsprinzip als „eine einzige Rechtsverletzung in Tateinheit“ zu werten.

Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ist dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG in Verbindung mit 7.5.7.1 ADR anzulasten, da eine Sichtprüfung zur Vergewisserung über die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung nicht erfolgt ist, zumal im konkreten Fall die Ladung nach hinten nicht gesichert gewesen ist.

Mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG in Verbindung mit 5.1.2.1 lit. a ADR anzulasten, da eine Sichtprüfung zur Vergewisserung über die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ladung nicht erfolgt ist, zumal im konkreten Fall die Umverpackung, in der Versandstücke mit gefährlichen Gütern enthalten gewesen sind, nicht mit der vorgeschriebenen Aufschrift „UMVERPACKUNG“ gekennzeichnet gewesen ist.

Damit sind zwei Übertretungen begangen worden – nämlich eine des § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG in Verbindung mit Ziffer 7.5.7.1 ADR (unterlassene Vergewisserung durch Sichtprüfung hinsichtlich der Ladungssicherung) und eine des § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG in Verbindung mit Ziffer 5.1.2.1 lit. a ADR (unterlassene Vergewisserung durch Sichtprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung der Umverpackung) –, weshalb für jede dieser als Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG nebeneinander Geldstrafen verhängt worden sind.

Die nebeneinander erfolgte Verhängung dieser Strafen findet ihre Grundlage in § 22 Abs. 2 VStG.

Denn hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs. 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (vgl. VwGH 29.06.1992, 90/04/0174, m.w.N.). Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind (vgl. VwGH 29.06.1992, 90/04/0174). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat – sei es solche gleicher oder verschiedenere Art – (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz) (vgl. VwGH 29.06.1992, 90/04/0174).

Das vom Beschwerdeführer angeführte Absorptionsprinzips gilt nur dann, wenn es sich um eine ausschließende Strafdrohung handelt oder aus dem offenbaren Sinn einer Strafbestimmung hervorgeht, dass eine Bestrafung nach dieser Strafbestimmung nur unter der Bedingung in Betracht kommt, dass die bestrafende andere Bestrafung nicht erfolgt (vgl. VwGH 06.06.1975, 2276/74).

Vorliegend kann eine ausschließende Strafdrohung nicht erkannt werden. Auch aus dem Sinn und Zweck der angewendeten Strafbestimmungen ergibt sich nicht, dass eine Bestrafung nach der einen Vorschrift die Anwendung der anderen ausschließen würde. Vielmehr verfolgen die gegenständlich als verletzt angelasteten Vorschriften zwei eigenständige Schutzzwecke und betreffen jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände: § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG iVm 7.5.7.1 ADR betrifft die Ladungssicherung, wohingegen § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG iVm 5.1.2.1 lit. a ADR die Kennzeichnung der Umverpackung betrifft.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist daher – wie auch im vorliegenden Fall – beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen das Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG maßgeblich (vgl. VwGH 09.12.2019, Ra 2019/02/0086; VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Im vorliegenden Fall hat der Beförderer zwei unterschiedliche Pflichten verletzt: Er hat einerseits eine Vergewisserung durch Sichtprüfung hinsichtlich der Ladungssicherung unterlassen (Verstoß gegen § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG i.V.m. 7.5.7.1 ADR); und er hat andererseits eine Vergewisserung durch Sichtprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung der Umverpackung unterlassen (Verstoß gegen § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG i.V.m. 5.1.2.1 lit. a ADR).

Diese als Verwaltungsübertretungen zu ahndenden Pflichtverletzungen hat er durch zwei selbstständige Tathandlungen bzw. Unterlassungen – Unterlassen der Sichtprüfung hinsichtlich der Ladungssicherung und Unterlassen der Sichtprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung – begangen, sodass von Realkonkurrenz auszugehen ist (Tatmehrheit).

Doch selbst wenn man – im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers – in Erwägung zöge, dass beide Verwaltungsübertretungen durch eine einzige Tathandlung bzw. ein einziges Unterlassen – nämlich die überhaupt unterlassene Sichtprüfung – begangen worden seien, läge Idealkonkurrenz vor, da dann durch eine Tat (gleichzeitig) zwei Verwaltungsdelikte begangen worden wären (Tateinheit).

Entscheidend ist nicht, ob nur eine einzige Tathandlung bzw. Unterlassung (die unterlassene Sichtprüfung) erfolgt ist, sondern ob durch diese Tathandlung bzw. Unterlassung Tatbestände mehrere Verwaltungsdelikte verwirklicht worden sind. Das ist hier der Fall: Es liegt einerseits eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG durch Verletzung von § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG in Verbindung mit 7.5.7.1 ADR vor und andererseits eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 2 Z 8 GGBG durch Verletzung von § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG in Verbindung mit 5.1.2.1 lit. a ADR. Damit liegt eine Konstellation vor, in der – unabhängig von der Konkurrenzform – zwei eigenständige Verwaltungsübertretungen im Sinne des Kumulationsprinzips getrennt zu bestrafen sind.

Eine weitere Prüfung kann aber noch dahingehend erfolgen, ob im vorliegenden Fall etwa Scheinkonkurrenz vorliegt:

Der Begriff „Scheinkonkurrenz“ bringt zum Ausdruck, dass in Wahrheit keine Konkurrenz von Strafbestimmungen vorliegt, sondern eben nur eine Bestimmung, nach der bestraft werden kann (vgl. VwGH 06.09.2023, Ro 2021/08/0016, m.w.N.). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion (vgl. VwGH 06.09.2023, Ro 2021/08/0016, m.w.N.).

Spezialität ist dann gegeben, wenn mehrere Deliktstypen, die auf die Handlung des Täters zutreffen, zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen, d.h. der eine Deliktstyp bereits sämtliche Merkmale des anderen enthält und noch ein oder mehrere Merkmale dazu (vgl. VwGH 22.01.2025, Ra 2024/02/0236, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall liegt keine Spezialität vor. Die beiden Deliktstypen – einerseits die Verletzung der Pflicht zur Sichtprüfung hinsichtlich der Ladungssicherung (§ 13 Abs. 1a Z 3 GGBG i.V.m. 7.5.7.1 ADR), andererseits die Verletzung der Pflicht zur Sichtprüfung hinsichtlich der Kennzeichnung Umverpackung (§ 13 Abs. 1a Z 3 GGBG iVm 5.1.2.1 lit. a ADR) – stehen nicht im Verhältnis von Gattung und Art zueinander. Keiner der Tatbestände enthält sämtliche Merkmale des jeweils anderen und ergänzt diese um weitere. Vielmehr betreffen sie gänzlich unterschiedliche Regelungsgegenstände, nämlich einerseits die Sicherung der physischen Position der Versandstücke während der Beförderung und andererseits die äußere Kennzeichnung von Verpackungseinheiten.

Bei der Subsidiarität ist eine Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht schon nach einer anderen Vorschrift mit (meist höherer) Strafe bedroht ist (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 770). Dabei ist zu beachten, dass das Zurücktreten einer verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmung gegenüber einer anderen Norm des Verwaltungsstrafrechts zumeist ausdrücklich normiert ist (vgl. VwGH 25.05.1983, 81/10/0002).

Im vorliegenden Fall ist eine Subsidiarität nicht gegeben. Dem Gefahrgutbeförderungsgesetz lässt sich keine ausdrückliche Regelung entnehmen, wonach etwa die Übertretung der Pflicht zur Vergewisserung durch Sichtprüfung hinsichtlich der Ladungssicherung nur dann zu bestrafen wäre, wenn nicht bereits eine Bestrafung wegen Übertretung der Pflicht zur Vergewisserung hinsichtlich der Kennzeichnung der Umverpackung erfolgt ist. Vielmehr handelt es sich um zwei eigenständige, voneinander unabhängige Pflichten, die unterschiedlichen Schutzzwecken dienen und daher jeweils selbstständig strafrechtlich relevant sind.

Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2020/02/0046, mw.N.).

Das Vorliegen einer Konsumtion ist zu bejahen, wenn durch zwei Übertretungen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht (vgl. VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist eine Konsumtion nicht anzunehmen. Die beiden Übertretungen betreffen unterschiedliche Schutzzwecke: einerseits die physische Sicherung der Ladung im Fahrzeug (§ 13 Abs. 1a Z 3 GGBG iVm 7.5.7.1 ADR), andererseits deren ordnungsgemäße Kennzeichnung (§ 13 Abs. 1a Z 3 GGBG iVm 5.1.2.1 lit. a ADR). Weder zieht die eine Übertretung die andere zwangsläufig nach sich, noch wird der Unrechtsgehalt des gesamten Täterverhaltens durch Bestrafung wegen nur eines der beiden Delikte vollständig abgegolten. Die Pflicht zur Vergewisserung durch Sichtprüfung hinsichtlich der Ladungssicherung besteht unabhängig von der Pflicht zur Vergewisserung hinsichtlich der Kennzeichnung.

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses zwei Verwaltungsübertretungen zutreffend als jeweils selbstständig begangen qualifiziert. Weder Spezialität, Subsidiarität noch Konsumtion sind im vorliegenden Fall als bestehend anzusehen. Die getrennte Bestrafung wegen der angelasteten Rechtsverletzungen unter Anwendung des Kumulationsprinzips gemäß § 22 Abs. 2 VStG erweist sich daher als richtig.

Allerdings sind die hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses als verletzt angeführten Rechtsvorschriften des GGBG insofern zu präzisieren, als anstelle von „§ 13 Abs. 1a“ zutreffend konkret „§ 13 Abs. 1a Z 3“ zu benennen ist.

Denn die zur Last gelegten Rechtsverletzungen betreffen konkret die unterlassene Vergewisserung durch Sichtprüfung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ladungssicherung sowie der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Umverpackung. Die entsprechenden Verpflichtungen sind ausdrücklich in Z 3 des § 13 Abs. 1a GGBG normiert. Eine bloße Bezugnahme auf den gesamten Abs. 1a erweist sich als undifferenziert und bedarf daher einer entsprechenden Präzisierung.

6.2. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 8 lit. a GGBG ist für die mit den Spruchpunkten 2 und 3 des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro vorgesehen. Über den Beschwerdeführer ist jeweils die gesetzliche Mindeststrafe von 750 Euro verhängt worden.

Gründe für eine außerordentliche Milderung der Strafe sind weder dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen sind daher der Höhe nach nicht zu beanstanden.

6.3. Zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens:

Wird der Schuldausspruch angefochten, so gilt dies notwendig auch für den Ausspruch über den gesamten Kostenausspruch, wendet sich die Beschwerde gegen den Strafausspruch, so gilt sie auch als eine solche gegen den pauschalierten Kostenersatz (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg.] VStG3 § 64 Rz 1, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die daraus resultierende Strafhöhe. Da sie sich somit gegen den Strafausspruch wendet, gilt sie auch als eine Beschwerde gegen den pauschalierten Kostenersatz.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs. 2 VStG für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Im vorliegenden Fall sind mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Spruchpunkt 1), wofür der Mindestkostenbeitrag von 10 Euro anzusetzen ist, sowie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro (Spruchpunkte 2 und 3), woraus sich jeweils ein Kostenbeitrag von 75 Euro ergibt, verhängt worden.

Insgesamt ergibt sich somit ein Kostenbeitrag in Höhe von 160 Euro.

Da im angefochtenen Straferkenntnis ein Kostenbeitrag in Höhe von 310 Euro vorgeschrieben worden ist, ist der Beschwerde – soweit sie sich auch gegen den pauschalierten Kostenersatz wendet – teilweise Folge zu geben und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens mit dem vorliegenden Erkenntnis mit 160 Euro zu bestimmen.

Da der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

6.4. Zum Beschwerdebegehren auf Anrechnung einer eingehobenen vorläufigen Sicherheit auf die verhängte Geldstrafe:

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Anrechnung einer am Vorfallsort eingehobenen vorläufigen Sicherheit in Höhe von 650 Euro auf die endgültige Geldstrafe.

Ein solcher Antrag findet im Verwaltungsstrafgesetz keine Grundlage und ist diesem Gesetz fremd. Damit fehlt es auch an einer gesetzlichen Grundlage, über einen derartigen Antrag inhaltlich abzusprechen. Zwar sind Behörden und damit auch Verwaltungsgerichte, bei denen Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch – wie im konkreten Fall – an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde, mithin das Verwaltungsgericht, mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (vgl. VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.05.2018, Ra 2017/02/0029).

Aus diesem Grund muss eine Zurückweisung des Beschwerdebegehrens auf Anrechnung einer eingehobenen vorläufigen Sicherheit auf die endgültige Geldstrafe erfolgen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde ausschließlich gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie eine daraus resultierende unrichtige Strafhöhe richtet. Es hat auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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