LVwG N LVwG-AV-536/002-2025

LVwG-AV-536/002-2025Tribunal Administrativo Regional25 de jul. de 2025

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Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Überwachung; Behandlungsauftrag; Entfernungsauftrag;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-536/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.536.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, zuletzt wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. April 2025, Zl. ***, betreffend Behandlungsauftrag gemäß §§ 73, 74 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 03. Juli 2025 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. April 2025, Zl. ***, wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Haufwerke von Abbruchmaterial (Beton- sowie Ziegelbruch, nämlich die dort als

-Haufwerk 4 (Ausmaß von ca. 70 m³),

-Haufwerk 5 (Ausmaß von ca. 39 m³) und

-Haufwerk 6 (Ausmaß von ca. 33 m³),

bezeichneten Lagerungen – näher konkretisiert durch im Spruch angeführte Lichtbilder und Planskizzen -, „nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis 09.05.2025 nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen und den Entsorgungsnachweis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf bis längstens 16.05.2025 vorzulegen.“

Als Rechtsgrundlagen wurden die „§§ 73 Abs. 1 und 7, 74 Abs. 1 und 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002“ von der nunmehr belangten Behörde angeführt.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass Herr A Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, sei. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verwies darauf, dass der Beschwerdeführer rechtswidrige Ablagerungen durchgeführt habe. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wären entsprechende Aufträge zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bzw. zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erlassen worden.

Weiters begründete die Bezirksverwaltungsbehörde ihre Entscheidung wörtlich wie folgt:

„Zur Feststellung, ob den bisherigen Bescheiden entsprochen wurde, fand am 31.03.2025 eine Überprüfung auf dem gegenständlichen Grundstück statt. Im Zuge dieser Überprüfung konnte festgestellt werden, dass den Aufträgen bisher im Wesentlichen nicht entsprochen wurde und wurde auch die vom gegenständlichen Behandlungsauftrag umfasste neu hinzugekommene Lagerung von Abbruchmaterial (Beton- sowie Ziegelbruch) in Form von lose gelagerten Haufwerken mit einem Ausmaß von ca. 70 m³ (Haufwerk 4), 39 m³ (Haufwerk 5) bzw. 33 m³ (Haufwerk 6) vorgefunden.

Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Lagerung durch Herrn A verursacht wurde, doch wurde sie von diesem zumindest jedenfalls geduldet und hat er zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen.“

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der abfallrechtlichen Rechtsgrundlagen Folgendes aus:

„Die gegenständliche konsenslose Ablagerung von Abbruchmaterial stellt Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG 2002 dar, da es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall jedenfalls erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen.

Die Behandlung der gegenständlichen Abfälle ist im öffentlichen Interesse erforderlich, da andernfalls sowohl Gefahren für Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können sowie die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann (§ 1 Abs. 3 Z 2 und 3 AWG 2002).

Wie oben ausgeführt, dürfen Abfälle gem. § 15 Abs. 3 AWG 2002 außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

Dazu ist festzustellen, dass für die auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche konsenslose Anlage keine Genehmigung vorliegt und die dauerhafte Lagerung der gegenständlichen Abfälle in der derzeitigen Form im Standort auf Grst. Nr. ***, KG ***, nicht genehmigt und nicht zulässig ist.

Da der nach § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar ist, ist der gegenständliche Auftrag gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen.

In diesem Zusammenhang muss davon ausgegangen werden, dass der Grundstückseigentümer die Abfalllagerungen zumindest geduldet hat. Vom Grundstückseigentümer wurden keine Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegen allfällige Verursacher der gegenständlichen Ablagerungen eingebracht. Da vom Grundstückseigentümer keine gegenteilige Stellungnahme vorliegt, ist anzunehmen, dass auch keine sonstigen Abwehrmaßnahmen (Besitzstörungsklagen usw.) gesetzt wurden, womit die Voraussetzungen für die Haftung des Eigentümers der Liegenschaft gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 erfüllt sind.

Auf Grund der bestehenden Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der behördlich Verpflichtete fristgerecht Beschwerde und führte in seinem Rechtsmittel als Begründung an, dass „die BH Gänserndorf nicht zuständige Behörde ist.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Aufgrund der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 03. Juli 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher eine Vertreterin der belangten Behörde via Zoom (Meeting-ID: ***) teilnahm. Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern, zumal aus den am 03. Juli 2025 vorgelegten Unterlagen bzw. in einem Telefonat kurz vor Beginn der Verhandlung eine mangelnde Vernehmungs- bzw. Transportfähigkeit des Rechtsmittelwerbers nicht abgeleitet werden konnte.

Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zl. ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zlen. LVwG-AV-536/002-2025 (gegenständliches Beschwerdeverfahren), LVwG-AV-215/001-2025 (Schließung einer Abfallbehandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002) und LVwGAV-710/001-2024 (Maßnahmenauftrag zur Zl. ***).

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Seitens der belangten Behörde, sowie der abfallrechtlichen Oberbehörde wurden fristgerecht Anträge auf Vollausfertigung der Entscheidung gestellt.

4. Feststellungen:

A ist grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegen-ständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Dort betrieb er auf Teilbereichen dieses Grundstückes eine Abfallbehandlungsanlage, die gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 einer abfallrechtlichen Genehmigung bedurfte, indem er in den Jahren 2021 bis 2024 Abfälle in großem Umfang auf dieses Grundstück verbrachte und diese herbeigeschafften Abfälle sodann mit seinen mobilen Behandlungsanlagen behandelte und lagerte, wobei es sich dabei um größere Mengen (Haufen mit je 50 m3 bis 100 m3) von Bauschutt (Beton- und Mauerwerksabbruch), von Holzabfällen mit einem hohen Anteil an Spanplattenabfällen, von Eisen- und Metallabfällen, mehrere befüllte Mulden mit Sperrmüll, von Eisenabfällen, von Bodenaushubmaterial, von Asphaltabbruch, von Altreifen und vereinzelt von Elektrogeräten handelte, wobei sämtliche Abfälle, die sich nicht in Mulden befanden, auf unbefestigtem Boden ungesichert gelagert wurden.

Der Beschwerdeführer verfügte über folgende abfallrechtliche Genehmigungen für die auf die Liegenschaft sich befindlichen fünf mobilen Behandlungsanlagen:

-Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 2014, Zl. ***, betreffend einen mobilen Prallbrecher – Bullcon 0700, Nr. ***

-Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Mai 2018, Zl. ***, betreffend eine mobile Schwerlast Siebanlage Extec E7, Seriennummer: ***

-Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 08. Mai 2018, Zl. ***, betreffend eine mobile langsam laufende Trommelsiebanlage der Marke Komptech Primus, Seriennummer: ***

-Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend einen Einschwingenbackenbrecher mit Vorabsiebung der Marke Fintec 1107, Seriennummer: ***

-Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend einen langsam laufenden Universalwalzenzerkleinerer Terminator 5000S Trailer mit Magnetabscheider, Seriennummer: ***.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, wurde mit sofortiger Wirkung die Schließung der konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage (Lagerung und Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf Grundstück Nr. ***, KG ***) verfügt, wobei die Abfallrechtsbehörde im Detail anordnete: „Die Schließung des Betriebes bedeutet insbesondere, dass auf der Anlage ab sofort keine Abfälle mehr behandelt, gelagert und zwischengelagert werden dürfen.“ Als Rechtsgrundlage wurde § 62 Abs. 2a AWG 2002 angeführt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Jänner 2024 zugestellt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwGAV-215/001-2024, wurde die gegen diese behördliche Entscheidung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Zuge einer Überprüfungsverhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 02. Mai 2024 wurden Tätigkeiten festgestellt, woraus geschlossen werden kann, dass (auch) nach dem 07. Februar 2024 eine weitere Behandlung der zwischengelagerten Abfälle stattgefunden hat. Insbesondere wurde eine maschinelle Zerkleinerung von Altholz durchgeführt. Auf dem Haufwerk mit der Bezeichnung 11 (gemäß Plan mit der Bezeichnung „***“) wurden am 02. Mai 2024 mehr geschredderte Holzabfälle gelagert, als beim Lokalaugenschein am 07. Februar 2024 vorgefunden werden konnten, wobei angenommen werden kann, dass diese Materialzufuhr insbesondere durch die maschinelle Bearbeitung der noch im Februar 2024 im Haufwerk mit der Bezeichnung 5 gelagerten Holzabfälle mit anschließender Lagerung im Haufwerk 11, rechtsseitig der im Dezember 2023 gelagerten Holzabfälle, begründet ist. Ebenso wurden die im Haufwerk mit der Bezeichnung 4 gelagerten Holzabfälle, insbesondere zum Teil blau beschichtete Altholzplatten, zwischen 07. Februar 2024 und 02. Mai 2024 maschinell zerkleinert und in diesem Bereich gelagert. Das Haufwerk 11 befindet sich zumindest in Teilbereichen auf Teilflächen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. August 2020, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Juli 2021, Zl. LVwG-AV-1055/001-2020, als Wald im Sinne des Forstgesetzes festgestellt wurden.

Beim Lokalaugenschein der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 31. März 2025 wurden neu hinzugekommene Lagerungen von Abbruchmaterial (Beton- sowie Ziegelbruch) in Form von lose gelagerten Haufwerken mit einem Ausmaß von ca. 70 m³ (Haufwerk 4), 39 m³ (Haufwerk 5) bzw. 33 m³ (Haufwerk 6) vorgefunden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine andere Person als A für diese neuerliche Abfallbehandlung verantwortlich ist.

A ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, sowie auf die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zlen. LVwG-AV-215/001-2024, LVwG-AV-536/002-2025 und LVwG-AV-710/001-2024 samt Fotodokumentationen und wird vom Beschwerdeführer im E-Mail vom 03. Juli 2025 auch nicht in Abrede gestellt, die Verantwortung für die beim Lokalaugenschein am 31. März 2025 vorgefundenen Abfalllagerungen tragen zu müssen. Es kann deshalb nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zur Annahme gelangte, der Verursacher der neuerlichen konsenslosen Zwischenlagerungen sei nicht feststellbar, zumal die Liegenschaft nach den Aussagen des Rechtsmittelwerbers bzw. der Vertreterin der belangten Behörde über Abwehrmaßnahmen gegen den Zutritt Dritter verfügt.

6. Rechtslage:

§ 62 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idF BGBl. I Nr. 71/2019 lautet wie folgt:

§ 62. (1) Die Behörde hat Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind, längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. IPPC-Behandlungsanlagen sind entsprechend den Fristen gemäß § 63a Abs. 4 zu überprüfen.

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2b) Wird durch den Betrieb einer Behandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Behandlungsanlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, bescheidmäßig zu verfügen.

(2c) Die Bescheide gemäß Abs. 2a oder 2b sind sofort vollstreckbar. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 2, 2a oder 2b nicht mehr vor, so hat die Behörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen.

(3) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

(3a) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Behandlungsanlage Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 geworden sind, sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.

(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(6) Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit, den Inhaber der Behandlungsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann. Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.

(7) Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(8) Wird eine gänzliche Schließung einer IPPC-Behandlungsanlage verfügt, hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage eine erforderliche Bewertung und allfällig notwendige Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2a Z 1 oder 2 der Behörde vorzulegen und durchzuführen.

(9) Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß § 51 Abs. 2a Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung bescheidmäßig aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(10) Werden vom Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung die gemäß § 51 Abs. 2a Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt und durchgeführt, hat die Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe bescheidmäßig aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

§ 38 Abs. 6 AWG 2002 lautet:

Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

In § 73 Abs. 7 AWG 2002 ist normiert:

Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnis.

§ 74 AWG 2002 schreibt vor:

§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.

(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.

(3) Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile – ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 – zu bemessen.

(4) Kann auch der Liegenschaftseigentümer nicht in Anspruch genommen werden, hat die Gemeinde Siedlungsabfälle, die in ihrem Gebiet widerrechtlich gelagert oder abgelagert werden, auf ihre Kosten zu entfernen und umweltgerecht zu behandeln oder behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für § 73 Abs. 4. Ersatzansprüche der Gemeinde gegen den Verpflichteten bleiben unberührt.

(5) Kommen § 73 und Abs. 1 bis 4 nicht zur Anwendung und können die erforderlichen Maßnahmen auch nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht beauftragt werden, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel zustimmen.

(6) Abs. 5 gilt nicht für § 73 Abs. 4 und sonstige Verdachtsflächen und Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989.

7. Erwägungen:

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Annahme, dass der nach § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar [sei], weshalb der gegenständliche Auftrag gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen [wäre] und übersieht in diesem Zusammenhang, dass die verfahrensgegenständlichen Lagerungen auf einer mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2024, Zl. ***, iVm dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2024, Zl. LVwG AV-215/001-2024, auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2a AWG 2002 geschlossenen, konsenslos betriebenen Abfallbehandlungsanlage getätigt wurden.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist wesentlich, welche Behörde für die [weiteren] konsenslosen abfallrechtlich relevanten Handlungen des Anlagenbetreibers zuständig ist, zumal der Rechtsmittelwerber, der auch Liegenschaftseigentümer ist, nicht unter Beweis stellen konnte, dass er für diese [weiteren] Aktivitäten nicht verantwortlich wäre. Fraglich ist nämlich, welche Abfallrechtsbehörde einzuschreiten hat, wenn nach behördlicher Schließung einer Abfallbehandlungsanlage auf Grundlage des § 62 Abs. 2a AWG 2002 weitere konsenslose Tätigkeiten auf dieser Anlage gesetzt werden bzw. welche Behörde – über die Schließung hinausgehende Maßnahmenaufträge zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes unter Beachtung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen zu erteilen hat; unabhängig von der Vollstreckung des Schließungsbescheides.

Gemäß § 38 Abs. 6 AWG 2002 ist zuständige Behörde für den Abschnitt 6 dieses Bundesgesetzes der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt.

Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann; bei anderen Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist dies aber nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Findet sich im Abfallwirtschaftsgesetz aber ein anderes Regelungssystem als in der Gewerbeordnung, ist eine an der Gewerbeordnung orientierte Interpretation des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht möglich (VwGH 20.03.2013, 2012/07/0050).

Dem § 62 AWG 2002 wurden durch BGBl. I Nr. 34/2006 (AWG-Novelle 2005) die Abs. 2a bis 2c angefügt. Aus den Materialien (1147 der Beilagen XXII. GP, 18) ergibt sich, dass § 62 Abs 2a bis 2c AWG 2002 idF BGBl I Nr 34/2006 der Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist. Dabei ist eine Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iSd § 360 Abs 3 GewO 1994 "offenkundig", wenn bei Bedachtnahme auf den der Behörde offenliegenden Sachverhalt daran keine Zweifel bestehen (Hinweis E 23. April 2003, 2002/04/0112). "Offenkundig" nach § 62 Abs 2a AWG 2002 ist somit im Sinne der hg. Judikatur zu § 360 Abs 3 GewO 1994 zu verstehen. (VwGH 28.04.2011, 2010/07/0021).

Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt (auch) zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vor, sodass die zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar erscheint. Zweck der nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt (VwGH 24.10.2014, Ra 2023/07/0169).

Als „der der Rechtsordnung entsprechende Zustand“ ist jene Sollordnung zu verstehen, die sich als contrarius actus der (festgestellten) Zuwiderhandlung darstellt (vgl VwGH 19.03.1991, 90/04/0336).

Ein anhängiges Verfahren, das auf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes abzielt, hindert im Falle der Fortsetzung des genehmigungslosen Betriebes die Vorschreibung einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 nicht (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 360 (Stand 1.3.2015, rdb.at) Rz 6 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 360 Abs. 3 GewO hat bei Offenkundigkeit einer Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 leg cit die Schließung des Betriebes ohne vorausgegangenes Verfahren, also insbesondere ohne die im § 360 Abs. 1 leg cit vorgesehene Verfahrensanordnung, und zwar unabhängig davon, ob Gefahr im Verzug vorliegt, stattzufinden. Es besteht somit keine Verpflichtung der Behörde vorher die Setzung dieser Maßnahme anzukündigen, um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 360 (Stand 1.3.2015, rdb.at) Rz 15).

Diesen Rechtsgrundlagen kann aber nicht entnommen werden, dass § 73 AWG 2002 zur Anwendung gelangt, wenn keine genehmigte Behandlungsanlage vorliegt. Vielmehr kann die abfallrechtliche Anlagenbehörde – nach Erlassung eines Schließungsbescheides nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 und dessen Vollstreckung – auf Grundlage des § 62 Abs. 2 AWG 2002 die zur Herstellung der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen Maßnahmen auftragen. Da § 62 leg. cit. Teil des Abschnittes 6 des AWG 2002 ist, hat die Landeshauptfrau nämlich auch die behördlichen Überwachungspflichten für sämtliche [auch konsenslose] abfallrechtliche Behandlungsanlagen wahrzunehmen.

Ebenso können die bei Einstellung des Betriebes notwendigen Maßnahmen auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 7 AWG 2002 bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Eine Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grundlage des § 73 AWG 2002 nach Erlassung eines Schließungsbescheides der Landeshauptfrau gemäß § 62 Abs. 2a AWG 2002 kann deshalb der dargestellten Gesetzessystematik nicht entnommen werden und würde dem System der festen Zuständigkeitsverteilung widersprechen (anders Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002², § 62 Rz 7).

Der RV 1147 BlgNr. XXII. GP, S 18 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die § 62 Abs. 2a bis 2c AWG 2002 deshalb der Behörde zur Verfügung gestellt hat, da sich im Vollzug die Möglichkeiten des § 62 als nicht ausreichend herausgestellt haben. Nach den Vorgaben der GewO 1994 (vgl § 360 GewO 1994) erhielt die Behörde bei schweren Mängeln (dh es liegt überhaupt keine Genehmigung der Anlage oder Erlaubnis zur Behandlung gefährlicher Abfälle vor bzw. es werden absolute Rechte gefährdet) rasche und effiziente Eingriffsmöglichkeiten.

Festzuhalten ist, dass der wesentliche Unterschied zwischen §§ 62 Abs. 2 und 62 Abs. 2a AWG 2002 im Verfahrensrecht begründet ist, da die Behörde nach § 62 Abs. 2a leg .cit. ohne vorausgehendes Verfahren, also ohne die in Abs. 2 vorgestehene Verfahrensanordnung, einschreitet und somit vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben werden muss, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen (VwGH 17.04.1998, 98/04/0052).

Um den Rechtsmittelwerber durch das in § 62 Abs. 2a AWG 2002 vorgesehene verkürzte Verfahren nicht in seinen Rechten zu verletzen, erscheint es deshalb geboten, diese Norm restriktiv so auszulegen, dass nur die Schließung des der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebes rechtmäßig nach dieser Regelung verfügt werden kann. „Schließung“ bedeutet, dass der Anlagenbetreiber den Betrieb einzustellen und die weitere Führung des Betriebes zu unterlassen hat. Es handelt sich um eine unvertretbare Verhaltensweise (VwGH 18.06.1984, 84/10/0018).

Dem gegenüber stellt ein Maßnahmenauftrag, welcher die Entfernung von konsenslosen Zwischenlagerungen umfasst, eine über die Schließung des Zwischenlagerbetriebes hinausgehende, vertretbare Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes dar, und sind bei einem solchen Auftrag die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 62 Abs. 2 AWG 2002, insbesondere die vor bescheidmäßiger Anordnung notwendige Verfahrensanordnung, zu berücksichtigen (LVwG NÖ 21.10.2014, LVwGAB144024, bestätigt durch VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032).

Wie vom erkennenden Gericht dargelegt, wurden die verfahrensgegenständlichen Lagerungen durch den Beschwerdeführer im Zuge des [weiteren] Betreibens der verfahrensgegenständlichen konsenslosen Abfallbehandlungsanlage vorgenommen.

Aus diesem Grund ist im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 62 Abs. 2 AWG 2002 zu beachten, die [auch] das [weitere] konsenslose Betreiben einer Abfallbehandlungsanlage zum Inhalt haben kann, wobei aus dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 38 Abs. 6 AWG 2002 hervorgeht, dass für eine solche Abfallbehandlungsanlage – wie auch im Beschwerdegegenstande – die Zuständigkeit bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich liegt, und zwar nicht nur für die Schließung des konsenslosen Betriebes der Abfallbehandlungsanlage auf Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 2a AWG 2002, sondern auch für die weiteren notwendigen Aufträge zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes.

Demnach liegt eine Zuständigkeit der belangten Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Behandlungsauftrages an den Rechtsmittelwerber im gegenständlichen Fall nicht vor.

Somit war die belangte Behörde zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages unzuständig. Da sie diesen trotz ihrer Unzuständigkeit erlassen hat, hat sie auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt (vgl. VwGH 23.02.1996, 93/17/0200, sowie VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149).

Da das erkennende Gericht diese Unzuständigkeit bei einer zulässigen Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095 mwN, sowie VwGH 27.03.2018, Ra 2015/06/0072) bereits von Amts wegen wahrzunehmen hat, war der Beschwerde des Beschwerdeführers daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden (vgl. VwGH 24.01.1995, 93/04/0203, sowie VwGH 02.07.2018, Ro 2017/12/0011).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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