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LVwG-AV-566/001-2025•LVwG N LVwG-AV-566/001-2025
LVwG-AV-566/001-2025Tribunal Administrativo Regional22 de jul. de 2025
Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Abschussplan; Änderung; Parteistellung; Jagdausübungsberechtigter;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25. April 2025, Zl. ***, betreffend Änderung eines Abschussplanes nach dem NÖ Jagdgesetz 1974, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Grundeigentümerin des Eigenjagdgebiets ***. Dieses Eigenjagdgebiet ist nicht verpachtet, sondern es ist für dieses seit 1. Juni 2017 ein Jagdverwalter in der Person des B bestellt.
Mit dem Bescheid vom 25. April 2025, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) den revierübergreifenden Abschussplan für Rotwild dahingehend geändert, dass das Eigenjagdgebiet *** aus der Poolverfügung betreffend die Altersklasse I und II herausgenommen worden ist.
Zugleich sind im Spruch dieses Bescheides jene Jagdgebiete gelistet worden, die nunmehr Teil des Rotwildpools Nr. *** sind, wobei das Eigenjagdgebiet *** darin nicht (mehr) gelistet ist.
Weiters ist mit diesem Bescheid der revierübergreifende Abschussplan hinsichtlich der Anzahl der Abschüsse von Hirschen, Tieren und Kälbern abgeändert worden.
Der Begründungsteil dieses Bescheides führt – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) – zusammengefasst aus, dass die Herausnahme des genannten Reviers aus der revierübergreifenden Abschussplanung aufgrund der Nichterfüllung des revierbezogen verfügten Abschusses erfolge.
Mit einem am 15. Mai 2025 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelten Schriftsatz ist Beschwerde gegen deren Bescheid vom 25. April 2025, Zl. ***, erhoben worden.
Dieses E-Mail schließt mit der Angabe „B“ und ist von der dem B zuordenbaren E-Mail-Adresse „***“ versendet worden.
Der diesem E-Mail angehängte Beschwerdeschriftsatz schließt (demgegenüber) mit der Angabe „A“ und ist nicht von dieser unterschrieben gewesen.
Am 22. Mai 2025 hat die belangte Behörde diese Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Mit Schreiben der Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. Mai 2025 ist B mitgeteilt worden, dass nicht eindeutig klar ist, wem die vorliegende Beschwerde zuzurechnen ist.
Dieser ist daher aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens klarzustellen, wem die Beschwerde zuzurechnen ist.
Zugleich ist er darauf hingewiesen worden, dass – sollte bis zum Ablauf dieser Frist seinerseits keine Klarstellung erfolgen – nicht davon ausgegangen wird, dass die Beschwerde ihm zuzurechnen ist, zumal der Beschwerdeschriftsatz selbst nicht mit seinem Namen schließt und versehen ist.
In Beantwortung dieser Aufforderung hat B mit dem am 5. Juni 2025 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten E-Mail den bereits der belangten Behörde übermittelten Beschwerdeschriftsatz, der mit der Angabe „A“ schließt, nunmehr von dieser unterfertigt übermittelt und im E-Mail-Text ausdrücklich klargestellt: „[…] beiliegend nun mit Unterschrift meiner Mutter“.
Am 27. Mai 2025 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Übermittlung der im Jagdanwendungsprogramm (BJ-Jagdanwendung) zum Jagdgebiet *** enthaltenen Daten betreffend den Jagdberechtigten und die Jagdausübungsberechtigten ersucht.
Diesem Ersuchen hat die belangte Behörde am selben Tag entsprochen.
Am 3. Juli 2025 hat die belangte Behörde auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts zudem mitgeteilt, dass es sich laut digitaler Aktenführung um eine unverpachtete Eigenjagd handelt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Juli 2025 ist der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid eine Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht durchgeführt worden ist.
Der auf Grundlage dieser Beweisaufnahme als erwiesen angenommene Sachverhalt ist der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig ist ihr gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Ihr ist eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dabei ist darauf hingewiesen worden, dass das Landesverwaltungsgericht, sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts entscheiden werde.
Die Zustellung dieses Schreibens an die Beschwerdeführerin ist im Wege der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis erfolgt und ist dieses von der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2025 übernommen worden.
Die Beschwerdeführerin hat zum Inhalt dieses Schreibens nicht Stellung genommen.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-AV-566/001-2025.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin des Eigenjagdgebiets *** ist, beruht auf den im Jagdanwendungsprogramm (BJ-Jagdanwendung) enthaltenen Daten, welche die Grundeigentümerschaft am betreffenden Jagdgebiet dokumentieren.
Auch die Feststellung, dass das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet ist, sondern ein Jagdverwalter in der Person des B bestellt ist, stützt sich auf die im Jagdanwendungsprogramm enthaltenen Informationen. Als Datum der Bestellung des B zum Jagdverwalter ist dort der 1. Juni 2017 ausgewiesen.
Die Feststellung, dass das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet ist, gründet zudem auf der Mitteilung der belangten Behörde vom 3. Juli 2025, wonach es sich laut digitaler Aktenführung um eine unverpachtete Eigenjagd handelt.
Bei alldem bestehen keine Gründe, an der Richtigkeit der im Jagdanwendungsprogramm enthaltenen Informationen sowie der in der digitalen Aktenführung der belangten Behörde erfassten und dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Daten zu zweifeln.
Im Sinne der getroffenen Feststellungen zur Grundeigentümerschaft, zur Bestellung eines Jagdverwalters sowie zur Nichtverpachtung des Eigenjagdgebiets sind diese als Ergebnisse der Beweisaufnahme der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Sinne dieser Feststellungen hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen.
3.1. Zur Zurechnung der Beschwerde:
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeschriftsatz zunächst per E-Mail am 15. Mai 2025 von der dem Jagdverwalter B zuordenbaren E-Mail-Adresse an die belangte Behörde übermittelt worden. Der Schriftsatz selbst hat jedoch die Angabe „A“ als abschließende namentliche Bezeichnung getragen und ist ursprünglich nicht von dieser unterschrieben gewesen, sodass sich die Frage stellt, wem die Beschwerde zuzurechnen ist.
Die Frage der Zurechnung einer Verfahrenshandlung, mithin der Erhebung einer Beschwerde, ist im AVG nicht geregelt (vgl. etwa VwGH 11.10.2000, 99/01/0130).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Prüfung, wem eine Eingabe zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren (vgl. etwa VwGH 31.07.2012, 2010/05/0001).
Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde, mithin des Verwaltungsgerichts, für sich in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083).
Da das E-Mail von der B zuordenbaren Adresse versendet worden ist und mit dessen Namen schließt, der angehängte Beschwerdeschriftsatz jedoch auf die Beschwerdeführerin gelautet hat und nicht unterschrieben gewesen ist, ist aus diesem äußeren Tatbestand nicht eindeutig zu erschließen gewesen, wem die Beschwerde zuzurechnen gewesen ist. Es ist insbesondere unklar geblieben, ob die Beschwerdeführerin im eigenen Namen, B im eigenen Namen oder B im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben hat.
Kann die Frage der Zurechnung einer Eingabe nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde, mithin das Verwaltungsgericht, verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen; bestehende Zweifel sind gemäß § 37 AVG aufzuklären (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0083).
Da Unklarheit über die Zurechnung der Beschwerde im vorliegenden Fall bestanden ist, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet gewesen, Ermittlungen zur Klärung durchzuführen. Dieser Verpflichtung ist es nachgekommen, indem es B aufgefordert hat, klarzustellen, wem die Beschwerde zuzurechnen ist.
Es handelt sich hierbei um die Klärung des Inhalts einer zwar rechtzeitigen, aber undeutlichen Prozesshandlung (vgl. VwGH 28.07.2010, 2010/02/0112).
Dieser Aufforderung ist B nachgekommen, indem er mit dem am 5. Juni 2025 übermittelten E-Mail den bereits zuvor der belangten Behörde übermittelten Beschwerdeschriftsatz, der mit der Angabe „A“ schließt, nunmehr von dieser unterfertigt übermittelt und im E-Mail-Text ausdrücklich erklärt hat: „[…] beiliegend nun mit Unterschrift meiner Mutter“.
Durch die nachträgliche Übermittlung des von der Beschwerdeführerin unterfertigten Beschwerdeschriftsatzes und die eindeutige Erklärung im E-Mail ist zweifelsfrei klargestellt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Nach dem objektiven Erklärungswert der nunmehr Namen und Unterschrift der Beschwerdeführerin tragenden Beschwerde ist diese als jene Person anzusehen, der die Beschwerde zuzurechnen ist.
Dieser äußere Tatbestand lässt objektiv betrachtet keine andere Deutung zu, als dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde im eigenen Namen erhoben hat.
3.2. Zur fehlenden Beschwerdelegitimation:
Mit dem angefochtenen Bescheid ist der revierübergreifende Abschussplan für Rotwild dahingehend geändert worden, dass einerseits das Eigenjagdgebiet *** aus der sogenannten Poolverfügung betreffend die Altersklassen I und II herausgenommen und andererseits die Anzahl der Abschüsse von Hirschen, Tieren und Kälbern abgeändert worden ist.
Der Begründungsteil dieses Bescheides führt – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 81 Abs. 3 NÖ JG – zusammengefasst aus, dass die Herausnahme des genannten Reviers aus der revierübergreifenden Abschussplanung aufgrund der Nichterfüllung des revierbezogen verfügten Abschusses erfolge.
Die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Herausnahme eines Reviers aus einer Poolverfügung sowie die Änderung der Anzahl an Abschüssen ist unter ausdrücklicher Abänderung des spruchgegenständlichen revierübergreifenden Abschussplanes erfolgt.
Die Rechtsgrundlagen für diese behördlichen Verfügungen sind einerseits in § 81 Abs. 3 NÖ JG und andererseits in § 81 Abs. 6 NÖ JG zu erblicken.
§ 81 Abs. 3 NÖ JG verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörde, den Abschussplan unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation zu prüfen und den Abschuss zu verfügen.
§ 81 Abs. 6 NÖ JG ermächtigt die Behörde überdies, für bestimmte Gebiete den Abschuss nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
Die Herausnahme eines Reviers aus einer solchen Poolverfügung sowie die Änderung der Anzahl an Abschüssen betreffen Änderungen des Abschussplans.
Das Verfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, ist daher als Verfahren betreffend den Abschussplan zu qualifizieren.
Gemäß § 81 Abs. 9 NÖ JG kommt im Verfahren betreffend den Abschussplan neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu.
Wenn der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes trotz Besitzes einer gültigen Jagdkarte die Jagd nicht als Jagdausübungsberechtigter ausüben möchte, keine Jagdkarte besitzt, von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen oder eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen ist, hat er gemäß § 52 Abs. 3 NÖ JG einen Jagdverwalter zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.
Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin des Eigenjagdgebiets ***. Dieses Eigenjagdgebiet ist nicht verpachtet, sondern es ist für dieses ein Jagdverwalter in der Person des B bestellt.
Mit der Bestellung eines Jagdverwalters gemäß § 52 NÖ JG geht das Recht zur Ausübung des Jagdrechtes auf diesen über (vgl. VwGH 24.01.1996, 93/03/0095), sodass dieser – und nicht der Grundeigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes – als Jagdausübungsberechtigter anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall ist daher der Jagdverwalter – und nicht die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin – als Jagdausübungsberechtigter anzusehen.
Der Beschwerdeführerin ist somit im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, bei dem es sich um ein Verfahren betreffend den Abschussplan gehandelt hat, keine Parteistellung zu gekommen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich bei einem unverpachteten Eigenjagdgebiet begrifflich nicht um ein Pachtjagdgebiet handelt. Mangels Pachtverhältnisses ist die Beschwerdeführerin nicht als Verpächterin anzusehen. Dass § 81 Abs. 9 NÖ JG bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung vermittelt, hat auch in dieser Hinsicht nicht die Parteistellung der Beschwerdeführerin – in Ermangelung ihrer Stellung als Verpächterin – im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren begründet.
Insgesamt ist der Beschwerdeführerin weder als Jagdausübungsberechtigte noch als Verpächterin Parteistellung im Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, zugekommen.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist oder zuerkannt worden ist (vgl. VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).
Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen (vgl. VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, m.w.N.).
Da der Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist, fehlt es ihr auch an der erforderlichen Beschwerdelegitimation.
Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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