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LVwG-AV-389/001-2025•LVwG N LVwG-AV-389/001-2025
LVwG-AV-389/001-2025Tribunal Administrativo Regional22 de jul. de 2025
Umweltrecht; Altlastensanierung; Duldungspflicht; Messstelle;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Erkenntnis in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21. März 2025, Zl. ***, betreffend Duldungsbescheid gemäß § 20 Abs. 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 13. Juni 2025 zu Recht erkannt:
1. Anlässlich der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Punkt lit. a) des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als die verbale Beschreibung der Lage der zu errichtenden und duldenden Messstelle wie folgt präzisiert wird:
„Die Messstelle wird unterflur auf der Nord-Süd-Achse des Hausvorsprunges in ca. 1 Meter Entfernung von der Ost-West verlaufenden Hauswand errichtet“.Ebenso wird die Lage der zu errichtenden und zu betreibenden Messstelle durch den Plan mit der Bezeichnung „Projekt NÖ Ergänzende ALSAG-Untersuchung – Los ***, Planinhalt: Chem. Reinigung *** *** *** Bohrpunkt KMST, Projekt-Nr. ***, erstellt von der B GmbH im Juni 2025“, sowie der angeschlossenen Skizze, auf der die Lage der Messstelle mit roten Pfeilen festgelegt wurde, konkretisiert. Der Plan samt Bezeichnung „Beilage ./1 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juni 2025, LVwGAV389/001-2015“ sowie die Skizze „Beilage ./2 zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juni 2025, LVwGAV389/001-2015“ bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
Darüber hinausgehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Mit dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21 März 2025, Zl. ***, wurde der Rechtsmittelwerber wie folgt verpflichtet:
„Duldung:
Herr A, geb. *** wird als Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, verpflichtet folgende Maßnahmen aus Anlass der Untersuchung der Boden- und Grundwasserverunreinigung im Zusammenhang mit der Chemischen Reinigung *** zu Gunsten der C GmbH, Abt. *** ***, ***, zu dulden:
a) Duldung der Errichtung einer kombinierten Bodenluft-/Grundwassermessstelle
möglichst im Nahbereich des CKW-Eintrages, d.h. nahe der Hauswand, direkt vor der Überdachung auf der Terrassenfläche,
b) Duldung des Betretens und Befahrens mit dem Kleinbohrgerät T43 Beretta sowie aller erforderlichen Arbeiten,
c) Duldung des Betriebes (Instandhaltung, Beprobung) der Messstelle,
d) Duldung der Liquidierung der nicht mehr benötigten Messstelle.
Nach Vollendung der Bauarbeiten wird der ordnungsgemäße Zustand des Grundstückes wiederhergestellt. Die Beprobung der Messstelle erfolgt durch Begehung zu Fuß.
Die Messstelle wird, wenn sie nicht mehr benötigt wird, unverzüglich, spätestens jedoch mit Erlöschen der Bewilligung zur Sanierung, fachgerecht rückgebaut.
Die Bauarbeiten sind binnen 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen und dürfen einen Gesamtzeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten.
Die mit den Arbeiten bzw. Untersuchungen beauftragten Personen haben vor Betreten der Liegenschaft die Eigentümer bzw. den Betriebsinhaber zu verständigen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird und sind über alle ihnen bei der Ausübung in ihren Arbeiten bzw. Untersuchungen allenfalls bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Rechtsgrundlagen:
§ 20 ALSAG (Altlastensanierungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023).“
§ 20 ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024 lautet wie folgt:
§ 20. (1) Liegenschaftseigentümer, die an Liegenschaften sowie darauf errichteten Anlagen dinglich oder obligatorisch Berechtigten und die Wasserberechtigten haben, soweit unbedingt erforderlich, das Betreten der Liegenschaften und der Anlagen und die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang für
(2) Im Streitfall entscheidet die Behörde über die Duldungspflicht mit Bescheid. Dieser Bescheid wirkt auch gegen alle späteren Liegenschaftseigentümer und an den Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sowie gegen alle späteren Wasserberechtigten.
(3) Der zur Duldung Verpflichtete ist für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Dies gilt nicht für Personen, die als Verpflichtete gemäß § 21 herangezogen werden können. Über die Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid.
(4) Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Wie bereits § 16 Abs. 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 760/1992 sieht nun § 20 ALSAG idF BGBl. I Nr. 30/2024 eine Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor. Auch § 20 Abs. 1 ALSAG idgF auferlegt Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten zur Durchführung „der erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang", soweit "unbedingt erforderlich". Der Gesetzgeber will damit den Eingriff in das Eigentum (sowie in dingliche oder obligatorische Rechte) so weit wie möglich begrenzen, um die Belastung, die für Liegenschaftseigentümer, dinglich oder obligatorisch Berechtigte mit diesen Duldungspflichten verbunden sind, auf das unumgänglich Notwendige einzuschränken (vgl. VwGH 28.04.2005, 2004/07/0205).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat gestützt auf die fachlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik ergeben, dass weitere Untersuchungen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG *** (Adresse ***, ***) auf Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 ALSAG notwendig sind, um die Erheblichkeit der Kontamination durch CKW, verursacht durch eine chemische Reinigung am Standort, als Risiko für Mensch oder Umwelt abschätzen zu können. Dies wurde vom Sachverständigen insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der Erstabschätzung vom Mai 2023 mit Verweis auf die Aussagen des D im EMail vom 15. Oktober 2024 dargelegt.
Ebenso hat der Sachverständige im Beschwerdeverfahren fachlich fundiert begründet, warum die Errichtung einer kombinierten Bodenluft-/ Grundwassermessstelle auf der verbal im Bescheid lit. a) genannten Stelle (und nicht im ungepflasterten Bereich des Gartens) unbedingt erforderlich ist. Die Lage der Messstelle wurde planlich konkretisiert und verbal anhand von bestimmbaren Fixpunkten entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen auf der Liegenschaft konkreter beschrieben. Weiters hat der Amtssachverständige für Altlastentechnik ausgeführt, dass die Messstelle auch unterflur errichtet werden kann, obwohl dies mit keinen technischen Vorteilen verbunden ist, um den Eingriff möglichst gering zu halten.
Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64ff).
Wenn der Beschwerdeführer das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten [völlig substanzlos] bekämpfen will, hat er dessen Beweiswert nicht in Frage gestellt.
Die Notwendigkeit der Lage der zu duldenden und errichteten Messstelle hat der Amtssachverständige im Beschwerdeverfahren fachlich fundiert dargelegt, um iSd § 14 Abs. 7 ALSAG die Ausbreitung der bei der Erstabschätzung vorgefundenen Schadstoffe, deren Auswirkungen auf Böden und Gewässer, sowie die Möglichkeit der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen beurteilen zu können.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Punkt 1. die fehlende Namhaftmachung von Ansprechpartnern für die Koordination der Durchführung der Bauarbeiten moniert, ist festzuhalten:
§ 20 ALSAG enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass in dem Bescheid, mit dem gegenüber Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten ausgesprochen werden, auch über die Heranziehung Dritter abgesprochen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz. Welche Dritte herangezogen werden, berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und dem herangezogenen Dritten. Bei Durchführung ihrer Aufgaben müssen sie gegenüber dem Duldungspflichtigen in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie im Auftrag der Behörde handeln. Auf welche Weise die Behörde dafür sorgt, dass die von ihr herangezogenen Dritten diesen Nachweis führen können, ist ihre Sache. Die Heranziehung Dritter unterscheidet sich insofern nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe (vgl. VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139). § 20 Abs. 1 letzter Satz ALSAG sieht lediglich vor, dass die zur Duldung Verpflichteten vorher zu verständigen sind.
Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer weiters im Punkt 2. seines Rechtsmittels offensichtlich die mangelnde Konkretisierung des angefochtenen Bescheides, sowie Ausführungen zur Beweissicherung geltend.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden. Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, hängen die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss aber der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckung möglich ist (VwGH 23.01.2002, 2001/07/0139).
Die Umschreibung der Duldungsverpflichtung zur Errichtung der kombinierten Bodenluft-/Grundwassermessstelle mit „nahe der Hauswand, direkt vor der Überdachung der Terrassenfläche“ entspricht nicht ganz diesen Rechtsgrundsätzen in örtlicher Hinsicht im Beschwerdefall.
Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). Ein Titelbescheid ist ausreichend bestimmt, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und auch (als Teil des Titelbescheides) planlich dargestellt werden (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112).
Die behördliche Entscheidung war entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen für Altlastentechnik dahingehend zu korrigieren, als die Lage der zu duldenden Messstelle sowohl verbal als auch planlich mittels Skizze zu konkretisieren und diese Planunterlagen als Bestandteil dieses Erkenntnisses zu erklären waren. Verweise im Bescheid auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne zur näheren Bestimmung des Inhaltes des Leistungsbefehls sind zulässig (VwGH 28.05.2015, 2012/07/0283).
Um die Eingriffsintensität für den Beschwerdeführer möglichst gering zu halten, war die Errichtung der Messstelle unterflur vorzuschreiben.
Die im Punkt 3. der Beschwerdeschrift geforderte Vorlage der Messprotokolle wurde im Beschwerdeverfahren insofern berücksichtigt, als der Amtssachverständigen für Altlastentechnik auf diese Ergebnisse in seiner Stellungnahme einging und in diesem Zusammenhang Unschlüssigkeiten nicht zu erkennen waren.
Gemäß § 20 Abs. 1 ALSAG sind die erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der zur Duldung Verpflichtete für die mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 unmittelbar verbundenen, unvermeidbaren vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. (Aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten historischen Grundbuchsauszug der verfahrensinkriminierten Liegenschaft ergibt sich, dass während der Errichtung der Kleider-Reinigung im Jahr 1972/1973 Grundstückseigentümer E, geb. ***, war. Der Vater des Beschwerdeführers, F, geb. ***, hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erst mit Einantwortungsurkunde vom 11.11.1999, offensichtlich nach Einstellung des Betriebes der Kleiderreinigung erworben, sodass ein Verpflichteter iSd § 21 Abs. 1 ALSAG nicht vorliegt).
Den Erläuternden Bemerkungen (RV 2432 BlgNR 27. GP) zu § 20 ALSAG ist Folgendes zu entnehmen:
Die Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.2.2019, Ro 2019/13/0003) zum Entschädigungsanspruch des § 19 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 97/2013 geht von einem weiten Anwendungsbereich dieses Anspruches aus. Der Anwendungsbereich des vorliegenden Entschädigungsanspruchs in Gestalt des § 20 Abs. 3 ist demgegenüber einschänkend normiert: Der Entschädigungsanspruch des Duldungspflichtigen umfasst nur solche vermögensrechtlichen Nachteile, die unmittelbar in ursächlichem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen und der damit einhergehenden Enteignung oder Eigentumsbeschränkung stehen und für die Erreichung des Zweckes unvermeidbar sind. Von diesem Entschädigungsanspruch umfasst sind etwa Ertragsminderungen wegen eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit einer landwirtschaftlichen Fläche, Flurschäden aufgrund von Bohrungen und Grabungsarbeiten oder Rekultivierungskosten. Allfällige darüberhinausgehende Ansprüche, wie beispielsweise die Zufügung von Leitungsschäden, Rohrbrüchen, etc. bei Bohrungen oder Grabungen und damit in Zusammenhang stehende wirtschaftliche Folgewirkungen, sind nicht umfasst. Diese sind auf Basis der dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften, insbesondere im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes, geltend zu machen.
§ 20 ALSAG sieht lediglich eine Ausgestaltung der Duldungspflichten vor bzw. grenzt den Umfang des vermögensrechtlichen Entschädigungsanspruches des Verpflichteten ein. Für die Vorschreibung einer Beweissicherung, wie vom Beschwerdeführer offensichtlich gefordert, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. In Abs. 3 leg. cit. ist nur ein Entschädigungsanspruch für unvermeidbare vermögensrechtliche Nachteile vorgesehen. Die vom Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerdeschrift geforderte Auferlegung einer Wiederherstellungsverpflichtung [bereits] im Duldungsbescheid ist sohin gesetzlich nicht vorgesehen. Aus der dargestellten Rechtslage, sowie aus dem dargestellten Willen des Gesetzgebers ergibt sich, wie der Entschädigungsanspruch ausgestaltet ist und wie ein solcher geltend zu machen ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass Beschwerdegegenstand [lediglich] der angefochtene Duldungsbescheid ist, der sich wie dargelegt an der Erforderlichkeit der Maßnahmen zu orientieren hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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