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LVwG-S-1619/001-2024•LVwG N LVwG-S-1619/001-2024
LVwG-S-1619/001-2024Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Ladungssicherung; höchstes zulässiges Gesamtgewicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M., über die Beschwerde des A vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 06.06.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnis als unbegründet abgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunkts 2 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 30,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat überdies einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 54,-- Euro zu leisten.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 45 Abs. 1 Z , 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 354,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 06.06.2024, Zl. ***, zu Punkt 1 einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967, idF BGBl. I Nr. 57/2007 iVm. § 101 Abs. 1 lit. e Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009, zu Punkt 2 einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967, idF BGBl. I Nr. 57/2007 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG und zu Punkt 3 einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 iVm § 102 Abs. 1a KFG idgF für schuldig und verhängte über den Genannten zu Punkt 1 eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) und zu Punkt 2 und Punkt 3 jeweils eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Stunden).
Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen hat:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
25.08. 2022, 14:40 Uhr - 15:30 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***
Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***; ***,
Tatbeschreibung:
1. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.Es wurde festgestellt, dass 8200 kg schweres Kranteil mit nur 4 Zurrgurte befördert wurde. Diese Zurrgurte wurden nicht bei den vorgesehenen Zurrpunkten angebracht, sondern am Rahmen des Sattelanhängers. Hinweis:Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Überdies verlängert sich der Beobachtungszeitraum diesfalls auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das/der von Ihnen verwendete Sattelanhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Transportgesamtbreite von 2,55 m um 0,43 m überschritten und somit eine Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Eine solche Bewilligung wurde jedoch nicht mitgeführt.
3. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t folgende Übertretung begangen.Sie haben am 25.08.2022 auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen eine Bestätigung für eine lenkfreie Zeit vom 25.08.2022, 00:00 bis 05:50 Uhr nicht ausgefolgt, obwohl der Lenker/die Lenkerin auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen hat.”
Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 03.07.2024 fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer bloßen Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Höhe der festgesetzten Strafen beantragt wird.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen vom Beschwerdeführer weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht begangen worden seien.
Zu Spruchpunkt 1. wird vorgebracht, dass es Ziel der Ladungssicherung sei, die Ladung so zu sichern, dass eine Bewegung nach vorne, zu den Seiten und nach hinten nur äußerst geringfügig möglich sei und somit keine Gefahren entstehen.
Auf den Lichtbildern des von der belangten Behörde übermittelten Lichtbildbogens sei eindeutig erkennbar, dass das transportierte Kranteil durch den Lenker ordnungsgemäß gesichert worden sei. Einerseits sei durch den Einsatz von Antirutschmatten dafür gesorgt worden, dass die Ladung im Zuge der gegenständlichen Fahrt nicht verrutschen konnte und andererseits sei das Kranteil ausreichend durch die verwendeten Spanngurte niedergezurrt gewesen. Diese seien geeignet gewesen, das zu transportierende Kranteil ausreichend zu sichern und sei die Gefahr des „Herabfallens“ zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Um tatsächlich beurteilen zu können, ob die Ladung ausreichend gesichert sei, seien zunächst die Schub-Kräfte, die bei der Beschleunigung, Bremsung oder Kurvenfahrt entstehen, zu kalkulieren. Aufgrund dessen liege der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht vor, weshalb das Verfahren zu diesem Spruchpunkt jedenfalls einzustellen sei. Auch habe die Vormerkung im Führerscheinregister zu unterbleiben, weil die Verkehrssicherheit nicht gefährdet gewesen sei. Es sei Sinn und Zweck des Vormerksystems, nur solche Delikte zu erfassen, die eine massive bzw. konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit in sich trage. Es könne kein Fahrzeugmangel mit „Gefahr im Verzug“ angenommen werden, weil die Mängel der Fahrzeuge zur direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung verursacht werden könne. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit bestanden.
Hinsichtlich des Spruchpunkt 2. wird ausgeführt, dass keinerlei Beweismittel dafür vorliegen, dass die Transport-Gesamtbreite von 2,55 m um 0,43 m überschritten worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Länge des Fahrzeugs vermessen worden sei und ob das zur Vermessung verwendete Werkzeug entsprechend geeicht gewesen sei.
Zu Spruchpunkt 3. wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Unterlagen für die vorgeworfenen Zeiträume mit sich geführt habe. Der Ausdruck der Fahrerkarte sei den Kontrollorganen vorgelegt worden. Weitere Unterlagen zur Bescheinigung der lenkfreien Tage müssen nicht mitgeführt oder vorgelegt werden.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. März 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und durch die Einvernahme von C und E, die die Verkehrskontrolle vorgenommen hatte (in der Folge: Polizeibeamte), als Zeugen. In der Verhandlung wurde außerdem Beweis erhoben durch Erstattung eines Gutachtens, das sodann in der Verhandlung im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers erörtert wurde, durch den Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten Herrn D. Auf die Entscheidungsverkündung wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausdrücklich verzichtet.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung als erwiesen zu Grunde gelegt.
4.1. A lenkte am 25.08.2022 um 14:40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst. Strkm. *** in Fahrtrichtung *** den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** und den Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ***.
4.2. Die Verkehrskontrolle des spruchgegenständlichen LKW und des Anhängers erfolgte durch die Polizeibeamten nach Ableitung von der Schnellstraße ***, auf der ***, beim Strkm. *** in Fahrtrichtung ***.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde (einschließlich der darin enthaltenen Anzeige, welche Angaben betreffend den Lenker enthält).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den spruchgegenständlichen LKW und Anhänger zum festgestellten Zeitpunkt und am festgestellten Ort gelenkt hat und dass die Verkehrskontrolle in der Folge von den Polizeibeamten durchgeführt wurde, basieren auf dem Inhalt der unbedenklichen Anzeige der LPD Niederösterreich – Landesverkehrsabteilung LVA FB 2.4 - Gefahrgut, auf den Angaben der Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung und auf den im Akt befindlichen Lichtbildern, auf denen der spruchgegenständliche LKW und Anhänger zu sehen sind.
4.3. Als Ladegut wurde ein Kranbauteil mit einer Gesamtmasse von 8.200 Kilogramm auf dem Plateau eines offenen Sattelanhängers transportiert. Der Anhänger verfügt über eine Stirnwand und war nach vorne hin Formschluss gegeben, seitlich war jedenfalls kein Formschluss gegeben.
Dieses Kranbauteil war während des Transportes im Wesentlichen auf Antirutschmatten aufliegend. Sämtliche der vier verwendeten Zurrgurte, mit denen die Ladung gesichert werden sollte, waren nicht in den vorgesehenen Zurrpunkten angebracht, sondern am Rahmen des Sattelanhängers. Die Ratschenspanner waren nicht freiliegend und im geraden Zug verwendet worden, sondern über den seitlichen Rahmenteil des Kranbauteiles gelegt und an diesem auch an- bzw. aufliegend gewesen; dieser Mangel hat sämtliche Befestigungs- bzw. Zurrgurte betroffen, weshalb diese unzureichende Befestigung einen schweren Mangel hinsichtlich der Ladungssicherung darstellt.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt den darin befindlichen Lichtbildern und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. März 2025 sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstellten Gutachten des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten. Das in der Verhandlung erstellte Gutachten wurde im Übrigen nicht bestritten oder diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im Übrigen deckt sich das Gutachten mit den detaillierten Angaben des Zeugen C in der Lichtbildbeilage zur Anzeige vom 23. November 2022 zur GZ: ***.
Der Zeuge C hat unter Wahrheitspflicht ausgeführt, dass er speziell für die Vornahme derartiger Kontrollen und auch zur Kontrolle der korrekten Ladungssicherheit geschult sei. Er hat glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, wie die Kontrolle durchgeführt wurde. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung des LKWs und des Anhängers hinsichtlich Vorhandensein einer Stirnwand und der genauen Anordnung des Ladeguts konnten aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung getroffen werden, die darüber hinaus auch von den Zeugen C und E in der Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar bestätigt wurden: So hat C angeben, dass er ein besonders geschultes Organ ist und sich beide Zeugen auch noch detailliert an den Vorfall erinnerten. Sie schilderten den Vorfall sowie seine Wahrnehmungen glaubhaft und mit hoher Detaillierung. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestehen im Lichte dessen sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks der Zeugen, die einen äußerst sorgfältigen Eindruck hinterließen, keinerlei Gründe an ihren glaubhaften Aussagen zu zweifeln, weshalb sich die Feststellungen auch auf die Aussagen der Zeugen stützen konnte.
Die Feststellungen zur Beladung und Ladungssicherung waren auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik zu treffen. Dieses erwies sich als schlüssig und nachvollziehbar, überdies hat sich der ASV durch seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild gemacht.
Dass Reibung nicht als „ausreichende Ladungssicherung“ anzusehen ist, ergab sich ebenfalls schlüssig aus dem Gutachten des ASV, der nachvollziehbar darlegte, dass die Ladung zur Absicherung gegen ein „Wandern aufgrund auftretender Vibration“ gesichert werden müsse, weshalb mittels geeigneter Zurrmittel gesichert werden müsse. Darüber hinaus erläuterte der ASV auch auf die Fragen des Beschwerdeführervertreters im Detail, welche Parameter er für die Berechnung miteinbezogen hat.
Dazu wurde vom Amtssachverständigen die Berechnung zur gegenständlichen Ladungssicherung vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die Berechnung laut ÖNORM EU 12195.1 durchgeführt wurde. Aus verschiedenen Vorverfahren ist amtsbekannt, dass zur Berechnung der erforderlichen Ladungssicherung die ÖNORM EU 12195.1 als Stand der Technik herangezogen wird. Dies wurde auch vom Beschwerdeführervertreter nicht bestritten. Diese Norm geht von folgenden Beschleunigungswerten beim Straßentransport aus, wie auch aus der vorgelegten Berechnung ersichtlich ist:
Der Längsbeschleunigungsbeiwert x vorwärts = 0,8, rückwärts = 0,5, der Querbeschleunigungsbeiwert y = 0,5
Aufgrund des anzunehmenden Reibbeiwertes zwischen dem Kranbauteil und der Ladefläche und der Verwendung von Antirutschmatten, ist von einem Reibbeiwert von mindestens 0,5 auszugehen. Das heißt, in diesem Fall war aufgrund des hohen Reibbeiwertes gegen eventuell auftretendes Wandern des Kranbauteiles abzusichern. Zur Sicherung gegen dieses Wandern wurden diese vier Zurrgurte verwendet. Auf den der Anzeige beigelegten Lichtbildern ist zu erkennen, dass die verwendeten vier Zurrgurte nicht in dafür vorgesehenen Zurrpunkten eingehängt gewesen sind, sondern „nur“ am Rahmen des Sattelanhängers befestigt waren.
Der beigezogene Amtssachverständige legte nachvollziehbar dar, dass das Nichteinhängen der Zurrgurte in den dafür vorgesehenen Zurrpunkten jedenfalls einen schweren Mangel hinsichtlich der Ladungssicherung darstellt. Es bestehe die Gefahr, dass die Haken nicht ordnungsgemäß belastet werden, was eine Verformung bzw. etwaige Bruchgefahr zur Folge haben könne.
Aufgrund der schlüssigen Darlegung des beigezogenen Amtssachverständigen sind aus technischer Sicht die betroffenen Zurrmittel nicht in die Berechnung der Ladungssicherung einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass das gegenständliche Kranbauteil mit einer Masse von 8.200 Kilogramm nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen ist.
Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter weder auf gleicher fachlicher oder sachlicher Ebene entgegen noch gab es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Grund, diese Angaben des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, zumal der Amtssachverständige diese Ausführungen selbst über Rückfragen des Beschwerdeführervertreters mit hoher fachlicher Expertise und Verständlichkeit sowie unter Anführung der Berechnungen zu tätigen vermochte. Am schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zu diesem Beweisthema ergaben sich keinerlei Zweifel, weshalb sich die Feststellungen darauf stützen konnten.
Dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorlag, ergab sich einerseits bereits aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen und andererseits ist festzuhalten, dass eine nicht ausreichende Ladungssicherung bereits gemeinhin aus der allgemeinen Lebenserfahrung bei einer Vollbremsung, die zum „normalen Fahrbetrieb“ zählt (vgl. hierzu VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001), eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, insbesondere mit Blick auf den Nachfolgeverkehr, darstellt.
4.4. Zum Tatzeitpunkt lag keine Bewilligung gemäß § 101 Abs. 1 lit.d KFG vor, aus der sich eine zulässige Überschreitung der Transportgesamtbreite ergibt. Es kann somit nicht festgestellt werden, gegen welche Auflage – welche im Übrigen auch zu benennen gewesen wäre – mit der gegenständlichen Fahrt verstoßen wurde.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich übereinstimmend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. März 2025. Dies wird auch dadurch deutlich, dass bei einer Übertretung des § 101 Abs. 1 lit. d KFG die Auflage zu benennen gewesen wäre, gegen die mit der gegenständlichen Fahrt verstoßen worden sein soll (vgl. hiezu VwGH 01.04.1987, Zl. 86/03/0221, VwGH 25.10.1989, 88/03/0204).
4.5. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde die im Kontrollgerät befindliche Fahrerkarte des Beschwerdeführers ausgelesen. Dabei zeigte sich, dass für den Zeitraum vom 25.08.2022, 00:00 Uhr, bis 25.08.2022, 05:50 Uhr, keine Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte vorhanden sind. Der Beschwerdeführer konnte dem Kontrollorgan keine Bestätigung über lenkfreie Tage in diesem Zeitraum ausfolgen. In den genannten Zeitraum fielen jedenfalls lenkfreie Zeiten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung FB 2.4 – Gefahrgut vom 23.11.2022 samt den übermittelten Beilagen (insbesondere Zeitstrahl und eine Bescheinigung von Tätigkeiten vom 27.07.2022, 00:00 Uhr bis 25.08.2022, 00:00 Uhr). Unter Zugrundelegung der von der Polizei vorgenommenen Auswertung der auf der Fahrerkarte des Beschwerdeführers befindlichen Aufzeichnungen (Zeitstrahl) waren für den beschriebenen Zeitabschnitt keine Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte gespeichert. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer keine handschriftlichen Aufzeichnungen mit sich führte bzw. Unterlagen vorlegen konnte, die die im angeführten Zeitraum lenkfreien Zeiten bestätigten.
4.6. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,00 Euro, machte aber keine Angaben zu Vermögen, Schulden und Sorgepflichten, weshalb davon ausgegangen wird, dass kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten vorliegen. Er wies im Tatzeitpunkt keine Verwaltungsvormerkungen bei der belangten Behörde auf.
Beweiswürdigung: Der Feststellung betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers, liegt der im landesverwaltungsgerichtlichen Akt befindliche Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vom 14. Juli 2025 zugrunde.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022, lauten (auszugsweise):
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
[…]
(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.“
5.2. Die maßgebliche Strafsanktionsnorm des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt (25. August 2022) anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2022, lautet:
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]“
5.3. Die maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 76/2019, lautet (auszugsweise):
§ 30a. (1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
[…]
(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.“
5.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
5.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
6.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnis:
6.1.1. Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. § 102 Abs. 1 KFG erfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat, somit auch § 101 Abs. 1 lit. e KFG (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2018/02/0076). Bei der Verwirklichung des Tatbildes des § 101 Abs. 1 lit. e KFG geht es um den Vorwurf der Nichteinhaltung von Sicherheitsmaßnahmen; auf die allfällige Beschädigung von Fahrzeugen kommt es nicht an (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/02/0143). Es bedarf also nicht einer schon stattgefundenen Beeinträchtigung, sondern ist das Gefahrenmoment zu beurteilen (vgl. VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001; OGH 2Ob19/12a; 2Ob13/14x).
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern – unbeschadet der Bestimmungen der § 101 Abs. 2 und 5 KFG – nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile derselben, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb (wozu auch eine Vollbremsung gehört, vgl. erneut VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001) auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.
Der in § 101 Abs. 1 lit. e KFG verwendete Begriff „Ladung“ schließt expressis verbis Gegenstände mit ein, die in, auf oder mit einem Fahrzeug befördert werden (vgl. VwGH 19.3.2021, Ra 2020/02/0212). Unter dem Blickwinkel dieser Rechtsprechung sind vom Ladungsbegriff unstrittig auch das hier transportierte Kranteil umfasst.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass das gegenständliche Ladegut (hier: Kranteil), nicht (ordnungsgemäß ohne jegliche Zurrmittel) gesichert war, weil das Ladegut den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften nicht standhalten konnte und der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben war.
Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
6.1.2. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1VStG.
Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dieses mangelnde Verschulden kann der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen, wäre es an ihm gelegen vor Fahrtantritt die Zurrmittel ordnungsgemäß anzulegen.
Daher ist neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt und dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten anzulasten.
6.2. Zum Vorbringen zur (Nicht)Vormerkung im Führerscheinregister:
6.2.1. Gemäß § 30a Abs. 1 letzter Satz FSG ist der Lenker über die Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG sind gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 des Führerscheingesetzes (FSG) dann im Führerscheinregister vorzumerken, wenn – als weitere Voraussetzung – ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen worden ist, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen (zu diesen weiteren in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG normierten Voraussetzungen für die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 102 Abs. 1 KFG in das Führerscheinregister vgl. schon VwGH 15.9.2009, 2009/11/0087).
6.2.2. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Z 12 FSG zu prüfen hatte, sondern vielmehr ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem KFG gegenständlich war und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sohin alleine die Erfüllung der dem Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (siehe oben) war. Das Verwaltungsgericht hat nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über eine allfällige Eintragung einer Vormerkung im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht abzusprechen (vgl. § 30a Abs. 1 letzter Satz FSG; so ausdrücklich wie vorliegend zu einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG VwGH 4.4.2018, Ra 2018/02/0001). Ein darüberhinausgehender Abspruch über eine Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, weshalb auf das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen war.
6.3. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnis:
6.3.1. Gemäß § 102 Abs 1a KFG 1967 haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.
6.3.2. Zumal vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wird, die in der oben wiedergegebenen Bestimmung genannten Dokumente einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht trotz Verlangen nicht vorgelegt zu haben, steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1a KFG 1967 verwirklicht hat.
6.3.3. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist diesem nun allerdings keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens am Nichtaushändigen der geforderten Dokumente gelungen. Vom Beschwerdeführer wird zugestanden, dass er seine Fahrerkarte bei sich hatte und diese für den gegenständlichen Zeitraum auch ausgewertet und ausgedruckt worden sei; gleichzeitig wurde damit argumentiert, dass Unterlagen zur Bescheinigung der lenkfreien Tage nicht mitgeführt oder vorgelegt werden müssen. Darauf kommt es aber bei der Frage nach dem Verschulden nicht an. Erforderlich ist zum einen die Verletzung einer den Täter situationsbezogen treffenden objektiven Sorgfaltspflicht, wobei die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht dem Täter zum anderen nach seinen subjektiven Befähigungen zum Tatzeitpunkt auch möglich gewesen sein muss. Im vorliegenden Fall steht einerseits die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht zweifellos fest; andererseits fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung dieser Pflicht aus subjektiven Gründen nicht möglich gewesen sein könnte. Dem Beschwerdeführer ist insofern Fahrlässigkeit anzulasten, und zwar unabhängig davon, ob durch sein Verhalten der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung vereitelt wurde.
6.4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs. 1 KFG sieht in der hier anzuwendenden Fassung einen Strafrahmen bis EUR 10.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
6.4.2. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses gegen § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG eine Geldstrafe von (nur) 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) und in Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnis gegen § 102 Abs. 1a KFG eine Geldstrafe von 70,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) verhängt. Dies unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800,-- Euro verfügt. Auf Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten ging die belangte Behörde bei ihrer Strafbemessung nicht ein. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe waren aus ihrer Sicht nicht zu berücksichtigen.
6.4.3. Der Schutzzweck von § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. e KFG sowie des § 102 Abs. 1a liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und dient somit dem Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer. Dieser Schutzzweck wurde durch die unzureichende Ladungssicherung nicht in einem zu vernachlässigenden Ausmaß beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und ist die Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter nicht bloß als gering anzusehen, hat der Beschwerdeführer doch ein großes Kranteil ohne ordnungsgemäße Sicherung durch Zurrmittel transportiert und eine Bestätigung für eine lenkfreie Zeit nicht ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Feststellungen (verwaltungsrechtlich) unbescholten und er verfügt über keine Verwaltungsvormerkungen.
Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren demgegenüber nicht hervorgekommen.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien sowie die festgestellten Einkommens, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und nachdem sich die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Strafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitstrafe: 20 Stunden) sowie zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Strafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) untersten Bereich des möglichen Strafrahmens von EUR 10.000,-- befindet (die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe liegt gerade einmal im Ausmaß von 2 % und 0,7 % [!] der vorgesehenen Höchststrafe) war eine Herabsetzung der Strafe nicht angezeigt.
Diese Strafe wäre selbst unter der Annahme tristester wirtschaftlicher Verhältnisse – die vorliegend zudem auch nicht anzunehmen sind – als angemessen anzusehen und ist auch in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer (nochmaliger) Taten abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.5.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies vom VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041).
Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe jedenfalls (gerade noch, zumal diese jedenfalls höher ausfallen hätte können) als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen.
6.4.4. Eine außerordentliche Strafmilderung kommt mangels Überwiegens von Milderungsgründen nicht in Betracht. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) scheidet vorliegend schon im Hinblick auf die (auch durch den vorgesehenen Strafrahmen zum Ausdruck kommende) hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde zu Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
6.5. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnis:
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.
Gemäß § 101 Abs. 5 erster Satz KFG 1967 sind Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Eine derartige Bewilligung ist bei Vorliegen näher genannter Voraussetzung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen oder zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.
Aufgrund des durchgeführten behördlichen und gerichtlichen Ermittlungsverfahrens kann als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Tatort im verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt das Sattelfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen *** und bei dieser Fahrt auch den Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *** gezogen hat.
Wird in einem Straferkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs. 1 lit, d KFG angeführt, so muss im Spruchteil erkennbar gemacht werden, welche gemäß § 101 Abs. 5 zweiter Satz KFG 1967 erteilte Bewilligung der Fahrt zu Grunde lag und welche anlässlich der Erteilung dieser Bewilligung erteilte Auflage nicht eingehalten wurde (vgl. VwGH 25.10.1989, 88/03/0204). Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer keine Bewilligung vorweisen, weil eine solche im vorliegenden Fall nicht erteilt wurde, weshalb im Straferkenntnis auch nicht festgehalten wurde, gegen welche Bewilligung und Auflage verstoßen wurde.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher in diesem Spruchpunkt aus den dargestellten Gründen aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
6.6. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (je Spruchpunkt), mindestens jedoch 10 Euro zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da die Beschwerde gegen die Spruchpunkt 1 und 3 des angefochtenen Straferkenntnis nicht erfolgreich war, ist zum diesbezüglich durchgeführten Beschwerdeverfahren ein Kostenersatz zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 54 Euro (das sind 20 % der Geldstrafe iHv 200 Euro sowie 20 % der Geldstrafe iHv 70 Euro) zu leisten und war dieser Betrag dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, vorrangig Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025).
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