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LVwG-AV-1225/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1225/001-2024
LVwG-AV-1225/001-2024Tribunal Administrativo Regional9 de jul. de 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.08.2024, ***, betreffend die Abweisung von Anträgen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden die gemäß den Anträgen des Beschwerdeführers vom 24.05.2024 und vom 06.06.2024 begehrten Auskünfte aus der Zulassungsevidenz zu den behördlichen Kennzeichen *** und *** zu Unrecht verweigert hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit E-Mails vom 24.05.2024 und vom 06.06.2024 brachte Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter, Herrn B, bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) zwei Ersuchen auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz ein. Angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer Besitzer der Liegenschaft mit der Adressierung *** in *** sei und um Auskunft ersucht werde, auf wen näher genannte Fahrzeuge in einem näher angeführten Störungszeitpunkt zum Verkehr zugelassen gewesen seien. Die Auskunft diene der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche des Mandanten.
Konkret wurde die Auskunft zu den Fahrzeugen mit den Kennzeichen *** und *** beantragt.
Die Fahrzeuge mit diesen Kennzeichen hätten den Besitz des Beschwerdeführers dadurch gestört, dass sie auf einem Privatparkplatz geparkt hätten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2024, ***, wies die belangte Behörde das obige Ansuchen ab. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass kein rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs 2a KFG glaubhaft gemacht worden sei. Zum Ersuchen der Behörde vom 16.07.2024, das rechtliche Interessen mit weiteren Angaben glaubhaft zu machen seien, sei eine weitere Stellungnahme nicht eingelangt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Schreiben vom 23.09.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.09.2024, erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde gegen den genannten Bescheid.
Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Grundstücksmieter sei und somit zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen und gleichsam dem Erhalt von Auskünften aus der Zulassungsevidenz im Zusammenhang mit derartigen Besitzstörungen unzweifelhaft berechtigt sei. Es werde daher höflich der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht möge die bekämpften Bescheide aufheben und der belangten Behörde die Auskunftserteilung nach § 47 Abs 2a KFG auftragen.
Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen wurden der Mietvertrag vom 27.01.2022 betreffend das Geschäftslokal im Erdgeschoß des Wohnhauses in ***, ***, mit der Bezeichnung *** sowie der Mietübernahmevertrag vom 21.03.2022 zu diesem Mietgegenstand.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Die Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2024 vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
Vom erkennenden Gericht wurde am 16.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher seitens des Beschwerdeführers Fotos der am verfahrensgegenständlichen Parkplatz abgestellten Fahrzeuge vorgelegt wurden.
Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen, in der Verhandlung verlesenen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***, und durch Besichtigung der Tatörtlichkeit in *** mittels Google-Streetview.
4.1. Der oben unter den Punkten 1 bis 3 dargelegte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes und wird als solcher festgestellt.
4.2. Der Beschwerdeführer ist seit 31.03.2022 Mieter des Geschäftslokales auf der Liegenschaft EZ *** der KG *** mit der Anschrift ***, ***. Diesem Geschäftslokal sind drei davor gelegene Stellplätze zugeordnet, welche in der Natur durch Hinweistafeln eindeutig als Kundenparkplatz gekennzeichnet sind. Auf einer Tafel an der Stirnseite der Parkplätze wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden. Die Parkplätze sind kameraüberwacht. Kontinuierliche Videoaufnahmen werden zur späteren Auswertung aufgezeichnet.
4.3. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** war am 14.01.2024, um 11:45 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** war am 30.05.2024, um 16:24 Uhr, am beschriebenen Kundenparkplatz abgestellt.
Die Feststellung zu Punkt 4.1. ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Zahl *** sowie des verwaltungsgerichtlichen Aktes zur Zahl LVwG-AV-1225/001-2024.
Die Feststellungen zu Punkt 4.2. ergeben sich aus den vorliegenden Mietverträgen vom 27.01.2022 und vom 21.03.2022 sowie einer unter Verwendung der Street-View Funktion der Website google maps vorgenommenen Besichtigung der Gegebenheiten vor dem Haus *** in ***.
Die Feststellungen zu Punkt 4.3. ergeben sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Fotos, welche aus den angefertigten Videoaufzeichnung der Parkplatzüberwachung ausgelesen und geschnitten wurden.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten auszugsweise wie folgt:
“Zulassungsevidenz
§ 47. […]
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
[…]“
Nach § 47 Abs 2a KFG hat eine Behörde, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
Ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung muss nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall auch glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es einer Konkretisierung der dafür erforderlichen Angaben (vgl. VwGH Ro 2019/01/0009, Ra 2017/02/0010 oder Ra 2015/01/0061).
Stützt der Auskunftswerber sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes, hat er sowohl die Besitzverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen (vgl. VwGH Ra 2024/11/0150).
Der Beschwerdeführer hat gegenständlich sowohl seine Besitzrechte an den Parkplätzen dargelegt als auch durch die Vorlage von Fotos die behaupteten Eingriffe in seine privaten Rechte nachvollziehbar bescheinigt und damit sein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz zu den genannten Kennzeichen hinreichend glaubhaft gemacht.
In diesem Zusammenhang ist, zumal die Geltendmachung eines Besitzstörungsanspruches als rechtliches Interesse angegeben wird, auch auf die Rechtsprechung des OGH (vgl. 1Ob680/81; 8Ob589/87; 3Ob509/96; 4Ob58/08w; 8Ob105/15x) zu verweisen, derzufolge die Eigentumsfreiheitsklage auch gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges erhoben werden kann, wenn dieser die Benennung des Störers ablehnt und auch sonst behauptet, nichts zur Hintanhaltung weiterer Störungen unternehmen zu können, obwohl ihm dies leicht möglich wäre. Bei Besitzstörungen kommt folglich auch eine Passivlegitimation eines Fahrzeughalters in Betracht und erkennt das erkennende Gericht in dieser Fallkonstellation ein rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs 2a KFG.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2024/11/0150 unter Hinweis auf Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43, zur Auskunftspflicht gemäß Art 20 Abs 4 BVG und der diese Bestimmung ausführenden Gesetze), kommt der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu, weswegen eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein kann; das Verwaltungsgericht kann mit anderen Worten also die Auskunft nicht selbst erteilen (vgl. VwGH Ra 2017/03/0083, Rn. 36 und Ra 2019/03/0128, Rn. 67). Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat: Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. Die Verwaltungsbehörde muss dann ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen. Diese Rechtsprechung ist angesichts der strukturellen Gleichartigkeit des Gegenstandes einer beantragten Auskunft aus der Zulassungsevidenz auf das Verfahren gemäß § 47 Abs 2a KFG übertragbar. Das Verwaltungsgericht hat demnach, wenn es zur Auffassung gelangt, ein Antragsteller habe sein rechtliches Interesse an einer solchen Auskunft glaubhaft gemacht und die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert, lediglich einen solchen feststellenden Ausspruch zu treffen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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