LVwG N LVwG-S-282/001-2025

LVwG-S-282/001-2025Tribunal Administrativo Regional7 de jul. de 2025

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Integrationsvereinbarung; Zumutbarkeit;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-282/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.282.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Integrationsgesetz (IntG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 260 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

I.Wesentlicher Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (belangte Behörde) vom 14. Jänner 2025, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt im Zeitraum von 17. Jänner 2024 bis 15. Oktober 2024, den Nachweis zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), aus Gründen, die ausschließlich dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, nicht erbracht zu haben.

Der Beschwerdeführer habe § 23 Abs. 1 Integrationsgesetz (IntG) iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 2 leg.cit verletzt und wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 IntG eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 134 Stunden, verhängt.

Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 20 Euro vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, ein Ausnahmegrund iSd § 9 Abs. 5 IntG läge gegenständlich nicht vor. Hinsichtlich des Verschuldens wurde auf § 5 VStG verwiesen. Bei der Strafbemessung wurde ein Monatsnettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.500 Euro berücksichtigt; mildernd wurden keine Umstände gewertet, erschwerend jedoch die einschlägige Vormerkung aufgrund der Übertretung nach dem IntG (Wiederholungsfall).

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Einschätzung der Amtsärztin beruhe auf veraltete Arztbefunde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und legt den unbedenklichen Akteninhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

II.Feststellungen

Dem Beschwerdeführer, einen am *** geborenen Staatsangehörigen Afghanistans wurde am 10. November 2021 der Erstaufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 9 NAG) erteilt. Gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels ging der Beschwerdeführer die Integrationsvereinbarung ein.

Die Pflicht zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Dem Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt die Teilnahme an Deutschkursen und die Vorbereitung auf eine entsprechende Prüfung, somit die Erfüllung der Integrationsvereinbarung zumutbar.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.500 Euro.

Zum Beschwerdeführer scheint eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 IntG (rk am 15. Februar 2024) auf.

III.Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf dem unstrittigen Akteninhalt sowie auf einer seitens des erkennenden Gerichts erfolgten Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zur Teilnahme an Deutschkursen und einer entsprechenden Prüfung ist auf das amtsärztliche Gutachten vom 17. September 2024 zu verweisen. In diese Beurteilung mit eingeflossen sind Befunde aus dem Jahr 2018/19 wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierende depressiven Störung litt. Ebenfalls mitberücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer keine Schulbildung genoss und erst in Österreich schreiben lernte. Auch die Dauermedikation (Trittico, Depakine und Escitalopram) wurden berücksichtigt. Das amtsärztliche Gutachten zieht den Schluss, dass es aufgrund der Medikation für den Beschwerdeführer möglich ist, einen geregelten Arbeitstag zu absolvieren, weshalb auch davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer neuerlich an Sprachkursen bzw. an der Prüfung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung teilnimmt.

Dieselbe Medikation erfolgt nach wie vor laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem Befund des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 31. März 2025. Aus diesem Befund ist ableitbar, dass der Beschwerdeführer über Angst, depressive Störungen, anamnestische rezidivierende Depressio und Migräne leidet. Aus dem Befund ist nicht ableitbar, dass der Beschwerdeführer derart beeinträchtigt ist, dass er seinen Arbeitstag nicht absolvieren kann. Vor diesem Hintergrund sind keine neuen Anhaltspunkte hervorgekommen, die an der Nachvollziehbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens zweifeln lassen und war somit festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung der Integrationsvereinbarung zumutbar ist bzw. zum Tatzeitpunkt war.

Das monatliche Einkommen beruht auf der Schätzung der belangten Behörde, welcher seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde.

Die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ist aktenkundig.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, idF BGBl. I Nr. 42/2020 lauten auszugsweise:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(…)

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

(…)

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 9 Abs. 1 IntG als Drittstaatsangehöriger, dem gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG mit 10. November 2021 der Erstaufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt wurde, zur Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung binnen zwei Jahre ab Erteilung (§ 9 Abs. 2 IntG) verpflichtet.

Gemäß § 9 Abs. 5 IntG sind Drittstaatsangehörige u.a. dann von der Erfüllungspflicht ausgenommen, wenn ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann, wobei dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist dem Beschwerdeführer die Erfüllung der Integrationsvereinbarung auch zumutbar. Es liegt kein amtsärztliches Gutachten vor, wonach ein Ausnahmegrund des § 9 Abs. 5 Z 2 IntG vorliegen würde.

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2021 erstmalig ein Aufenthaltstitel erteilt und hat der Beschwerdeführer im angelasteten Tatzeitraum die Integrationsvereinbarung nicht erfüllt.

Die Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung stellt eine Verwaltungsübertretung in Form eines Dauerdeliktes durch Unterlassung dar (vgl. VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002).

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keine Gründe geltend gemacht hat, die ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten und sind auch keine Anhaltspunkte für derartige Umstände hervorgekommenr. Somit hat der Beschwerdeführer die von ihm objektiv verwirklichte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der maßgeblichen Strafbestimmung des § 23 Abs. 1 IntG ist die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu ahnden.

Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften dienen der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger und dem Ziel, diese zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Der Beschwerdeführer, dem jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat durch die Nicht-Erfüllung der ihn treffenden Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung das durch die übertretenen Normen geschützte, als nicht gering einzustufende öffentliche Interesse nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Auch ist nicht zu sehen, dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

Vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) oder des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) kann somit schon deshalb nicht ausgegangen werden (vgl. etwa VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049, mwH).

Erschwerend zu berücksichtigen ist die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung; mildernde Umstände liegen keine vor.

Bei der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem sowohl die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes als auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist. Bei einem Dauerdelikt wird die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert.

Einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit nach dem in der letzten rechtskräftigen Strafverfügung angeführten Deliktszeitraum steht das bisher rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren nicht entgegen.

Selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe und die dazu adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe in einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände nicht zu hoch.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Zum Kostenausspruch ist auszuführen, dass gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist nicht zulässig, da in der Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von unter 400 Euro verhängt wurde.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut stützt (vgl. zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. zB VwGH 23.2.2017, Ra 2017/09/0004).

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