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LVwG-AV-698/001-2025; LVwG-AV-698/002-2025•LVwG N LVwG-AV-698/001-2025; LVwG-AV-698/002-2025
LVwG-AV-698/001-2025; LVwG-AV-698/002-2025Tribunal Administrativo Regional1 de jul. de 2025
Umweltrecht; Bergbau; Genehmigungsverfahren; Gewinnungsbetriebsplan; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Schutzzone;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 15. Mai 2025, Zl. ***, betreffend Nachbareinwendungen gegen die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem Mineralrohstoffgesetz zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Die B GmbH, FN ***, betreibt seit vielen Jahren eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. Oktober 1974, Zl. ***, seinerzeit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 genehmigte und mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1993, Zl. ***, auf selber gesetzlicher Grundlage sowie mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2023, Zl. ***, nach dem Mineralrohstoffgesetz (im Folgenden: MinroG) geänderte obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** sowie ***, je KG ***, (Schottergrube *** in der Rotte ***), in der Marktgemeinde *** im politischen Bezirk Amstetten.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 beantragte die B GmbH bei der belangten Behörde die Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe durch Auflockerungssprengungen für den terrassenförmigen Abbau von Konglomerat (verfestigte Gesteinsschichten) in der bestehenden Schottergrube auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach den Bestimmungen des MinroG.
Der Rohstoffabbau erfolgt bislang mechanisch durch Abgraben der Abbauböschung mit einem Bagger von oben nach unten, wobei die mit zunehmender Teufe anstehenden Rohstoffe derart verfestigt bzw. konglomeriert sind, dass sie mit einem auf dem Bagger aufgebauten Hydraulikhammer aus der Abbauböschung zu lösen sind. Durch den zwischenzeitlichen Abbaufortschritt ist ein Abgraben technisch nicht mehr möglich. Um den Abbau effizienter durchzuführen, ist nunmehr die Umstellung auf Bohr- und Sprengbetrieb vorgesehen. Das Abbaumaterial der Terrassen soll dadurch böschungsseitig von den verfestigten Gesteinsschichten (Konglomerate), wobei die Mächtigkeit der Konglomeratschicht bis zu 25 m beträgt, aus dem kompakten Gesteinsverband durch Auflockerungssprengungen anstatt durch einen auf einem Bagger aufgebauten Hydraulikhammer gelöst und sodann mit Hydraulikbaggern und Radladern geladen und abtransportiert werden. Die übrigen Betriebsvorgänge bleiben unverändert, d.h. das abgebaute Material wird im Abbaubereich mit einem Bagger einem Mobilbrecher aufgegeben. Das gebrochene Material wird von einem Radlader aufgenommen und in den nördlich anschließenden Manipulationsbereich gefördert und einer mobilen Siebmaschine aufgegeben. Das in verschiedene Fraktionen getrennte Material wird vom Radlader vor dem Abtransport lokal umgehaldet. Die Materialverladung auf LKW erfolgt wiederum mit einem Radlader. Optional wird das Material auch direkt im Abbaubereich auf LKW zum Abtransport verladen. Die LKW transportieren das Material über die bestehende Betriebszufahrt im Nordosten und das öffentliche Verkehrsnetz zu den Endverbrauchern. Die Abbauleistung beträgt rund 40.000 t/a. Durch die Änderung des Abbauverfahrens ist keine Kapazitätsausweitung oder Änderung der genehmigten Betriebszeiten geplant.
Im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde u.a. ein schalltechnisches Projekt von Herrn C vom 30. Jänner 2025, GZ: ***, ein staubtechnisches Projekt von Herrn C vom 30. Jänner 2025, GZ: ***, ein Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik und ein humanmedizinisches Gutachten ein.
Die belangte Behörde führte am 5. Mai 2025 eine mündliche Verhandlung durch, welche in der *** vom 9. April 2025 verlautbart und an der Amtstafel der Marktgemeinde *** vom 15. April 2025 bis zum 5. Mai 2025 angeschlagen war. Zu dieser Verhandlung wurden auch die Nachbarn, somit u.a. auch Herr A (im Folgenden: Beschwerdeführer), unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen persönlich geladen.
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin D jeweils Hälfteeigentümer der beiden Grundstücke Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, wobei auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet ist, und Nr. ***, EZ ***, KG ***. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für jeweils einen Teil dieser beiden Grundstücke die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft sowie Wald und für den jeweils anderen Teil die Widmung Bauland Wohngebiet fest, wobei diese beiden Grundstücke unmittelbar an das Grundstück Nr. , KG, nicht aber an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, mit den darauf durchzuführenden Sprengungen angrenzen.
In der Verhandlung vom 5. Mai 2025, an der u.a. der Amtssachverständige für Geologie, der Amtssachverständige für Lärmtechnik und der Amtssachverständige für Sprengtechnik sowie der Beschwerdeführer teilnahmen, wendete der Beschwerdeführer ein: „Die Anrainer A und D erklären, gegen die beantragte Änderung dahingehend Einwendung zu erheben, dass Ihre Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, zu nahe am beabsichtigten Sprengungsort liegen. Es werden Setzungsrisse befürchtet. Die Anrainer E und G erklären, gegen die beantragte Änderung dahingehend Einwendung zu erheben, dass Ihr Grundstück Nr. ***, KG ***, zu nahe am beabsichtigten Sprengungsort liegen. Es werden Setzungsrisse befürchtet. Die vier oben letztgenannten Anrainer A, D, E und G verlangen die Schad- und Klagloshaltung für allenfalls auftretende Schäden durch die Sprengungen.“
Eine Abschrift dieser Niederschrift über diese mündliche Verhandlung wurde u.a. auch dem Beschwerdeführer übermittelt.
Die belangte Behörde erteilte sodann der B GmbH mit ihrem Bescheid vom 15. Mai 2025, Zl. ***, gemäß §§ 115 Abs. 3, 80, 81, 83, 116, 171 Abs. 1 und 197 Abs. 5 MinroG iVm § 94 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die wesentliche Änderung des mit ihrem Bescheid vom 24. Oktober 1974, Zl. ***, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 genehmigten und mit ihrem Bescheid vom 9. November 1993, Zl. ***, auf selber gesetzlicher Grundlage sowie mit ihrem Bescheid vom 19. Dezember 2023, Zl. ***, nach dem MinroG jeweils abgeänderten Gewinnungsbetriebsplanes durch Auflockerungssprengungen für den terrassenförmigen Abbau von Konglomerat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes muss mit den mit einer Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen, die einen integrierenden Bescheidbestandteil darstellen, nach Maßgabe der enthaltenen Projektbeschreibung übereinstimmen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie, des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, des Amtssachverständigen für Sprengtechnik, des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik sowie des nichtamtlichen Sachverständigen für Humanmedizin schlüssig und nachvollziehbar sind. Aus diesen ergibt sich, dass die über § 115 Abs. 3 MinroG maßgeblichen Genehmigungskriterien der beantragten wesentlichen Abänderung des Gewinnungsbetriebsplanes nach den §§ 116 Abs. 1 und 2 sowie 83 MinroG insofern erfüllt sind, als durch die Vornahme entsprechender Sprengungen anstatt der bisherigen Verwendung eines Hydromeisels bzw. Hydraulikhammers keine Verschlechterung der Emissionssituation eintritt. Das öffentliche Interesse an der (weiteren) Materialgewinnung überwiegt nach den Feststellungen der befassten Amtssachverständigen die öffentlichen Interessen nach § 83 Abs. 2 MinroG. Insbesondere nach den Gutachten der Amtssachverständigen für Lärm- und Sprengtechnik sowie der darauf aufbauenden Expertise des befassten nichtamtlichen humanmedizinischen Sachverständigen ergibt sich, dass im konkreten Fall die nach dem besten Stand der Technik vermeidbaren Emissionen bei Einhaltung der verfügten zusätzlichen Auflagen unterbleiben und nach dem Stand der jeweiligen Fachrichtung keine (Lebens-)Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen mit den beantragten Sprengungen verbunden sind. Insofern erweist sich die Einwendung des Beschwerdeführers, mit welcher den eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird, als nicht berechtigt. Eine Verfügung der „Schad- und Klagloshaltung“ für Schäden ist vom MinroG nicht gedeckt bzw. besteht hierfür keine Rechtsgrundlage, sondern wurzelt diese Forderung ausschließlich im Privatrecht. Ungeachtet der Parteistellung des Landes Niederösterreich hatten raumordnungsrechtliche Überlegungen im Sinne von § 82 MinroG in diesem Verfahren zur wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung gemäß § 115 Abs. 3 MinroG außer Betracht zu bleiben.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung von Schutzzonen nach dem MinroG zum Schutz seines Eigentums verletzt erachtet. Er erhob in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2025 Einwendungen, weil sein Grundstück unter 100 m und damit zu nahe am beabsichtigten Sprengungsort liegt, wobei diese Einwendungen nicht berücksichtigt wurden. Die belangte Behörde begründete ihre Genehmigung auch mit Blick auf seine Einwendung damit, dass § 82 MinroG in diesem Verfahren nicht anwendbar ist und gemäß § 115 Abs. 3 MinroG außer Betracht zu bleiben hat. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist falsch, da im gegenständlichen Genehmigungsverfahren § 82 MinroG anzuwenden ist, zumal gemäß § 116 Abs. 10 MinroG bei einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auch die §§ 81, 82 und 83 MinroG anzuwenden sind, was die belangte Behörde im gegenständlichen Genehmigungsverfahren aber unterließ. So sprach die belangte Behörde in ihrem Genehmigungsbescheid selbst aus, dass § 116 MinroG Rechtsgrundlage für ihre Sachentscheidung war und diese stellte selbst fest, dass es sich gegenständlich um eine wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 115 Abs. 3 MinroG handelt. Für eine solche wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes gilt gemäß § 116 Abs. 10 MinroG, dass für die Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 MinroG anzuwenden sind. Wie die belangte Behörde daher zu der Rechtsauffassung kommt, § 82 MinroG ist unter Verweis auf § 115 Abs. 3 MinroG nicht anzuwenden, ist für ihn nicht nachvollziehbar, zumal die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes ausschließlich die obertägige Gewinnung von grundeigenem Konglomerat, sohin von mineralischen Rohstoffen, betrifft.
Gemäß § 82 Abs. 2 MinroG darf ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von Wohngebieten liegen, keinen Festgesteinsabbau (Konglomerat) mit regelmäßiger Sprengarbeit vorsehen (Abbauverbotszone). Die nunmehr im angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes sieht aber genau dies vor, sodass damit die Schutzzone von 300 m nicht eingehalten wird. Überhaupt wird auch die Schutzzone von 100 m gemäß § 82 Abs. 4 MinroG verletzt. Dadurch, dass die belangte Behörde die Anwendbarkeit von § 82 MinroG verkannte, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und gesamt aufzuheben.
Gleichzeitig beantragte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sowie die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Feststellungen
Die B GmbH betreibt seit vielen Jahren eine mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1974, Zl. ***, seinerzeit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 genehmigte und mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1993, Zl. ***, auf selber gesetzlicher Grundlage sowie mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 2023, Zl. ***, nach dem MinroG geänderte obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den Grundstücken Nrn. ***, ***, ***, *** sowie ***, je KG ***, (Schottergrube *** in der Rotte ***), in der Marktgemeinde *** im politischen Bezirk Amstetten.
Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Ehegattin D jeweils Hälfteeigentümer der beiden Grundstücke Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***, wobei auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet ist, und Nr. ***, EZ ***, KG ***. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für jeweils einen Teil dieser beiden Grundstücke die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft sowie Wald und für den jeweils anderen Teil die Widmung Bauland Wohngebiet fest, wobei diese beiden Grundstücke unmittelbar an das Grundstück Nr. , KG, nicht aber an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, mit den darauf durchzuführenden Sprengungen angrenzen.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 beantragte die B GmbH bei der belangten Behörde die Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes zur obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe durch Auflockerungssprengungen für den terrassenförmigen Abbau von Konglomerat (verfestigte Gesteinsschichten) in der bestehenden Schottergrube auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach den Bestimmungen des MinroG.
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und sie holte u.a. ein schalltechnisches Projekt von Herrn C vom 30. Jänner 2025, GZ: ***, ein staubtechnisches Projekt von Herrn C vom 30. Jänner 2025, GZ: ***, Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, des Amtssachverständigen für Geologie, des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, des Amtssachverständigen für Sprengtechnik sowie ein humanmedizinisches Gutachten ein.
Die belangte Behörde führte am 5. Mai 2025 eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien, so u.a. auch die Marktgemeinde *** und der Beschwerdeführer, ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.
In dieser Verhandlung erhob die Marktgemeinde *** keine Einwendungen.
In dieser Verhandlung wendete der Beschwerdeführer ein, dass er aufgrund der Nähe seines Grundstückes zum beabsichtigten Sprengungsort durch die Sprengungen Setzungsrisse an seinem errichteten Einfamilienhaus befürchtet und er verlangte eine Schad- und Klagloshaltung für allenfalls auftretende Schäden durch die Sprengungen.
Die belangte Behörde erteilte der B GmbH mit ihrem Bescheid vom 15. Mai 2025, Zl. ***, gemäß §§ 115 Abs. 3, 80, 81, 83, 116, 171 Abs. 1 und 197 Abs. 5 MinroG iVm § 94 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die beantragte wesentliche Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes durch Auflockerungssprengungen für den terrassenförmigen Abbau von Konglomerat auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er sich durch den angefochtenen Bescheid einzig und allein in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung von Schutzzonen nach dem MinroG zum Schutz seines Eigentums verletzt erachtet.
Bei dieser Einwendung handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, da dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Genehmigungsverfahren in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zukommt und ihm daher ein solches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht eingeräumt ist.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses angeführten behördlichen Schreiben, Ladungen, Verhandlungsschrift, und Entscheidungen und die genannte Einwendung sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes erwies sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und dieser konnte dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Betrieb der B GmbH sowie zum Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens beruhen auf die rechtskräftigen behördlichen Genehmigungsbescheide der belangten Behörde sowie auf den verfahrensgegenständlichen Antragsunterlagen, wobei unstrittig ist, dass im gegenständlichen Betrieb zum einen ausschließlich eine obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Abbau von Konglomerat) und zum anderen dieser Abbau nunmehr mittels regelmäßiger Sprengungen stattfindet und dass die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers, welche teilweise im Wohngebiet der Marktgemeinde *** liegen, innerhalb der Schutzzone von 300 m zu diesem Abbau liegen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut der Niederschrift der belangten Behörde über die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2025 und zum anderen aus dem eindeutigen Wortlaut seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
Die Parteistellung und seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG und somit sein Mitspracherecht ergeben sich auf Grund der nachfolgenden zitierten Rechtsvorschriften.
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 80 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz haben natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
Gemäß § 81 Mineralrohstoffgesetz sind Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:
1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.
Gemäß § 82 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz ist die Genehmigung eines Gewinnungs-betriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien
festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.
Gemäß § 83 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz ist neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,
3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen, wenn die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen haben. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.
Gemäß § 115 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz sind Gewinnungs- und Abschlussbetriebspläne samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bedürfen wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.
Gemäß § 116 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz sind Gewinnungsbetriebspläne, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Parteien im Genehmigungsverfahren:
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
Nach Abs. 10 dieser Gesetzesstelle sind für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden, wenn es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt.
Gemäß § 171 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz ist für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
Gemäß § 197 Abs. 5 Mineralrohstoffgesetz bleiben Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Rechtliche Erwägungen
Das erkennende Gericht verweist zunächst darauf, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass ihre gewerberechtlich erteilten Abbaugenehmigungen nach der Übergangsbestimmung des § 197 Abs. 5 MinroG aufrecht bleiben und somit weiter gelten, sodass die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, dass der verfahrensgegenständliche Genehmigungsantrag als solcher auf Erteilung der mineralstoffrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe im Sinne des § 115 Abs. 3 MinroG zu werten bzw. zu behandeln ist.
Zu Recht hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im gegenständlichen Genehmigungsverfahren als Partei in seiner Funktion als Nachbar im Sinne der Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG beigezogen.
Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2025 geladen und er wendete in dieser Verhandlung unzulässige Immissionen in Form von Erschütterungen durch die beantragten Sprengungen, die zu Setzungsrissen und somit zu Beschädigungen an seinem Einfamilienhaus führen, ein, weil dieses Einfamilienhaus zu nah am Sprengungsort errichtet ist. Hierbei handelt es sich um eine zulässige Einwendung, da ihm die Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG ein solches Mitsprachrecht und somit ein solches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht einräumt, sodass der Beschwerdeführer durch die Erhebung dieser Einwendung seine Parteistellung im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nicht verloren hat, weswegen er auch berechtigt war, gegen den verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben.
In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht darauf, dass es für die Stellung als Nachbar und die damit verbundene Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte vorliegt, es genügt vielmehr die bloße Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung (vgl. u.a. VwGH vom 23. Jänner 2002, Zl. 2001/04/0135); ob die von einem Nachbarn geltend gemachten Beeinträchtigungen der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte tatsächlich vorliegen, ist von der Behörde im entsprechenden Verfahren zu beurteilen.
Seine in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung der unzulässigen Immissionen in Form von Erschütterungen und der damit einhergehenden Befürchtung von Beschädigungen seines Einfamilienhauses erhebt bzw. wiederholt der Beschwerdeführer in seiner verfahrensgegenständlichen Beschwerde und somit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr, weswegen seitens des erkennenden Gerichtes auf diese Einwendung auch nicht mehr näher einzugehen ist, wobei seitens des erkennenden Gerichtes in dieser Hinsicht auf die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, insbesondere jenes des Amtssachverständigen für Geologie und jenes des Amtssachverständigen für Sprengtechnik, hinzuweisen ist, welche die vom Beschwerdeführer befürchteten Beschädigungen an seinem Einfamilienhaus durch die Sprengungen ausschließen. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die von der belangten Behörde erteilten Genehmigung ausschließlich deshalb, weil diese in diesem gegenständlichen Genehmigungsverfahren die Bestimmung des § 82 MinroG nicht berücksichtigte, weshalb er sich in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung von Schutzzonen nach dem MinroG zum Schutz seines Eigentums verletzt erachtet.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Einwendung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2025 nicht erhob und er mit dieser Einwendung somit präkludiert ist, kann diese Einwendung der Beschwerde des Beschwerdeführers selbst ohne Berücksichtigung der Präklusion aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
Die den Nachbarn des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens nach der Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG eingeräumte Parteistellung vermittelt diesen das Recht, dass eine beantragte Genehmigung eines Gewinnungsbetriebs-planes bzw. einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes nur dann erteilt wird, wenn ihre durch das MinroG geschützten Interessen gewahrt bleiben. Sie haben Anspruch darauf, dass die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes oder dessen Änderung dann nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - nicht im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG zu erwarten ist, dass sie durch den Aufschluss oder Abbau weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentum oder in ihren sonstigen dinglichen Rechten gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Das MinroG räumt den Nachbarn jedoch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Genehmigung wegen eines sonstigen - im MinroG verankerten - Genehmigungshindernisses unterbleibt; die Wahrnehmung solcher öffentlichen Interessen obliegt alleine der zur Vollziehung des MinroG berufenen Behörde.
Aus den zuvor wörtlich zitierten Bestimmungen des MinroG ergibt sich somit der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Rechtsverletzungsbehauptungen, welche im gegenständlichen Genehmigungsverfahren von einem Nachbarn, und somit vom Beschwerdeführer, mit Erfolg geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Vorschriften des MinroG geltend zu machen und er kann somit keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Vorschriften des MinroG in seinen Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Beschwerdeführers als Nachbar dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die ihm im gegenständlichen Genehmigungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren und gegen deren Verletzung er sich wehren kann. Das Mitspracherecht des Beschwerdeführers als Nachbar in diesem gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0027, sowie VwGH vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099 mwN, sowie VwGH vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0061, sowie VwGH vom 6. Oktober 2009, Zl. 2009/04/0017, sowie VwGH vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0297, sowie VwSlg. 17.960 A/2010, sowie VwGH vom 18. Oktober 2012, Zl. 2009/04/0121, sowie VwGH vom 21. Jänner 2014, Zl. 2010/04/0052) nämlich insofern beschränkt, als ihm nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden vorher zitierten Vorschriften des MinroG eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Er hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben nach dem MinroG sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern dieser besitzt im Zusammenhang mit den zuvor zitierten Bestimmungen nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch die Vorschriften des MinroG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A, sowie VwGH vom 31. Jänner 2008, Zl. 2007/06/0297, sowie VwGH vom 29. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049 mwN, sowie VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ro 2014/05/0038). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 92/05/0230, sowie VwGH vom 14. Dezember 2007, Zl. 2006/05/0181).
Somit besitzt der Beschwerdeführer im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG also kein umfassendes Mitspracherecht und er kann in diesem daher nur im Umfang seiner nach den zuvor zitierten Bestimmungen des MinroG rechtzeitig geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich seines Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer ein Mitspracherecht besitzt und deren Verletzung er rechtzeitig geltend gemacht hat, und es ist das erkennende Gericht nicht berechtigt, aus Anlass der Beschwerde des Beschwerdeführers andere Fragen als Fragen der Verletzung seiner rechtzeitig geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 1984, Zl. 82/05/0158, sowie VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066, sowie VwGH vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/06/0055, sowie VwGH vom 3. August 2016, Zl. Ro 2016/07/0008, sowie VwGH vom 27. Oktober 2023, Zl. Ra 2023/05/0196).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0226 mwN, sowie VwGH vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/04/0297, sowie insbesondere VwGH vom 21. Jänner 2014, Zl. 2010/04/0052) im gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach dem MinroG kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht und somit kein Mitspracherecht hinsichtlich eines zu geringen Abstandes zwischen seinem Grundstück und dem Projektstandort (Sprengungsorte) als die von § 82 MinroG geforderten Abständen, somit hinsichtlich der Frage, ob die Schutzzone der Bestimmung des § 82 MinroG eingehalten wird, und er kann durch die unrichtige Anwendung dieser Bestimmung und von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden; daran kann auch der Umstand, dass er innerhalb der in § 82 MinroG genannten Distanz vom gegenständlichen Projekt entfernt wohnt, nichts ändern.
Lediglich die Marktgemeinde *** als Standortgemeinde ist gemäß § 82 MinroG ausdrücklich berechtigt, den Schutz u.a. der in § 82 MinroG genannten Interessen als subjektives Recht im gegenständlichen Genehmigungsverfahren geltend zu machen, nicht aber der Beschwerdeführer.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Problematik in seinem Erkenntnis vom 21. Jänner 2014, Zl. 2010/04/0052, wörtlich aus: „Dadurch, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Abstandsregelungen des § 82 MinroG zukommt, werden diese allerdings nicht in ihren Rechten verkürzt, können sie doch wegen eines zu geringen Abstandes allenfalls drohende (Gesundheits-)Gefährdungen im Rahmen ihrer Einwendungen gemäß § 116 Abs. 3 MinroG geltend machen (zum Regelungszweck der §§ 82, 83 MinroG vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0140).“
Somit vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen des zu geringen Abstandes zwischen seinem Grundstück und dem Projektstandort (Sprengungsorte) als die von § 82 MinroG geforderten Abständen die Verletzung eines ihm nach den Bestimmungen des MinroG zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht aufzuzeigen, zumal ihm diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt.
Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Genehmigungsverfahren somit nur im Rahmen der von ihm rechtzeitig und zulässig erhobenen Einwendung Parteistellung erlangen und im gerichtlichen Beschwerdeverfahren auch nur insoweit Parteirechte beanspruchen konnte und ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Beschwerdevorbringen daher unzulässig ist, erweist sich seine erhobene Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0009, sowie VwGH vom 15. November 2011, Zl. 2010/05/0113 mwN, sowie VwGH vom 22. Jänner 2019, Zl. Ra 2018/05/0282) daher als unzulässig, zumal die Beschwerde eines Nachbarn unzulässig und zurückzuweisen ist, wenn sie kein Vorbringen enthält, das die Behauptung der Verletzung derjenigen subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand hat, welche aufgrund der rechtzeitigen Einwendungen die Begründung der Parteistellung des Nachbarn bewirkt haben.
Selbst wenn die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen wäre, wäre sie dennoch als unbegründet abzuweisen, da der Beschwerdeführer, wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor ausgeführt hat, auch durch seine Einwendung betreffend seine befürchteten Beschädigungen an seinem Einfamilienhaus durch die Sprengungen durch die angefochtene Genehmigung nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt wird.
Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinem in seiner Beschwerde geltend gemachten Recht nicht verletzt worden ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Hinblick auf die Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Nichtdurchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung ist seitens des erkennenden Gerichtes folgendes festzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelt es sich nämlich ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hochtechnische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Im vorliegenden Fall kommt das erkennende Gericht unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Im gegenständlichen Fall steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und es treten auch keine Fragen der Beweiswürdigung auf; vielmehr sind ausschließlich Rechtsfragen zu lösen, nämlich ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines in seiner Beschwerde geltend gemachten Rechtes ein Mitspracherecht zukommt.
Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt und unstrittig ist und - ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt - ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer durch die Erteilung der verfahrensgegenständlichen Genehmigung nach dem MinroG in seinem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt wird, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichtes der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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