LVwG N LVwG-AV-518/001-2025

LVwG-AV-518/001-2025Tribunal Administrativo Regional29 de jun. de 2025

Abrir fonte

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-518/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.518.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23. April 2025, GZ. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17.03.2025, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer die ihm von der Bundespolizeidirektion St. Pölten am 13.10.1964 zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen und die Entziehungsdauer bis zur Wiedererlangung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgesetzt.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass sich aus dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 14.03.2025 ergebe, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sei und daher er derzeit gesundheitlich nicht in der Lage sei, Kraftfahrzeuge der im Spruch genannten Klassen zu lenken. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 31.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.

Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.04.2025, GZ. ***, wurde der Mandatsbescheid vom 17.03.2025 bestätigt und dem Beschwerdeführer die bereits zitierte Lenkberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ab Zustellung des Bescheides vom 17.03.2025, somit ab dem 18.03.2025 entzogen.

Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.01.2025 aufgefordert worden sei, sich im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen, da er am 29.10.2024 mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am städtischen Friedhof in der *** auf einem Grab geparkt habe und auch von einem Zeugen darauf angesprochen nicht reagiert habe. Von der Amtsärztin sei in weiterer Folge festgestellt worden, dass zur Erstellung des Gutachtens eine verkehrspsychologische Untersuchung und die Beibringung von Befunden von Fachärzten für Augenheilkunde und Innere Medizin erforderlich seien. Aus dem sodann erstellten Gutachten der Amtsärztin vom 14.03.2025 ergebe sich, dass laut verkehrspsychologischer Untersuchung vom 07.03.2025 beim Beschwerdeführer die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei und daher der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet sei. Auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung habe zudem die Amtsärztin ergänzend ausgeführt, dass bereits ein Verkehrsunfall mit Fahrerflucht im Mai 2024 aktenkundig sei und der Beschwerdeführer im November 2024 teilweise auf einem Grab geparkt hätte und er die dabei entstandene Beschädigung an der Grabeinfassung nicht bemerkt habe. Das Nichtbemerken des Befahrens einer derart deutlichen Unebenheit und das Nichtbemerken der Beschädigung lasse Zweifel an der Wahrnehmung des Beschwerdeführers aufkommen, weshalb eine verkehrspsychologische Leistungstestung unumgänglich gewesen wäre.

Der Umstand, dass die Amtsärztin bereits zur Erstellung des Gutachtens jeweils Stellungnahmen eines Facharztes für Augenheilkunde und Innere Medizin, welche im Übrigen bis heute nicht beigebracht worden wären, sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme benötige, begründe ebenso bereits die berechtigten Bedenken der Behörde an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers. In seinen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen würden sich unter der Norm liegende Ergebnisse bei der Beobachtungsfähigkeit, im Reaktionsvermögen, bei der Konzentrationsfähigkeit und bei der Sensomotorik finden. Die Überprüfung habe auf Basis der FSG-Gesundheitsverordnung stattgefunden.

Es sei daher eindeutig nachvollziehbar, warum Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers vorgelegen seien. Die gesundheitliche Eignung umfasse auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, die nicht vorliege. Außerdem sei auch zu berücksichtigen, dass die Amtsärztin aufgrund der Vorgeschichte zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung auch jeweils eine Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde und Innere Medizin für notwendig erachtet hätte, welche jedoch der Beschwerdeführer bislang nicht beigebracht hätte. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung aufgefordert worden wäre. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 06.05.2025 gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das „Verwaltungsstrafverfahren“ einzustellen sowie ihm die Lenkberechtigung wiederauszufolgen, damit eindeutig erkennbar den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sein Vorbringen in seiner Vorstellung vom 31.03.2025 und in seiner Stellungnahme vom 16.04.2025 auch zum Inhalt seiner Beschwerde erhebe.

Der rechtskräftige Bescheid vom 23.01.2025, mit dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden wäre, sich im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei damit begründet worden, dass der „Beschuldigte“ am 29.10.2024 mit seinem PKW am städtischen Friedhof in der *** gefahren sei und den PKW auf einem Grab geparkt habe.

Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren, das Grundlage der VPU gewesen wäre, sei jedoch am 04.04.2025 eingestellt worden. Aufgrund der vom unbeteiligten Zeugen vorgelegten Fotos sowie des tatsächlich gegebenen Sachverhaltes, zu welchem der Beschwerdeführer jedenfalls auch einvernommen werden hätte müssen, würden die Unrichtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde und insbesondere auch der Gutachtensausführungen der Amtsärztin zeigen. Der Beschwerdeführer habe weder auf einem Grab geparkt noch im Mai 2024 Fahrerflucht begangen. Das Verfahren wegen Fahrerflucht sei nach wie vor anhängig und hätte keinesfalls für die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens herangezogen werden dürfen.

Es sei festzuhalten, dass für die Einholung einer VPU sowie für die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens keine rechtlich formelle Grundlage gegeben gewesen sei und somit der angefochtene Bescheid nichtig sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 08.05.2025 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den hg. Beschwerdeakt zur GZ. LVwG-S-884/001-2025.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist grundsätzlich seit 13.10.1964 im Besitz der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B.

Am 29.10.2024 gegen 10:52 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf dem städtischen Friedhof in ***, ***, wobei er hiefür grundsätzlich eine Genehmigung hat. Allerdings überfuhr er im Zuge dessen ein Grab samt Grabeinfassung und stellte sein Fahrzeug auch in weiterer Folge so ab, dass er mit dem linken Hinterreifen auf dem Grab stand. Von all dem machte der Beschwerdeführer keine Notiz, sondern wurde er von diesen Umständen erst durch einen unbeteiligten Zeugen aufmerksam gemacht.

Das daraufhin gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung gegen die Rechtsvorschriften des § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 5 StVO wurde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 04.04.2025 eingestellt.

Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer mit nicht rechtskräftigem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.02.2025, GZ. ***, – das Beschwerdeverfahren ist zur Zeit vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig – bestraft wurde, am 23.05.2024 als Lenker eben dieses Fahrzeuges Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 lit. c, § 4 Abs. 5 und § 17 Abs. 1 StVO begangen zu haben, wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.01.2025, GZ. ***, gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Mit ebenso rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10.02.2025, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Untersuchung durch die Amtsärztin aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Untersuchung sowie Befunde von Fachärzten für Augenheilkunde und Innere Medizin beizubringen.

Am 07.03.2025 führte der Beschwerdeführer die verkehrspsychologische Untersuchung bei der C GmbH in *** durch. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte sich heraus, dass in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen die Ergebnisse des Beschwerdeführers unterhalb der Norm bei der Beobachtungsfähigkeit, im Reaktionsverhalten, bei der Konzentrationsfähigkeit und bei der Sensomotorik liegen. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit unabhängig davon, dass er nach wie vor nicht die von ihm geforderten medizinischen Befunde vorgelegt hat, nicht mehr über die ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist im Zusammenhang mit dem festgestellten Verfahrensgang und insbesondere den angesprochenen rechtskräftigen Entscheidungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich unstrittig und ergibt sich dieser auch insoweit aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

Unbestritten ist auch das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 07.03.2025 und ergibt sich dieses auch aus dem vorliegenden Gutachten der D seitens der C GmbH. Vom Beschwerdeführer wurde in sämtlichen seiner bisherigen schriftlichen Eingaben im Wesentlichen lediglich bestritten, dass er gar nicht aufgefordert werden hätte dürfen, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen. Die Richtigkeit bzw. Korrektheit der Durchführung der Untersuchung und demnach des Ergebnisses und demzufolge auch des darauf basierenden amtsärztlichen Gutachtens wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten.

Was den Vorfall vom 29.10.2024 betrifft, wurden die Feststellungen dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 20.11.2024 entnommen. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (erstmalig) bestreitet, mit seinem PKW auf einem Grab geparkt zu haben, ist nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon, ob man seine Vorgangsweise als „Parken“ oder „Halten“ oder „Abstellen“ bezeichnet, ist durch die vorliegenden Fotos eindeutig dokumentiert, dass sich sein linkes Hinterrad des PKWs auf dem Grab befunden hat, der Beschwerdeführer demnach zuvor über die Grabeinfassung gefahren sein muss und er das alles nach seinen eigenen Angaben nicht bemerkte. Dass das daraufhin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Bezug habenden Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 04.04.2025.

Die Feststellungen bezogen auf den Vorfall vom 23.05.2024 ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Straferkenntnis vom 20.02.2025 sowie aus dem hg. Akt zur GZ. LVwG-S-884/001-2025.

Zur Prüfung der Frage, ob eine tatsächliche maßgebliche gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers vorliegt, wurde die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens in Auftrag gegeben und in diesem Zusammenhang nicht nur die Beibringung von 2 fachärztlichen Befunden, sondern auch einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gefordert. Diese verkehrspsychologische Stellungnahme liegt im Verwaltungsakt auf und sind darin sämtliche Testergebnisse des Beschwerdeführers samt fachlicher Kommentierung in Bezug auf seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit dargestellt. Daraus ergibt sich in schlüssiger und nachvollziehbarer Form, dass in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen die Ergebnisse des Beschwerdeführers unterhalb der Norm der Beobachtungsfähigkeit, im Reaktionsverhalten, bei der Konzentrationsfähigkeit und bei der Sensomotorik liegen und somit der Beschwerdeführer nicht (mehr) über die ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 verfügt.

Wenn sich nun aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein nicht korrekter Untersuchungsablauf ergibt, ist auch dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. Alleine die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer eine andere Untersuchungssituation und andere Aufgabenstellungen erwartete, macht die Testung nicht rechtswidrig. Es gibt vielmehr nicht die geringsten Hinweise auf eine unzulässige Untersuchung, wonach von einer korrekten Testung auszugehen ist. Vielmehr fügen sich auch diese Ausführungen des Beschwerdeführers ins Bild, wonach in bestimmten Situationen von einer Überforderung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Jedenfalls wird aber die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der verkehrspsychologischen Stellungnahme bekräftigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht geeignet, die Korrektheit der verkehrspsychologischen Untersuchung und das Ergebnis daraus in Zweifel zu ziehen bzw. gar zu widerlegen.

Demzufolge besteht auch keine Veranlassung, das amtsärztliche Gutachten vom 14.03.2025 samt dem Ergänzungsgutachten vom 07.04.2025 bzw. deren jeweilige Richtigkeit anzuzweifeln. Vielmehr würde es gerade eine Unschlüssigkeit dieser Gutachten darstellen, würde die Amtsärztin nicht die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung – es sei denn, sie wären nicht nachvollziehbar, wovon eben nicht auszugehen ist – im eigenen Gutachten übernehmen bzw. ebendiese ihrem Gutachten zugrunde legen.

Dass nicht zuletzt der Beschwerdeführer bis heute nicht die ihm mit rechtskräftigem Bescheid aufgetragenen medizinischen Befunde vorgelegt hat, spricht ebenso für sich. Demzufolge konnten solche von der Amtsärztin und von der Landespolizeidirektion Niederösterreich auch nicht berücksichtigt werden und war dies auch nicht mehr notwendig, da sich eben bereits aus der verkehrspsychologischen Untersuchung die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers ergeben hat, sodass es dazu – diesbezüglich auch nochmals unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – auch keiner weiteren Feststellungen bedurfte.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen aus dem Führerscheingesetz (FSG) und aus der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 3 Abs. FSG:

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.“

§ 8 Abs. 1, 2 und 3 FSG:

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.“

§ 24 Abs. 1 und 4 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(…)

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25 Abs. 1 und 2 FSG:

„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“

§ 3 Abs. 1 und 3 FSG-GV

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

(…)

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.“

§ 17 Abs. 1 FSG-GV:

„(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

§ 18 Abs. 1, 2 und 5 FSG-GV:

„(1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

(…)

(5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich der das Verfahren führenden Behörde zu melden, die Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des in § 23 Abs. 3 genannten Untersuchungsentgeltes zu erfolgen. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Voranzustellen ist, dass vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unrichtig von einem „Verwaltungsstrafverfahren“ und von einem „Beschuldigten“ gesprochen wird sowie in seinen Anträgen nur die Einstellung des „Verwaltungsstrafverfahrens“ begehrt wird. Da jedoch nach der Rechtsprechung kein übertriebener Formalismus anzustellen ist, war auf die diesbezüglichen falschen Bezeichnungen nicht weiter einzugehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung einzuschränken. Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (vgl. VwGH vom 20. 09.2001, 99/11/0279; VwGH 17.12.2002, 2001/11/0051; VwGH 13.08.2003, 2001/11/0183; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0189; VwGH 20.04.2004, 2004/11/0020; VwGH 18.09.2012, 2010/11/0151, jeweils mwN). Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Betreffenden in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat.

Bestehen nun Bedenken an der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG, ein Kraftfahrzeug zu lenken, macht dies gemäß § 24 Abs. 4 FSG die Einholung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachten gemäß § 8 FSG erforderlich. Stützt sich in diesen Fällen das amtsärztliche Gutachten auf die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle oder eine fachärztliche Stellungnahme, hat es sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen; eine verkehrspsychologische Stellungnahme hat daher Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 4 FSG-GV ist als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt und aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 und 4 lit. a FSG-GV gelten als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund Personen, bei denen keine schweren Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges oder das Einhalten der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, oder eine schwere psychische Erkrankung wie eine Alkoholabhängigkeit festgestellt wurde.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob er auf Basis der noch gar nicht vorgelegten fachärztlichen Befunde die erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist oder nicht – jedenfalls nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV verfügt. Dem dazu von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, das von der Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar erstellt wurde, wurde vom Beschwerdeführer gar nicht und daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere nicht durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten (vgl. VwGH 13.11.1999, 87/07/0126; VwGH 31.01.1995, 92/07/0188 uva).

Soweit sich nun der Beschwerdeführer vornehmlich darauf stützt, dass ihm gar kein Auftrag zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens erteilt werden hätte dürfen, ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass der diesbezügliche Auftrag dem Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23.01.2025 erteilt wurde. Dieser Bescheid gehört infolge dessen Rechtskraft dem Rechtsbestand an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verwehrt, diesen Bescheid einer Kontrolle zu unterziehen. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und sind daher sämtliche sich darauf beziehende Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtlich.

Vielmehr ergibt sich eben aus dem festgestellten Sachverhalt, dass eben eine Erteilungsvoraussetzung beim Beschwerdeführer weggefallen ist, nämlich in Folge des Wegfalls der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht mehr gesundheitlich geeignet zu sein, ein Kraftfahrzeug zu lenken, sodass die Landespolizeidirektion Niederösterreich zu Recht die Entziehung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen ausgesprochen hat.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des sich darauf richtenden Antrages des Beschwerdeführers unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.