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LVwG-S-2350/001-2024•LVwG N LVwG-S-2350/001-2024
LVwG-S-2350/001-2024Tribunal Administrativo Regional27 de jun. de 2025
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitsmittel; Sicherheits- und Gesundheitsschutz; Unterweisung; Bedienungsanleitung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. Oktober 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu den Spruchpunkten 3. und 4. insofern stattgegeben, als die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu diesen Spruchpunkten verhängten Geldstrafen von jeweils 1.625,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils: 100 Stunden) auf jeweils 900,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils: 40 Stunden) herabgesetzt werden.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) zu den Spruchpunkten 3. und 4. mit 180,- Euro neu festgesetzt.
3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG zu den Spruchpunkten 1. und 2. stattgegeben und das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben und die zu diesen Spruchpunkten geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) eingestellt.
4. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Oktober 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des
4. § 5 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung
für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Abs. 1 ASchG zu den einzelnen Spruchpunkten jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 1.625,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils: 100 Stunden) verhängt.
Es wurde ihm wie folgt zur Last gelegt:
„Zeit:
Zu 1., 3. und 4.: 25.09.2022; Zu 2.: 25.09. bis 05.10.2022
Ort:
***, ***, ***, ***, ***-Zentrale
Tatbeschreibung:
Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Firma C gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Firma in ***, ***, ***, ***, ***-Zentrale, dafür verantwortlich, dass durch diese Firma als Arbeitgeber in der auswärtigen Arbeitsstelle der Firma D GmbH (Firmensitz: ***, ***, ***, ***, ***-Zentrale), konkret der ***-Filiale in ***, ***, folgende Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden:
1. Die Arbeitgeber D GmbH (Arbeitgeber der auswärtigen Arbeitsstätte) und C GmbH (Arbeitgeber des Verunfallten) haben bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen nicht zusammengearbeitet, obwohl bei Beschäftigung von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle, die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten haben.Der verunfallte Arbeitnehmer, Herr E, geb. ***, führte im Auftrag von C (Dienstleister) Warenauslieferungen durch. Nach Positionierung des LKW vor dem Ladebock der ***-Filiale öffnete er das Hubgliedertor und fuhr die Anpaßladerampe aus. Dazu bediente er das Steuerpult, das nahe dem Ladetor montiert war. Der verunfallte Arbeitnehmer wartete in Folge diesen Vorgang (Anmerkung: Hochfahren der Laderampe, Ausklappen der Lippe (=hydraulisch bediente schwenkbare Klappe), Absenken der ausgeklappten Rampe in den LKW-Laderaum) nicht ab, bewegte sich bereits Richtung LKW-Laderaum und stolperte dabei. Dadurch stürzte er auf die Rampe, kam mit dem Ringfinger in den noch geöffneten Spalt zwischen Lippe und Rampenblech, der sich durch das Aufsetzen am LKW-Laderaumboden gerade schloß. Dadurch wurde das erste Glied des Fingers gequetscht und infolge abgetrennt.
2. Im Zuge der Unfallerhebung am 05.10.2022 im Fuhrparkmanagement am Standort in ***, dies mit Hr. A, Hr. F (beide Furhpark) und Frau G/SFK wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer, die mit der Auslieferung beschäftigt sind, bislang keine nachweislichen Unterweisungen i.S.d.G. erhalten haben, obwohl Arbeitgeber verpflichtet sind für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen und die Unterweisung nachweislich erfolgen muss.
3. Der Arbeitsvorgang "Bedienung der Laderampe" wurde nicht vorbereitet; ein wirksamer Schutz für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer war sohin nicht erreicht. Die Bedingungen (z.B. Kenntnisse in der Bedienung der Arbeitsmittel) vor Ort in der auswärtigen Arbeitsstelle waren nicht bekannt, Betriebsanweisungen und Bedienungsanleitungen, die für diese auswärtige Arbeitsstelle zutreffend sind, wurden nicht einverlangt bzw. fanden bislang keine Berücksichtigung, obwohl Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden müssen, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.Der verunfallte Arbeitnehmer, Herr E, geb. ***, führte im Auftrag von C (Dienstleister) Warenauslieferungen durch. Nach Positionierung des LKW vor dem Ladebock der ***-Filiale öffnete er das Hubgliedertor und fuhr die Anpaßladerampe aus. Dazu bediente er das Steuerpult, das nahe dem Ladetor montiert war. Der verunfallte Arbeitnehmer wartete in Folge diesen Vorgang (Anmerkung: Hochfahren der Laderampe, Ausklappen der Lippe (=hydraulisch bediente schwenkbare Klappe), Absenken der ausgeklappten Rampe in den LKW-Laderaum) nicht ab, bewegte sich bereits Richtung LKW-Laderaum und stolperte dabei. Dadurch stürzte er auf die Rampe, kam mit dem Ringfinger in den noch geöffneten Spalt zwischen Lippe und Rampenblech, der sich durch das Aufsetzen am LKW-Laderaumboden gerade schloß. Dadurch wurde das erste Glied des Fingers gequetscht und infolge abgetrennt.
4. Jene Arbeitnehmer, die Arbeitsmittel benutzt haben, deren Verwendung mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit verbunden ist, haben keine angemessene Unterweisung i.S.d. § 14 ASchG erhalten, obwohl ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen haben, dass - wenn die Verwendung eines Arbeitsmittel mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern verbunden ist, wie gegenständlich - alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung erhalten müssen.In konkreten Fall betrifft dies die Bedienung der Ladrampe ***, die sich in der ***-Filiale in *** befindet. Die Einweisungen in der Handhabung der in den auswärtigen Arbeitsstellen befindlichen Arbeitsmittel, wie z.B. Laderampen, erfolgt durch Kollegen, die über "Ortskenntnisse" verfügen und lediglich auf mündlichen Überlieferungen ("Stille Post") basieren; Bedienungsanleitungen oder Betriebsanweisungen werden dabei nicht herangezogen.”
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass von der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 1. bis 4. kein belastbarer Sachverhalt festgestellt worden sei.
Die belangte Behörde verkenne, dass es sich bei dem genannten Unternehmen um konzernverbundene Unternehmen handle, habe die Behörde nicht festgestellt, in welcher Weise der Beschwerdeführer bzw. die C GmbH mit der D GmbH zusammenarbeiten hätte sollen und in welcher Weise er die im Straferkenntnis zitierte Bestimmung verletzt haben solle.
Der verunfallte Dienstnehmer, Herr E, sei regelmäßig darüber informiert worden, wie die Laderampe zu bedienen sei und habe er zahlreiche Fortbildungen absolviert. Bedauerlicherweise habe er diese Einschulungen, Einweisungen und Fortbildungen und seine berufliche Erfahrung nicht berücksichtigt, weswegen er sich bereits in Richtung LKW Laderaum bewegt habe, bevor der Öffnungsvorgang der Laderampe abgeschlossen gewesen sei.
Der Arbeitsunfall sei ausschließlich auf das regelwidrige Verhalten des Dienstnehmers zurückzuführen.
Zu Spruchpunkt 2.
Hier sei angelastet, dass die mit der Auslieferung beschäftigten Arbeitnehmer bisher keine nachweislichen Unterweisungen erhalten hätten. Aus dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Wort „nachweislich“ auch „schriftlich“ meine.
Gemäß § 14 Abs. 5 ASchG könne die Unterweisung auch schriftlich erfolgen. Dieser Formulierung sei zu entnehmen, dass dieser Nachweis nicht zwingend schriftlich eingebracht werden müsse. Bereits in der Unfallerhebung habe der verunfallte Dienstnehmer angegeben, dass er sich in Gefahr begeben habe und sein verhalten nicht dem geschulten und unterwiesenen Verhalten bei der Bedienung einer Überladebrücke entsprochen habe.
Zu Spruchpunkt 3.
Der Arbeitsvorgang „Bedienung der Laderampe“ sei vorbereitet worden. Der verunfallte Arbeitnehmer habe sich bewusst über seine Anweisungen hinweggesetzt und einen Fehler gemacht.
Zu Spruchpunkt 4.
Ein festgestellter und überprüfter Sachverhalt würde fehlen, dem ein konkretes strafbares Verhalten zu entnehmen sei. Ein rechtswidriges Verhalten sei nicht ersichtlich. Der bloße bedauerliche Erfolg rechtfertige keine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 5 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung.
Der verunfallte Arbeitnehmer sei eingehend eingeschult worden, der Arbeitsvorgang sei vorbereitet worden.
Die belangte Behörde stütze sich willkürlich auf die Angaben des anzeigenden Arbeitsinspektorats und sei das Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet und willkürlich ignoriert worden.
Der Beschuldigte habe dem unterstehenden Mitarbeiter stets über Risiken und Gefahren im Sinne der gesetzlichen Vorgaben geschult und diese Schulungen regelmäßig kontrolliert und überwacht. Der verunfallte Arbeitnehmer sei Dienstnehmer und Kraftfahrer der C GmbH und habe sich der Unfall ereignet, als der Dienstnehmer mit einem LKW der C GmbH Waren an eine Filiale der D GmbH ausgeliefert habe und dort entgegen jeder erfolgten Sicherheitsschulung die Hebebühne falsch bedient habe.
Die C GmbH und die D GmbH seien indirekte Tochtergesellschaften der H AG und Teil des *** Konzerns in Österreich. Beide Gesellschaften seien daher konzernverbundene Unternehmen, die im ständigen Austausch miteinander stünden und eine Koordination im Sinne des § 8 ASchG durchführen würden. Sämtliche Unternehmen des *** Konzerns würden den gleichlautenden Richtliniencheck „Arbeitsanweisungen“ unterliegen und Schulungen für den Arbeitnehmerschutz unterliegen. Eine noch weitergehende Koordination im Sinne des Sicherheits- und des Gesundheitsschutzes sei daher denkunmöglich, weshalb sämtliche Verpflichtungen im Sinne des § 8 ASchG erfüllt worden seien.
Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden, da der Verunfallte einen selbst verschuldeten Unfall verursacht habe und sich nicht an die Sicherheitsvorgaben und die Schulungen des *** Konzerns gehalten habe.
Nur für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass das angerufene Gericht von einer Strafbarkeit ausgehen sollte, werde auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG verwiesen. Die belangte Behörde hätte mit einer Ermahnung des § 45 vorgehen müssen, in eventu werde die Milderung der Geldstrafen beantragt. Der Beschwerdeführer habe zudem keine einschlägigen Vorstrafen und habe ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von 2.000,- Euro pro Monat und verfüge über kein Einkommen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in Entsprechung des Parteienantrages eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin G, des Zeugen I und des Zeugen E und Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde.
Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum vom 25. September bis 5. Oktober 2022 verantwortlicher Beauftragter der Firma C GmbH, die ihren Sitz in ***, ***, ***, ***, hat.
Die C GmbH beschäftigte zu diesem Zeitpunkt E als Kraftfahrer. Dieser lieferte am 25. September 2022 Waren an die auswärtige Arbeitsstelle der Firma D GmbH in ***, ***.
Nach Positionierung des LKWs vor dem Ladebock der *** Filiale öffnete E das Hubgliedertor, fuhr die Anpassladerampe *** aus. Dazu bediente er das Steuerpullt, das nahe dem Ladetor montiert war. Er wartete das Hochfahren der Laderampe und Absenken der ausgeklappten Rampe in den LKW-Laderaum nicht ab, bewegte sich vom Steuerpult Richtung LKW Laderaum und stolperte. Dadurch stürzte er auf die Rampe, kam mit dem Ringfinger in den noch geöffneten Spalt zwischen Lippe und Rampenblech, der sich durch das Aufsetzen am LKW-Laderaum gerade schloss, wodurch das erste Glied des Fingers gequetscht und abgetrennt wurde.
In der von E belieferten *** Filiale in *** war keine Bedienungsanleitung der dort befindlichen Laderampe *** im Tatzeitpunkt, dem 22. September 2022, vorhanden und konnte auch die C GmbH eine derartige Bedienungsanleitung bis heute nicht vorlegen. Die C GmbH und auch die D GmbH konnten keine Unterlagen betreffend die Einschulung der Kraftfahrer auf die einzelnen Laderampen vorlegen. Mangels Bedienungsanleitung oder Handbuch des Herstellers der Laderampe wurden die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren betreffend die Gestaltung und den Einsatz der verfahrensgegenständlichen Laderampe nicht ermittelt und beurteilt.
Zumal keine Bedienungsanleitung für die in der *** Filiale in *** vorhandene Laderampe *** existent ist, konnte keine Unterweisung des verunfallten Kraftfahrers erfolgen, es konnte kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt werden, da aufgrund der fehlenden Bedienungsanleitung der Laderampe auch die Gefahren nicht evaluiert werden konnten. Die D GmbH und die C GmbH haben sohin bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen nicht zusammengearbeitet, obwohl diese bei Beschäftigungen von Arbeitnehmern mehrere Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die betreffenden Arbeitnehmer bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten zu haben. Die D GmbH hat der C GmbH nicht den erforderlichen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten gewährt. Die für die Gefahren in der Arbeitsstelle der D GmbH in *** erforderlichen Schutzmaßnahmen in Bezug auf die gegenständliche Laderampe wurden nicht im Einvernehmen mit der C GmbH, der Arbeitgeberin des Verunfallten, festgehalten.
Aufgrund des Fehlens der Bedienungsanleitung wurde auch der Arbeitsvorgang „Bedienung der Laderampe“ nicht vorbereitet und ein wirksamer Schutz für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers nicht erreicht. E hat keine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten, zumal mangels Bedienungsanleitung die allfälligen von der Laderampe *** ausgehenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern nicht evaluiert werden konnten und eine angemessene Unterweisung nicht erfolgte. Eine Unterweisung, die E betreffend den Betrieb von Ladebrücken zum Be- und Entladen erhalten hat, waren allgemein gehaltene Unterweisungen, dahingehend, dass er während des Betriebes der Laderampen den Bedienbereich nicht verlassen darf bzw. die Ladebrücke nicht betreten werden darf, solange diese in Betrieb ist.
Eine konkrete Unterweisung für die gegenständliche Laderampe habe er nicht erhalten, wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Bei der gegenständlichen Laderampe handelt es sich um eine solche, dass ein einmaliges Drücken der Taste des Bedienteils gereicht hat, dass die Laderampe den Bewegungsablauf auslöst. Im *** Konzern gibt es verschiedene Bedienelemente für die Laderampen, bedingt durch den Hersteller der Laderampen. Es gibt auch Laderampen, deren Bedienteil permanent gedrückt werden muss, damit sich die Laderampe bewegt. Diesbezüglich erfolgte seitens der D GmbH keine entsprechende Arbeitsplatzevaluierung und wurde kein Maßnahmenblatt erstellt. Diese Evaluierung erfolgte nicht und wurde auch kein entsprechendes Maßnahmenblatt erstellt. In der seitens des *** Konzerns vorgelegten
Mitarbeiterunterweisung entsprechend § 14 ASchG, die mit dem Verunfallten am 11. Mai 2022 durchgeführt wurde, sind keine Ausführungen betreffend auswärtige Arbeitsstellen enthalten und keine konkreten Ausführungen betreffend die Bedienung der einzelnen Laderampen enthalten. Es muss evaluiert sein, welche Gefahren bei der Bedienung einer Laderampe ausgehen und mit der Transportfirma koordiniert sein, damit die Fahrer entsprechend unterwiesen werden können.
E hat sohin keine nachweisliche Unterweisung betreffend die Bedienung der Laderampe in *** erhalten.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum verantwortlicher Beauftragter der C GmbH mit Sitz in ***, ***, ***, ***, war. Unbestritten ist, dass weder in der Filiale der D GmbH in *** in der *** die Bedienungsanleitung für die gegenständliche Laderampe auflag, noch in der C GmbH. Unbestritten ist auch, dass in der Unterweisung des Arbeitnehmers E keine konkrete Arbeitsunterweisung betreffend die Bedienung der gegenständlichen Laderampe erfolgt ist, dass die von dieser Laderampe ausgehenden Gefahren nicht evaluiert wurden, mangels Vorliegen einer Bedienungsanleitung auch nicht evaluiert werden konnten, demgemäß auch kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt werden konnte.
Der Verunfallte gab an, dass er eine digitale Schulung in der Zentrale des *** Konzerns, welche in deutscher Sprache stattgefunden hat, erhalten hat. Betreffend die Bedienung der Laderampe wurde ihm diese von dem Kollegen, von dem er eingeschult wurde, gezeigt. Eine gesonderte Einschulung für Laderampen wurde vom Arbeitgeber nicht durchgeführt. Das Stehenbleiben bei dem Bedienelement war nicht erforderlich, da sich die Laderampe nach Drücken des Knopfes automatisch bewegt hat.
Dass die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehende Gefahren betreffend die Gestaltung und den Einsatz der verfahrensgegenständlichen Laderampe nicht ermittelt und beurteilt wurden, ergibt sich daraus, dass es weder eine Bedienungsanleitung noch ein Handbuch des Herstellers der Laderampe gegeben hat und somit gar keine vollständige Kenntnis über die von der konkreten Laderampe ausgehenden Gefahren gegeben seien konnte. Ohne Vorhandensein der Bedienungsanleitung kann eine ordnungsgemäße Gefahrenevaluierung nicht durchgeführt werden.
Die als Zeugin einvernommene Sicherheitsfachkraft der J AG, Frau G, die bei der Unfallerhebung beteiligt war, hat ausgesagt, dass es zwar allgemeine Sicherheitsunterweisungen betreffend der im Konzern eingesetzten Laderampe gebe, ihres Wissens nach aber die Gefahrenevaluierung der jeweiligen Laderampen der Betriebe des *** Konzerns vor Ort zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben habe. Bei der Sicherheitsunterweisung handle es sich auch nur um eine allgemeine Unterweisung und beziehe sich nicht konkret auf die jeweilige Laderampe vor Ort, da die Funktionsweise der Laderampen ähnlich sei. Eine Evaluierung der konkreten Laderampen vor Ort habe es nicht gegeben.
Dass eine Schulung und Unterweisung des Herrn E hinsichtlich der konkreten Laderampen nicht stattgefunden hat, ist der Zeugenaussage des Herrn E zu entnehmen, der aussagte, dass es einmal im Jahr eine Schulung in einem Raum in *** in der Zentrale gebe. Eine extra Einschulung auf die Laderampe bei der *** Filiale in *** habe er nicht bekommen. Er wisse auch nicht, ob alle Laderampen bei dem zum Konzern gehörenden Unternehmen gleich seien.
Zu Spruchpunkt 1.:
§ 8 ASchG lautet:
(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet,
1. erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.
[…]
(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.
[…]
Zumal keine Bedienungsanleitung für die gegenständliche Laderampe weder in der *** Filiale in ***, noch bei der C GmbH auflag, konnten die von der Laderampe ausgehenden Gefahren nicht evaluiert werden, sohin auch kein entsprechendes Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt werden, haben sohin die Arbeitgeber der D GmbH und der C GmbH bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen nicht zusammengearbeitet, obwohl die von der C GmbH beschäftigten Kraftfahrer auf den auswärtigen Arbeitsstätten, sohin in den *** Filialen, beschäftigt werden.
Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 8 ASchG zur Regierungsvorlage 1590 der Beilagen XVIII. GP ergibt sich, dass Abs. 1 die allgemeinen Grundsätze über die Koordinationspflichten von Arbeitgebern verschiedener Arbeitnehmer enthält,
Abs. 2 die Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern in Arbeitsstätten und Abs. 3 die Beschäftigung auf Baustellen regelt.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde § 8 Abs. 1 ASchG als Übertretungsnorm herangezogen und dem Beschwerdeführer eine Übertretung dieser Norm zur Last gelegt.
§ 8 Abs. 1 ASchG enthält aber nur die allgemeinen Grundsätze der Koordinierung von Arbeitnehmern verschiedener Arbeitnehmer, die in Abs. 2 betreffend die Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer in Arbeitsstätten konkretisiert werden.
Gegenständlich scheidet daher § 8 Abs. 1 ASchG als Übertretungsnorm aus und stellt ein Verstoß gegen die darin aufgezählten Grundsätze der Koordinierung keine Übertretung dar, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt 1. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen ist.
Zu den Spruchpunkten 2. und 4.:
§ 14 ASchG lautet:
(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
(5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
§ 5 Arbeitsmittelverordnung lautet:
(1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14 ASchG erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten:
1. Inbetriebnahme, Verwendung,
2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,
4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
6. notwendige Schutzmaßnahmen.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten:
1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,
2. notwendige Schutzmaßnahmen.
(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.
Zumal die von der Laderampe *** ausgehenden Gefahren nicht evaluiert wurden, haben jene Arbeitnehmer, die die Laderampe benutzt haben, deren Verwendung mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit verbunden ist, auch keine Unterweisung für die Bedienung der Laderampe ***, die sich in der *** Filiale in *** befindet, erhalten.
Mangels Bedienungsanleitung konnte eine derartige Unterweisung nicht stattfinden. Zumal § 5 AM-VO, die lex specialis zu § 14 AschG ist, war Spruchpunkt 2. zu beheben und das Bezug habende Verfahren einzustellen. Hinsichtlich Spruchpunkt 5. hat der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der C GmbH den Tatbestand des § 5 Abs. 1 AM-VO in objektiver Hinsicht verwirklicht. In subjektiver Hinsicht trifft ihn fahrlässiges Verschulden.
Zu Spruchpunkt 3.:
§ 60 ASchG „6. Abschnitt, Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze, Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge“ lautet:
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
[…]
Mangels Bedienungsanleitung in der auswärtigen Arbeitsstelle und auch in der Konzernzentrale konnten die für die Bedienung der Laderampe und die mit deren Bedienung verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit nicht evaluiert wurden, wurde der Arbeitsvorgang „Bedienung der Laderampe“ nicht so vorbereitet und durchgeführt, dass ein wirksamer Schutz des Lebens- und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wurde, weswegen der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter der C GmbH auch diesen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. In subjektiver Hinsicht ist ihm auch hier fahrlässiges Verschulden anzulasten.
§ 130 Abs. 1 ASchG lautet:
§ 130.
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
2. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,
3. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,
4. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
5. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
7. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
8. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
9. die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
10. die Koordinationspflichten verletzt,
11. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
12. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
13. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt,
14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
17. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
18. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
19. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
20. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 6 solche Arbeiten durchführt,
21. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 6 durchführt,
22. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
23. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
24. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
25. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
26. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,
27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt,
27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,
27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt,
27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
28. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
29. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
30. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
(Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
[…]
§ 19 VStG lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.000,- Euro. Diesen Angaben wird seitens des erkennenden Gerichts nicht gefolgt, legt das erkennende Gericht der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 3.000,- Euro zu Grunde.
Strafmildernd sind die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die lange Verfahrensdauer zu werten, straferschwerend ist der Arbeitsunfall zu werten.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist bezogen auf die dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen als erheblich einzustufen, liegt doch der Schutzzweck dieser Normen in der Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Dieser Schutzzweck wurde erheblich verletzt, da sich der verunfallte Arbeitnehmer eine schwere Körperverletzung zuzog. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann nicht ausgegangen werden, weswegen die Anwendung dieser Norm nicht in Betracht kommt.
§ 130 Abs. 1 ASchG sieht bei erstmaliger Begehung eine Geldstrafe in der Höhe von 166,- bis 8.324,- Euro vor.
Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen erweisen sich unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien als tat-, täter- und schuldangemessen. Da für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe dieselben Strafzumessungskriterien wie für die Geldstrafen heranzuziehen sind, waren diese ebenfalls herabzusetzen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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