LVwG N LVwG-AV-191/001-2025

LVwG-AV-191/001-2025Tribunal Administrativo Regional25 de jun. de 2025

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Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Sicherheitsgewerbe; Berufsdetektive; Befähigung; Antrag; Anerkennung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-191/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.191.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 22. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend Antrag gemäß § 373c der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Antrag vom 05. November 2024 begehrte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 373c GewO 1994 die Anerkennung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichenden Nachweis der Befähigung für das Gewerbe „Berufs Detektiv“ unter Anschluss von Unterlagen.

1.2. Mit Schreiben vom 08. November 2024 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass für das Gewerbe Berufsdetektive eine Antragstellung nach § 373c GewO 1994 nicht zulässig sei und grundsätzlich nur ein Antrag nach § 373d GewO leg.cit. in Betracht kommen würde. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen sowie allenfalls ihren Antrag gemäß § 373c GewO 1994 zurückzuziehen, andernfalls dieser zurückzuweisen wäre.

Die Beschwerdeführerin erstattete hierzu keine Stellungnahme.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Jänner 2025, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichender Nachweis der Befähigung gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 anzuerkennen sei, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen würden. Gemäß § 373c Abs. 2 GewO 1994 habe der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. In dieser gemäß § 373c Abs. 2 GewO 1994 erlassenen EU/EWR-Anerkennungsverordnung sei das beantragte Gewerbe bzw. das Gewerbe gemäß § 94 Z 62 GewO „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ nicht aufgelistet, weshalb es einer Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 nicht zugänglich sei. Da der Antrag auf Anerkennung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung für das Gewerbe Berufsdetektiv sohin nicht zulässig sei, müsse der darauf gerichtete Antrag zurückgewiesen werden.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, eingelangt bei der belangten Behörde am 17. Februar 2025, Beschwerde.

In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass eine mangelhafte Kommunikation zwischen den österreichischen Behörden vorliege, weil das AMS ihre Qualifikation anerkannt und Stellen im Detektiv- bzw. Sicherheitssektor angeboten habe. Dies treffe grundsätzlich auch auf die WKÖ zu, die nur das Modul „zu den Gesetzen von England Wales“ nicht anerkannt habe. Dies hätte im gegenständlichen Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Zudem habe das Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert, in der Zeit bis zur Entscheidung seien unnötige Kosten und Unsicherheiten entstanden. Die Richtlinie 2005/36/EG sei falsch angewendet worden, die Beschwerdeführerin habe ihre Qualifikation im Vereinigten Königreich erworben, das bis zum 31. Dezember 2020 Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Sie sei in Großbritannien als „Professional Investigato“ mit ICO-Zertifizierung registriert gewesen. Es sei keine Äquivalenzprüfung der Ausbildung vorgenommen worden, dies verstoße gegen die bezeichnete Richtlinie. Zudem bestünde eine unverhältnismäßige Einschränkung „zum Prüfungszugang“, die Beschwerdeführerin habe zwar eine mündliche Prüfung mit Dolmetscher ablegen dürfen, sie sei aber nicht zu einer schriftlichen Prüfung zugelassen worden.

Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und eine unverzügliche Neubeurteilung des Antrags unter Berücksichtigung der EU-Vorschriften und nationalen Standards.

1.5. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Februar 2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.

2. Rechtslage:

2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 150/2024, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt dieser Entscheidung), lauten:

„§ 373c. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, sowie der Richtlinie 74/556/EWG über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist.

(3) Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen ist nach Maßgabe der Anerkennungsregeln der im Abs. 2 genannten Richtlinien durch Bescheinigungen (§ 373f) folgender Art nachzuweisen:

1. Bescheinigung über eine einschlägige selbständige Tätigkeit,

2. Bescheinigung über eine einschlägige Tätigkeit in leitender Stellung oder als Betriebsleiter,

3. Bescheinigung über einschlägige unselbständige Tätigkeit anderer Art,

4. Bescheinigung über eine einschlägige Ausbildung.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 kann nach Maßgabe der Anerkennungsregelungen der im Abs. 2 genannten Richtlinien hinsichtlich der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten auch bestimmt werden, dass diese nur anzurechnen sind, wenn sie der Anerkennungswerber jedenfalls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Antragsstellung auf Anerkennung ausgeübt hat.

(5) Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen.“

„§ 373d. (1) Soweit nicht § 373c anzuwenden ist, hat der Landeshauptmann auf Antrag die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs. 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist. […]“

2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR (EU/EWR – Anerkennungsverordnung), BGBl. II Nr. 225/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 59/2023, lauten:

„Allgemeines

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag mit Bescheid die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten (als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung als ausreichenden Nachweis der Befähigung anzuerkennen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit), und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

[…]“

„Gewerbe gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2005/36/EG […]

§ 2. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

[…]

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1. Bäcker (Handwerk);

2. Baumeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, Brunnenmeister;

3. Bodenleger (Handwerk);

4. Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

5. Chemische Laboratorien;

6. Dachdecker (Handwerk);

7. Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk);

8. Drucker und Druckformenherstellung;

9. Elektrotechnik;

10. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich der Erzeugung;

11. Fleischer (Handwerk);

12. Florist;

13. Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) mit Ausnahme des Abs. 1 Z 5;

14. Gas- und Sanitärtechnik;

15. * Getreidemüller (Handwerk);

16. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk);

17. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk);

18. Hafner (Handwerk);

19. Heiz ungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk);

20. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich der Herstellung;

21. Kälte- und Klimatechnik (Handwerk);

22. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk);

23. Kommunikationselektronik (Handwerk);

24. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk);

25. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk);

26. Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk);

27. Kunststoffverarbeitung (Handwerk);

28. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk);

29. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk);

30. Milchtechnologie (Handwerk);

31. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk);

32. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk);

33. Pflasterer (Handwerk);

34. Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk);

35. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk);

36. Schuhmacher (Handwerk);

37. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk);

38. Sprengungsunternehmen;

39. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher;

40. Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk);

41. Tapezierer und Dekorateure (Handwerk);

42. Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk);

43. Uhrmacher (Handwerk);

44. Vulkaniseur;

45. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk);

46. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition;

47. Holzbau-Meister hinsichtlich ausführender Tätigkeiten.“2

[…]“

„Gewerbe gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2005/36/EG

§ 3. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

[…]

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:

1. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk),

2. Reisebüros,

3. Spediteure einschließlich der Transportagenten und

4. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk).

[…]“

„Gewerbe gemäß Artikel 19 Richtlinie 2005/36/EG

§ 4. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne von § 1 sind bei den in Abs. 2 genannten Gewerben als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

[…]

(2) Abs. 1 gilt für folgende Gewerbe:Absatz eins, gilt für folgende Gewerbe:

1. Bestattung,

2. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) hinsichtlich des Handels,

3. Gastgewerbe,

4. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten hinsichtlich Handel und Vermietung,

5. Kosmetik (Schönheitspflege) mit Ausnahme des Piercens und Tätowierens,

6. Schädlingsbekämpfung (Handwerk) und

7. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels hinsichtlich des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und Munition.“

„Großhandel mit Giften (RL 74/556/EWG)

§ 5. (1) Folgende durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen im Sinne des § 1 sind beim Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, hinsichtlich des Großhandels mit Giften als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen:

[…]“

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet.

3.2. Einleitend ist festzuhalten, dass Sache des Beschwerdeverfahrens – infolge der Zurückweisung des Antrags gemäß § 373c GewO 1994 durch die belangte Behörde wegen Unzulässigkeit – allein die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0237); dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus über die „Hauptsache“ zu entscheiden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, mwN).

3.3. Gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2 entsprechen. Gemäß Abs. 2 hat der zuständige Bundesminister insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch Verordnung Art und Dauer der Tätigkeiten festzulegen, deren Nachweis Voraussetzung für eine Anerkennung ist. Werden die in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gemäß § 373c Abs. 5 GewO 1994 das Verfahren gemäß § 373d leg.cit. in Anspruch nehmen.

3.4. In Ansehung von § 373c Abs. 1 und 2 GewO 1994 ist mit der belangten Behörde auszuführen, dass für das beantragte Gewerbe „Berufs Detektive“ (vgl. § 94 Z 62 GewO, Sicherheitsgewerbe [Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe]) ein Antrag gemäß § 373c GewO 1994 nicht in Betracht kommt; dies aus folgenden Gründen:

Die Anerkennung von tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten als ausreichender Nachweis der Befähigung setzt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 373c Abs. 1 GewO 1994 voraus (arg.: „wenn“), dass die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer „den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Abs. 2“ entsprechen. Auf Grundlage des § 373c Abs. 2 GewO 1994 wurde die EU-/EWR-Anerkennungsverordnung erlassen („Verordnung gemäß Abs. 2“), die in ihren §§ 2 ff leg.cit. die reglementierten Gewerbe im Einzelnen aufzählt, für die durch Bescheinigungen nachgewiesene Tätigkeiten bzw. Ausbildungen als ausreichender Nachweis der Befähigung anzuerkennen sind. Das Gewerbe Berufsdetektive – als Teil des Sicherheitsgewerbes gemäß § 94 Z 62 GewO 1994 – ist in den §§ 2 ff der EU-/EWR-Anerkennungsverordnung nicht genannt (und stellt überdies kein Gewerbe gemäß den Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2005/36/EG – mangels Anführung in den Anhängen dieser Richtlinie – dar). Das Gewerbe Berufsdetektive ist sohin vom Anwendungsbereich der EU-/EWR-Anerkennungsverordnung nicht umfasst, weshalb ein Verfahren gemäß § 373c GewO für dieses Gewerbe nicht in Betracht kommt. Für dieses Gewerbe kann (vgl. auch § 373c Abs. 5 GewO 1994) zulässigerweise grundsätzlich nur das Gleichhaltungsverfahren gemäß § 373d GewO 1994 (Äquivalenzprüfung) beantragt werden (vgl. in diesem Sinne für das gegenständliche Gewerbe auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 373d Rz 6).

3.5. Die belangte Behörde hat sohin den ausdrücklich auf die Anerkennung der tatsächlichen Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung gemäß § 373c GewO 1994 gestützten Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG infolge der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags entfallen.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der hier angewendeten Bestimmungen (insbesondere § 373c Abs. 2 GewO) stützen kann.

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