LVwG N LVwG-AV-1610/001-2024

LVwG-AV-1610/001-2024Tribunal Administrativo Regional24 de jun. de 2025

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Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Kostenersatzpflicht; Fehlalarm;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1610/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1610.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.11.2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.11.2024, Zl. ***, den Aufwandersatz in der Höhe von 131 Euro für einen Fehlalarm vom 18.09.2024 gemäß § 4 Sicherheitsgebühren-Verordnung 1996 (SGV) iVm § 92a Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG) vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer installierte und betriebene Anlage in ***, ***, am 18.09.2024 um 18:45 Uhr einen Alarm ausgelöst habe, ohne dass eine Gefahr für Eigentum oder Vermögen bestanden hätte. Sobald der Alarm beim Haus wahrnehmbar sei, gehe dieser auch bei der Landesleitzentrale ein. Die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte mit Personen gesprochen, die offenbar noch gar nichts von einer Alarmierung gewusst hätten, lasse nur den Schluss zu, dass diese Personen nicht der zuständigen Stelle angehört haben. Die Streife *** sei bereits auf dem Weg zum Einsatzort gewesen, als diese die Mitteilung über einen Fehlalarm erhalten habe. Dass bis dato immer wieder ein Fehlalarm noch rechtzeitig ohne Kostenvorschreibung storniert habe werden können, könne in diesem Falle nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.12.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend zusammengefasst aus, über die Nummer 133 den Alarm als Fehlalarm gemeldet zu haben. Zum Zeitpunkt der Deklaration dieses Alarms als Fehlalarm sei dieser darüber hinaus noch gar nicht eingegangen gewesen. Es sei daher unklar, warum sich die Polizei trotz Deklaration eines Fehlalarms auf den Weg gemacht habe. Da er trotz peinlichster Sorgfalt für die Zukunft Fehlalarme nicht ausschließen könne, stelle sich aus diesem Anlass die Frage, wen er zukünftig nun tatsächlich anrufen solle. Da im Übrigen die Streife nach dem Zeitpunkt des Telefonates noch nicht sehr weit gewesen sein könne, betrachte er das Ausmaß der zu entrichtenden Gebühren seines Erachtens zu Unrecht verhängt und bezogen auf den Aufwand, der Zeit, Benzin etc. als sachlich nicht begründbar. Die Pauschale widerspreche somit dem Gleichheitsgrundsatz und rücke so in die Nähe zur Willkür.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 01.04.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Zeugin C eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer bewohnt in *** in der *** ein Einfamilienhaus. Dieses ist mit einer Alarmanlage ausgestattet, welche direkt mit der Landesleitzentrale der Polizei in St. Pölten verbunden ist. Am 18.09.2024 gegen 18:40 Uhr bzw. 18:45 Uhr hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau das Haus verlassen und zu diesem Zweck die Alarmanlage scharf geschaltet. Kurz danach ist die Alarmanlage angegangen und die Meldung unmittelbar danach um 18:45 Uhr bei der Landesleitzentrale in St. Pölten eingegangen. Diese verständigte unmittelbar danach um 18:45 Uhr die Streife ***, besetzt mit Frau C und B, welche umgehend aufgrund dieses Auftrages vor Ort nach *** in die *** zufuhren. Zwischenzeitig verständigte der Beschwerdeführer über den Notruf 133 die Landesleitzentrale und teilte unter Angabe eines bestimmten Codes mit, dass es sich um einen Fehlalarm handle. Als die Streife *** bereits vor Ort in *** bei der Liegenschaft *** eingetroffen war, teilte die Landesleitzentrale mit, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe.

Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie der zeugenschaftlichen Angaben der Polizeibeamtin C.

Auf ausdrückliche Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer auch nach Nachschau auf seinem Handy nicht mehr genau sagen, zu welchem Zeitpunkt er konkret bei der Landesleitzentrale angerufen und den Alarm storniert habe.

4. Rechtliche Erwägungen:

§ 92a Abs. 1 SPG bestimmt:

Wird durch eine technische Alarmeinrichtung das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, so gebührt als Ersatz der Aufwendungen des Bundes ein Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird. Die Verpflichtung zu seiner Entrichtung trifft denjenigen, zu dessen Schutz die technische Alarmeinrichtung eingerichtet ist.

§ 4 Abs. 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung – SGV bestimmt:

Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

Ein Einschreiten ist gegeben, wenn Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von ihren sonstigen Dienstverrichtungen ablassen und sich auf den Weg zum Ort der vermeintlichen Gefährdung machen, also sobald sich Einsatzkräfte zum Einsatzort in Bewegung setzen. Selbst wenn Organe wegen eines anderen Vorfalles bereits vor Ort sind, aber aufgrund der Alarmauslösung das Objekt kontrollieren und damit ihren sonstigen Dienst unterbrechen, liegt ein Einschreiten vor (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0266).

Im Hinblick darauf, dass die Beamten der Streife *** zum Zeitpunkt der Verständigung des Alarms als Fehlalarm bereits vor Ort in *** gewesen sind, war ein Einschreiten durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in jedem Fall gegeben, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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