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LVwG-S-1008/001-2025•LVwG N LVwG-S-1008/001-2025
LVwG-S-1008/001-2025Tribunal Administrativo Regional23 de jun. de 2025
Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Schulpflicht; Schulbesuch;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. April 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.
2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin basiert auf der Schulversäumnisanzeige der Schulleitung der Volksschule *** vom 15. Jänner 2025. Ausgeführt wird darin, dass die Erziehungsberechtigten der Schülerin B trotz nachweislicher Aufforderung nicht bekannt gegeben hätten, wo das Kind die Schule besuche.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2025 zur Rechtfertigung hinsichtlich einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 auf (fehlender Schulbesuch des Kindes). Dazu wurde von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben.
1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erkannte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 24. April 2025 der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung für schuldig. Konkret wurde angelastet, dass die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte der Schülerin B ihrer Pflicht gemäß § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht nachgekommen sei, weil die Schülerin an allen Schultagen von 2. September 2024 bis 15. Jänner 2025 am Unterricht an der Volksschule *** unentschuldigt nicht teilgenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht für den regelmäßigen Schulbesuch und somit für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge getragen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 24 Abs. 4 iVm Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 verstoßen und es wurde gemäß § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 eine Geldstrafe in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angezeigte Sachverhalt auf Grund der Schulversäumnisanzeige und auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zur angelasteten Verwaltungsübertretung keine Stellungnahme abgegeben habe, erwiesen sei.
1.4. Mit als fristgerechte Beschwerde zu wertendem E-Mail vom 29. April 2025 übermittelte die Beschwerdeführerin der Behörde eine Schulbesuchsbestätigung. Ausgeführt wurde dazu, dass das Kind die Volksschule *** besuche. Ersucht wurde um Einstellung des Strafverfahrens.
1.5. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 8. Mai 2025 den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde dabei ausdrücklich verzichtet.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2025 mit, dass sich der vorgelegten Bestätigung nicht entnehmen lasse, ob der Schulbesuch des Kindes an der PVS *** bereits seit Beginn des Schuljahres 2024/25 gegeben gewesen sei. Es wurde aufgefordert, eine entsprechende Bekanntgabe zu tätigen und gegebenenfalls eine Bestätigung betreffend den angelasteten Zeitraum vorzulegen.
1.7. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom 11. Juni 2025 eine Schulbesuchsbestätigung vom selben Tag.
1.8. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 12. Juni 2025 seitens der Leitung der PVS *** bestätigt, dass der Schulbesuch des Kindes seit Beginn des Schuljahres erfolge.
1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. Juni 2025 die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis spätestens 20. Juni 2025 (einlangend), wobei auf die Möglichkeit der Fristerstreckung und der Abgabe eines Verhandlungswunsches hingewiesen wurde. Es wurde von Behördenseite keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der Minderjährigen B, geboren am ***.
Das Kind B besuchte im Schuljahr 2024/2025 von Beginn des Schuljahres an die PVS ***. Es handelt sich bei dieser Schule um eine Katholische Privatvolksschule mit Öffentlichkeitsrecht.
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Zum Schulbesuch an der PVS *** ist auf die vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen und die Bestätigung seitens der Schulleitung hinzuweisen (siehe zu letzterem den hg. Aktenvermerk vom 12.6.2025). Dass es sich bei dieser Schule um eine Katholische Privatvolksschule mit Öffentlichkeitsrecht handelt, kann unbedenklich den Schulbesuchsbestätigungen entnommen werden.
Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idgF, lauten (soweit relevant):
„Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen
§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.“
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“
„Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
§ 6. (1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.“
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Zum Vorwurf des fehlenden Schulbesuches des Kindes:
Der Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Übertretung des § 24 Abs. 4 iVm Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 wegen fehlenden Schulbesuches ihrer Tochter im Zeitraum von 2. September 2024 bis 15. Jänner 2025 vorgeworfen.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, besuchte das Kind aber in diesem Zeitraum eine Privatvolksschule mit Öffentlichkeitsrecht. Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch einer solchen, mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten, Schule erfüllt (siehe § 4 und § 5 SchPflG 1985; vgl. auch etwa VwGH 25.11.2021, Ra 2021/10/0127, Rn 12).
Festzuhalten ist, dass der gegebene Schulbesuch zwar erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurde, es ist dies auf Grund des nicht bestehenden Neuerungsverbotes jedoch aus rechtlicher Sicht unproblematisch (vgl. etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2016/05/0069).
Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde begehrt. Zur Behörde ist dabei festzuhalten, dass bei Aktenlage ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet und dass auch in Folge kein Verhandlungswunsch bekannt gegeben wurde. Davon abgesehen lässt eine mündliche Erörterung fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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