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LVwG-AV-370/002-2025; LVwG-AV-370/003-2025•LVwG N LVwG-AV-370/002-2025; LVwG-AV-370/003-2025
LVwG-AV-370/002-2025; LVwG-AV-370/003-2025Tribunal Administrativo Regional18 de jun. de 2025
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Aufforderungsbescheid; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Antrag; Antragstellung; Zeitpunkt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 3.6.2025 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23.5.2025, ***, betreffend Aufforderung nach § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und Zurückweisung von Anträgen auf Gewährung von Verfahrenshilfe, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Mandatsbescheid vom 26.3.2025, ***, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs. 4 FSG binnen zwei Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist, und darauf hingewiesen, dass die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden müsse, falls er dieser Aufforderung keine Folge leiste. Die Behörde begründete ihre Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers mit einem Polizeibericht, wonach der Beschwerdeführer am 1.3.2025 aufgrund einer auffälligen Fahrweise angehalten worden sei, dabei sichtlich desorientiert, unkonzentriert und nervös gewesen sei, den Kopf sehr hektisch bewegt habe und angegeben habe, bereits einen Schlaganfall erlitten zu haben und an Diabetes zu leiden; einer einfachen Ladung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Vorstellung vom 10.4.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine ausreichende Begründung für eine unmittelbare Gefahr im Verzug vorliege, die ein sofortiges Handeln ohne Parteiengehör rechtfertige, zumal der Bescheid erst 25 Tage nach dem Vorfall erlassen worden sei, und dass der Bescheid wegen unzulässigen Ausschlusses des Parteiengehörs und somit Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtswidrig sei und keine medizinische Bewertung sowie eine unklare Tatsachenfeststellung, eine unklare Frist, mangelnde Angaben zur Untersuchung, eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung und – da seine gesundheitlichen Daten im Bescheid erwähnt seien – einen Datenschutzverstoß enthalte. Die Meldung der Polizei basiere auf subjektiven Wahrnehmungen ohne objektive Nachweise. Die Drohung Führerscheinentzug sei unverhältnismäßig. – Weiters beantragte der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung vom 10.4.2025 die Gewährung von Verfahrenshilfe, insb. die Befreiung von der Gebühr für die Vorstellung von 14,30 Euro, nachdem er schon am 5.4.2025 direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe (ein ausgefülltes Antragsformular aus dem zivilgerichtlichen Verfahren) eingebracht und dazu mit Eingabe vom 8.4.2025 klargestellt hatte, dass sich sein Antrag „auf das Verfahren wegen Führerscheinentzugs bei der BH Melk bezieht“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.5.2025, ***, entschied die belangte Behörde über die Vorstellung und
(I.) bestätigte die Aufforderung zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, ob die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist, und legte eine neuerliche Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides (die am 28.5.2025 erfolgte) fest,
(II.) schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. aus,
(III.) wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe vom 10.4.2025 zurück und
(IV.) wies den direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe vom 5.4.2025, verbessert am 8.4.2025, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 10.4.2025 an die belangte Behörde gemäß § 6 AVG weitergeleitet, zurück.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 3.6.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Bescheides wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, die Rückgabe seines Führerscheines und Tragung der Verfahrenskosten durch die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihm durch den vorläufigen Entzug seines Führerscheines am 1.3.2025 erhebliche Nachteile zugefügt seien und das Verfahren unnötig verzögert worden sei, dass der angefochtene Bescheid keine konkreten Tatsachenfeststellungen oder eine rechtliche Subsumtion enthalte, was den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genüge, und dass konkrete Zweifel an seiner gesundheitlichen charakterlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht substantiiert dargelegt worden seien; eine bloße polizeiliche Wahrnehmung ohne qualifizierte Feststellungen reiche hierfür nicht aus.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt zur Entscheidung vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage, insb. dem Polizeibericht vom 1.3.2025, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen, steht Folgendes fest:
Der Beschwerdeführer ist seit 1974 Inhaber einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse B (diese umfasst gemäß § 2 Abs. 3 Z. 7 FSG nunmehr auch die Klasse AM). Am 26.3.2010 wurde letztmals ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstattet; damals wurde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl beim Beschwerdeführer nur eine Einschränkung des Sehvermögens festgestellt und die Verwendung einer Brille beim Lenken als Auflage vorgeschrieben.
Nachdem zwei Frauen am Nachmittag des 1.3.2025 bei der Polizei angezeigt hatten, dass der Beschwerdeführer soeben als Lenker eines grauen Pkw Skoda Fabia mit dem Kennzeichen *** zwischen *** und *** mehrmals auf die Gegenfahrbahn abgekommen war, schritt eine Polizeistreife der Polizeiinspektion *** ein. Dieser gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass er deshalb immer wieder auf die Gegenfahrbahn gekommen sei, da ihn die Sonne geblendet habe. Laut Polizeibericht wirkte der Beschwerdeführer desorientiert, sehr unkonzentriert und nervös, bewegte hektisch seinen Kopf, konnte auf die Fragen der Polizisten nicht eingehen und entfernte sich mehrmals grundlos mehrere Meter vom Ort der Amtshandlung, um unmittelbar danach wieder zurückzukehren. Er gab der Polizei gegenüber an, bereits einen Schlaganfall erlitten zu haben und an Diabetes zu leiden; der sodann von der Polizei wegen schlechter körperlicher und geistiger Verfassung des Beschwerdeführers angeforderte Rettungsdienst stellte eine Hyperglykämie (erhöhten Blutzuckerspiegel; Glukosegehalt 260 mg/dl), bei der es (gerichtsnotorisch) zu Schwäche, Schwindel, Müdigkeit bzw. Konzentrationsstörungen und schlimmstenfalls zu einem hyperglykämischen Koma kommen kann, fest und verbrachte den Beschwerdeführer ins Krankenhaus, wo ein Blutzucker von 267 mg/dl festgestellt wurde.
Bei der Amtshandlung zuvor war ihm um 17:00 Uhr der Führerschein von der Polizei vorläufig abgenommen worden. Er hat ihn sich – trotz Mitteilung der Behörde vom 10.3.2025, dass er den Führerschein wiederausgefolgt erhalte – nicht von der Behörde abgeholt.
Der Beschwerdeführer ist multimorbid, er hatte schon einen Schlaganfall und ist aktuell wegen Niereninsuffizienz (eine Nierentransplantation ist indiziert) Hämodialysepatient und an Diabetes Mellitus Typ 2 erkrankt. Er befindet sich diesbezüglich unter ärztlicher Kontrolle; eine Blutabnahme am 5.3.2025 ergab einen HbA1c-Wert („Langzeitzucker“) von 7,2 %.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (...)
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), (...)
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. (...)
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. (…)
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
(…)
§ 11. (1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2) Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(…)
(4) Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden. Bei wiederholten schweren Hypoglykämien im Wachzustand darf eine Lenkberechtigung erst drei Monate nach der letzten Episode erteilt oder verlängert werden.
§ 15. (1) Nach einer befürwortenden Stellungnahme eines zuständigen Facharztes kann Personen, die unter einer schweren Niereninsuffizienz leiden, unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 erteilt oder belassen werden.
(…)
Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Fall einer Entscheidung über eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht: im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung) begründete Bedenken bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die Behörde ist daher in diesem Verfahrensstadium auch nicht gehalten, ein Ermittlungsverfahren mit Aufnahme von Beweisen durchzuführen (vgl. VwGH 30.6.1998, 98/11/0099, und VwGH 23.11.1993, 93/11/0119).
Nach den getroffenen Feststellungen leidet der Beschwerdeführer an zahlreichen Erkrankungen, insb. hatte er einen Schlaganfall, ist wegen Niereninsuffizienz, die mittlerweile so erheblich ist, dass bereits eine Nierentransplantation geplant ist, Dialysepatient und an Diabetes Mellitus Typ 2 – weshalb er sich unter ärztlicher Kontrolle befindet – erkrankt; als er am 1.3.2025 von der Polizei wegen angezeigter auffälliger Fahrweise (mehrfaches Abkommen auf die Gegenfahrbahn) kontrolliert wurde, wirkte er desorientiert und war tatsächlich „überzuckert“ (hyperglykämisch).
In Hinblick darauf, dass seine letzte amtsärztliche Untersuchung vor über 15 Jahren stattgefunden hat, bei dieser nur ein eingeschränktes Sehvermögen festgestellt wurde und er seitdem aber schwer erkrankt ist, und zwar u.a. an Erkrankungen, die in den §§ 11 und 15 FSG-GV (siehe oben) erfasst sind und bei denen allenfalls mit einer Verschlechterung zu rechnen ist, sodass Kontroll- und Nachuntersuchungen erforderlich sein könnten, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass begründete Bedenken, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, bestehen, nicht zu beanstanden (vgl. z.B. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0116 zu Diabetes Mellitus).
Für die Rechtmäßigkeit eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG muss noch nicht die mangelnde gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers feststehen (und das ist gegenständlich auch noch nicht der Fall), sondern müssen die geäußerten Bedenken bereits genügen (das ist gegenständlich aufgrund des bisher Gesagten der Fall), denn ansonsten würde sich jedes Entziehungsverfahren erübrigen. Gerade durch die amtsärztliche Begutachtung soll eben die in Zweifel gezogene gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers überprüft werden. Ob sich also die genannten begründeten Bedenken letztlich im Ergebnis als berechtigt erweisen und inwieweit eine allenfalls festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, kann erst nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, zu deren Absolvierung der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, und Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beurteilt werden (vgl. dazu VwGH 28.5.2002, 2001/11/0067).
Aus all diesen Gründen kann die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestätigte Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen lassen, im Ergebnis nicht als rechtswidrig erachtet werden.
In diesem Zusammenhang wird auf den oben zitierten dritten Satz von § 24 Abs. 4 FSG hingewiesen, wonach dem Beschwerdeführer, sollte er der nun bestätigten Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge leisten, die Lenkberechtigung von Gesetzes wegen bis zur Befolgung dieser Anordnung zwingend von der belangten Behörde entzogen werden muss.
Wenn der Beschwerdeführer moniert, ihm sei von der belangten Behörde kein Parteiengehör gewährt worden, ist er auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur, wonach kein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, zu verweisen.
Der in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Aufforderungsbescheid wird ebenfalls nicht als rechtswidrig erachtet, zumal angesichts des Bestehens von erheblichen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Einschätzung, es bestehe Gefahr im Verzug, ebenso wie die darauf fußende Interessenabwägung der belangten Behörde, die zu Gunsten der Verkehrssicherheit und somit des öffentlichen Interesses ausgegangen ist, nicht als rechtswidrig zu beanstanden ist (vgl. VwGH 3.11.2015, Ra 2015/11/0061).
Ebenfalls nicht als rechtswidrig zu beanstanden ist die in den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Zurückweisung der schon nach Erlassung des Mandatsbescheides und noch vor Erlassung des angefochtenen (Vorstellungs-)Bescheides gestellten Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers, da das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) für das verwaltungsbehördliche Verfahren die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsieht, sondern erst das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäß § 8a Abs. 4 VwGVG kann ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) aber erst ab Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht anzufechtenden Bescheides (hier: vom 23.5.2025) gestellt werden. Selbst wenn man die gegenständlich im Vorstellungsverfahren gestellten Anträge des Beschwerdeführers als bereits für das spätere verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellt (entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Anträge, der sich auf die Vorstellung bzw. das Verfahren „bei der BH Melk“ bezieht) interpretieren wollte, wären sie als verfrüht zu qualifizieren und ebenfalls zurückzuweisen; eine Heilung durch das nachträgliche Eintreten der Beschwerdemöglichkeit scheidet aus (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG, Rz 18 zu § 8a VwGVG (Stand: 31.3.2018, rdb.at), mit Verweis auf VwGH 17.4.2013, 2012/12/0138). – In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Gewährung von Verfahrenshilfe im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden hatte.
Was den in der Beschwerde vom 3.6.2025 gestellten Antrag, „die Behörde möge gemäß § 66 AVG zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden“, betrifft, so sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden ohnehin von Amts wegen zu tragen (§ 75 Abs. 1 AVG), sind keine Verfahrenskosten im Sinne der §§ 76 ff. AVG aufgelaufen und steht auch dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein Kostenersatzanspruch zu (vgl. §§ 74 ff. AVG). – Zum Abspruch über die ebenfalls in der Beschwerde beantragte Rückgabe seines Führerscheins ist schließlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zuständig, sondern die belangte Behörde (vgl. § 39 Abs. 3 und 4 FSG bzw. das parallel anhängige Verfahren LVwG-AV-612/002-2025).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und - wie oben unter Verweis auf die höchstgerichtliche Judikatur dargelegt - ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, im Verfahren nach § 24 Abs. 4 FSG ein Ermittlungsverfahren mit Aufnahme von Beweisen durchzuführen.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht (vgl. VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0086).
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