LVwG N LVwG-AV-324/001-2025

LVwG-AV-324/001-2025Tribunal Administrativo Regional17 de jun. de 2025

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Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Fälschung; Sprachnachweis; ortsübliche Unterkunft;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-324/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.324.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, StA: Nordmazedonien, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 17. Februar 2025, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Hinweis: Die Entscheidung über den Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung der nichtamtlichen Dolmetscherin ergeht gesondert.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 26.06.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf Grundlage von § 21a Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 und § 11 Abs. 4 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Antragstellung die Beschwerdeführerin ein Sprachzertifikat des Goethe-Institutes vom 27.04.2023 vorgelegt habe, laut welchem sie die Prüfung Deutsch auf A1-Niveau am 20.04.2023 bestanden habe. Im Zuge der Online-Verifizierung des Zertifikates am 04.12.2024 sei das Dokument als „nicht gültig“ ausgewiesen worden. In der Folge sei von der Zentrale des Goethe-Institutes am 11.12.2024 bestätigt worden, dass es sich bei dem vorgelegten Zertifikat um eine Fälschung handle.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.06.2022, Ra 2022/22/0076) stelle dies eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen dar und sei somit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG nicht erfüllt.

Da es sich bei dem vorgelegten Goethe-Zertifikates um eine Fälschung handle und nach wie vor kein gültiges Sprachzertifikat vorgelegt worden sei, sei somit auch die Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG weiterhin nicht erfüllt.

Unter Zugrundelegung der im Verfahren vorgelegten Unterlagen seien im konkreten Fall dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a) sublit.aa) ASVG die regelmäßigen Aufwendungen in Höhe von insgesamt € 902,46 (keine Miete, Energiekosten € 273,-, Leasingrate € 567,28, C € 40,68, D € 4,67, E € 16,83) hinzuzuzählen, wobei der Richtsatz für den „Wert der freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in Höhe von derzeit € 376,27 wieder abzuziehen sei. Insgesamt errechne sich daher ein erforderliches monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von € 2.535,19. Da ein Nachweis der Kündigung des Leasingvertrages nicht vorgelegt worden sei und die Laufzeit erst am 01.08.2028 ende, sei weiterhin von einem aufrechten Vertrag und erforderlicher Zahlung der Leasingraten auszugehen.

Da bereits die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 21a NAG fehle, sei eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 13.11.2023, 2012/22/0168 mwN).

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ehegatte der Antragstellerin im relevanten Zeitraum in einer beruflichen Ausbildung gewesen sei, die er erfolgreich abgeschlossen habe. Während dieser Ausbildung sei er beim Arbeitsmarktservice (AMS) gemeldet gewesen, was eine nachvollziehbare und vorübergehende Situation darstelle. Zudem liege eine Einstellungsbestätigung des zukünftigen Arbeitgebers vor, wodurch gesichert sei, dass er über ein regelmäßiges Einkommen verfügen werde. Des Weiteren verfüge der Ehegatte über ausreichende finanzielle Rücklagen sowie über ein Grundstück (wofür die im KSV Auszug genannte Belastung von € 40.000 gesamt und monatlich € 300,00 angeführt ist), sodass die Erfüllung der Unterhaltspflicht zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Die Ablehnung des Antrags unter der Annahme einer Gefährdung des Lebensunterhalts entbehre daher jeder sachlichen Grundlage und verstoße gegen § 11 Abs. 2 NAG.

Der Ehegatte der Antragstellerin verfüge über ein Sparvermögen von fast € 20.000,-.

Die Leasingraten für den PKW Mercedes Benz mit dem Kennzeichen *** werde zukünftig vom Vater des Zusammenführenden Ehemannes bezahlt.

Gemäß § 21 Abs. 2 NAG seien Ehegatten von bereits in Österreich lebenden und arbeitenden Personen von der Vorlage eines Sprachzertifikats befreit, sofern der Nachzug zu einem in Österreich lebenden Ehepartner erfolge, der über ausreichende Mittel verfüge. Die Antragstellerin ziehe zu ihrem bereits in Österreich ansässigen Ehemann, der sich in einer beruflichen Ausbildungsphase befunden habe und nunmehr über eine Einstellungszusage verfüge.

Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass, falls ein Sprachzertifikat nicht in der ursprünglich verlangten Form vorliege, der Behörde eine Verpflichtung obliege, der betroffenen Person die Möglichkeit zur Nachholung zu geben (siehe VwGH 2013/22/0125). Die Behörde habe dies unterlassen und den Antrag voreilig abgelehnt.

Darüber hinaus sei durch den ablehnenden Bescheid die Antragstellerin in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt.

Genauere Ausführungen dazu wurden nicht getroffen.

Die angefochtene Entscheidung verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG, da andere Antragsteller in ähnlichen Situationen unter vergleichbaren Umständen einen Aufenthaltstitel erhalten hätten.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu die Gewährung einer Frist zur Nachholung eines Sprachzertifikates falls erforderlich, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 04.06.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen F sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am ***, StA: Nordmazedonien, hat am 26.06.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der österreichischen Botschaft in Skopje gestellt.

Beabsichtigt ist die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, Herrn F, geb. ***, StA: Kosovo, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist.

Herr F und die Beschwerdeführerin haben am 28.10.2022 geheiratet.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben keine Kinder.

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen ihrem Schwiegervater, Herrn G als Unterkunftgeber und ihrem Ehemann als Unterkunftnehmer vorgelegt, wonach der Unterkunftnehmer von 01.01.2022 bis 01.01.2060 unentgeltlich im Haus an der Adresse ***, ***, wohnen könne. An dieser Adresse leben, die Beschwerdeführerin nicht mitgezählt, fünf Personen. Im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels soll die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann im zum Wohnraum ausgebauten Keller des Wohnhauses wohnen. Eine Widmung des Kellers als Wohnraum liegt laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Plan nicht vor.

Die Beschwerdeführerin hat bei der Antragstellung ein „GOETHE-ZERTIFIKAT A1“ vom 27.04.2023 zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache vorgelegt.

Die Prüfung soll am 20.04.2023 in *** stattgefunden haben.

Bei diesem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sprachzertifikat handelt es sich um eine Fälschung. Die Beschwerdeführerin war zum Prüfungstermin am 20.04.2023 nicht angemeldet. Frau A findet sich nicht in der Datenbank des Goethe-Instituts und wurde für sie kein Zertifikat ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin war in Kenntnis des Umstandes, dass es sich bei diesem Zertifikat um eine Fälschung handelt.

Erst Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin ein „ÖSD Zertifikat A1“ mit dem Prädikat „bestanden“ vom 22.04.2025 vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich weder sozial noch wirtschaftlich integriert und hat außer einen Cousin keine Verwandten in Österreich. Sie hat in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur Friseurin abgeschlossen und lebt dort im Haus ihrer Eltern. In Nordmazedonien leben noch ihre Eltern und ihre Großfamilie.

Beweiswürdigung:

Aus dem Akt der belangten Behörde ergeben sich die Feststellungen zur Antragstellung und den persönlichen Daten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.

Dass die Beschwerdeführerin das Goethe-Zertifikat vom 27.04.2023 bei der Antragstellung bei der österreichischen Botschaft in Skopje vorgelegt hat, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt.

Dass es sich bei diesem Zertifikat um eine Fälschung handelt, hat die Goethe-Institut-Zentrale in *** mit Schreiben vom 16.05.2025 bestätigt.

Dort wird ausgeführt, dass es sich um eine Fälschung handelt, da sich auf der Rückseite Tippfehler finden (z.B. letzter Absatz in Abschnitt III „Alitag“ statt „Alltag“, fehlendes Leerzeichen in Abschnitt IV), die Originalzertifikate aber auf standardisierten Zertifikatspapier aufgedruckt würden. Aufgrund der Tippfehler könne ausgeschlossen werden, dass es sich um standardisiertes Zertifikatspapier handle.

Außerdem sei die Beschwerdeführerin zur Prüfung am 20.04.2023 und auch zu einem anderen Termin nicht angemeldet gewesen.

Dieses Schreiben liegt im Akt des erkennenden Gerichts und wurde der Beschwerdeführerin in der Verhandlung übersetzt zur Kenntnis gebracht.

Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin gewusst haben muss, dass es sich um eine Fälschung handelt. Wenn sie niemals eine Prüfung am Goethe-Institut absolviert hat, jedoch von dort ein Zertifikat ausgestellt bekommt, muss ihr bewusst sein, dass es sich nur um eine Fälschung handeln kann.

Die Feststellungen zur beabsichtigten Unterkunft ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden, von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Einreichplan und der Aussage der Beschwerdeführerin und des Herrn F als Zeuge in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder sozial noch wirtschaftlich integriert ist und außer einen Cousin keine Verwandten in Österreich hat, ist ihrer Aussage zu entnehmen, wonach sie in Nordmazedonien bei ihren Eltern lebe und dort auch ihre gesamte Großfamilie lebe.

Hinweise auf eine soziale oder wirtschaftliche Integration liegen nicht vor.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 11 NAG

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),

BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 21a

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Die Beschwerdeführerin hat bei der Antragstellung zu dem vom Gesetz für einen Aufenthaltstitel nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG geforderten Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 21a Abs. 1 ein gefälschtes Sprachzertifikat vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie meint, dass sie nach § 21 Abs. 2 NAG von der Vorlage eines Sprachnachweises befreit wäre, da diese Bestimmung nur die Inlandsantragstellung regelt. Ungeachtet dessen würde sich für die Beschwerdeführerin darin aber auch keine Ausnahme finden. Eine Ausnahme von der Vorlage eines Sprachzertifikates findet sich in § 21a NAG bezogen auf die Beschwerdeführerin nicht.

Der Beschwerdeführerin musste, wie oben ausgeführt, bewusst sein, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" in § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0239). Die Behörde (das VwG) ist dabei berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, und verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 14.12.2010, 2008/22/0911). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung iSd. § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG 2005 ist (insbesondere) dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller gefälschte Urkunden mit dem Ziel vorlegt, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Fremde muss dabei selbst ein Verhalten setzen, das die Gefährdungsannahme gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 NAG 2005 rechtfertigt (vgl. VwGH 13.12.2011, 2009/22/0227). (VwGH 03.09.2021. Ra 2018/22/0231)

Einem geordneten Zuwanderungswesen kommt eine hohe Bedeutung zu. Dabei stellt die Verwendung falscher Urkunden durch einen Antragsteller mit dem Ziel der Erlangung eines Aufenthaltstitels eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer geregelten Zuwanderung, dar (vgl. VwGH 23.2.2012, 2009/22/0138; 14.12.2010, 2008/22/0911). So kann selbst die Bedeutung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts durch eine mehrfache Manipulation im Zusammenhang mit Sprachdiplomen zwecks Erhalt von Aufenthaltstiteln relativiert werden (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0226).

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass durch die Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikates im Wissen darum, dass es sich um eine Fälschung handelt, der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG verwirklicht wird, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten zum Ausdruck bringt, die Gesetze der Republik Österreich, insbesondere deren Einwanderungsbestimmungen zu missachten, weshalb daraus geschlossen werden kann, dass ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Anschluss tatsächlich der Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht wurde, da durch die Entdeckung der Fälschung der Beschwerdeführerin auch keine andere Wahl geblieben ist.

Schon alleine deshalb liegt ein dem Antrag entgegenstehender Versagungsgrund vor.

Zusätzlich sei noch ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch keinen Nachweis auf einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht hat. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben ausgesagt, den Keller des Hauses zu bewohnen. Dass dieser zu Wohnzwecken gewidmet ist, hat das Verfahren nicht ergeben. Aus dem vorgelegten Plan ergibt sich, dass dies nicht der Fall ist. Das Bewohnen von Räumlichkeiten, die nicht Wohnzwecken gewidmet sind, kann keinesfalls als ortsüblich angesehen werden.

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den

Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde zwar auf Art. 8 EMRK, ohne jedoch auszuführen, warum die Erteilung des Aufenthaltstitels trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 3 NAG geboten wäre.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mussten sich um Zeitpunkt der Eheschließung bewusst sein, dass daraus nicht notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin resultiert. Es besteht unzweifelhaft ein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann, welches insbesondere durch wechselseitige Besuche gelebt wird. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens ist nicht zu erkennen und wurde auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich in keiner Weise integriert und weist eine starke soziale und wirtschaftliche Bindung an ihren Heimatstaat auf.

Die Beschwerdeführerin war bisher nur im Rahmen ihres visumsfreien Aufenthalts in Österreich.

Auch wenn der Ehemann über einen Daueraufenthaltstitel in Österreich verfügt und dem ein großes Gewicht bei der Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zukommt, ist aufgrund des Versuchs der Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmung die Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin beträchtlich herabgesetzt.

Aus den genannten Gründen erscheint auch eine Aufrechterhaltung des Familienlebens durch Besuche während der visumsfreien Zeit und Kontakt durch elektronische Medien unter diesen Umständen nicht unverhältnismäßig, zumal eine weitere Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen ist.

Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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