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LVwG-AV-564/001-2025•LVwG N LVwG-AV-564/001-2025
LVwG-AV-564/001-2025Tribunal Administrativo Regional4 de jun. de 2025
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Antrag; Aufhebung; Gefährdungsprognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10.03.2025, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der zuvor im Mandatsverfahren erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.05.2024, GZ. ***, mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verboten wurde, bestätigt. Begründet wurde dieser Bescheid zusammengefasst damit, dass gegenüber dem Beschwerdeführer am 23.04.2024 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber seiner damaligen Ehefrau C gemäß § 38a SPG ausgesprochen worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte seine damalige Ehegattin beharrlich verfolgt. Er sei ihr gegenüber aggressiv gewesen, indem er sie beschimpft hätte und Schreianfälle gehabt hätte. Er hätte sie bei der Arbeit ständig kontrolliert und beim Schlafen und Duschen beobachtet. Auch hätte er ihr eine Affäre mit Herrn D unterstellt, gegenüber dessen er ebenso durch Nachrichten implizit Drohungen ausgesprochen hätte. Besonders unter Alkoholeinfluss sei er aggressiv gewesen und hätte an starker Eifersucht gelitten.
Mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2025, GZ. LVwG-AV-6/001-2025, wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 19.12.2024 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Bereits mit eben dieser Beschwerde vom 19.12.2024 stellte zudem der Beschwerdeführer in eventu den Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024 erlassenen Waffenverbotes. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er zur Begründung dieses Antrages auf sein umfassendes Vorbringen in seiner gleichzeitig erhobenen Beschwerde verweise, aus dem sich in Zusammenschau mit der seither verstrichenen Zeit von acht Monaten, in denen es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei und sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, ergebe, dass die Voraussetzungen eines Waffenverbotes nicht mehr gegeben seien und das Verbot daher auf Grund der günstigen Zukunftsprognose aufzuheben sei.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 10.03.2025, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Melk zusammengefasst nach Wiedergabe der Begründungen des Mandatsbescheides vom 15.05.2024 und des Bescheides vom 30.10.2024 aus, dass im Hinblick auf den dem Waffengesetz 1996 allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbotes ein strenger Maßstab anzulegen sei. So habe die Behörde bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose vor allem auch das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Im Falle eines Wohlverhaltens des Betroffenen müsse der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegende Zeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können.
Seit dem Ausspruch des gegenständlichen behördlichen Waffenverbotes seien nunmehr in etwa erst 10 Monate vergangen und könne unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikaturlinien entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers daraus jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Zeitraum lang genug sei, um von einem nachhaltigen Wegfall des Gefährdungspotenziales im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG ausgehen zu können.
Die Aufhebung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 WaffG diene unterdessen auch nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Eine solche Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes könne jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers auf verwaltungsbehördlicher Ebene nicht erkannt werden, zumal zwischenzeitig keine neuen als erwiesen anzunehmenden entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu Tage getreten wären. Die belangte Behörde sei daher berechtigt gewesen, ihre Entscheidung auf Grund des ihr nach der Aktenlage bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisses zu fällen.
In seiner fristgerecht durch seine Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 08.04.2025 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid beheben sowie dem Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes vom 19.12.2024 Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG (offensichtlich gemeint: § 28 Abs. 3 VwGVG) aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dem gegenständlichen Bescheid wesentliche Stoffsammlungsmängel anhaften würden und sei der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt unrichtig bzw. ergänzungsbedürftig.
So habe die belangte Behörde unsubstantiiert und unrichtig festgestellt, dass der Zeitraum von zehn Monaten seit Ausspruch des Waffenverbotes nicht lange genug sei, um von einem nachhaltigen Wegfall des Gefährdungspotenziales im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG ausgehen zu können. Die belangte Behörde würde dazu unberücksichtigt lassen, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft *** gegen den Beschwerdeführer mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden wäre und sei die belangte Behörde auch nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend eingegangen.
Der Beschwerdeführer habe tatsächlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber seiner Ex-Ehefrau und gegenüber D gesetzt und sei er vielmehr nach wie vor gerichtlich unbescholten. Angebliche gewalttätige Handlungen, welche von C bei der Polizei geschildert worden wären, sowie implizite Drohungen in Richtung D würden somit im Widerspruch zu den Feststellungen der Staatsanwaltschaft *** und auch zur Unschuldsvermutung stehen. Es sei dem angefochtenen Bescheid auch überhaupt nicht zu entnehmen, welche bestimmten Tatsachen die Annahmen nach wie vor rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Weiters habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die von seiner Ex-Ehefrau nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes beantragte einstweilige Verfügung in weiterer Folge von C zurückgezogen worden wäre und dass die Scheidung der Ehe, welche mittlerweile einvernehmlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20.03.2025 erfolgt sei, nicht von seiner Ehegattin, sondern vom Beschwerdeführer selbst eingeleitet worden wäre. Auch trinke der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 keinen Schluck Alkohol.
Die Chatverläufe mit D würden monatelang zurückliegen und bestehe seit Mai 2024 überhaupt kein schriftlicher Kontakt mehr. Persönlich habe er mit D nie Kontakt gehabt.
Mittlerweile seien seit Erlassung des Waffenverbotes fast 11 Monate vergangen und seien von der belangten Behörde zahlreiche neue, entscheidungsrelevante Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen worden bzw. die ursprünglich angenommenen Voraussetzungen für die Erlassung des Waffenverbotes zwischenzeitig weggefallen. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten reflektiert und an sich gearbeitet.
Auch halte der Beschwerdeführer seit der einvernehmlichen Scheidung mit seiner Exfrau regelmäßigen Kontakt und seien keine weiteren Vorwürfe gegen ihn erhoben worden. Es bestehe auch ein ausgeweitetes Kontaktrecht mit seiner Tochter. Außerdem habe der Beschwerdeführer eine Gewaltpräventionsberatung in Anspruch genommen und befinde er sich zusätzlich dazu in psychotherapeutischer Behandlung um die Vorfälle rund um seine Ehescheidung zu verarbeiten. Dabei seien aggressive Tendenzen oder ein Zwang nach Kontrolle nicht festgestellt worden. Nicht zuletzt sei der Beschwerdeführer auch noch nie im Besitz einer Waffe gewesen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes auch berufliche Konsequenzen für den Beschwerdeführer bedeuten würden. Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes, das lediglich auf vagen Vermutungen gründe, sei überschießend und nicht zulässig. Es liege aufgrund der erheblichen Verkennung der Sach- und Rechtslage ein Ermessensmissbrauch und Willkür der Behörde vor.
In rechtlicher Hinsicht werde zudem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der erforderlichen Dauer des Wohlverhaltens nicht auf das Ablaufen eines genauen vorgegebenen Beobachtungszeitraumes abzustellen sei, sondern es seien vielmehr bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Dieser relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der rechtskräftigen Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat, was gegenständlich bereits fast ein Jahr bedeute. Betrachte man den gegenständlichen Einzelfall, sei die Anlasstat einem konfliktbehafteten Scheidungsverfahren geschuldet gewesen, welches zwischenzeitlich einvernehmlich beendet werden habe können. Sämtliche in diesem Verfahren erstatteten Anzeigen seien mittlerweile eingestellt bzw. zurückgezogen worden. Der Beschwerdeführer absolviere auch nach wie vor eine Psychotherapie und stehe dessen Unbescholtenheit im diametralen Widerspruch zu der Annahme einer Gefährdungsprognose. Alle Umstände im gegenständlichen Einzelfall seien jedenfalls dazu geeignet, das Waffenverbot bereits nach einem Beobachtungszeitraum von einem Jahr aufzuheben.
Der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft *** vom 31.05.2024, einen Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 17.05.2024, zwei Zeitbestätigungen der Beratungsstelle für Gewaltprävention „***“ vom 28.05.2024 und vom 16.05.2024 sowie einen Befundbericht des E vom 21.08.2024 (Beilagen ./1 bis ./4) vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 14.04.2025, hg. eingelangt am 23.05.2025, legte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Bezirkshauptmannschaft verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Melk vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den hg. Beschwerdeakt zur GZ. LVwG-AV-6/001-2025.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024, GZ. ***, wurde der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.05.2024, GZ. ***, mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verboten wurde, bestätigt.
Anlass dieses Waffenverbotes war für die Bezirkshauptmannschaft Melk, dass gegenüber dem Beschwerdeführer am 23.04.2024 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG gegenüber seiner damaligen Ehegattin C ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer habe nach der Begründung dieser angesprochenen Bescheide seine Exehefrau in der Vergangenheit auch vor dem gemeinsamen Kind beschimpft, dies des Öfteren in Zuge von Schreianfällen, er habe sie weiters mehrfach bei der Arbeit persönlich vor Ort oder telefonisch kontrolliert, sie gegen ihren Willen beim Schlafen und in der Dusche beobachtet und ihr eine Affäre mit ihrem Arbeitskollegen D unterstellt. Besonders unter Alkoholeinfluss habe er in der Vergangenheit wiederholt aggressive Handlungen gegenüber seiner Ex-Ehegattin gesetzt, indem er sie beispielsweise beschimpfte und anschrie. Auch habe er D Chatnachrichten geschickt, die als implizite Drohungen interpretiert werden könnten. Konkret habe er auch Herrn D versucht einzuschüchtern bzw. diesen zu provozieren und einen Konflikt heraufzubeschwören.
Auch trotz des Umstandes, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen beharrlicher Verfolgung nach den §§ 107a Abs. 1, 107a Abs. 2 Z 1 StGB eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft *** mit Note vom 31.05.2024 eingestellt wurde, erachtete die Bezirkshauptmannschaft Melk den vorliegenden Sachverhalt so, dass die von ihr angenommenen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, und damit die Voraussetzungen der Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C wurde mittlerweile nach einer vom Beschwerdeführer eingebrachten Scheidungsklage mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 20.03.2025 einvernehmlich geschieden und wurde im Zuge dessen der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b und c EO, welcher von C nach Ausspruch des angesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes beantragt wurde, zurückgezogen. Zusätzlich wurde auch einvernehmlich eine Kontaktregelung des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Tochter getroffen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich nach wie vor unbescholten.
Der Beschwerdeführer absolvierte auch die ihm im Zuge des § 38a SPG aufgetragene Gewaltpräventionsberatung beim Verein *** durch zwei Termine am 16.05.2024 und am 28.05.2024. Außerdem steht der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung bei E auf Grund einer deutlichen psychosozialen Belastungssituation im Zusammenhang mit der Trennung seiner Ehegattin. Eben dort wurde dem Beschwerdeführer unter anderem diagnostiziert, dass bei sonst unauffälligem Befund der Beschwerdeführer an einer leicht reduzierten Konzentration, einer subdepressiven Stimmungslage, an Panikattacken und an Ein- und Durchschlafstörungen leidet. Der Beschwerdeführer steht auf Grund dessen in medikamentöser Behandlung.
Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den angesprochenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 15.05.2024 und vom 30.10.2024, aus dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.02.2025 und aus den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Beilagen ./1 bis ./4 und aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit, soweit es den Zeitraum seit Verhängung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes betrifft, als glaubwürdig zu beurteilen.
Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung dieser Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei ist vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiterandauernde Aktualität, prognoserelevante Umstände festzustellen.
Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser „Beobachtungszeitraum“ ausreichend lange sei, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH 02.07.1998, 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 08.06.2005, 2005/03/0012). Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraumes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (zu alldem VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 30.10.2024, mit dem der bereits im Mandatsverfahrene erlassene Bescheid vom 15.05.2024 bestätigt wurde, ein Waffenverbot verhängt wurde, welches damals im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Ehegattin in der beschriebenen und festgestellten Weise aggressiv verhalten hat, was zuletzt in dem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer mündete. Richtig ist zwar, dass das daraufhin gegen den Beschwerdeführer wegen beharrlicher Verfolgung (und auch nur wegen beharrlicher Verfolgung) eingeleitete Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft *** im Mai 2024 eingestellt wurde; die Bezirkshauptmannschaft Melk stützte trotzdem den rechtskräftigen Bescheid auf die dargelegten Umstände des sich in mehrfacher Weise gezeigten aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers.
Soweit sich nun der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Vorbringen auf sein damaliges Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem eben dieses Waffenverbot verhängt wurde, stützt und damit sich darauf bezieht, dass dieses Waffenverbot damals von vornherein zu Unrecht verhängt worden wäre, ist dem zu entgegnen, dass eine auf § 12 Abs. 7 WaffG gestützte Aufhebung eines Waffenverbotes unzweifelhaft nicht den Sinn hat, die Richtigkeit der Verhängung eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes zu überprüfen, zumal damit die Sinnhaftigkeit der Rechtskraft eines Bescheides ad absurdum geführt werden würde. Sämtliches Vorbringen, das sich darauf stützt, dass eben dieses Waffenverbot gar nicht verhängt werden hätte dürfen, zumal eben sämtliche im damals erlassenen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer getätigten Vorwürfe unrichtig gewesen wären, hätte er im Rahmen eines damals rechtzeitig erhobenen Rechtsmittels bekämpfen müssen oder steht bzw. stand dem Beschwerdeführer in solchen Fällen die Möglichkeit offen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, sind jedoch nicht (mehr) Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Im konkreten Fall ist demnach schlicht nicht weiter darauf einzugehen, ob sich nun der Beschwerdeführer gegenüber seiner damaligen Ehegattin und gegenüber D in der von der Bezirkshauptmannschaft Melk dargelegten Form aggressiv verhalten hat oder nicht, zumal ersteres rechtskräftig als Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes herangezogen wurde. Tatsächlich relevant ist unter Bezugnahme auf die obigen Judikaturlinien ausschließlich das Verhalten des Beschwerdeführers seit der Anlasstat und der seit dieser Anlasstat verstrichene Zeitraum.
Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass auf Basis des festgestellten Sachverhaltes die Ehe mit seiner damaligen Ehegattin mittlerweile einvernehmlich geschieden ist. Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzugestehen, dass mittlerweile insbesondere bedingt durch die gemeinsame Tochter offenkundig wieder wechselseitig Kontakte bestehen, nachdem auch seitens der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen wurde, und offenbar diese auch nicht zu weiteren Vorfällen, insbesondere solcher gerichtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur, geführt haben. Der Beschwerdeführer ist vielmehr auch nach wie vor unbescholten und hat sich einer Gewaltpräventionsberatung unterzogen, zu der er aber auch gesetzlich verpflichtet war.
Auf Basis dieser Umstände wurden somit die prognoserelevanten Umstände festgestellt, wobei eben das Faktum der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Einstellung des Strafverfahrens bereits Fakten waren, die zum Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes bestanden haben. Es verbleiben somit die geänderten Umstände des grundsätzlichen Verhältnisses zu C dahingehend, dass die gemeinsame Ehe mittlerweile einvernehmlich geschieden ist und offenkundig nicht nur während des Scheidungsverfahrens, sondern auch danach eine gewisse Basis eines Umganges miteinander, dies vor allem des gemeinsamen Kindes wegen, gefunden wurde. Die Absolvierung der Gewaltpräventionsberatung ist unter dem Licht der gesetzlichen Verpflichtung zu sehen. Was schließlich die psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers betrifft, führt er selbst aus, nach wie vor in dieser Behandlung zu sein und ergibt sich aus dem von ihm selbst vorgelegten Befundbericht, dass sein psychisches Gesundheitsbild nach wie vor nicht unauffällig ist; eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird von ihm selbst nicht behauptet. Insbesondere ergibt sich aus dieser Beilage ./4 die Diagnose von Panikstörungen.
Berücksichtigt man nun des weiteren, dass auch nach eigenem Vorbringen des Beschwerdeführers seit der Anlasstat erst rund ein Jahr verstrichen ist, ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch im Fall auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist, dieser Beobachtungszeitraum viel zu gering, um eine günstige Prognoseentscheidung treffen zu können. Die vom Beschwerdeführer dargelegten und hier auch festgestellten Umstände, die sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Verhängung des Waffenverbotes geändert haben, sind keinesfalls solcher Natur, nunmehr dem Beschwerdeführer jegliches Aggressionspotential, das damals aufgrund vielfacher Vorfälle als erwiesen angenommen wurde, abzusprechen. Gerade die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ja auch eben nach eigenem Vorbringen nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung steht, zeugt schon für sich davon, dass er mit den Umständen, die zur Trennung und zur Scheidung der Ehe geführt haben, nicht restlos abgeschlossen hat.
Berücksichtigt man daher die Gründe, die zur damaligen Verhängung eines Waffenverbotes geführt haben in Verbindung damit, dass der Beobachtungszeitraum erst rund ein Jahr beträgt, der Beschwerdeführer insbesondere an Panikstörungen leidet und nicht zuletzt auch im Hinblick auf die ständigen Kontakte durchaus Konfliktpotenzial bestehe könnte, liegt es am Beschwerdeführer, durch ein längeres Wohlverhalten den Beweis zu erbringen, nicht mehr davon ausgehen zu müssen, dass eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegt. Dass der Beschwerdeführer noch nie im Besitz von Waffen war und allfällige berufliche Nachteile durch das aufrechte Waffenverbot auftreten könnten, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Relevanz. Ein weiterer Beobachtungszeitraum ist demnach jedenfalls geboten.
Im Ergebnis erweist somit die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das erkennende Gericht folgte in seinen Feststellungen vollinhaltlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der festgestellte Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut und die zitierte Rechtsprechung verwiesen (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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