LVwG N LVwG-AV-317/002-2025

LVwG-AV-317/002-2025Tribunal Administrativo Regional27 de mai. de 2025

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Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Verfahrensrecht; Verspätung;

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-317/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.317.002.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 31. Jänner 2025 gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 2024, GZ. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Zahlung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe in 36 monatlichen Raten, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 278 iVm 260 Abs.1 lit. b Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom 17. April 2024, EDV Nr. , wurde ein Antrag der Beschwerdeführerin, der A GmbH (/***, ***; FN ***) eine vorgeschriebene Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Betrag von € 72.541,95 in 36 monatlichen Raten zu entrichten, abgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. April 2024 erhob Herr C als Geschäftsführer der A GmbH gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Mit der Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 2024, GZ. ***, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung wurde auf die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bei der Stadtgemeinde *** einzubringen, hingewiesen.

Dieser Bescheid wurde adressiert an die A GmbH. Die Zustellung einer Bescheidausfertigung wurde verfügt per Adresse in ***, ***, ***. Entsprechend dem RSb-Rückschein wurde die Sendung nach einem Zustellversuch an der Adresse ***, ***, ab 23. Dezember 2024 bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes (Postfiliale ***) zur Abholung bereitgehalten. Über die Hinterlegung wurde – entsprechend der Dokumentation des Rückscheines – eine Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Am 7. Jänner 2025 wurde das Dokument bei der Postfiliale von einer Arbeitnehmerin (Unterschrift „D“) abgeholt.

Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 2024 richtet sich die nunmehrige Beschwerde der A GmbH, eingebracht durch deren ausgewiesene Rechtsvertretung per E-Mail am 31. Jänner 2025 direkt bei der Stadtgemeinde ***. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 20. März 2025 unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 26. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Dazu nahm die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 9. April 2025 Stellung.

Am 7. Jänner 2025 sei der gegenständliche Bescheid der Beschwerdeführerin mittels eingeschriebenem Brief vom Postzustellorgan übergeben worden. Deshalb finde sich auf dem Originalbescheid der Vermerk „07.01.2025 eingeschrieben“. Von einer angeblichen Hinterlegungsanzeige habe die Beschwerdeführerin bis zum Verspätungsvorhalt durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Kenntnis gehabt.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei eine wirksame Zustellung daher erst durch den eingeschriebenen Brief am 7. Jänner 2025 erfolgt.

Aus anwaltlicher Vorsicht werde für den Fall, dass weiterhin von einer Verspätung der Beschwerde ausgegangen werde, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

Dieser Sachverhalt konnte aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsakten, an deren Vollständigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens bzw. der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt werden.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabeordnung – BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Stadtgemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Stadtgemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 108. (1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 245. (1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. …

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a)nicht zulässig ist oder

b)nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen

(§ 260) noch

b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG:

Artikel 130.

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

Artikel 133.

(…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

(…)

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Der angefochtene Bescheid des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** war an die A GmbH adressiert. Die Zustellung einer Bescheidausfertigung wurde verfügt per Adresse in ***, ***, ***. Entsprechend dem RSb-Rückschein wurde die Sendung nach einem Zustellversuch an der Adresse ***, *** ab 23. Dezember 2024 bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes (Postfiliale ***) zur Abholung bereitgehalten. Über die Hinterlegung wurde – entsprechend der Dokumentation des RSb-Rückscheines – eine Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG gilt die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst.

Am 7. Jänner 2025 wurde das Dokument bei der Postfiliale von einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin abgeholt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde per E-Mail am 31. Jänner 2025 eingebracht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH Ra 2016/16/0094, Ro 2014/07/0107, 2013/03/0055, 2012/10/0060).

Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (VwGH 2010/04/0112, 2006/13/0178).

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (VwGH 2001/03/0284, 2000/02/0027).

Angesichts der Frist von einem Monat für die Erhebung der Beschwerde stand der Beschwerdeführerin bei einer Verkürzung jedenfalls ab 7. Jänner 2025 bis zum 23. Jänner 2025 noch ein angemessener Zeitraum von 16 Tagen für die Einbringung des Rechtsmittels zur Verfügung. Dieser verbliebene Zeitraum war für die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde jedenfalls angemessen und ausreichend.

Dies ergibt sich aus den unbedenklichen Aktenunterlagen (Beschwerde mit Einlaufstempel, RSb-Rückschein, Verständigung über die Hinterlegung) und wird von der Beschwerdeführerin auch nach einem entsprechenden Vorhalt nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung am Montag, 23. Dezember 2024, auszugehen.

Gemäß §§ 245 Abs.1 iVm 288 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde einen Monat. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Darauf wurde der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausreichend und richtig hingewiesen.

Auf Grund der Fristenberechnungsregel des § 108 Abs. 2 BAO endete die einmonatige Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, somit am Donnerstag, den 23. Jänner 2025. Erst am 31. Jänner 2025 wurde die Beschwerde eingebracht.

Die gegenständliche Beschwerde war daher verspätet. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung wurde nicht begründet, weshalb auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerde nicht einzugehen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

3.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen war. Im Übrigen ist auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.4. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die Bundesabgabenordnung sieht eine aufschiebende Wirkung bzw. deren Zuerkennung für Rechtsmittel grundsätzlich nicht vor (vgl. auch § 254 bzw. § 254 iVm 288 BAO).

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist jedoch die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auszusetzen.

Über einen solchen Antrag hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden.

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Rechtsmittelbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall das Stadtamt.

Über diesen Antrag hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden und ist die Beschwerdeführerin an die zuständige Abgabenbehörde, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, zu weisen. Dementsprechend erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über diesen, ausdrücklich ans Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag.

Ungeachtet dessen wird unpräjudiziell angemerkt, dass die Höhe der bereits rechtskräftig festgesetzten Abgabe gerade nicht von der Erledigung der beantragten Zahlungserleichterung abhängt.

3.5. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, eingebracht werden.

Gemäß § 249 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Der mit der verspäteten Beschwerde vom 31. Jänner 2025 angefochtene Bescheid, die Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 2024, GZ. ***, wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** erlassen.

Die Beschwerde wurde richtigerweise beim Stadtamt ***, dem Hilfsorgan sämtlicher Gemeindebehörden (somit auch des Gemeinderates), eingebracht.

Nachdem der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 26. März 2025 (zugestellt am 28. März 2025) die Verspätung ihrer Beschwerde vorgehalten wurde, stellte sie durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 9. April 2025 beim Landesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist.

Gemäß § 310 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

Die Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag obliegt daher dem Gemeinderat der Stadtgemeinde ***, an welchen der Antrag zuständigkeitshalber weitergeleitet wird.

3.6. Ergänzendes:

Unpräjudiziell wird festgehalten, dass eine rechtskräftige Entscheidung über einen Zahlungserleichterungsantrag im Hinblick auf eine neuerliche Antragstellung hinsichtlich der vom Antrag erfassten Abgaben das Rechtshindernis der entschiedenen Sache begründen würde, jedoch nur hinsichtlich des beantragten Rahmens (zB zeitlichen Rahmens) über den entschieden wurde.

Sofern ein anderer zeitlicher Rahmen für einen Zahlungsaufschub (zB Stundung oder anderer Ratenplan) mit aktualisierten Nachweisen beantragt würde, wäre über einen solchen Antrag eine Sachentscheidung zu treffen.

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