LVwG N LVwG-S-981/001-2025

LVwG-S-981/001-2025Tribunal Administrativo Regional22 de mai. de 2025

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Regest

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Änderung; Konkretisierungsgebot; Tatumschreibung;

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Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-981/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.981.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des A, vertreten durch RA B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. März 2025, ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4. März 2025, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Mit Bescheid vom 02.03.1981, ***, wurde die Konzession für das Gastgewerbe im Standort ***, ***, erteilt. Dieser Bescheid gilt als Betriebsanlagengenehmigung.

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma C mit dem Standort der Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z.2 GewO 1994 Betriebsart: Gasthaus" in ***, *** zu verantworten, dass dieses Unternehmen auf dem Grundstück in ***, *** von zumindest 23.01.2020 bis zumindest 02.07.2022 (Zeitpunkt der Kontrolle) Änderungen durchgeführt hat, obwohl wer gemäß § 366 Abs.1 Z.3 GewO eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt, eine Verwaltungsübertretung begeht.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 haben Sie um gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung durch Adaptierung und Ergänzung bestehender Einrichtungen, sowie Errichtung eines Veranstaltungszeltes, einer Schank-Hütte und Müllplatzüberdachung im Standort ***, ***, angesucht. Mangels Vorlage bzw. Nachreichung vollständiger Projektunterlagen konnten die Verfahren bis zumindest 27.07.2022 (Datum der Anzeige) nicht positiv abgeschlossen werden. Es liegt seit 03.03.2020 eine baubehördliche Anordnung für den Abbruch des Zeltes vor.

Im Zuge einer Kontrolle am 22.07.2022 um 20:28 Uhr und um 21:50 Uhr konnte erneut festgestellt werden, dass das Zelt nach wie vor aufgestellt und für eine Hochzeitsfeier dekoriert war.

Sie haben daher zumindest am 22.07.2022 um 20:28 Uhr bzw. um 21:50 Uhr eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach deren Änderung auch betrieben.“

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 verhängt.

Dagegen hat Herr A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG eine Ermahnung aussprechen, in eventu die verhängte Geldstrafe im Sinne des § 20 VStG bis zur Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabsetzen.

Dazu wurde vorgebracht, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genüge, wonach im Spruch eine Straferkenntnisses, also in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen sei, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können. Weiters müsse der Beschuldigte geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen Anforderungen werde das angefochtene Straferkenntnis nicht gerecht, da der Tatvorwurf unkonkret sei und nicht dargelegt werde, welche Änderungen der Beschwerdeführer konkret durchgeführt haben solle bzw. welche konkrete Abweichung zur genehmigten Betriebsanlage vorliegen solle. Eine Verbesserung des Tatvorwurfs sei dem Landesverwaltungsgericht gegenständlich verwehrt, käme es dadurch doch im Ergebnis zu einem unzulässigen Austausch des Tatvorwurfs, weshalb das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.

Lediglich aus advokatorischer Vorsicht werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma C und Betreiber des Heurigen „***“ tatsächlich geringe Änderungen durchgeführt habe, wobei die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am gegenständlichen Standort nunmehr vorliege.

Das Straferkenntnis lasse allerdings die Prüfung der subjektiven Tatseite vermissen und treffe den Beschwerdeführer tatsächlich kein Verschulden. Er betreibe sein Lokal seit mehr als 15 Jahren und erfülle seine Erkundigungspflichten, jedoch sei ihm der mögliche Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift nicht bewusst gewesen und sei er davon ausgegangen, dass alles rechtens sei.

Dazu wurde vorgebracht, dass das Verfahren betreffend die „Änderungsgenehmigung“ bereits seit Dezember 2019 bei der belangten Behörde anhängig gewesen sei und man behördlicherseits erst im März 2022, sohin 2 ¼ Jahre nach Antragstellung (erstmals) die Mangelhaftigkeit des Antrags bemerkt haben wolle, aufgrund dessen von dort ein Schreiben vom 30.3.2022 ergangen sei, dies mit einer Fristsetzung 11.5.2022, sohin einer Frist von nicht ganz 6 Wochen. Die stehe in einem krassen Missverhältnis zur bisherigen - wenig fruchtbringenden - „Bearbeitungszeit“ durch die belangte Behörde. Die Behörde habe somit bei einem Verfahren, welches während 2 ¼ Jahren nicht erledigt worden sei, verlangt, binnen 6 Wochen den Antrag zu verbessern. Dieser Fehler sei Covid-19-bedingten Umständen geschuldet, was auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen könne. Es sei daher in diesem Fall von leichter Fahrlässigkeit auszugehen.

Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer dem Behördenauftrag nicht nachkommen habe können, da sich sämtliche ihm abverlangten Unterlagen bei der Gemeinde *** befunden hätten, da er sie dort zwecks inhaltlicher - insbesondere baurechtlicher - Prüfung abgegeben habe, wobei es aber auch die Gemeinde verabsäumt habe, wenn schon nicht „zeitnah“, dann zumindest innerhalb angemessener Frist die Sache zu bearbeiten und zu erledigen. Der Beschwerdeführer sei zwischen der Gewerbe- und der Baubehörde buchstäblich „aufgerieben“ worden.

Die Behörde habe nur einen Tag nach Ablauf der Fristsetzung den Bescheid, womit die Änderungsgenehmigung vorerst zurückgewiesen worden sei, erlassen, was aus Sicht des Beschwerdeführers geradezu rechtsmissbräuchlich erscheine, jedenfalls aber nicht gesetzmäßig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe somit seine Erkundigungspflichten erfüllt und sei lediglich einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen.

Weiters wurde vorgebracht, dass gegenständlich ein Vorgehen im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG durch Ermahnung indiziert erscheine, da es zu keiner Beeinträchtigung von etwaigen geschützten Rechtsgütern gekommen und das Verschulden des Beschwerdeführers als geringfügig zu beurteilen sei. Hinzu komme, dass die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am 27.12.2022 erteilt worden sei, sodass die Strafverfolgung letztendlich einen Aufwand verursache, der gemessen an der Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien. Es erscheine daher eine Ermahnung ausreichend, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten

Weiters wurde ein Vorbringen zur Anwendbarkeit des § 20 VStG erstattet, wonach der Beschwerdeführer stets bestrebt gewesen sei, sämtliche gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Aufgrund der besonderen Fallkonstellation, wonach die gewerbebehördliche Genehmigung nun erteilt worden sei und unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades der leichten Fahrlässigkeit sowie des Gesamtunwertes der Tat erscheine eine Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt. Da die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage am 27.12.2022 erteilt worden sei, stünden auch generalpräventive Gründe der Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte nicht entgegen.

Mit Schreiben vom 9.5.2025 hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt zur Zahl ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 4.3.2025, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Mit Bescheid vom 02.03.1981, ***, wurde die Konzession für das Gastgewerbe im Standort ***, ***, erteilt. Dieser Bescheid gilt als Betriebsanlagengenehmigung.

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma C mit dem Standort der Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z.2 GewO 1994 Betriebsart: Gasthaus" in ***, *** zu verantworten, dass dieses Unternehmen auf dem Grundstück in ***, *** von zumindest 23.01.2020 bis zumindest 02.07.2022 (Zeitpunkt der Kontrolle) Änderungen durchgeführt hat, obwohl wer gemäß § 366 Abs.1 Z.3 GewO eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt, eine Verwaltungsübertretung begeht.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 haben Sie um gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung durch Adaptierung und Ergänzung bestehender Einrichtungen, sowie Errichtung eines Veranstaltungszeltes, einer Schank-Hütte und Müllplatzüberdachung im Standort ***, ***, angesucht. Mangels Vorlage bzw. Nachreichung vollständiger Projektunterlagen konnten die Verfahren bis zumindest 27.07.2022 (Datum der Anzeige) nicht positiv abgeschlossen werden. Es liegt seit 03.03.2020 eine baubehördliche Anordnung für den Abbruch des Zeltes vor.

Im Zuge einer Kontrolle am 22.07.2022 um 20:28 Uhr und um 21:50 Uhr konnte erneut festgestellt werden, dass das Zelt nach wie vor aufgestellt und für eine Hochzeitsfeier dekoriert war.

Sie haben daher zumindest am 22.07.2022 um 20:28 Uhr bzw. um 21:50 Uhr eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach deren Änderung auch betrieben.“

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 366 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 720,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 86 Stunden) gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 verhängt.

Die im gegenständlichen Verfahren ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.1.2023 lautet:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

Mit Bescheid vom 02.03.1981, ***, wurde die Konzession für das Gastgewerbe im Standort ***, ***, erteilt. Dieser Bescheid gilt als Betriebsanlagengenehmigung.

Tatbeschreibung:

1. Sie haben als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma C mit dem Standort der Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z.2 GewO 1994 Betriebsart: Gasthaus" in ***, *** zu verantworten, dass dieses Unternehmen auf dem Grundstück in ***, *** von zumindest 23.01.2020 bis zumindest 02.07.2022 (Zeitpunkt der Kontrolle) Änderungen durchgeführt hat, obwohl wer gemäß § 366 Abs.1 Z.1 GewO eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt, eine Verwaltungsübertretung begeht.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 haben Sie um gewerbebehördliche Genehmigung und baubehördliche Bewilligung durch Adaptierung und Ergänzung bestehender Einrichtungen, sowie Errichtung eines Veranstaltungszeltes, einer Schank-Hütte und Müllplatzüberdachung im Standort ***, ***, angesucht. Mangels Vorlage bzw. Nachreichung vollständiger Projektunterlagen konnten die Verfahren bis zumindest 27.07.2022 (Datum der Anzeige) nicht positiv abgeschlossen werden. Es liegt seit 03.03.2020 eine baubehördliche Anordnung für den Abbruch des Zeltes vor.

Im Zuge einer Kontrolle am 22.07.2022 um 20:28 Uhr und um 21:50 Uhr konnte erneut festgestellt werden, dass das Zelt nach wie vor aufgestellt und für eine Hochzeitsfeier dekoriert war.“

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit dieser Verfolgungshandlung eine Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 vorgeworfen.

Auch in der der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme angeschlossenen Stellungnahme des Fachgebiets Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31.1.2023 wird lediglich darauf hingewiesen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer „seit 19.08.2019 bis Dezember 2022 OHNE einer erforderlichen Genehmigung die Änderung seiner Betriebsanlage“ betrieben habe, ohne diese näher zu konkretisieren. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am 27.12.2022 Herrn A die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, durch diverse Änderungen, wie die Errichtung eines Flugdaches, Schrank- und Punschhütte sowie einer Müllplatzüberdachung erteilt habe.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, in dem auch die Aufforderung zur Rechtfertigung und die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme enthalten sind. Im Übrigen sind diese Feststellungen unstrittig.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3.600,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81f.).

Nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

Zufolge § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg 11466 A, hat der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a Z. 1 VStG die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 muss daher, um das Erfordernis des § 44a Z. 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.

Einen derartigen Inhalt weist der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht auf und es ergibt sich die Erfüllung der vorangeführten Tatbestandsmerkmale auch nicht etwa unmittelbar aus der im Spruch enthaltenen Bezeichnung der als „geändert" angenommenen Betriebsanlage (vgl. VwGH 19.5.1992, 92/04/0049; 25.2.1992, 91/04/0294; 23.10.1995, 94/04/0080; 3.9.1996, 96/04/0093).

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. z.B. VwGH 26.4.2022, Ra 2021/02/0250).

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 leg. cit.) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 1 VStG ist mit Ablauf des 2.7.2023 abgelaufen. Der von der Rechtsprechung verlangte Hinweis auf eine Interessenbeeinträchtigung findet sich auch in keiner Verfolgungshandlung, insbesondere ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.1.2023 wortgleich wie das angefochtene Straferkenntnis formuliert. Eine dem Gesetz entsprechende, alle erforderlichen Tatbestandselemente umfassende Verfolgungshandlung wurde nicht gesetzt. Eine dahingehende Verbesserung des Tatvorwurfes durch das Landesverwaltungsgericht ist daher nicht möglich, da dies zu einem unzulässigen Austausch der Tat führen würde (vgl. VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131; 1.4.2021, Ra 2021/05/0040).

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den Anforderungen an einen Schuldspruch gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 liegt eine umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, von der nicht abgewichen wurde.

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